Teilrückerstattung möglich: Verlorenes oder beschädigtes Urlaubsgepäck kann Auswirkungen auf Reisepreis haben

Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.

Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.

Eine Familie hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht, bei der Flug, Hotel und Verpflegung enthalten waren. Bereits beim Hinflug ging ein Koffer verloren und blieb dauerhaft verschwunden. Zudem wurde ein Kinderwagen mit Babyaufsatz während des Transports stark beschädigt. Vor Ort mussten daher dringend benötigte Gegenstände für die Kinder neu gekauft werden. Die diesbezüglichen Kosten dafür wurden hingegen nur teilweise erstattet. Das bedeutete für die Familie, dass der Urlaub damit stark belastet gewesen sei und der Erholungswert deutlich gelitten habe. Deshalb verlangte sie zusätzlich einen Teil des Reisepreises zurück.

Das LG bestätigte, dass ein Teil des Reisepreises zurückgezahlt werden musste, und stellte fest, dass ein Reiseveranstalter grundsätzlich dafür verantwortlich sei, dass aufgegebenes Gepäck unversehrt am Urlaubsort ankommt. Wenn es jedoch verloren gehe oder beschädigt werde, liege ein Mangel der Reise vor. In diesem Fall sei der Urlaub nicht so verlaufen, wie er vereinbart worden war. Die Familie habe sich zunächst nicht erholen können, sondern sich um Ersatzkäufe und organisatorische Probleme kümmern müssen. Dadurch sei die Reise deutlich beeinträchtigt worden. Das Gericht sah deshalb eine Minderung von rund 35 % als angemessen an, was etwa einem Drittel des Reisepreises entsprach. Gleichzeitig stellte es klar, dass kein zusätzlicher Anspruch wegen völlig verlorener Urlaubszeit bestand, da die Reise trotz der Probleme im Kern noch als Familienurlaub geeignet gewesen war. Der Erholungszweck sei also nicht vollständig entfallen, sondern nur eingeschränkt worden.

Hinweis: Geht bei einer Pauschalreise Gepäck verloren oder wird beschädigt, kann das den Reisepreis mindern. Entscheidend ist dabei, wie stark die Reise dadurch tatsächlich beeinträchtigt wurde. Eine vollständige Rückzahlung gibt es nur in Ausnahmefällen.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 19.02.2026 - 7 O 321/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

"Wenn ..., dann ...": Über die Gültigkeit eines Testaments für einen besonderen Todesfall

Ein Testament verliert nicht allein dadurch seine Wirksamkeit, weil die Errichtung bereits lange Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn das einst errichtete Testament nur unter einer Bedingung gültig sein sollte. Vor einem solchen Hintergrund musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären, ob ein fast 50 Jahre altes Testament noch wirksam war.

Ein Testament verliert nicht allein dadurch seine Wirksamkeit, weil die Errichtung bereits lange Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn das einst errichtete Testament nur unter einer Bedingung gültig sein sollte. Vor einem solchen Hintergrund musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären, ob ein fast 50 Jahre altes Testament noch wirksam war.

Die Erblasserin hatte 1977 kurz vor einem Schwangerschaftsabbruch handschriftlich verfügt, dass ihr Vermögen an ihre Schwester und deren Kinder fallen solle, falls ihr bei dem Eingriff etwas zustoße. Doch der Eingriff ging gut und die Erblasserin verstarb erst im Jahr 2025. Nun stritten die Angehörigen darüber, ob diese Verfügung dauerhaft gelten sollte oder nur für den Fall eines Todes infolge des damaligen Eingriffs bestimmt war. Die Schwester und deren Kinder vertraten die Auffassung, die Erwähnung des Schwangerschaftsabbruchs sei lediglich der Anlass für die Testamentserrichtung gewesen. Da die Erblasserin das Testament später weder widerrufen noch vernichtet hatte, müsse es weiterhin gelten. Der Bruder der Verstorbenen war dagegen der Ansicht, die Erbeinsetzung habe unter einer Bedingung gestanden: Nur wenn die Erblasserin an den Folgen des Eingriffs gestorben wäre, sollten Schwester und Nichte bzw. Neffe erben. Da dies nicht eingetreten sei, müsse nun die gesetzliche Erbfolge gelten.

Das OLG folgte der Auffassung des Bruders und stellte fest, dass die Formulierung "Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, ..." sprachlich eindeutig auf eine Bedingung hindeute. Entscheidend seien der Gesamtzusammenhang und der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Vieles sprach dafür, dass die Erblasserin ihre Erbfolge ausschließlich für den Fall eines tödlichen Ausgangs des unmittelbar bevorstehenden Eingriffs regeln wollte, der in den 1970er Jahren deutlich größere medizinische Risiken mit sich brachte als heute. Ein weiteres Indiz sei die detaillierte Auflistung verschiedener Bankkonten im Testament, deren Aufstellung wie eine Momentaufnahme des damaligen Vermögens wirke und dafür spreche, dass die Erblasserin lediglich Vorsorge für den unmittelbar bevorstehenden Eingriff treffen wollte - nicht aber ihre gesamte spätere Erbfolge dauerhaft regeln wollte. Dass sie das Testament danach nicht vernichtete oder ersetzte, ändere daran nichts. Da die im Testament genannte Bedingung nicht eingetreten sei, habe die Verfügung ihre Bedeutung ohnehin verloren. Das Testament wurde deshalb gegenstandslos. Mangels eines späteren Testaments galt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erbten die Schwester und der Bruder der Verstorbenen jeweils zur Hälfte. Der Antrag der Schwester und ihrer Kinder auf einen Erbschein wurde zurückgewiesen.

Hinweis: Nicht jede Formulierung wie "wenn mir etwas passiert" bedeutet automatisch, dass ein Testament nur unter einer Bedingung gelten soll. Zu prüfen sind der gesamte Inhalt und die Umstände der Errichtung. Ergibt sich jedoch, dass die Verfügung ausschließlich für einen ganz bestimmten Gefahrensachverhalt gedacht war, kann sie mit dessen folgenlosem Ablauf ihre Wirkung verlieren.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2026 - I-3 W 38/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Eine Frage der Nähe: Hinterbliebenengeld gibt es für Enkelkinder nur unter engen Voraussetzungen

Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus - vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.

Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus - vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.

Bei dem Kläger dieses Falls handelte es sich um den Enkel eines Paars, das bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu Tode kam, wobei es sich bei dem verunfallten Mann um den Stiefgroßvater des Klägers handelte. Eben jener Kläger beanspruchte von der Unfallverursacherin nun die Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR, die seine Mutter als (Stief-)Tochter für jeden der Verstorbenen bereits erhalten hatte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bestand zu 100 %.

Nachdem das zunächst zuständige Landgericht (LG) die Klage nach Anhörung von Zeugen abgewiesen hatte, legte der Kläger dagegen Berufung ein. Durch Beschluss wies das OLG den Kläger jedoch darauf hin, dass dessen Berufung keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung führte der Senat aus, dass einem Enkel nach dem Gesetz grundsätzlich kein Hinterbliebenengeld zustehe - eine Ausnahme hiervon bestehe nur, wenn der Enkel ein besonderes Näheverhältnis zu seinen Großeltern darlegen und beweisen könne. Eine derartige "besondere Nähebeziehung" zu den Getöteten ist von den Geschädigten zudem in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad war. Maßgebend ist im Wesentlichen die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hatte der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, das - jedenfalls teilweise - von seiner Mutter bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines "besonderen Näheverhältnisses" hat das LG jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei bis drei Treffen pro Woche sowie nahezu täglichem Kontakt berichtete, bekundete die Zeugin, dass ihre Eltern ihren Sohn in der Regel einmal wöchentlich besucht hätten.

Hinweis: Für die Bejahung eines besonderen Näheverhältnisses wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein "gewöhnliches" Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorlag. Eine solche war für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings in keiner Weise über das gewöhnliche Maß hinaus.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 - 7 U 81/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Ausreichende Informationsgrundlage: Vergleichsangebote sind bei Wohnungseigentümergemeinschaftsbeschlüssen nur eine Möglichkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) war erneut zu den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern gefragt. Ob Wohnungseigentümer vor Beauftragung stets mehrere Vergleichsangebote einholen müssen, wie es sich mit der rechtlichen Bewertung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei kleineren und mittleren Instandhaltungsmaßnahmen verhält und wann ein solcher Beschluss überhaupt "ordnungsmäßiger Verwaltung" entspricht - das lesen Sie hier.

Der Bundesgerichtshof (BGH) war erneut zu den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern gefragt. Ob Wohnungseigentümer vor Beauftragung stets mehrere Vergleichsangebote einholen müssen, wie es sich mit der rechtlichen Bewertung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei kleineren und mittleren Instandhaltungsmaßnahmen verhält und wann ein solcher Beschluss überhaupt "ordnungsmäßiger Verwaltung" entspricht - das lesen Sie hier.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft standen verschiedene Reparatur- und Erhaltungsarbeiten in mehreren Gebäuden an. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2023 wurde beschlossen, mehrere Fenster- sowie Glas- und Malerarbeiten in Auftrag zu geben. Die Kosten lagen je nach Maßnahme zwischen rund 1.100 EUR und 4.000 EUR. Die Mehrheit der Eigentümer entschied sich dafür, keine weiteren Angebote einzuholen. Begründet wurde dies damit, dass bereits seit vielen Jahren gute Erfahrungen mit den beauftragten Handwerksbetrieben bestanden und die Zusammenarbeit als zuverlässig galt. Einige Wohnungseigentümer hielten diese Vorgehensweise jedoch für falsch und klagten gegen die Beschlüsse. Sie meinten, ohne mehrere Vergleichsangebote seien die Entscheidungen nicht ausreichend abgesichert. Während das Amtsgericht die Klage vollständig abwies, erklärte das Landgericht einen der Beschlüsse teilweise für unwirksam. Beide Seiten legten daraufhin Revision ein.

Der BGH stellte nun klar, dass es keine starre Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote gab. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich eine solche feste Vorgabe weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Entscheidend sei immer der konkrete Einzelfall. Eine Beschlussfassung müsse zwar auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beruhen, diese könne jedoch auf unterschiedliche Weise entstehen. Vergleichsangebote seien dabei nur eine Möglichkeit, aber nicht zwingend erforderlich. Bei kleineren Aufträgen könnten Eigentümer selbst beurteilen, ob ein Preis angemessen sei. Zusätzlich spiele es eine Rolle, dass der Verwalter bereits eine erste Prüfung der Angebote vornehme. Auch bei größeren Maßnahmen könnten andere Informationsquellen ausreichend sein - etwa Gutachten von Fachleuten oder Erfahrungen mit bereits bekannten Handwerksbetrieben. Der BGH betonte außerdem, dass eine gute bisherige Zusammenarbeit mit einem Unternehmen ein berechtigter Grund sein könne, auf weitere Angebote zu verzichten. Wichtig sei dabei nicht nur der Preis, sondern auch Zuverlässigkeit, Qualität und Termintreue. Eine starre "Drei-Angebote-Regel" sei daher unzulässig, weil sie die praktische Vielfalt von Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend berücksichtige. Im konkreten Fall hielt der BGH die Beschlüsse für rechtmäßig, da die vorhandenen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung ausreichten.

Hinweis: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen künftig nicht automatisch mehrere Vergleichsangebote einholen. Entscheidend ist, ob die Entscheidung auf einer nachvollziehbaren und ausreichenden Informationsgrundlage beruht. Eine wirtschaftliche und sinnvolle Auswahl kann demnach auch ohne mehrere Angebote rechtmäßig sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.03.2026 - V ZR 7/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Nicht erfülltes Vermächtnis: Testamentsvollstrecker haftet nicht automatisch

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im folgenden Fall zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz leisten muss, wenn das ihm anvertraute Vermächtnis nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im folgenden Fall zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz leisten muss, wenn das ihm anvertraute Vermächtnis nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

Der Erblasser hatte seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und seinem Sohn verschiedene Vermögenswerte als Vermächtnis zugewandt, wozu auch ein Gesellschaftsanteil an einer Grundstücksgesellschaft gehörte. Nach dem Tod des Erblassers nahm der Sohn das Vermächtnis an und forderte den Testamentsvollstrecker auf, ihm den Gesellschaftsanteil zu übertragen. Nachdem dies nicht geschehen war, setzte er eine Frist und verlangte anschließend Schadensersatz in Höhe des geschätzten Werts des Anteils von mehr als 780.000 EUR. Diesen Anspruch trat er an eine Gesellschaft ab, die daraufhin den Testamentsvollstrecker persönlich verklagte. Dieser hatte jedoch bereits während der ihm vom Vermächtnisnehmer gesetzten Frist den zugrundeliegenden Erbvertrag angefochten. Die Gesellschaft argumentierte, der Testamentsvollstrecker habe seine zentrale Pflicht verletzt, weil er die Übertragung des Vermächtnisses grundlos verweigert habe. Dadurch sei der ursprüngliche Anspruch auf Übertragung untergegangen und durch einen Schadensersatzanspruch ersetzt worden. Deshalb müsse der Testamentsvollstrecker persönlich den Verkehrswert des Gesellschaftsanteils zahlen.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Zwar bestätigte es, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich verpflichtet sei, Vermächtnisse ordnungsgemäß zu erfüllen. Verletze er diese Pflicht zudem schuldhaft, könne er gegenüber dem Vermächtnisnehmer persönlich schadensersatzpflichtig werden. Dabei müsse der Vermächtnisnehmer auch nicht zuerst gegen die Erben vorgehen. Im konkreten Fall fehlte es nach Auffassung des OLG jedoch an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Während der vom Vermächtnisnehmer gesetzten Frist hatte der Testamentsvollstrecker selbst den Erbvertrag angefochten. Eine erfolgreiche Anfechtung hätte möglicherweise nicht nur die Erbeinsetzung, sondern auch das Vermächtnis selbst zu Fall bringen können. Deshalb durfte der Testamentsvollstrecker zunächst prüfen, welche Auswirkungen die Anfechtung auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen haben würde. Ein Testamentsvollstrecker dürfe nicht blind jede Verfügung umsetzen und sei vielmehr verpflichtet, deren Wirksamkeit eigenverantwortlich zu überprüfen. Ernsthafte rechtliche Zweifel muss er klären und darf die Erfüllung eines Vermächtnisses zurückstellen - andernfalls könnte er selbst haftbar werden, wenn sich später herausstellt, dass das Vermächtnis unwirksam war. Weil die Anfechtung bereits während der gesetzten Frist erklärt worden war, bestand nach Ansicht des OLG auch keine durchsetzbare Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung des Vermächtnisses. Damit fehlte die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Der Testamentsvollstrecker durfte die Übertragung vorläufig verweigern, bis die Rechtslage geklärt war.

Hinweis: Ein Testamentsvollstrecker hat nicht nur die Aufgabe, den letzten Willen umzusetzen, sondern auch dessen rechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Bestehen ernsthafte Zweifel an einem Vermächtnis oder an der zugrundeliegenden Verfügung, darf er die Erfüllung vorübergehend zurückstellen. Eine persönliche Haftung kommt in solchen Fällen nicht automatisch in Betracht.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.05.2026 - 14 U 18/25 (Wx)
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wirksamkeitsvoraussetzung verfehlt: Unleserliches Gekritzel statt Unterschrift macht Testament unwirksam

Ein handschriftliches Testament ist wirksam, sobald es vollständig von Hand geschrieben und vom Erblasser unterschrieben ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem strittig war, ob das Schriftstück eine Unterschrift des Erblassers enthält.

Ein handschriftliches Testament ist wirksam, sobald es vollständig von Hand geschrieben und vom Erblasser unterschrieben ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem strittig war, ob das Schriftstück eine Unterschrift des Erblassers enthält.

Der Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet. In einem notariellen Testament vom Februar 2022 setzte er den späteren Beschwerdeführer als Alleinerben ein. Wenige Wochen später verfasste er ein handschriftliches Schriftstück, in dem er erklärte: "Ich kündige alle Testamente." Unter dem Text befand sich lediglich ein ungewöhnliches Zeichen, das nicht als lesbare Namensunterschrift erkennbar war. Nach dem Tod des Erblassers entstand Streit darüber, ob dieses Schriftstück die früheren Testamente wirksam widerrufen hatte. Der Sohn des Erblassers vertrat die Auffassung, dass das Dokument ein wirksames Testament sei, das automatisch auch das notarielle Testament wirksam widerrufen habe. Da damit sämtliche früheren Verfügungen aufgehoben worden seien, gelte seiner Auffassung nach die gesetzliche Erbfolge - er sei damit Alleinerbe. Der andere Beteiligte hielt das widerrufende Schriftstück dagegen für formunwirksam.

Das OLG gab dem Beschwerdeführer Recht, also dem mit notariellem Testament erklärten Alleinerben. Nach Auffassung des Gerichts fehlte dem Schriftstück die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift. Für eine wirksame Unterschrift muss der Name nicht zwingend vollständig lesbar sei - es müssen aber zumindest Andeutungen von Buchstaben vorhanden sein, und das Schriftbild muss erkennen lassen, dass ein Name wiedergegeben werden soll. Reine Linien, Schleifen oder andere Zeichen reichen dafür nicht aus. Das Gericht untersuchte das unter dem Text befindliche Zeichen und kam zu dem Ergebnis, dass darin keine Buchstaben erkennbar seien. Weder der Vor- noch der Nachname des Erblassers ließen sich ansatzweise identifizieren. Das Gebilde habe keine ausreichenden charakteristischen Merkmale und vermittle nicht den Eindruck einer Namenswiedergabe. Deshalb liege keine Unterschrift im rechtlichen Sinn vor. Dies gelte auch in dem Fall, in dem die Urheberschaft des Schriftstücks klar dem Erblasser zugeordnet werden könne. Da das infrage stehende Schriftstück demnach nicht wirksam unterschrieben worden war, konnte es die früheren Testamente nicht widerrufen. Damit blieb das zuletzt wirksam errichtete notarielle Testament aus dem Februar 2022 maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Hinweis: Eigenhändige Testamente müssen nicht nur vollständig handschriftlich verfasst, sondern auch wirksam unterschrieben werden. Die Unterschrift dient nicht allein dem Nachweis der Urheberschaft, sondern ist eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt sie oder besteht sie nur aus unverständlichen Zeichen, kann das gesamte Testament unwirksam sein.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.05.2026 - 33 Wx 202/25 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

20 % Minderung: Abgenutztes statt renoviertes Hotelzimmer im Pauschalurlaub

Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema "Renovierung" ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.

Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema "Renovierung" ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.

Für eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik war ausdrücklich ein renoviertes Zimmer versprochen und somit auch gebucht worden. Vor Ort wurde dem Reisenden jedoch ein einfaches, nicht renoviertes Zimmer im selben Hotel zugeteilt - renovierte Zimmer waren schlichtweg nicht vorhanden. Ein Wechsel in ein anderes Zimmer wurde zwar angeboten, aber abgelehnt. Die Reiseveranstalterin zahlte später bereits einen Teil des Reisepreises zurück. Der Reisende war trotzdem der Meinung, dass die Reise deutlich schlechter gewesen sei als vereinbart, führte zusätzliche Probleme mit warmem Wasser und Feuchtigkeit im Badezimmer an und verlangte daher eine deutlich höhere Entschädigung.

Das AG stellte fest, dass ein Reisemangel vorlag, weil die Unterkunft nicht die zugesagte Ausstattung aufwies. Entscheidend war dabei allein, dass ein renoviertes Zimmer geschuldet war, tatsächlich aber ein nicht renoviertes Zimmer bereitstand. Andere behauptete Probleme spielten keine ausschlaggebende Rolle, da sie für die Entscheidung nicht ausreichend bewiesen werden konnten oder rechtlich schlichtweg nicht entscheidend waren. Auch der Umstand, dass ein Zimmerwechsel möglich gewesen wäre, änderte nichts an dem Umstand, da sämtliche verfügbaren Zimmer gleich betroffen waren. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass eine Minderung von 20 % angemessen war, und begründete seine Entscheidung damit, dass schon eine geringere Beeinträchtigung vorliegt, wenn Reisende in ein anderes, aber gleichwertiges Hotel umgebucht werden. Hier sei die Beeinträchtigung aber stärker gewesen, weil die zugesagte Renovierung gefehlt und dies den Urlaubseindruck deutlich verschlechtert habe. Gerade im Urlaub sei der Zustand des Zimmers für Erholung und Wohlbefinden wichtig - besonders, wenn bewusst ein renoviertes Zimmer gebucht worden sei. Deshalb sei die Enttäuschung über die Unterkunft erheblich gewesen und habe eine höhere Minderung gerechtfertigt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Reisepreisminderung kann entstehen, wenn die gebuchte Leistung von der tatsächlichen Leistung abweicht. Entscheidend ist immer, was konkret vereinbart und was vor Ort tatsächlich geleistet wurde. Je stärker die Abweichung, desto höher kann die Minderung ausfallen.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.2026 - 37 C 202/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erbscheinsverfahren: Erbe muss Echtheit eines Testaments beweisen

Grundsätzlich muss man diejenigen Tatsachen darlegen, die den eigenen Anspruch beweisen können. Wann ein solcher Beweis als erbracht gilt, zeigt dieser Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete. Hier stritten zwei Söhne mit ihrem Bruder um das Erbe des gemeinsamen Vaters.

Grundsätzlich muss man diejenigen Tatsachen darlegen, die den eigenen Anspruch beweisen können. Wann ein solcher Beweis als erbracht gilt, zeigt dieser Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete. Hier stritten zwei Söhne mit ihrem Bruder um das Erbe des gemeinsamen Vaters.

Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen, in dem er einen seiner drei Söhne als Alleinerben einsetzte - die beiden anderen sollten lediglich ihren Pflichtteil erhalten. Die enterbten Söhne bestritten sowohl die Echtheit des Testaments als auch die Testierfähigkeit ihres Vaters und verlangten die Einholung weiterer Gutachten.

Das OLG bestätigte jedoch die bereits vom Nachlassgericht getroffene Entscheidung und erkannte den im Testament benannten Sohn als Alleinerben an. Wer sich auf ein Testament beruft und daraus Rechte ableitet, muss im Zweifel auch dessen Echtheit nachweisen. Zwar gilt im Nachlassverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz - das Gericht muss also selbst Sachverhalte aufklären. Bleiben jedoch nach Ausschöpfung aller Ermittlungen Zweifel, trägt derjenige die Folgen, der aus dem Testament Vorteile ziehen will.

Hier gelang dieser Nachweis: Eine Schriftsachverständige hatte das Testament umfassend untersucht und kam zum Ergebnis, dass der Text mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser selbst geschrieben worden sei. Auch die Unterschrift stamme wahrscheinlich von ihm. Das OLG sah keine Anhaltspunkte, an der Sachkunde der Gutachterin oder an den Ergebnissen ihrer Untersuchung zu zweifeln. Was die Einwände gegen die Testierfähigkeit des Erblassers anging, betonte das Gericht, dass grundsätzlich von der Testierfähigkeit eines Menschen auszugehen sei. Zwar litt der Erblasser später unter erheblichen gesundheitlichen Problemen und wurde wegen verschiedener Erkrankungen im Krankenhaus behandelt. Ein neurologischer Sachverständiger konnte jedoch keine ausreichenden Hinweise dafür finden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung seiner Entscheidungen zu erkennen und eigenverantwortlich zu handeln. Selbst spätere kognitive Einschränkungen belegten nach Auffassung des OLG keine Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Damit blieb es bei der Alleinerbenstellung des im Testament benannten Sohns. Die Beschwerden seiner Brüder wurden zurückgewiesen.

Hinweis: Wer die Wirksamkeit eines Testaments bestreitet, muss konkrete Anhaltspunkte für Fälschungen oder eine fehlende Testierfähigkeit vorbringen. Gerichte stützen sich dabei häufig auf Schriftgutachten und medizinische Sachverständige. Entscheidend ist stets, ob sich mit ausreichender Sicherheit feststellen lässt, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt und dieser die Tragweite seiner Entscheidung verstehen konnte.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2026 - I-10 W 122/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Mögliche Impfschäden: BGH stärkt Rechte auf Auskunft gegen Impfstoffhersteller

Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.

Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.

Eine Frau ließ sich mit einem Corona-Impfstoff impfen. Kurz danach traten bei ihr gesundheitliche Beschwerden auf, unter anderem verlor sie auf einem Ohr ihr Gehör. Sie war daher der Ansicht, dass die Impfung dafür verantwortlich gewesen sei. Deshalb verlangte sie vom Hersteller umfassende Auskünfte - etwa zu bekannten Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfällen und weiteren Erkenntnissen über mögliche Risiken des Impfstoffs. Außerdem forderte sie Schadensersatz. Die ersten Gerichte wiesen ihre Forderungen ab.

Während die ersten Instanzen die Forderungen mit der Begründung abgewiesen hatten, dass der Nachweis fehle, dass der Impfstoff die Ursache für die Beschwerden gewesen sei, sah der BGH das anders. Er hob die Entscheidungen auf und stellte klar, dass für einen Anspruch auf Auskunft keine strengen Beweise erforderlich sind. Es genüge, wenn bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass ein Zusammenhang möglich erscheint. Es muss also nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hatte - schon eine nachvollziehbare Möglichkeit reiche aus, um weitere Informationen verlangen zu können. Außerdem betonte der BGH, dass sich der Auskunftsanspruch nicht nur auf genau passende Krankheitsbilder beschränkt. Vielmehr können auch allgemeine Erkenntnisse über Risiken und Nebenwirkungen verlangt werden. Da das vorherige Gericht diese Maßstäbe zu streng angewendet hatte, muss der Fall erneut geprüft werden. Dabei kann die Frau mit zusätzlichen Informationen möglicherweise ihre Ansprüche besser begründen.

Hinweis: Für Auskunftsansprüche nach einer Impfung reicht oft schon ein plausibler Zusammenhang - ein sicherer Nachweis ist dafür noch nicht notwendig. Die Entscheidung kann Betroffenen den Zugang zu wichtigen Informationen erleichtern.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.03.2026 - VI ZR 335/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erfolgreiche Feststellungsklage: Kostenumverteilung für Spielplatz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen. Im Fokus der Kläger stand die Frage, ob es rechtens sei, Kosten für die Erneuerung eines Spielplatzes lediglich auf einen Kreis von Eigentümern zu verteilen statt anteilsmäßig auf alle. Ebenso wichtig war der Punkt, ob solche Streitfragen nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) überhaupt noch per Feststellungsklage geklärt werden können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen. Im Fokus der Kläger stand die Frage, ob es rechtens sei, Kosten für die Erneuerung eines Spielplatzes lediglich auf einen Kreis von Eigentümern zu verteilen statt anteilsmäßig auf alle. Ebenso wichtig war der Punkt, ob solche Streitfragen nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) überhaupt noch per Feststellungsklage geklärt werden können.

Die Wohnanlage, um die es hier ging, umfasste neben Wohnungen, Stellplätzen und Tiefgaragenstellplätzen auch einen Kinderspielplatz. Zu diesem hieß es in einer Sonderregelung der Gemeinschaftsordnung, dass Instandhaltung und Erneuerung anhand einer besonderen Berechnungsform nur von den Eigentümern der Tiefgaragen getragen werden sollen. Dass es sich in diesem Fall bei den Klägern ausschließlich um Sondereigentümer von Tiefgaragenstellplätzen handelte, verwundert daher nicht. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass diese Sonderregelung nicht gelten sollte und die Kosten stattdessen von allen Wohnungseigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen nach den allgemeinen Regeln zu tragen seien.

Nachdem das Amtsgericht der Sichtweise der Kläger zustimmte und auch die folgenden Instanzen dessen Auffassung teilten, bestätigte der BGH nun ebenso die Entscheidung. Nach seiner Auffassung war die Feststellungsklage zulässig und auch das Urteil rechtmäßig. Auch nach der Reform des WEMoG könne weiterhin gerichtlich geklärt werden, welche Rechte und Pflichten sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Dafür sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch die richtige Partei im Verfahren - passivlegitimiert, wie es juristisch heißt. Der BGH stellte außerdem klar, dass ein entsprechendes Urteil nicht nur für die beteiligten Personen, sondern für alle Eigentümer der Gemeinschaft Wirkung entfaltet - also damit auch für diejenigen, die nicht direkt am Verfahren beteiligt waren. Einheitliche Regeln innerhalb der Gemeinschaft seien schlichtweg notwendig, um Konflikte zu vermeiden.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Streit über Kostenverteilungen in Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin gerichtlich geklärt werden können. Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, dass solche Entscheidungen alle Eigentümer binden. Damit wurde Rechtssicherheit für die gesamte Gemeinschaft geschaffen.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2026 - V ZR 98/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Eigenbedarf bei Untermiete: Stehen sich rechtlich vergleichbare Positionen gegenüber, sind zwingende Kündigungsgründe vonnöten

Reicht ein behaupteter Bedarf für ein Familienmitglied aus, um ein Untermietverhältnis zu beenden? Die Interessen zweier Parteien musste bei der Beantwortung dieser Frage das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) miteinander vergleichen. Anlass gab die Klage auf Räumung einer Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Reicht ein behaupteter Bedarf für ein Familienmitglied aus, um ein Untermietverhältnis zu beenden? Die Interessen zweier Parteien musste bei der Beantwortung dieser Frage das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) miteinander vergleichen. Anlass gab die Klage auf Räumung einer Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Eine Frau hatte zwei Wohnungen angemietet; die kleinere der beiden vermietete sie unter, während sie in der größeren Wohnung mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Kind lebte. Dann wollte sich eben dieses erwachsene Kind der Kunst widmen und wünschte sich dafür ein entsprechend kreatives Wohnumfeld. Und eben dieses versprach die untervermietete Wohnung. Die Mutter sprach als Hauptmieterin der Wohnung daher eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aus und begründete dies damit, dass ihr Kind dort einziehen solle und das neue Wohnumfeld aus ihrer Sicht besser geeignet für dessen persönliche Entwicklung sei. Zuvor hatte sie mehrere alternative Wohnungsangebote an den Mieter weitergeleitet. Der jedoch wehrte sich gegen die Kündigung.

Das AG wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Ein Anspruch auf Rückgabe der Wohnung bestand nicht, da kein ausreichend wirksamer Eigenbedarf dargelegt worden war. Dass das Kind grundsätzlich in die Wohnung hätte einziehen wollen, reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Zudem spielte es eine besondere Rolle, dass es sich um ein Untermietverhältnis handelte. Die Vermieterin war nicht Eigentümerin der Wohnung, sondern selbst nur Mieterin. Dadurch standen sich zwei rechtlich vergleichbare Positionen gegenüber, was bei der Entscheidung besonders zu berücksichtigen war. Das AG sah den Vorteil für das "Kind" als nicht ausreichend stark an, um den Verlust der Wohnung für den Mieter zu rechtfertigen. Dieser hätte seine Wohnung vollständig verloren und wäre auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt stark benachteiligt gewesen. Auch die angebotenen Ersatzwohnungen änderten daran nichts, da der Mieter nicht verpflichtet war, auf solche Alternativen auszuweichen. Die aktuelle Wohnsituation des Kindes war hingegen gut gesichert und nicht eingeschränkt. Der Wunsch nach einer "besseren" Wohnumgebung stellte also keinen zwingenden Grund dar.

Hinweis: Ein Eigenbedarf muss gut begründet und nachvollziehbar sein. Bei Untermietverhältnissen ist die Interessenabwägung besonders streng. Nicht jeder Wohnwunsch reicht für eine Kündigung aus.


Quelle: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 15.01.2026 - 122 C 36/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Zweiter Rettungsweg fehlt: Schadensersatz gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Pflichtverletzung möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit Schadensersatzansprüchen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Im Zentrum stand hierbei nicht nur die Frage, ob und wann die Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum haftet. Es ging zudem darum, unter welchen Voraussetzungen entgangene Mieteinnahmen ersetzt werden müssen - und hier waren damit die zuvor betrauten Instanzen nicht so genau, wie vom BGH gefordert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit Schadensersatzansprüchen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Im Zentrum stand hierbei nicht nur die Frage, ob und wann die Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum haftet. Es ging zudem darum, unter welchen Voraussetzungen entgangene Mieteinnahmen ersetzt werden müssen - und hier waren damit die zuvor betrauten Instanzen nicht so genau, wie vom BGH gefordert.

Eine Wohnungseigentümerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, besaß eine Einheit mit Ober- und Dachgeschoss, die laut Teilungserklärung nur zum Wohnen bestimmt war. Das Dachgeschoss war zwar vollständig ausgebaut und verfügte über Küche, Bad, Wasseranschluss, Klingel und Briefkasten - was jedoch fehlte, war ein zweiter Rettungsweg. Die Eigentümerin vermietete das Dachgeschoss zunächst an eine GmbH, die es wiederum an eine andere Gesellschaft untervermietete. Dann untersagte die zuständige Behörde die Nutzung des Dachgeschosses, weil die nötigen baulichen Anforderungen nicht erfüllt waren. Daraufhin kündigte die Eigentümerin den Vertrag und verlangte von der Wohnungseigentümergemeinschaft Ersatz für entgangene Pachteinnahmen über einen Zeitraum von 27 Monaten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab, weil sie die Nutzung für unzulässig hielten. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zurück. Nach Auffassung des Gerichts konnte ein Schadensersatzanspruch nicht allein mit der bisherigen Begründung verneint werden. Grundsätzlich gilt: Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt und dadurch ein Schaden am Sondereigentum entsteht, kann ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen. Doch Achtung: Die Gemeinschaft haftet nicht automatisch für jeden Mangel - eine diesbezügliche Verantwortung entsteht erst dann, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten eine entsprechende Maßnahme beschlossen und umgesetzt worden wäre. Für den Ersatz von Miet- oder Pachtausfällen ist zusätzlich entscheidend, ob die Nutzung des Sondereigentums überhaupt den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprach. Das Berufungsgericht hatte hier jedoch voreilig eine unzulässige Nutzung angenommen. Allein der Umstand, dass eine juristische Person (wie eine GmbH) den Vertrag abgeschlossen hatte, reiche nicht aus, um eine Wohnnutzung automatisch auszuschließen. Entscheidend sei vielmehr, ob die tatsächliche Nutzung durch die Endnutzer auf Wohnen ausgerichtet war. Dazu hatte das Berufungsgericht jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Deshalb muss nun erneut geprüft werden, ob doch ein Schadensersatzanspruch besteht oder die Annahme der unzulässigen Nutzung nachweislich zutrifft.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Wohnungseigentümergemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden am Sondereigentum haften können. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Nutzung und die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung. Ohne vollständige Feststellungen kann kein abschließendes Urteil über einen Schadensersatzanspruch getroffen werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2026 - V ZR 18/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Mangels Beschwerdebefugnis: Nachlassgläubiger kann Auswahl des Nachlasspflegers nicht anfechten

Das Nachlassgericht setzt in den Fällen einen Nachlasspfleger ein, in denen Erben unbekannt sind und ein Nachlass vorläufig gesichert werden muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Nachlassgläubiger die gerichtliche Entscheidung über die Person des Nachlasspflegers selbst anfechten kann.

Das Nachlassgericht setzt in den Fällen einen Nachlasspfleger ein, in denen Erben unbekannt sind und ein Nachlass vorläufig gesichert werden muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Nachlassgläubiger die gerichtliche Entscheidung über die Person des Nachlasspflegers selbst anfechten kann.

Die Erben eines alleinstehend und kinderlos Verstorbenen waren zunächst unbekannt. Der Vermieter des Verstorbenen meldete sich als Nachlassgläubiger und beantragte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag und bestellte einen Nachlasspfleger. Gegen die Person des ausgewählten Pflegers legte der Vermieter jedoch Beschwerde ein und machte dabei deutlich, dass er nicht die Anordnung der Nachlasspflegschaft selbst, sondern ausschließlich die Auswahl des Pflegers beanstandete.

Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da nur derjenige Beschwerde einlegen kann, dessen eigenen Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden. Eine bloße Unzufriedenheit mit den Auswirkungen einer Entscheidung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Eingriff in eine eigene rechtlich geschützte Position. Eine solche Beeinträchtigung sah das Gericht beim Nachlassgläubiger nicht. Die Nachlasspflegschaft dient in erster Linie dem Schutz der noch unbekannten oder nicht sicher feststehenden Erben. Sie soll deren Interessen wahren und den Nachlass sichern. Deshalb steht die Auswahl des Nachlasspflegers im Ermessen des Nachlassgerichts und nicht im Einflussbereich einzelner Gläubiger. Nachlassgläubiger haben laut OLG kein Recht auf die Bestellung einer bestimmten Person als Nachlasspfleger - auch, wenn sie selbst die Einrichtung der Nachlasspflegschaft angeregt oder beantragt haben. Die Bestellung erfolgt allein nach den gesetzlichen Vorgaben und der Einschätzung des Gerichts. Ebenso wenig begründet die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Nachlasspflegers ein Beschwerderecht. Dass der Nachlasspfleger rechtliche Fragen anders beurteilt als ein Gläubiger oder dessen Vorstellungen nicht folgt, verleiht dem Gläubiger keine eigene Rechtsposition hinsichtlich der Person des Pflegers. Solche Meinungsverschiedenheiten reichen daher nicht aus, um eine Beschwerde zu rechtfertigen. Mangels eigener Rechtsbetroffenheit fehlte dem Vermieter somit die notwendige Beschwerdebefugnis.

Hinweis: Die Nachlasspflegschaft dient in erster Linie dem Schutz unbekannter Erben und nicht den Interessen einzelner Nachlassgläubiger. Wer Forderungen gegen einen Nachlass hat, kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft anregen, erhält dadurch aber kein Recht, über die Person des Nachlasspflegers mitzubestimmen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.06.2026 - 14 W 59/25 (Wx)
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Flug verspätet: Mietwagensäumniszuschlag muss ersetzt werden

Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind - beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.

Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind - beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.

Ein Flug, der am frühen Abend starten und am selben Abend am Ziel ankommen sollte, verspätete sich bereits mit dem Start und erreichte den Zielflughafen erst deutlich nach der geplanten Ankunftszeit. Dadurch konnte der bereits reservierte Mietwagen nicht mehr während der Öffnungszeiten abgeholt werden - es fiel ein Säumniszuschlag an, der bezahlt werden musste. Die Fluggesellschaft wurde aufgefordert, diesen Betrag zu erstatten, reagierte jedoch nicht. Dann geht es eben vor Gericht, dachte sich der Geschädigte, auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelte.

Das AG entschied, dass die Fluggesellschaft den Betrag ersetzen musste, und stellte klar, dass ein Flugvertrag in der Regel so zu verstehen ist, dass eine bestimmte Beförderung zu einer bestimmten Zeit geschuldet wird. Für Reisende sei es nicht nur wichtig, irgendwann am Ziel anzukommen, sondern möglichst nah an der geplanten Zeit. Flugzeiten seien deshalb nicht nur als grobe Orientierung zu verstehen - vielmehr sind sie ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung. Entsteht eine erhebliche Verspätung, kann dies zu weiteren Kosten führen. Und sind diese nachweislich durch die Verzögerung verursacht worden, müssen sie grundsätzlich ersetzt werden. Im konkreten Fall sah das AG die Flugverspätung als Ursache für den zusätzlichen Mietwagenkostenbetrag an. Die Pflichtverletzung der Fluggesellschaft habe dazu geführt, dass der Mietwagen nicht rechtzeitig übernommen werden konnte. Eine vorherige zusätzliche Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine sofortige Haftung praktisch erforderten und rechtlich somit auch begründeten. Deshalb musste die Fluggesellschaft die entstandenen 65 EUR ersetzen.

Hinweis: Flugzeiten sind bei der Buchung rechtlich wichtig und nicht nur unverbindliche Richtwerte. Kommt es zu Verspätungen, können dadurch entstehende Zusatzkosten unter Umständen ersetzt verlangt werden. Entscheidend ist immer, ob die Verspätung den Schaden tatsächlich verursacht hat.


Quelle: AG Geldern, Urt. v. 16.02.2026 - 4 C 448/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Zahlungsrückstand im Gewerbemietrecht: Notwendige Warnfunktion einer Abmahnung kann schon in erfolglos erfolgter Kündigung stecken

Wer das Risiko trägt, gekündigt zu werden, hat auch als Gewerbemieter das Recht auf einen eindeutigen Hinweis darauf - selbst, wenn er es durch anwachsenden Zahlungsrückstand darauf anzulegen scheint. Dass diese rechtlich notwendige Warnfunktion nicht immer nur durch eine dezidiert ausgesprochene schriftliche Abmahnung erfüllt wird, hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) klargestellt.

Wer das Risiko trägt, gekündigt zu werden, hat auch als Gewerbemieter das Recht auf einen eindeutigen Hinweis darauf - selbst, wenn er es durch anwachsenden Zahlungsrückstand darauf anzulegen scheint. Dass diese rechtlich notwendige Warnfunktion nicht immer nur durch eine dezidiert ausgesprochene schriftliche Abmahnung erfüllt wird, hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) klargestellt.

Zwischen den Beteiligten bestand ein langfristiger Vertrag über die Anmietung eines Hotelgebäudes mit einer festen Laufzeit von 25 Jahren. Zudem gab es einen separaten Vertrag über die Hotelausstattung, der eng mit dem Mietvertrag verbunden war. Die Miete musste monatlich im Voraus gezahlt werden, eine ordentliche Kündigung war ausgeschlossen. Ab 2024 kam es immer wieder zu verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen. Im Oktober 2024 wurde die Betreiberin abgemahnt. Kurz danach folgte eine fristlose Kündigung wegen der Zahlungsrückstände. Später wurden weitere Kündigungen ausgesprochen, da die offenen Forderungen stetig anwuchsen und sich schließlich auf mehrere 100.000 EUR beliefen. Die Betreiberin hielt die Kündigungen für unwirksam, weil eine vorherige wirksame Abmahnung gefehlt habe.

Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Die fristlose Kündigung im April 2025 beendete das Mietverhältnis wirksam. Das Gericht stellte klar, dass der Vertrag rechtlich als Mietvertrag und nicht als Pachtvertrag einzuordnen war, weil nur das Gebäude überlassen wurde. Für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs war nach dem Vertrag eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine Besonderheit sah das Gericht diesbezüglich darin, dass die erste Kündigung zwar unwirksam gewesen war, diese aber zugleich als Abmahnung gewertet werden konnte. Damit war die notwendige Warnfunktion erfüllt. Im Zeitpunkt der späteren Kündigung bestand ein erheblicher Zahlungsrückstand von weit mehr als zwei Monatsmieten. Das OLG sah darin einen wichtigen Grund für die Beendigung des Vertrags. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag nicht vor, weil die Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht erfüllt worden waren. Zusätzlich musste die Betreiberin Nutzungsentschädigung und weitere Kosten zahlen. Auch der separate Vertrag über die Hotelausstattung endete automatisch mit dem Mietvertrag.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass eine Abmahnung nicht immer in einem eigenen Schreiben erfolgen muss. Unter bestimmten Umständen kann sogar eine unwirksame Kündigung diese Funktion übernehmen. Bei erheblichen Mietrückständen ist eine fristlose Kündigung rechtlich wirksam möglich.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.2026 - 14 U 128/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

50 % Mitverschulden: Augen auf bei Mountainbiketrails mit unklarer Streckenführung

Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die "eigene Kappe" geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.

Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die "eigene Kappe" geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.

Eine Mountainbikerin fuhr erstmals auf einer öffentlich zugänglichen und kostenlosen Strecke für den Mountainbikesport, einem sogenannten Flowtrail, der von einem Verein betrieben wurde. Der Streckenverlauf führte nach einer Holzbrücke in ein steil abfallendes Gelände mit einer unübersichtlichen Wegführung. Dort stand ein Baum im Streckenbereich, der nur auf einer Seite passiert werden konnte, denn auf der anderen Seite versperrten Holzbarrieren den Weg. Schließlich folgte auch noch eine enge Linkskurve am Ende des Gefälles. Zwar gab es vor der Brücke Warnhinweise und ein Gefahrenschild, hinter der Brücke jedoch nur einen kleinen Richtungspfeil. Eine zusätzliche Markierung durch Flatterband war am Unfalltag nicht vorhanden. Wie womöglich auch einigen geneigten Lesern an dieser Stelle erging es der Bikerin vor Ort: Sie erkannte den Verlauf nicht, zumindest nicht rechtzeitig. So kam sie dann auch vom Weg ab und stürzte schwer. Dabei zog sie sich unter anderem Brüche an der Wirbelsäule und an den Rippen zu - sie verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Das OLG entschied, dass der Betreiber grundsätzlich für den Unfall mitverantwortlich war, allerdings auch ein Mitverschulden der Fahrerin vorlag. Zwar müssten Betreiber von solchen Trails keine völlige Gefahrlosigkeit garantieren - zusätzliche Risiken durch unklare Orientierung dürften jedoch nicht auch noch hinzukommen. Die Schwierigkeit dürfe allein in der sportlichen Strecke selbst liegen und nicht darin, den richtigen Weg überhaupt erst herausfinden zu müssen. Wenn die Streckenführung unübersichtlich oder irreführend ist, erhöht das die Gefahr unnötig. Gleichzeitig hob das Gericht hervor, dass Mountainbiken ein riskanter Sport sei, bei dem grundsätzlich mit Hindernissen zu rechnen sei. Wer einen unbekannten Trail zum ersten Mal befahre, müsse besonders aufmerksam sein. Deshalb wurde ein Teil der Verantwortung der Mountainbikerin selbst zugerechnet. Am Ende sprach das Gericht der Frau ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu, reduzierte diesen Betrag aber wegen des hälftigen Mitverschuldens entsprechend.

Hinweis: Betreiber von Sportanlagen müssen Gefahren so absichern, dass keine zusätzlichen unnötigen Risiken entstehen. Gleichzeitig bleibt auch die Eigenverantwortung der Nutzer wichtig, besonders bei risikoreichen Sportarten. Gerichte teilen die Verantwortung daher oft zwischen beiden Seiten auf.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2026 - 7 U 47/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Bei Unfallregulierung getrödelt: Vier bis sechs Wochen Prüffrist müssen nach durchschnittlichem Verkehrsunfall genügen

Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.

Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.

Die Geschädigte meldete sich zeitnah und reichte ein Gutachten über einen Schaden in Höhe von gut 7.000 EUR über den zuständigen Regulierungsbeauftragten ein. Danach passierte zunächst nichts. Nach Ablauf von vier Monaten erhob die Geschädigte daher über ihren Rechtsanwalt Klage. Nach Zustellung bei der Gegenseite ging zwar das Geld ein, so dass es nicht mehr zu einer Verhandlung kam - dennoch sollte die Geschädigte ihre Anwaltskosten selbst tragen. Genau dagegen legte sie Beschwerde ein und berief sich darauf, dass die Versicherung die Klage ausgelöst habe, da sie nicht in angemessener Zeit reguliert hatte. Die Versicherung berief sich hingegen darauf, dass bei einem Auslandsbezug und einem entsprechend längeren Zuwarten auf die Ermittlungsakte eine verlängerte Prüffrist einzuräumen sei.

Das OLG teilte diese Sicht jedoch nicht und entschied, dass die Versicherung die Kosten tragen muss. Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer betrage bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall vier bis sechs Wochen. Zwar sei bei einem komplexen Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen ein verlängerter Zeitraum zuzubilligen - eine Prüffrist von vier Monaten sei aber bei einer derart klaren Verschuldenslage zu lang, selbst bei Auslandsbezug. Auch die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte verlängere die Prüffrist nur ausnahmsweise, sofern eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Akteneinsicht erforderlich seien. Dies sei hier zu verneinen. Daher habe die Versicherung den Anlass zur Klage gegeben und müsse die Kosten dafür nun auch tragen.

Hinweis: Einem Kfz-Haftpflichtversicherer ist eine Prüffrist zuzubilligen, die mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf weder ein Verzug eintritt noch eine Klage veranlasst ist. Für die Länge der zuzubilligenden Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln, sie ist vielmehr vom Einzelfall abhängig. Dabei gilt nach überwiegender Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.


Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 24.03.2026 - 3 W 12/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Tiere im Straßenverkehr: Fahrzeug- und Hundehalter ohne Haftungsanspruch nach Flucht auf Motorhaube

Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.

Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.

Der Eigentümer eines Porsche verlangte Schadensersatz von einem Paketzusteller. Dieser hatte sein Grundstück betreten und an der Haustür geklingelt, um seine Arbeit zu verrichten - sprich ein Paket abzuliefern. Als die Haustür geöffnet wurde, liefen ihm gleich drei Hunde - zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund - bellend entgegen. Der Mann erschrak und trat die Flucht an. Da er womöglich ahnte, auf Dauer keine Chance im Wettlauf gegen die Hunde zu haben, sprang er zu seiner Rettung auf die Motorhaube des neben dem Grundstück abgestellten Porsche - und wer sich fragt, warum gerade auf den, dem sei gesagt, dass es sich um einen Cayenne handelte, der in der Eile hoch genug erschien, um vor zwei Dalmatinern Schutz zu suchen. Dass die Hunde innehielten, könnte daran gelegen haben, dass ihnen das Fahrzeug bekannt vorkam; Hunde und Fahrzeug hatten allesamt denselben Besitzer. Dieser verlangte für Dellen und Kratzer nun eine Neulackierung, doch sowohl Zusteller als auch dessen Arbeitgeber verweigerten den Schadensersatzanspruch.

Das AG wies die Klage ab. Zum einen war schon zweifelhaft, ob der angegebene Schaden überhaupt von dem Paketboten stammte. Doch selbst, wenn man das annehme, sei eine Haftung wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Porschebesitzers ausgeschlossen. Das Mitverschulden ergibt sich aus der sogenannten Tierhalterhaftung. Der Fluchtinstinkt des Paketzustellers sei durch das Bellen und die auf ihn zulaufenden drei Hunde geweckt worden. Dieses Verhalten sei tiertypisch und geeignet, eine Schreckreaktion auszulösen. Der Sprung auf die Motorhaube war aus Sicht des Paketzustellers die einzige Lösung gewesen. Dem Hundehalter musste die Reaktion seiner Hunde auf Besuch schließlich bekannt gewesen sein. Daher habe er die Pflicht gehabt, die Tiere daran zu hindern, dieses Verhalten zu zeigen, da er wusste, dass der Zusteller nachmittags kommt.

Hinweis: Gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch war ein Mitverschulden des Porsche- und Hundehalters aufgrund der bestehenden Tierhalterhaftung in Ansatz zu bringen, hinter dem das Verschulden des Paketzustellers vollständig zurücktritt. Auch dass sich die Hunde noch drei bis vier Meter von dem Paketzusteller entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reiche nicht aus, um die Haftung zu unterbrechen. Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss dabei nicht bestanden haben.


Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 - 223 C 6838/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Rechtswidrige Auswahlentscheidung: Arbeitgeber besetzt Stelle im öffentlichen Dienst entgegen eigener Dienstvereinbarung

Dienstliche Beurteilungen spielen bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst eine Rolle, die Arbeitgeber zum einen nicht vernachlässigen und zum anderen allem sorgfältig dokumentieren sollten. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigte sich hier mit der Frage, welche Bedeutung diesen Beurteilungen beim Auswahlverfahren im Vergleich zu anderen Auswahlkriterien zuzuschreiben ist. Die Fahrtrichtung gab der Arbeitgeber dem Gericht dank einer Dienstvereinbarung selbst mit auf den Weg.

Dienstliche Beurteilungen spielen bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst eine Rolle, die Arbeitgeber zum einen nicht vernachlässigen und zum anderen allem sorgfältig dokumentieren sollten. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigte sich hier mit der Frage, welche Bedeutung diesen Beurteilungen beim Auswahlverfahren im Vergleich zu anderen Auswahlkriterien zuzuschreiben ist. Die Fahrtrichtung gab der Arbeitgeber dem Gericht dank einer Dienstvereinbarung selbst mit auf den Weg.

Ein Diplom-Ingenieur arbeitete seit vielen Jahren im öffentlichen Dienst in den Bereichen Facilitymanagement und Brandschutz. Für die Vergabe freier Stellen galt bei seinem Arbeitgeber eine Dienstvereinbarung, nach der vor allem Eignung, fachliche Leistung und Befähigung berücksichtigt werden mussten - besonders wichtig dabei: die aktuelle dienstliche Beurteilung. Im Jahr 2024 bewarb sich der Mann auf eine höher bewertete Stelle, nahm an einem strukturierten Auswahlgespräch teil und erreichte dort 41 Punkte. Doch eine Mitbewerberin erzielte 47 Punkte und erhielt damit auch die Stelle. Schließlich hatte sie zudem in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine bessere Bewertung erhalten. Der Ingenieur hielt diese Entscheidung jedoch für fehlerhaft, da seiner Meinung nach seine langjährige Berufserfahrung und seine dienstliche Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Außerdem kritisierte er das Auswahlverfahren und das Bewertungssystem des Interviews. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab.

Das LAG entschied jedoch zugunsten des Beschäftigten. Nach Auffassung des Gerichts verstieß das Auswahlverfahren gegen wichtige Vorgaben des Grundgesetzes. Öffentliche Arbeitgeber müssen demnach bei der Besetzung von Stellen sicherstellen, dass alle Bewerber fair und nach gleichen Maßstäben beurteilt wurden. Im schriftlichen Auswahlvermerk hatte der Arbeitgeber jedoch fast ausschließlich das Ergebnis des Interviews berücksichtigt - die dienstlichen Beurteilungen spielten darin praktisch keine Rolle. Das LAG erklärte, dass dies gegen die geltenden Regeln und gegen die eigene Dienstvereinbarung des Arbeitgebers verstieß. Besonders bei Beförderungen oder Versetzungen auf höherwertige Stellen hätten die wesentlichen Auswahlkriterien nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Dies war hier nicht geschehen. Deshalb war die Auswahlentscheidung rechtswidrig. Der Arbeitgeber musste das Verfahren erneut durchführen und die Bewerbung des Ingenieurs noch einmal korrekt prüfen.

Hinweis: Öffentliche Arbeitgeber müssen Auswahlentscheidungen sorgfältig dokumentieren. Dienstliche Beurteilungen gelten dabei als besonders wichtiges Auswahlkriterium. Werden diese Bewertungen nicht ausreichend berücksichtigt, kann eine Stellenbesetzung rechtswidrig sein.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 05.02.2026 - 8 SLa 397/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Betreuungsrecht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine "Betreuung des Betreuers" - eine Kontrollbetreuung - eingerichtet werden - so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine "Betreuung des Betreuers" - eine Kontrollbetreuung - eingerichtet werden - so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Eine ältere Frau hatte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Damit durfte die Tochter für ihre Mutter wichtige Vermögensangelegenheiten regeln. Später übertrug die Tochter ein wertvolles Grundstück der Mutter auf sich selbst. In der Folge drängte sich die Frage auf, ob die Mutter zum Zeitpunkt dieser Übertragung überhaupt noch geschäftsfähig gewesen sei und die Tochter die Vollmacht im Interesse der Mutter genutzt habe. Es gab Hinweise darauf, dass die Mutter bereits unter erheblichen geistigen Einschränkungen litt; unter anderem dokumentierten ärztliche Berichte eine starke Desorientierung und deutliche kognitive Defizite. Da die Tochter als Bevollmächtigte diejenige war, die von der Grundstücksübertragung profitierte, entstand der Verdacht, dass der Mutter möglicherweise Ansprüche auf Rückübertragung oder Schadensersatz gegen ihre Tochter zustehen könnten. Deshalb stellten sich die anderen Kindern die Frage, ob zur Kontrolle ihrer Schwester eine sogenannte Kontrollbetreuung eingerichtet werden muss, und leiteten rechtliche Schritte ein.

Der BGH hielt eine Kontrollbetreuung durchaus für gerechtfertigt. Eine solche kann gerechtfertigt sein, sobald konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreuten Person erhebliche Rückforderungsansprüche gegen ihren Bevollmächtigten zustehen könnten. Ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ist zu diesem Zeitpunkt noch zweitrangig. Bereits wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Bevollmächtigte Vermögenswerte des Vollmachtgebers zu seinem eigenen Vorteil erlangt hat und Rückforderungsansprüche in Betracht kommen, darf das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen.

Hinweis: Vergessen Sie nicht, dass bei der Betreuung immer die betreute Person im Mittelpunkt steht. Wenn hingegen die Interessen des Betreuers in den Vordergrund zu rücken scheinen, muss es eine Kontrollinstanz geben.


Quelle: BGH, Beschl. v. 22.04.2026 - XII ZB 218/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Digitale Bewerbungsverfahren: Verlorengegangene Einladung zum Vorstellungsgespräch weist nicht automatisch auf AGG-Verstoß hin

Welche Anforderungen Arbeitgeber beim Versand digitaler Einladungen per E-Mail erfüllen müssen, war die zentrale Frage in einem Fall, bei dem ein nicht berücksichtigter Bewerber einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vermutete. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) beantwortete die Frage, ob eine fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch automatisch auf eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung hinweist.

Welche Anforderungen Arbeitgeber beim Versand digitaler Einladungen per E-Mail erfüllen müssen, war die zentrale Frage in einem Fall, bei dem ein nicht berücksichtigter Bewerber einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vermutete. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) beantwortete die Frage, ob eine fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch automatisch auf eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung hinweist.

Ein Kfz-Meister mit anerkannter Schwerbehinderung bewarb sich im Jahr 2024 bei einer Feuerwehr auf eine freie Stelle über ein Online-Portal. Dort hinterlegte er seine persönlichen Daten, seine E-Mail-Adresse und auch den Nachweis über die Schwerbehinderung. Kurz nach der Bewerbung erhielt er automatisch eine Eingangsbestätigung. Einige Zeit später führte die Feuerwehr Gespräche mit mehreren Bewerbern durch, der Kfz-Meister erschien jedoch nicht zu dem vorgesehenen Termin. Er erklärte, nie eine Einladung erhalten zu haben, eine finale Absage hingegen schon. Die Feuerwehr entgegnete jedoch, die Einladung ordnungsgemäß per E-Mail verschickt zu haben, was das System offenbar als erfolgten Versand auch entsprechend dokumentiert hatte. Da die Stelle schließlich an einen anderen Bewerber vergeben worden war, verlangte der Bewerber eine Entschädigung. Er meinte, wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein. Und siehe da: In der ersten Gerichtsinstanz bekam er zunächst teilweise Recht. Denn das zuständige Arbeitsgericht war der Ansicht, dass die Feuerwehr auch die Beweislast für den Zugang der Einladung trage und den ordnungsgemäßen Schriftwechsel entsprechend sicherstellen müsse - etwa durch telefonische Nachfragen.

Das LAG entschied später jedoch anders und wies die Forderung vollständig zurück. Nach Auffassung des Gerichts kann aus einer möglicherweise nicht angekommenen E-Mail nicht automatisch geschlossen werden, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorlag. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Arbeitgeber die Einladung sorgfältig versendet hatte. Genau das sah das Gericht hier als erfüllt an. Die Einladung wurde über ein automatisches Bewerbungssystem an die angegebene E-Mail-Adresse verschickt. Der Versand war nachweisbar dokumentiert worden. Zusätzliche Maßnahmen wie ein Anruf oder eine Lesebestätigung musste die Feuerwehr nach Ansicht des LAG nicht durchführen. Da der Bewerber keine weiteren Hinweise auf eine Benachteiligung vorlegen konnte, bestand auch kein Anspruch auf eine Entschädigung.

Hinweis: Arbeitgeber müssen digitale Einladungen zuverlässig organisieren und dokumentieren. Eine fehlende oder verlorengegangene E-Mail allein beweist noch keine Benachteiligung. Für einen Entschädigungsanspruch braucht es weiterer konkreter Hinweise.


Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 SLa 59/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Unterhalt an Missbrauchsopfer: Haftstrafe wegen Sexualdelikten hindert den Einwand der Leistungsunfähigkeit des Vaters

Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte - und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.

Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte - und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.

Der Vater beging zwischen 2017 und 2024 zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil seiner zwei Töchter. 2025 wurde er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen - darunter Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung bzw. sexuellem Missbrauch von Kindern - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Vater berief sich auf Leistungsunfähigkeit infolge seiner Inhaftierung; unstreitig erzielte er derzeit keine Einkünfte. Die Tochter klagte, da sie den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit für sittenwidrig hält.

Das OLG gab der Tochter recht. Der Vater hatte zwar keine Einkünfte, trotzdem war es ihm gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf seine dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit zu berufen. Auch selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit könne von der Pflicht zur Zahlung befreien - dies gelte jedoch nicht, wenn diese Leistungsunfähigkeit auf einem verantwortungslosen, leichtfertigen und unterhaltsrelevanten Verhalten beruhe. Dies ist bei schwersten Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Angehörige der Fall. Hier ging es um Sexualdelikte gegen die eigenen Kinder. Es wäre somit untragbar, wenn der Täter hierdurch zugleich seine Unterhaltspflicht faktisch beseitigt.

Hinweis: Ein schwieriger Fall. Letztendlich wird man immer abwägen müssen, warum der Unterhaltsschuldner in Haft ist, und welche Tat er begangen hat. Je verwerflicher, schwerer und unterhaltsrelevanter, desto eher ist der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.04.2026 - 6 UF 90/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wer bekommt Verkaufserlös? Wann von einem Auftragsverhältnis zwischen zwei Getrenntlebenden auszugehen ist

Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.

Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.

Auf Mauritius, wo die Frau des betreffenden Paars herstammte - der Mann ist Deutscher -, lernten sich beide einst kennen und lieben. Dort heirateten sie auch. Zuvor wurde jedoch noch ein notarieller Ehevertrag geschlossen, in dem die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbart sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau bereits Eigentümerin zweier Grundstücke, die mit den Mitteln des Mannes erworben wurden, eines der Grundstücke war zudem mit seinen Mitteln bebaut worden. Diese beiden Grundstücke sollten laut Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Die Eheleute erwogen in der Trennungsphase den Verkauf eines der Grundstücke der Frau auf Mauritius. Schließlich kam es auch zum Verkauf, den Kaufpreis von 15 Mio. Mauritius Rupien (MUR) nahm der Mann entgegen. Die Frau verlangt nun die Herausgabe des Geldes - und gewann.

Der BGH ging hier von einem sogenannten Auftragsverhältnis aus - die Frau hatte nach gerichtlichem Ermessen ihren Mann beauftragt, das Haus zu verkaufen. Aus diesem Auftrag folgt auch, dass der Auftragnehmer (Mann) der Auftraggeberin (Frau) den Erlös aus dem Auftrag aushändigen muss. Außerdem hatte die Frau den Mann zum Verkauf bevollmächtigt, weil sie an einer eigenen Anreise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes ausnahmsweise gehindert war. Sonst hätte sie den Verkauf selbst vorgenommen.

Hinweis: Die Eheleute waren hier schon in Trennung, was wichtig ist, da man deswegen viel leichter ein Auftragsverhältnis annehmen kann. Während einer Ehe ist es normal, dass man Aufgabenbereiche aufteilt - zum Beispiel, dass der eine Partner wirtschaftliche Angelegenheiten allein wahrnimmt. Dann kann er auch einen Verkaufserlös entgegennehmen und behalten. Nach der Trennung gilt diese Aufteilung aber nicht per se weiter. Dann muss man den Einzelfall genau betrachten.


Quelle: BGH, Beschl. v. 15.04.2026 - XII ZB 247/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wiederholtes Fehlverhalten: Rechtmäßige Kündigung eines Busfahrers nach schwerem Unfall

Berufskraftfahrer dürfen sich bereits aus der Natur ihrer Verantwortung keine Fehler am Steuer erlauben. Natürlich ist klar, dass es sich auch bei ihnen nur um Menschen handelt. Dennoch kann ein folgenreiches Fehlverhalten im Straßenverkehr den Arbeitsplatz kosten, so wie es einem Busfahrer im Fall des Arbeitsgerichts Elmshorn (ArbG) geschehen ist, der nicht zum ersten Mal durch sein Fehlverhalten aufgefallen ist.

Berufskraftfahrer dürfen sich bereits aus der Natur ihrer Verantwortung keine Fehler am Steuer erlauben. Natürlich ist klar, dass es sich auch bei ihnen nur um Menschen handelt. Dennoch kann ein folgenreiches Fehlverhalten im Straßenverkehr den Arbeitsplatz kosten, so wie es einem Busfahrer im Fall des Arbeitsgerichts Elmshorn (ArbG) geschehen ist, der nicht zum ersten Mal durch sein Fehlverhalten aufgefallen ist.

Der Busfahrer arbeitete seit Ende 2021 bei einem Verkehrsunternehmen im Linienverkehr, als er im Herbst 2025 morgens eine reguläre Strecke befuhr. Im Bus saßen auch Kinder einer Grundschulklasse. Die Fahrt verlief zunächst bei guten Sichtverhältnissen. Kurz nachdem der Fahrer noch einmal beschleunigte, gleichzeitig von der tiefstehenden Sonne geblendet wurde und noch versuchte, die Sonnenblende zu bedienen, war der Unfall auch schon passiert - kurz vor einer Ampelkreuzung fuhr der Bus auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, das an der roten Ampel wartete. Ein Zusammenstoß mit erheblichen Folgen: Viele Menschen wurden verletzt, mehrere davon schwer. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer ordentlichen Kündigung. Dagegen wehrte sich der Busfahrer und erklärte, es habe sich nur um einen kurzen Moment der Unachtsamkeit gehandelt. Er habe nicht absichtlich gehandelt, es liege daher höchstens eine einfache Fahrlässigkeit vor.

Das ArbG folgte dieser Sichtweise jedoch nicht und wies die Klage des gekündigten Busfahrers ab. Nach Auffassung des Gerichts hatte er grob fahrlässig gehandelt. Besonders wichtig war, dass Berufskraftfahrer im Personenverkehr eine hohe Verantwortung tragen. Sie transportieren Menschen und müssen ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen. Gerade in der Nähe einer Kreuzung mit Ampel hätte der Fahrer seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte er - trotz der durch das Sonnenlicht eingeschränkten Sicht. Das ArbG betonte zudem, dass der Fahrer die Strecke kannte und die Gefahrensituation daher hätte erkennen müssen. Gegen eine mildere Bewertung sprach außerdem, dass der Busfahrer bereits früher eine Abmahnung wegen eines Fehlverhaltens während der Fahrt erhalten hatte. Und zu guter Letzt spielten die schweren Unfallfolgen der Betroffenen eine wichtige Rolle: viele Verletzungen, hohe Kosten und ein erheblicher Schaden für den Arbeitgeber. Insgesamt überwogen diese Gründe so stark, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden durfte.

Hinweis: Berufskraftfahrer müssen besonders vorsichtig fahren, da sie für viele Menschen verantwortlich sind. Schon grobe Fehler im Straßenverkehr können eine Kündigung rechtfertigen. Wiederholtes Fehlverhalten verschärft die Situation zusätzlich.


Quelle: ArbG Elmshorn, Urt. v. 11.02.2026 - 3 Ca 1504 d/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Aufenthaltsrecht: Enge familiäre Lebensgemeinschaft ist Voraussetzung für Anerkennung der sozialen Vaterschaft

Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die "soziale Vaterschaft" zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.

Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die "soziale Vaterschaft" zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.

Als ein beninischer Staatsbürger abgeschoben werden sollte, hielt er diesem Plan seine Stiefvaterschaft gegenüber dem 16-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin entgegen. Diese versicherte auch an Eides statt, dass ihr Partner die Vaterrolle vollends übernommen habe und während der Pubertät ihres Sohns eine wichtige Rolle einnehme. Den leiblichen Vater sehe der Sohn hingegen nur selten, sein Stiefvater habe vielmehr die Erzieherrolle inne. Und da das Bundesverfassungsgericht zuletzt klargestellt hatte, dass neben leiblicher Vaterschaft auch eine "soziale Vaterschaft" den Schutz des Erziehungsrechts und von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz auslösen könne, erhoffte sich die Familie hierdurch ein Zusammenbleiben.

Das OVG ließ die Argumente so jedoch nicht gelten. Der verfassungsrechtliche Familienbegriff sei von erheblicher Konturen- und Uferlosigkeit und gerade im Hinblick auf den Umfang seiner ausländerrechtlichen Schutzwirkung zu überdenken. Hier seien schon die Aussagen der Frau nicht glaubhaft. Sie schilderte wenig Details, ging nicht in die Tiefe, sondern lieferte nur Stichworte aus der Rechtsprechung. Der Sohn bestätigte auch nur mit einem Satz die Aussage der Mutter. Zudem lebt der Stiefvater erst seit zwei Jahren mit der Mutter zusammen. Der Sohn sei auch schon 16 Jahre alt und könne über Social Media Kontakt zum Stiefvater halten. Die Verbundenheit schien daher nicht so stark zu sein, um der Abschiebung entgegenwirken zu können.

Hinweis: Bei der Anerkennung der sozialen Vaterschaft im Einzelfall kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern - mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft - an. Wird diese nicht erkannt, kann die soziale Vaterschaft eine Abschiebung oder andere Rechtsfolgen nicht verhindern.


Quelle: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.05.2026 - 13 ME 46/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erbrechtsausschlussrecht: Selbst 18 Jahre ruhendes Scheidungsverfahren ist nicht mit dessen Rücknahme gleichzusetzen

Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso "noch" erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.

Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso "noch" erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.

Ein Mann und seine Ehefrau hatten sich bereits vor vielen Jahren getrennt. Im Jahr 2000 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Im Scheidungstermin 2003 stimmte der Ehemann der Scheidung sogar zu. Allerdings wurden gleichzeitig noch finanzielle Fragen (z.B. Zugewinn und Versorgungsausgleich) verhandelt. Deshalb wurde das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern zum Ruhen gebracht. Schließlich blieb das Scheidungsverfahren etwa 18 Jahre liegen - die Eheleute wurden in dieser Zeit also nie rechtskräftig geschieden. Als der Mann im Jahr 2022 ohne Testament verstarb, nahm die Ehefrau ihren alten Scheidungsantrag sogar noch zurück und machte geltend, als Ehefrau nun auch gesetzliche Erbin geworden zu sein. Die Tochter des Verstorbenen war jedoch der Ansicht, dass die Ehefrau trotz der formell noch bestehenden Ehe nicht erben dürfe, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits seit Jahren vorgelegen hätten.

Der BGH entschied in der Tat, dass die Ehefrau nicht erbt. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Nach § 1933 Bürgerliches Gesetzbuch verliert ein Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene der Scheidung zugestimmt hatte. Genau das war hier der Fall: Der Ehemann hatte dem Scheidungsantrag im Jahr 2003 zugestimmt. Der BGH stellte außerdem klar, dass das bloße Ruhen eines Scheidungsverfahrens - selbst über einen extrem langen Zeitraum von 18 Jahren - nicht automatisch bedeutet, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde. Auch führt die lange Verfahrensdauer nicht dazu, dass das gesetzliche Erbrechtsausschlussrecht entfällt.

Hinweis: Solange der Scheidungsantrag rechtlich fortbesteht und die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, bleibt das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.05.2026 - IV ZB 7/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wiederholt nach Urlaub erkrankt: Berechtigter Zweifel an Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitnehmer unter erhöhten Beweisdruck setzen

Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) befasste sich mit der Frage, wann eine ärztliche Krankschreibung nicht mehr automatisch als ausreichender Nachweis für eine Erkrankung gilt. Dabei prüfte das Gericht, ob bestimmte Auffälligkeiten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen können. Schließlich kam es nicht nur dem Arbeitgeber merkwürdig vor, dass ein Angestellter sich mehr als nur einmal direkt nach seinem Urlaub krankmeldete.

Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) befasste sich mit der Frage, wann eine ärztliche Krankschreibung nicht mehr automatisch als ausreichender Nachweis für eine Erkrankung gilt. Dabei prüfte das Gericht, ob bestimmte Auffälligkeiten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen können. Schließlich kam es nicht nur dem Arbeitgeber merkwürdig vor, dass ein Angestellter sich mehr als nur einmal direkt nach seinem Urlaub krankmeldete.

Der Maschinenführer arbeitete bei einem Hersteller für Tierfutter. Seine Arbeit war körperlich anstrengend. Er musste schwere Teile heben und war während der Arbeit meist auf den Beinen. Bereits im Jahr 2024 fiel auf, dass er sich direkt nach seinem Sommerurlaub für eine Woche krankmeldete. Ein Jahr später kam es erneut zu einer ähnlichen Situation. Während seines Urlaubs im Ausland wollte er seine freie Zeit verlängern, weil es seiner Freundin gesundheitlich schlecht ging. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch jedoch ab. Kurz danach kehrte der Mann früher nach Deutschland zurück. Direkt nach dem Ende seines genehmigten Urlaubs meldete er sich erneut krank und legte eine ärztliche Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber hegte Zweifel an der Erkrankung und verweigerte deshalb die Lohnfortzahlung für diese Zeit. Der Beschäftigte erklärte dagegen, er habe starke Rückenschmerzen gehabt und deshalb nicht arbeiten können. Außerdem habe er Medikamente genommen und sich ärztlich behandeln lassen.

Das ArbG hörte später auch den behandelnden Arzt als Zeugen an. Trotzdem entschied das Arbeitsgericht gegen den Arbeitnehmer. Das Gericht erklärte zwar, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung normalerweise ein wichtiges und starkes Beweismittel sei. In besonderen Fällen könne dieser Beweiswert aber verloren gehen. Genau das nahm das Gericht hier an. Ausschlaggebend war vor allem, dass sich die Krankmeldungen direkt nach dem Urlaub wiederholt hatten. Außerdem hatte der Mann kurz zuvor noch versucht, seinen Urlaub genau für den späteren Krankheitszeitraum zu verlängern. Dadurch entstand auch in Augen des ArbG ein auffälliges Muster, das erhebliche Zweifel auslöste. Eine Krankschreibung reichte daher nicht mehr aus, den Verdacht zu beseitigen. Der Arbeitnehmer hätte zusätzlich genau belegen müssen, dass tatsächlich eine Erkrankung vorlag, was ihm jedoch nicht gelang. Der behandelnde Arzt konnte sich an die konkrete Behandlung zudem kaum erinnern, aussagekräftige medizinische Unterlagen fehlten auch. Da keinerlei weitere Nachweise vorgelegt werden konnten, bestand auch kein Anspruch auf weitere Lohnzahlung.

Hinweis: Wiederholte Krankmeldungen direkt nach einem Urlaub können Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit auslösen. In solchen Fällen genügt eine normale Krankschreibung möglicherweise nicht mehr. Beschäftigte müssen dann zusätzliche Beweise für ihre Erkrankung vorlegen.


Quelle: ArbG Heilbronn, Urt. v. 27.03.2026 - 7 Ca 314/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Anhörung vor Kündigung: Auch im Urlaub darf Kontakt aufgenommen werden, wenn dies einer Sachverhaltsklärung dient

Außerordentliche Kündigungen unterliegen einer gesetzlichen Frist, innerhalb derer sie ausgesprochen werden müssen. Ob ein Arbeitgeber während des Urlaubs Kontakt mit einem der sexuellen Belästigung beschuldigten Arbeitnehmer aufnehmen darf, um Vorwürfe aufzuklären und den Fristablauf nicht zu riskieren, klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Außerordentliche Kündigungen unterliegen einer gesetzlichen Frist, innerhalb derer sie ausgesprochen werden müssen. Ob ein Arbeitgeber während des Urlaubs Kontakt mit einem der sexuellen Belästigung beschuldigten Arbeitnehmer aufnehmen darf, um Vorwürfe aufzuklären und den Fristablauf nicht zu riskieren, klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Eine im Jahr 2006 eingestellte Führungskraft im Bahnbereich war als Zugchef und Fachvermittler in einem Arbeitsverhältnis tätig, das aufgrund einer tariflichen Regelung als ordentlich unkündbar galt. Für dienstliche Zwecke stand dem Mann ein Firmenhandy zur Verfügung, außerhalb der Arbeitszeit bestand für ihn jedoch keine Pflicht der Erreichbarkeit. Im April 2023 kam es während einer Zugfahrt zu einer Zusammenarbeit mit einer Kollegin, die wenige Tage später schwere Vorwürfe wegen sexueller Belästigung gegen ihn erhob. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zugchef zunächst in Ruhezeit und anschließend bis Mitte Mai im Erholungsurlaub. Nach der Rückkehr wurde er am 22.05.2023 erstmals mit den Vorwürfen konfrontiert und zu einem Gespräch geladen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte kurz darauf, in der die Vorwürfe bestritten wurden. Danach hörte das Unternehmen den Betriebsrat an und bereitete eine fristlose Kündigung vor, die Anfang Juni 2023 ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und verwies unter anderem darauf, dass während des Urlaubs keine ausreichende Aufklärung stattgefunden habe.

Das BAG entschied, dass die Kündigungen das Arbeitsverhältnis in der Tat nicht wirksam beendet hatten. Ausschlaggebend war die Nichteinhaltung der gesetzlichen Zweiwochenfrist für außerordentliche Kündigungen. Diese Frist begann bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen von den Vorwürfen erfahren hatte. In dieser Zeit musste der Sachverhalt zügig aufgeklärt und der betroffene Arbeitnehmer angehört werden. Zwar durfte der Arbeitgeber zunächst ermitteln und eine Stellungnahme einholen, dies musste jedoch ohne unnötige Verzögerung geschehen. Das Gericht stellte klar, dass während eines Urlaubs kein generelles Verbot bestehe, Kontakt aufzunehmen - weder das Bundesurlaubsgesetz noch europarechtliche Vorgaben schlossen eine solche Kommunikation aus. Entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls und die gebotene Schnelligkeit. Im konkreten Fall wartete das Unternehmen jedoch mehrere Wochen ab, ohne irgendeinen Kontaktversuch zu unternehmen, obwohl verschiedene Kommunikationswege möglich gewesen wären. Diese Verzögerung war nach Auffassung des BAG nicht gerechtfertigt. Daher war die Kündigungsfrist bereits abgelaufen, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber Vorwürfe nach Bekanntwerden schnell und aktiv aufklären müssen. Auch im Urlaub darf Kontakt zur betroffenen Person aufgenommen werden, wenn dies für die Sachverhaltsklärung erforderlich ist. Verzögerungen können dazu führen, dass eine Kündigung rechtlich unwirksam wird.


Quelle: BAG, Urt. v. 04.12.2025 - 2 AZR 55/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Sofortige Verfügungsgewalt: Aushändigung des Fahrzeugbriefs muss unmittelbar bei Fahrzeugübergabe erfolgen

Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.

Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.

Klägerin und Beklagter schlossen am 14.12. einen Kaufvertrag über ein Reisemobil ab. Einen Tag darauf forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeugs mit Fahrzeugbrief auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Fahrzeugbrief vom Lieferanten des Fahrzeugs (dem Hersteller) bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Rund einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgte die sogenannte Bereitstellungsanzeige, also die offizielle Mitteilung, dass das Fahrzeug beim Abholort eingetroffen und abholbereit sei. Die Klägerin forderte damit auch zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb jedoch, er erklärte rund sechs Wochen nach Vertragsabschluss den Rücktritt. Mit der Klage verlangt die Klägerin pauschalen Schadensersatz wegen der unterbliebenen Abnahme des Wohnmobils. Der Beklagte machte jedoch geltend, dass ihm die Klägerin die Übergabe des Fahrzeugbriefs verweigert und von ihm verlangt habe, mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung zu gehen.

Das LG hat die Klage der Verkäuferin abgewiesen. Die Klägerin war nach Übersendung der Bereitstellungsanzeige verpflichtet gewesen, dem Käufer - also dem Beklagten - nicht nur das Wohnmobil zu übergeben, sondern auch den Fahrzeugbrief. Denn die Abnahme des Wohnmobils wäre nur dann geschuldet gewesen, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird. Der Käufer war daher nicht verpflichtet, eine mangelhafte Sache wie ein Fahrzeug abzunehmen.

Hinweis: Zur Vertragserfüllung gehört auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die unmittelbar erfolgen muss. Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist.


Quelle: LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 - 3 O 1094/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Gebührenbescheide nichtig: Rechtslage macht NRW die Berechnung von Abschleppkosten unmöglich

Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.

Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.

Den zwei Gebührenbescheiden, die das Ganze ins Rollen brachten, lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Einmal war ein Auto in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, einmal eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem zu diesem Zeitpunkt Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamts wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200 EUR bzw. 305 EUR wurden den jeweiligen Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das VG hat den Klagen tatsächlich stattgegeben. Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden - diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung schlichtweg keine Verordnungsermächtigung dazu bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte - zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW jedoch noch gute vier Monate in Kraft und stand somit einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, nachdem die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

Hinweis: In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, sobald die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.


Quelle: VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 - 20 K 3976/24; 20 K 6851/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Betriebspflicht in Einkaufszentren: Fehlender Konkurrenzausschluss spricht nicht gegen Offenhaltungspflicht

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben - so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben - so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Ein Mieter hatte ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum zum Betrieb "eines hochwertigen "Fan World‘-Einzelhandelsgeschäfts für den Verkauf von Fan-, Lizenz- und Geschenkartikeln und Assessoires" gemietet. Dabei wurden vertraglich eine entsprechende Sortimentsbindung, ein Ausschluss von Konkurrenzprodukten sowie die Betriebspflicht vereinbart, das Ladengeschäft zu den Kernöffnungszeiten Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 22 Uhr geöffnet zu halten. Der Mieter hielt sich jedoch nicht an diese Öffnungszeiten. Schließlich klagte die Vermieterin auf Einhaltung der Öffnungszeiten.

Der BGH stellte klar, dass die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist. Im Ergebnis war deshalb für den vorliegenden Fall die Kombination der Betriebspflicht mit der nur vage abgrenzbaren Sortimentsbindung und dem Ausschluss jedes Sortiments- und Konkurrenzschutzes unter dem Aspekt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu beanstanden. Damit hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache an eben jene zurück, um erneut darüber zu entscheiden.

Hinweis: Wer langfristige Mietverträge im Gewerbebereich abschließt, sollte auf der Hut sein. Fehler beim Abschluss des Vertrags können weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Die Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist mehr als sinnvoll.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XII ZR 11/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Entlassung des Testamentsvollstreckers: Pflichtverletzungen müssen schuldhaft begangen und von erheblichem Gewicht sein

Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.

Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.

Der Erblasser hinterließ mehrere Erben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft und ordnete zudem eine Testamentsvollstreckung an. Eine Miterbin, die dem Testamentsvollstrecker pflichtwidriges Verhalten wegen angeblich rechtswidriger Zahlungen an andere Miterben vorwarf, beantragte die Entlassung aus dem Amt. Nachdem das Nachlassgericht diesem Antrag zunächst stattgegeben hatte, hob das OLG die Entscheidung auf.

Eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers käme nur dann in Betracht, wenn die zur Last gelegte Pflichtverletzung dazu geeignet sei, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben - insbesondere seine Vermögensinteressen - zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung muss darüber hinaus schuldhaft begangen worden und von erheblichem Gewicht sein. Dies kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine grobe Verfehlung des Testamentsvollstreckers handelt, die vergleichbar ist mit einer Untätigkeit. Schließlich muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Erblassers an der Fortführung der Testamentsvollstreckung und dem Interesse der Erben vorgenommen werden. Nur wenn dem Antragsteller eine Fortsetzung im Amt des Testamentsvollstreckers nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Entlassung durch das Nachlassgericht in Betracht. Nach Ansicht des OLG lagen bereits im Tatsächlichen keine der genannten Voraussetzungen im konkreten Fall vor.

Hinweis: Das Recht der Erben, einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, kann durch den Erblasser im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen nicht wirksam eingeschränkt werden.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.10.2021 - 3 Wx 59/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Rotlichtverstoß: Absehen vom Fahrverbot als unzumutbare Härte bei Dreifachmutter in Ausbildung

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

Eine Autofahrerin überfuhr eine rote Ampel. Da das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde aufleuchtete, wurde neben einem Bußgeld und zwei Punkten auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Betroffene legte Einspruch ein: Als Mutter von drei Kindern träfe sie das Fahrverbot besonders hart. Das sah sogar das AG nicht anders.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Verhängung eines Fahrverbots in diesem Fall eine unzumutbare Härte darstellt. Die Betroffene ist Mutter von drei Kindern im Alter von zwölf, neun und zweieinhalb Jahren. Sie selbst befindet sich in der Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Die jüngeren Kinder besuchten die Grundschule bzw. Kita, zu welchen die Betroffene die Kinder jeden Morgen fahre. Die Einrichtungen liegen nebeneinander, so dass sie anschließend ihre Ausbildungsstätte anfahren könne. Zweimal in der Woche müsse sie in die Berufsschule. Abends hole sie die Kinder auf dem Rückweg ab. Ihr Mann sei Landschaftsgärtner, er arbeite oft außerhalb und könne die Fahrten nicht übernehmen.

Hinweis: Das AG hat in seiner Entscheidung zudem berücksichtigt, dass eine anzuordnende Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG durchaus die Situation im Rahmen der Vollstreckung entspannen und zudem auch Urlaub genommen werden könne. Die Betroffene erklärte hier jedoch nachvollziehbar, dass sie im laufenden Jahr nicht ausreichend Urlaubsansprüche habe, um das Fahrverbot entsprechend abzubüßen.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 05.08.2021 - 729 OWi-253 Js 1054/21-83/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Trotz Gehbehinderung: Beklagter muss Abschleppkosten nach (mehrmaligem) Falschparken in der Tiefgarage zahlen

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

Der Sohn des 87-jährigen Beklagten hatte dessen Fahrzeug in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich abgestellt, der mit eingeschränktem Halteverbot beschildert war. Der Hausmeister der Anlage beauftragte daraufhin das klagende Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs, wofür das Unternehmen einen Tiefgaragenberger und einen Kranplateauschlepper schickte. Bei deren Eintreffen befand sich das Fahrzeug jedoch nicht mehr in der Tiefgarage. Der Beklagte trug vor, sein Sohn hätte das Fahrzeug maximal für 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wiederum wisse, dass er nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen könne und wegen seiner Behinderung eine Begleitung benötige. Mit Anruf oder Klingeln hätte man die Störung schnell beseitigen können. Der Hausmeister gab als Zeuge jedoch an, dass das Fahrzeug an selbiger Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen oft für Stunden in (geschätzt) 50 Fällen blockiert habe. Er habe den Halter fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei daher abgestimmt worden, dass man den Wagen beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege - seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15 Metern Entfernung. Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage, maximal fünfmal angesprochen worden zu sein. Andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.

Das AG gab nach Anhörung aller Argumente schließlich der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Abschleppkosten. Das Gericht war davon überzeugt, dass das Fahrzeug dort über einen längeren Zeitraum geparkt habe, ohne dass ein konkretes Ein- oder Aussteigen oder ein Be- bzw. Entladevorgang vorlag. Auch habe der Sohn des Beklagten zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot bestehe und bei Zuwiderhandlung ein Abschleppen drohe.

Hinweis: Zutreffend weist das AG darauf hin, dass vor Beauftragung des Abschleppunternehmens eine Recherche dahingehend nicht erforderlich sei, welches Abschleppunternehmen das Abschleppen am kostengünstigsten durchführt. Etwas anderes gilt in Fällen von vorhandenen Rahmenverträgen zwischen Grundstücksbesitzern und Abschleppunternehmen.


Quelle: AG München, Urt. v. 31.08.2021 - 473 C 2216/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Neues zu Flugverspätungen: Ist der Verspätungszeitraum strittig, ist die Beweisführung für Passagiere schwierig

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch - und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten - muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch - und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten - muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

Es ging um einen Flug von Bremen nach Teneriffa, wo das Flugzeug planmäßig um 15:25 Uhr landen sollte. Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um circa drei Stunden, die genaue Ankunftszeit war zwischen den Parteien streitig. Der Fluggast behauptete, die Ankunft wäre erst um 18:35 Uhr gewesen, die Fluggesellschaft meinte, die Landung wäre eher erfolgt - also unterhalb der Dreistundengrenze. Nun klagte der Fluggast eine Entschädigungszahlung ein.

Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft nun einmal den Fluggast. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen zwar verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen. Es ist aber laut BGH nicht dazu verpflichtet, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem beispielsweise die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist. Da der Fluggast hier also nicht beweisen konnte, dass sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet hatte, bekam er auch keine Entschädigungszahlung.

Hinweis: Hat ein Flug einmal eine Verspätung gehabt, kommt es darauf an, wie lang die Verspätung war. Am besten beauftragen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit einer Prüfung der Angelegenheit.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.09.2021 - X ZR 94/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Elternzeit endet automatisch: Besonderer Kündigungsschutz endet nach Trennung und Verbleib der Kinder beim Partner

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

Eine Arbeitnehmerin war für drei Jahre in Elternzeit. Währenddessen trennte sie sich jedoch von ihrem Ehemann, der die Kinder behielt. Ein Jahr nach Beginn der Elternzeit beleidigte und verleumdete die Frau einige ihrer Kollegen und Vorgesetzten mit öffentlich zugänglichen Posts auf ihrem privaten Facebook-Account. Der Arbeitgeber kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie meinte, die Kündigung sei allein deshalb schon unwirksam, weil der Arbeitgeber vorher nicht die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt habe. Denn sie stehe schließlich nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unter besonderem Kündigungsschutz.

Das sah das LAG jedoch anders. Denn der Anspruch auf Elternzeit setzt voraus, dass Arbeitnehmer mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Die Elternzeit endete nach Auffassung der Richter automatisch. Hier hatte die Mitarbeiterin nach der Trennung von ihrem Mann und den Kindern deshalb keinen besonderen Kündigungsschutz mehr - und es lag zudem ein wichtiger Kündigungsgrund vor. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis also gültig beendet.

Hinweis: In dieser Sache ist unter Umständen noch nicht das letzte Wort gesprochen. Denn das BAG hat zu dieser Frage noch nichts entschieden. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Landes- oder Bundesgesetz? BGH trifft Entscheidung zur (landes-)gesetzlichen Regelung von grenzüberschreitender Wärmedämmung

Grundsätzlich dürfen nur Arbeiten am Gebäude vorgenommen werden, die den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Doch das ist bei der Wärmedämmung bei dicht aneinander stehenden Häusern - insbesondere im Innenstadtbereich - nicht ganz einfach. Deshalb gibt es nicht nur landesrechtliche Regelungen, sondern zudem ein Bundesgesetz. Was im Streitfall gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Grundsätzlich dürfen nur Arbeiten am Gebäude vorgenommen werden, die den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Doch das ist bei der Wärmedämmung bei dicht aneinander stehenden Häusern - insbesondere im Innenstadtbereich - nicht ganz einfach. Deshalb gibt es nicht nur landesrechtliche Regelungen, sondern zudem ein Bundesgesetz. Was im Streitfall gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Es ging um einen Nachbarschaftsstreit in Nordrhein-Westfalen. Die beiden betreffenden Grundstücke waren mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes des einen Nachbarn stand direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude des anderen Nachbarn etwa fünf Meter von der Grenze entfernt war. Eine Innendämmung des auf der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes konnte nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden. Deshalb verlangte nun der eine Nachbar von dem anderen, dass die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand zu dulden ist, und klagte sein Recht ein. Nun kam es darauf an, ob die nordrhein-westfälische Regelung rechtmäßig war oder die Regelungen, die der Bund für solche Fälle vorsieht.

Der BGH hat die nordrhein-westfälische Regelung für rechtmäßig angesehen und den Überbau erlaubt. Das Nachbarrecht des Bundes regelt in § 912 BGB, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden muss. Erlaubt ist hingegen der Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn anderen als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen.

Das Landesrecht darf Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen. Allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben - und das war hier der Fall.

Hinweis: Wer eine Wärmedämmung anbringen möchte und dabei nicht nur das Grundstück des Nachbarn betreten, sondern es sogar überbauen will, sollte auf der rechtlich sicheren Seite sein. Dabei hilft ein Rechtsanwalt.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.11.2021 - V ZR 115/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Bummel-Azubi: Berufsausbildungsbeihilfe bei objektiv ausgeschlossenem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

Im Zeitraum von acht Jahren hatte ein Mann ingesamt fünf Ausbildungen bzw. Studiengänge begonnen und wieder abgebrochen. Dessen Eltern hatten ihm bis zum 25. Geburtstag noch das Kindergeld weitergeleitet und danach nichts mehr an ihn gezahlt. Für die 2012 begonnene sechste Ausbildung beantragte der Sohn, der inzwischen verheiratet war, nun elternunabhängige Berufsausbildungshilfe (BAB), ein mit BAföG vergleichbares System. Er begründete den Antrag damit, dass seine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig seien, da er die jeweiligen Ausbildungen übermäßig verzögert und damit die Verpflichtung zu Zielstrebigkeit, Fleiß und Sparsamkeit verletzt habe. Demnach habe er seine Eltern auch nicht verklagen müssen, um die fehlende Unterhaltspflicht nachzuweisen.

Das LSG sah es wie der Sohn: Bei einer solchen Sachlage sind Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Und wenn der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden nach objektivem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, muss er auch kein Gerichtsverfahren gegen seine Eltern führen.

Hinweis: Verzögerungen der Ausbildungszeit, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind, müssen Eltern hinnehmen. Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Unterhaltspflicht kommt umso weniger in Betracht, je älter der Auszubildende ist, je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet und je weniger eine Kommunikation über seine Ausbildungspläne erfolgt.


Quelle: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 08.10.2021 - L 2 AL 49/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Betriebsratswahl: Nur schwerwiegende Fehler führen zum Wahlabbruch im Eilverfahren

Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.

Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.

In einem Betrieb sollte der Betriebsrat neu gewählt werden. Der eingesetzte Wahlvorstand wurde dann jedoch vom Arbeitgeber aufgefordert, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Denn er meinte, dass das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei - weder sei die Wahlausschreibung ordnungsgemäß ausgefüllt noch an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Die zur Wahl Aufgerufenen würden teilweise nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands fallen und dürften nicht wählen, weil sie nicht Beschäftigte im Betrieb seien. Der Arbeitgeber leitet ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren ein.

Doch die Richter des ArbG entschieden, dass die Betriebsratswahl zumindest nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen war. Sie stellten klar, dass dies nur ausnahmsweise möglich sei - und zwar dann, wenn ganz erhebliche Fehler festgestellt werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die entsprechenden Fehler zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Das war hier nicht gegeben.

Hinweis: In der Regel kann der Arbeitgeber erst nach Abschluss der Wahl prüfen, ob diese korrekt abgelaufen ist. Gegebenenfalls kann er dann die Wahl anfechten und durch das ArbG für unwirksam erklären lassen. Ein Eilverfahren ist dagegen nur dann möglich, wenn es sich um wirklich schwerwiegende und offensichtliche Fehler handelt.


Quelle: ArbG Berlin, Beschl. v. 17.11.2021 - 3 BVGa 10332/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Nur bei tatsächlicher Mehrarbeit: Keine grundsätzliche Verweigerung von Rufbereitschaft durch schwerbehinderte Arbeitnehmer

Mitarbeiter mit schweren Behnderungen müssen keine Mehrarbeit leisten. Wie sich dieser gesetzlich verankerte Umstand auf die Rufbereitschaft auswirkt, war Dreh- und Angelpunkt im folgenden Arbeitsrechtsfall, der schließlich  vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgefochten wurde.

Mitarbeiter mit schweren Behnderungen müssen keine Mehrarbeit leisten. Wie sich dieser gesetzlich verankerte Umstand auf die Rufbereitschaft auswirkt, war Dreh- und Angelpunkt im folgenden Arbeitsrechtsfall, der schließlich  vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgefochten wurde.

Ein als Wassermeister beschäftigter Arbeitnehmer sollte in jeder vierten Woche nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit sowie am Wochenende Rufbereitschaft absolvieren, um damit die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Er konnte sich währenddessen aufhalten, wo er wollte, musste aber bei Bedarf zur Arbeit kommen. Für diese tatsächlichen Einsatzzeiten erhielt er einen Freizeitausgleich. Da der Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, meinte er nun, keine Rufbereitschaft mehr leisten zu müssen. Die Bereitschaftszeit sei stets als Mehrarbeit einzuordnen und für ihn somit unzumutbar und unzulässig.

Das BAG sah jedoch keinen Anspruch auf eine vollständige Befreiung von der Rufbereitschaft. Allerdings verwiesen die Richter die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz zurück. Das muss jetzt noch prüfen, ob die Rufbereitschaft hier tatsächlich als Arbeitszeit gilt. Denn da es sich bei einer Rufbereitschaft nicht immer um Mehrarbeit handelt, können schwerbehinderte Arbeitnehmer diese auch nicht grundsätzlich ablehnen.

Hinweis: Es kommt also darauf an, ob es sich bei der Rufbereitschaft um Mehrarbeit handelt oder nicht. Liegt keine Mehrarbeit vor, können schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer die Rufbereitschaft natürlich  nicht grundsätzlich ablehnen.


Quelle: BAG, Urt. v. 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schutzbehauptung entlarvt: Angestrengte Körperhaltung auf dem Messfoto kann für vorsätzliche Begehung sprechen

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren - und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren - und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Ein Autofahrer befuhr innerorts eine Straße und wurde hierbei aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60 % geblitzt. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid, in dem ihm eine vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wurde, was zur Verdoppelung des Bußgelds führte. Zudem wurde ein Fahrverbot verhängt. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Er berief sich darauf, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Es sei einige Jahre zuvor noch eine Limitierung auf 70 Stundenkilometer vorhanden gewesen, was er genau so wohl noch in Erinnerung gehabt habe.

Dennoch ging das AG aus unterschiedlichen Gründen davon aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde. Zum einen sei der Mann innerorts losgefahren und habe kein Ortsschild passiert, das das Ende der Ortschaft anzeigen würde. Die Behauptung, früher seien dort 70 Stundenkilometer erlaubt gewesen, sah das AG als eine Schutzbehauptung an. Nachforschungen hatten ergeben, dass an der betreffenden Stelle seit mindestens fünf Jahren Tempo 50 gilt. Die Straße führe an der Messstelle sogar bergauf, so dass die bewusste Betätigung des Gaspedals notwendig sei, um das gefahrene Tempo zu halten oder gar zu steigern. Außerdem hatte der Betroffene selbst ein Motiv eingeräumt - er hatte es eilig, weil er noch Unterlagen von zu Hause abholen musste. Dies sei auch am Messfoto zu erkennen. Der Fahrer wirke darauf sehr konzentriert, schaue mit weit geöffneten Augen nach vorne, was in Augen des AG Anspannung und Konzentration widerspiegele. Die sichtbare Hand umklammere das Lenkrad mit fester Faust, auch das weise auf Anspannung und somit Vorsatz hin. Zudem musste der Mann anhand der Umgebung erkennen, dass er sich innerhalb eines Orts befand.

Hinweis: Die Bußgeldkatalogverordnung geht beim Regelsatz von fahrlässiger Begehungsweise aus. Vorsatz bedeutet, dass die Ordnungswidrigkeit mit Absicht und in vollem Bewusstsein begangen wurde. Ein direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Fahrer sicher ist, dass die Tat, die er ausüben möchte, gesetzlich nicht erlaubt ist. Mit bedingtem Vorsatz handelt ein Fahrer, wenn er ernsthaft die Möglichkeit sieht, dass sein Handeln eine Missachtung des Gesetzes ist und er das Ergebnis seiner Tat billigend in Kauf nimmt.


Quelle: AG Straubing, Urt. v. 16.08.2021 - 9 OWi 705 Js 16602/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Abgasskandal: Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung - beispielsweise durch ein Software-Update - gegeben werden muss.

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung - beispielsweise durch ein Software-Update - gegeben werden muss.

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 bei der beklagten Fahrzeughändlerin ein mit einem von VW hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug der Marke Škoda. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren dieses Typs im Verlauf des sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, erklärte der Kläger im Herbst 2017 den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte verweigerte die Rücknahme des Fahrzeugs und verwies den Kläger auf das von VW entwickelte und von der zuständigen Behörde freigegebene Software-Update. Der Kläger ließ das Software-Update jedoch nicht aufspielen, weil er negative Folgen für das Fahrzeug befürchtete.

Der BGH entschied, dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich - also verzichtbar - ist, weil das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist. Auch der (bloße) Verdacht, dass ein zur Mängelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könne, zähle nicht. Hier bedarf es zunächst einer weitergehenden Prüfung und einer (sachverständigen) Feststellung. Ein Rücktritt setze grundsätzlich einen Sachmangel voraus. Ebenso müsse dazu eine erfolglose (angemessene) Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) vorausgehen. Der Senat hat den Rechtsstreit daher zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Hinweis: Eine Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn dem Käufer eine Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem dann, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat, weil hierdurch regelmäßig die auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne weiteres auf Fälle wie diesen übertragen, in denen zwar der Hersteller das Fahrzeug mit einem ihm bekannten und verschwiegenen Mangel - der unzulässigen Abschalteinrichtung - in den Verkehr gebracht hat, dem Verkäufer selbst dieser Mangel bei Vertragsabschluss aber nicht bekannt war.


Quelle: BGH, Urt. v. 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Laden im Lockdown: Coronapandemie ist allein kein Grund für Zahlungseinstellung von Gewerberaummiete

Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.

Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.

Es ging um ein Geschäft, das während der COVID-19-Pandemie geschlossen werden musste. Das Unternehmen betrieb viele Warenhäuser, zahlte aber für eine Geschäftsfläche keine Miete mehr. Die Vermieterin klagte die Miete ein und war der Ansicht, dass ein Sachmangel an der Mietsache nicht bestehen würde - schließlich könnten die Räume frei genutzt werden.

Das LG gab der Vermieterin in der Tat Recht und urteilte, dass ein Anspruch auf Einstellung der Gewerberaummiete nach einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung nicht grundsätzlich besteht. Es kann wegen der Unwägbarkeiten in Erwägung gezogen werden, dass die Nachteile solidarisch von beiden Parteien getragen werden. Eine solche Anpassung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag für den Mieter unzumutbar sei. Hier hatte die Mieterin nicht genügend dazu vorgetragen. Zum einen waren nicht sämtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit, zum anderen bestand die Möglichkeit des Online-Handels. Letztendlich widersprach das Verhalten der Mieterin den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof wird Mitte Januar zu dieser Problematik entscheiden. Es dürfte dabei stets auf den Einzelfall ankommen, ob Mieten während der Geschäftsschließungen in der Pandemie gezahlt werden müssen oder nicht.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 27.10.2021 - 18 O 184/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schwellenwert unterschritten: Automatische Auflösung der Schwerbehindertenvertretung

Sobald ein Betrieb fünf Mitarbeiter mit schweren Behinderungen beschäftigt, können diese eine Schwerbehindertenvertretung verlangen. Was jedoch mit eben jener Vertretung geschieht, sobald einer dieser Angestellten aus dem Unternehmen ausscheidet, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantworten.

Sobald ein Betrieb fünf Mitarbeiter mit schweren Behinderungen beschäftigt, können diese eine Schwerbehindertenvertretung verlangen. Was jedoch mit eben jener Vertretung geschieht, sobald einer dieser Angestellten aus dem Unternehmen ausscheidet, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantworten.

In einem Betrieb waren fünf schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Deshalb wurde eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Sieben Monate später waren jedoch nur noch vier schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber war nun der Meinung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei durch das Unterschreiten des Schwellenwerts von fünf Arbeitnehmern beendet. Die Schwerbehindertenvertretung vertrat hingegen die Ansicht, dass sie ihre Amtszeit von vier Jahren voll ausschöpfen dürfe, und zog vor das Gericht.

Doch hier konnte das LAG der Schwerbehindertenvertretung leider nicht weiterhelfen. Denn das entsprechende Gesetz kenne hier schlicht und ergreifend keinen Übergangszeitraum. Mit Unterschreitung des Schwellenwerts nach § 177 Abs. 1 SGB IX endete daher die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Das Gesetz regelt nicht, dass es bei der Feststellung der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl ankommt.

Hinweis: Die Schwerbehindertenvertretungen sollten also aufpassen, dass ihre Amtszeit nicht durch ein Absinken der entsprechend Beschäftigten unterhalb des Schwellenwerts plötzlich endet. Helfen kann dabei, dass sämtliche schwerbehinderte Mitarbeiter ihre Schwerbehinderung auch tatsächlich gegenüber dem Arbeitgeber offenbaren.


Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Verkauf unrenovierter Wohnung: Ohne nachgewiesenen Mindererlös gibt es keinen Schadensersatz vom ehemaligen Mieter

Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.

Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.

In diesem Fall klagte ein Vermieter gegen seine ehemaligen Mieter. Er wollte Schadensersatz in Höhe von knapp 15.000 EUR für an der Wohnung entstandene Schäden, die die Mieter verursacht haben sollen. Die Mietwohnung hat der Vermieter zwischenzeitlich verkauft. Und das war ein Fehler.

Die vorhandenen Beschädigungen an der Mietwohnung hatte der ehemalige Vermieter nämlich gar nicht beseitigt, sondern die Wohnung mit den bestehenden Mängeln veräußert. Somit hat er auch keinen Vermögensverlust erlitten. Ob der Vermieter wegen der unterstellten Mängel einen Mindererlös erlitten hat, war für das AG unerheblich, weil er das nicht geltend gemacht hatte. Zudem war es durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten ist.

Hinweis: Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen geht es häufig um viel Geld. Da sollte der Rechtsanwalt des Vertrauens zuvor eingeschaltet werden. Das gilt für beide Seiten: sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.


Quelle: AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 27.05.2021 - 96 C 1358/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unterhaltspflichtiger im Ausland: Unterschiedliche Kaufkraft beider Länder muss bei Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

Der Ehemann hatte nach der Trennung Deutschland verlassen. Er lebt und arbeitet seitdem in Norwegen und macht deshalb erheblich höhere Lebenshaltungs-, insbesondere Wohnkosten geltend. Die Kaufkraft sei schließlich in Norwegen nachweislich kleiner. Mit der in den Unterhaltsleitlinien vorgesehenen Warmmiete von 480 EUR könne er dort keine Wohnung bezahlen, so dass sein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen sei.

Das OLG hat daraufhin aus der Eurostat-Statistik die Lebenshaltungskosten ermittelt, danach das Einkommen beider Gatten ins Verhältnis gesetzt und dann hälftig verteilt. Der Wohnkostenanteil im Selbstbehalt musste damit nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden.

Hinweis: Spielt der grenzüberschreitende Fall in Europa - aber nicht in Norwegen, Island oder der Schweiz -, ist die Zuständigkeit nach der Europäischen Unterhaltsverordnung zu beurteilen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2021 - 13 UF 89/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kosten eines Erbscheins: Nachlassgerichte dürfen grundsätzlich auf Grundbucheintragungen abstellen

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Besonderheit des Falls lag darin, dass sich der erfolglose Antragsteller im Erbscheinsverfahren darauf berief, dass die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an der Immobilie falsch waren, weshalb von einem geringeren Geschäftswert ausgegangen werden müsse.

Das OLG hat klargestellt, dass das Nachlassgericht im Grundsatz immer auf die Eintragungen im Grundbuch abstellen dürfe. Abweichungen hiervon seien aber dann zulässig, wenn die abweichenden Eigentumsverhältnisse zwischen allen Beteiligten unstreitig sind oder sich zweifelsfrei aus öffentlichen Urkunden ergeben. In allen anderen Fällen sei es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, eine streitige materielle Eigentumslage im Wertfestsetzungsverfahren selbst zu klären. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch eingetragen hat. Das Nachlassgericht darf einen solchen Amtswiderspruch nicht einfach übergehen, es kann in einem solchen Fall die Wertfestsetzung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs aufschieben. Unbenommen bleibt dem Nachlassgericht, die Eigentumslage anhand einer summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu prüfen.

Hinweis: Ist die abweichende Eigentumslage bereits Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens, wird das Verfahren zur Festsetzung des Verfahrenswerts im Allgemeinen ausgesetzt.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2021 - 3 Wx 173/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Keine Bindung an Beweisvorschrift: Grundbuchamt entscheidet frei, ob einem Verkauf eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

Der vorverstorbene Vater hatte seine beiden Kinder zu Nacherben und dessen (mittlerweile ebenfalls verstorbene) Ehefrau zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Die Eheleute waren hälftig Miteigentümer einer neu errichteten Eigentumswohnung, die im Jahr 2004 für circa 210.000 EUR erworben wurde. Nachdem der Mann verstorben war, hatte die Frau mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 2015 die Eigentumswohnung veräußert. Dabei übertrug sie ihren eigenen Anteil schenkungsweise und den unter befreiter Vorerbschaft stehenden Miteigentumsanteil ihres Ehemanns gegen Zahlung eines Kaufpreises von 100.000 EUR. Ihr selbst wurde ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie durch den Erwerber eingeräumt. Der Eigentümer sowie die Nacherben stritten sich in der Folge darüber, ob der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden müsse. Die Nacherben vertraten die Ansicht, dass das Wohnungseigentum unter Wert veräußert wurde, weshalb es aus der Nacherbschaft nicht frei geworden sei.

Das OLG führte zunächst aus, dass der befreite Vorerbe befugt sei, entgeltlich über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück zu verfügen. Eine solche Verfügung sei auch dann wirksam, wenn der Nacherbe ihr nicht zugestimmt hatte. Entsprechend scheidet die Immobilie mit dem Vollzug der von dem Vorerben erklärten Auflassung wirksam und endgültig aus dem Nachlass aus - der Nacherbenvermerk im Grundbuch ist zu löschen. Anstelle des veräußerten Grundstücks fällt die im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung des Käufers in den Nachlass und steht nach Tod des Vorerben gemäß dessen Vermögenslage zu dem Zeitpunkt den Nacherben zu.

Ob eine Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entgeltlich war - ihr also eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand - , kann das Grundbuchamt laut OLG anhand aller Umstände frei würdigen. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn der Vorerbe einen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter Anwendung der im Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode maximal vertreten lässt. Zweifel ergeben sich nicht allein aus dem Umstand, dass verschiedene Wertgutachten zu unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.

Hinweis: Tritt der Nacherbfall ein, ist der für den Vorerben erteilte Erbschein unrichtig geworden. Dieser ist von Amts wegen bei Bekanntwerden der Umstände einzuziehen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.09.2021 - 3 Wx 125/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Dreimonatszeitraum: Ablehnung von Brückenteilzeit bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich - Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich - Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Eine Mitarbeiterin beantragte am 22.01. eine Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 33 Stunden für ein Jahr ab dem 01.04. Doch ihr Arbeitgeber meinte, dass der Antrag unwirksam sei, da die Mitarbeiterin die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe. Außerdem lehnte er den Antrag wegen entgegenstehender dringender Betriebsgründe ab. Die Arbeitnehmerin meinte dagegen, ihr Antrag sei so auszulegen, als sei er zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt - nämlich drei Monate nach der Antragstellung. Schließlich klagte sie, doch das vergeblich.

Der Antrag auf Brückenteilzeit musste in Augen des BAG nicht auf einen späteren Beginn umgedeutet werden. Denn ein Arbeitgeber kann bei einem Antrag auf Brückenteilzeit nicht wissen, ob ein Arbeitnehmer die Brückenteilzeit insgesamt nach hinten verschieben will oder ob diese zum ursprünglich beantragten Termin enden soll.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten also genau darauf achten, den Dreimonatszeitraum bei einer Brückenteilzeit einzuhalten. Der Antrag auf Gewährung einer Brückenteilzeit ist mindestens drei Monate vor dem Beginn zu stellen.


Quelle: BAG, Urt. v. 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Voneinander unabhängig: Unterschiedliche Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.

Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.

Die im Jahr 2014 verstorbene Erblasserin hinterließ mehrere Töchter sowie ein Testament, in dem sie eine Tochter sowie eine Enkelin zu Alleinerben eingesetzt hatte. Die nicht bedachten Töchter führten zunächst über mehrere Jahre einen Rechtsstreit vor dem Nachlassgericht im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins. Im November 2016 entschied das Nachlassgericht, dass die testamentarische Verfügung der Erblasserin wirksam war, und erteilte einen entsprechenden Erbschein. Letztlich rechtskräftig wurde diese Entscheidung im Jahr 2019.

In einem Folgeprozess im September 2020 machten die nicht bedachten Töchter Auskunftsansprüche gegenüber den Erben zur Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geltend. Bei den Pflichtteilergänzungsansprüchen ging es insbesondere um mögliche ausgleichspflichtige Schenkungen zu Lebzeiten der Erblasserin. Die Erben beriefen sich darauf, dass entsprechende Auskunftsansprüche verjährt seien, was das OLG zumindest teilweise bestätigt hat. Zu unterscheiden war zwischen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Grundsätzlich gilt auch für Ansprüche aus der Erbschaft, dass diese nach drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung und von der Person des Erben erlangt hat oder zumindest hätte erlangen können.

Bezüglich der Pflichtteilsansprüche stellt das OLG auf den Beschluss des Nachlassgerichts im November 2016 ab. Die drei Voraussetzungen - insbesondere die Kenntnis von der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung - hatten die Töchter damit bereits im November 2016 mit der Entscheidung des Nachlassgerichts. Entsprechende Ansprüche verjährten damit mit Ablauf des 31.12.2019, also vor Klageerhebung. Nicht verjährt waren hingegen die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Parteien stritten um die Frage von ausgleichspflichtigen Schenkungen durch die Erblasserin, wobei zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Erben nicht eingewandt haben, dass die Töchter Kenntnis von den Schenkungen gehabt hätten. Insoweit bejahte das Gericht den Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten.

Hinweis: Die Verjährung muss als sogenannte Einrede ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie wird nicht zwangsläufig im Rahmen eines Rechtsstreits von einem Gericht berücksichtigt.


Quelle: OLG München, Urt. v. 22.11.2021 - 33 U 2768/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten: Selbstfinanzierte Ausstattung der Mietsache muss dauerhaft unberücksichtigt bleiben

Die Regelungen für eine Mieterhöhung ergeben sich aus dem Gesetz. Und dennoch sind Gerichte mit Einzelfällen betraut, deren konkreten Sachverhalte nicht im entsprechenden Gesetzestext wiederzufinden sind. Genau dafür gibt es beispielsweise das Amtsgericht Hamburg (AG), das im Folgenden darüber zu befinden hatte, welche wertsteigernden Maßnahmen sich Vermieter auf die Fahnen schreiben dürfen und welche eben nicht.

Die Regelungen für eine Mieterhöhung ergeben sich aus dem Gesetz. Und dennoch sind Gerichte mit Einzelfällen betraut, deren konkreten Sachverhalte nicht im entsprechenden Gesetzestext wiederzufinden sind. Genau dafür gibt es beispielsweise das Amtsgericht Hamburg (AG), das im Folgenden darüber zu befinden hatte, welche wertsteigernden Maßnahmen sich Vermieter auf die Fahnen schreiben dürfen und welche eben nicht.

Eine Vermieterin verlangte eine Mieterhöhung für eine im Jahr 1918 erbaute Wohnung. Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrags ging sie davon aus, dass die Wohnung mit einer Zentralheizung und einem Bad ausgestattet ist. Die Mieterin entgegnete jedoch, dass sie selbst die Zentralheizung damals eingebaut habe. Das müsse bei der Berechnung der Vergleichsmiete als Grundlage der Erhöhung entsprechende Berücksichtigung finden.

Das sah das AG ebenfalls so. Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache - wie hier die Heizung - bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt.

Hinweis: Eine Mieterhöhung ist kein Buch mit sieben Siegeln. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt helfen und ein rechtssicheres Mieterhöhungsschreiben verfassen.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 29.10.2021 - 49 C 119/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unzulässiger Anlockeffekt: Kontaktaufnahme nach "Geschenk"-Werbung darf nicht zur Kündigungsrücknahme missbraucht werden

Wenn ein Kunde das Vertragsverhältnis beendet, ist der eine oder andere Anbieter verführt, den abtrünnigen Geschäftsparter irgendwie "an die Strippe" zu bekommen, um ihn versiert davon zu überzeugen, es sich doch noch einmal anders zu überlegen. Um dem entgegenzuwirken, ist Werbung als irreführend zu betrachten, die zu einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme verlocken könnte. Im Folgenden traf es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Mobilfunkanbieter, der noch versuchte, sich mit dem ungebilligten Missverhalten einer Mitarbeiterin aus der Affäre zu ziehen.

Wenn ein Kunde das Vertragsverhältnis beendet, ist der eine oder andere Anbieter verführt, den abtrünnigen Geschäftsparter irgendwie "an die Strippe" zu bekommen, um ihn versiert davon zu überzeugen, es sich doch noch einmal anders zu überlegen. Um dem entgegenzuwirken, ist Werbung als irreführend zu betrachten, die zu einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme verlocken könnte. Im Folgenden traf es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Mobilfunkanbieter, der noch versuchte, sich mit dem ungebilligten Missverhalten einer Mitarbeiterin aus der Affäre zu ziehen.

Ein Kunde hatte seinen Mobilfunkvertrag gekündigt. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, in der ihm ein Geschenk in Form eines Datenvolumens von 1 GB unter der Bedingung versprochen wurde, dass er bei der Hotline anrufe. Nach Anruf bei eben jener Hotline stellte sich dann jedoch heraus, dass eine Freischaltung dieses Datenvolumens nur dann in Betracht käme, wenn der Mann seine Kündigung zurückziehe. Dagegen klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen. Er hielt das Verhalten des Mobilfunkanbieters für unlauter - und das zu Recht.

Es ist laut OLG durchaus irreführend, wenn dem Kunden bei der ihm gegenüber beworbenen Kontaktaufnahme mitgeteilt wird, dass das Datenvolumen nur dann gewährt werde, wenn er seine Kündigung zurücknähme. Ebenso sah das Gericht im Gegensatz zu der Argumentation des Mobilfunkunternehmens hier durchaus eine Wiederholungsgefahr. Zwar hatte der Mobilfunkanbieter geltend gemacht, es habe sich um einen "Ausreißer" gehandelt, da eine einzelne Mitarbeiterin entgegen seinen Anweisungen gehandelt habe - das ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

Hinweis: Kunden sollten sich bei Abschluss längerfristiger Verträge stets die genaue Kündigungsfrist notieren. So können die Verträge rechtzeitig gekündigt werden, ohne dass Termine und Fristen verpasst werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.09.2021 - 6 U 133/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Angelegenheit der elterlichen Sorge: Behörde muss die Impfpflicht gegenüber beiden Sorgeberechtigten durchsetzen

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

Die Eltern eines achtjährigen Kindes waren offensichtlich Impfgegner und bestritten die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen des Infektionsschutgesetzes (IfSG). Sie waren der Behörde schon mit einer unrichtigen Impfbescheinigung und einer nicht akzeptierten Impfunfähigkeitsbescheinigung aufgefallen. Dann hatten sie eine Blutprobe eingereicht, die die Immunität des Kindes nachweisen sollte, wobei Zweifel bestanden, dass es sich um das Blut des Kindes handelte.

Vor dem OVG ging es um etliche rechtliche Aspekte, aber auch um einen familienrechtlichen: Die Behörde hatte ihre Bescheide nämlich nur an den Vater adressiert, nicht aber auch an die Mutter. Die Eltern lebten mit dem Kind zusammen und waren beide sorgeberechtigt. Da Impfentscheidungen aber eine Angelegenheit der elterlichen Sorge sind, über die nur beide gemeinsam entscheiden können, bedarf es einer behördlichen Anordnung gegenüber beiden gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen.

Hinweis: Die ergangene Rechtsprechung zur Impfpflicht gegen Masern wird sich auf die eventuelle Impfpflicht gegen COVID-19 übertragen lassen.


Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.10.2021 - 3 M 134/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Angeblicher EC-Kartendiebstahl: Anscheinsbeweis zu nicht ausreichend geschützter PIN ist schwer zu entkräften

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Eine Bank hatte einer Kundin eine EC-Karte zur Verfügung gestellt. Damit konnte die Frau unter Einsatz der ihr mitgeteilten PIN Bargeldabhebungen an Geldautomaten vornehmen. Eines Tages wurden innerhalb einer Stunde an einem Geldautomaten drei Bargeldauszahlungen in Höhe von insgesamt 990 EUR vorgenommen. Das Geld wurde vom Konto der Kundin abgebucht, die erst rund fünf Stunden nach der Abbuchung die Karte sperren ließ. Dabei gab sie an, dass ihr die Karte gestohlen worden sei, und forderte ihre Bank auf, die ihr die abgebuchten Beträge zu erstatten. Die Bank lehnte das ab. Die Bargeldabhebung sei schließlich nur mit der Original-EC-Karte durch Eingabe der PIN möglich. Deshalb gebe es für die Bank einen Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der das Geld abgehoben habe, Kenntnis von der PIN gehabt haben muss, weil diese nicht ausreichend geheim gehalten worden sei. Das wollte die Bankkundin nicht auf sich sitzen lassen, da sie in dem Umstand, dass sich die Bank auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft, eine wissentliche unlautere Irreführung sah. Jedenfalls wurde die Bank verklagt, es zu unterlassen, das Geld nicht zu erstatten und sich auf den Anscheinsbeweis zu berufen, dass sie als Karteninhaberin die PIN nicht ausreichend geheim gehalten habe.

Das OLG sah sei jedoch keine Irreführung durch das Berufen auf Anscheinsbeweis bei angeblich entwendeten EC-Karten. Eine irreführende geschäftliche Handlung liege nicht vor, wenn sich eine Bank zur Abwehr von Ansprüchen eines Kunden auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft.

Hinweis: Haben Sie eigentlich die Telefonnummer zum Sperren ihrer Kontokarten immer parat? Denn nach Diebstahl oder anderweitigem Verlust der Bankkarten gilt es stets, die Karte schnellstmöglich sperren zu lassen. Notieren Sie sich deshalb die Rufnummer zur Sperrung Ihrer Karte.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.09.2021 - 6 U 68/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mutter dankt mit Grundstück: Wer seine Eltern pflegt, darf Schenkung erhalten

Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.

Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.

In dem zum entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1996 ein Testament errichtet, in dem es sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben und die drei gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat. Darüber hinaus war verfügt, dass ein Sohn ein Grundstück als Erbe erhalten sollte. Nach dem Tode des Ehemanns schenkte die überlebende Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich testamentarisch für den Sohn vorgesehen war, ihrer Tochter. Darüber hinaus wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Mutter stritten die Geschwister folglich über die Rechtmäßigkeit dieser Schenkung. Der Bruder forderte von seiner Schwester die Übertragung des Grundstücks an ihn sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnrechts.

Das LG hat die Klage des Bruders allerdings abgewiesen. Denn ein Anspruch bestehe laut Gericht nur dann, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des Sohns vorgenommen hätte, es sich somit um eine missbräuchliche Verfügung gehandelt hätte. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Erblasserin im Eigeninteresse gehandelt hatte. Nach erfolgter Beweisaufnahme ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tochter sowohl vor der Übertragung als auch im Gegenzug für die Schenkung Pflegeleistungen in erheblichem Umfang erbracht habe.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 18.11.2021 - 1 O 222/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mülltonnen auf Radweg: Rechtzeitig erkennbare Gefahren stellen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

Ein Mann war auf seinem Rad auf einem Radweg unterwegs, als er eben dort zwei Mülltonnen erblickte. Sein Versuch, diesen mit knappem Abstand auszuweichen, misslang - er fuhr gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich daraufhin schwer. Von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen verlangte er daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Antwort auf die Frage, wie es zu dem Unfall habe kommen können, lag für das LG nahe: Die Klage hatte wegen ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts kann das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg selbstverständlich durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen. Denn die Tonnen seien ein "ruhendes Hindernis", durch das der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von Weitem erkennbar ist, muss der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, ist der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Auch hier habe der Radfahrer den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es erst zu dem Sturz habe kommen können.

Hinweis: Verkehrssicherungspflichten dienen nur der Beseitigung von Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind. Erkennbare Gefahren, vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, lösen keine Verkehrssicherungspflicht aus. Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen kann wegen Mitverschuldens ausgeschlossen sein, wenn das Handeln des Geschädigten von ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.09.2021 - 4 O 25/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mutwillige Klage: Vor dem Gang vors Familiengericht sollte ein Einigungsversuch durch andere Stellen stehen

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Eine Kinderärztin hatte die Frühförderung eines Kindes empfohlen, aber der Vater hatte nicht zugestimmt. Darauf beantragte die Mutter beim Familiengericht, dies allein entscheiden zu dürfen. Weil sie sich keinen Anwalt leisten konnte, beantragte sie dafür VKH. Das in der Sache zuständige Amtsgericht (AG) wollte zunächst wissen, ob es eine gemeinsame Beratung der Eltern beim Jugendamt gegeben habe, was verneint wurde. Im weiteren Verlauf stimmte der Vater außergerichtlich der Frühförderung zu und erklärte, er sei nie dagegen gewesen, sondern habe sich nicht gut informiert gefühlt. Das Verfahren war somit zwar erledigt, aber die Kosten des Anwalts der Mutter waren jedoch noch offen. Diese Kosten bekam die Mutter auch nicht von der Staatskasse - nicht nach dem AG und nicht nach dem OLG.

Es ist letztendlich auch laut OLG mutwillig gewesen, sofort zu klagen, statt zuerst kostenfreie Angebote - beispielsweise durch das Jugendamt - zu nutzen, wie es auch Selbstzahler getan hätten. Erst wenn außergerichtliche Bemühungen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder gar eine besondere Dringlichkeit besteht, ist die VKH grundsätzlich zu gewähren.

Hinweis: In vielen Städten hat das Jugendamt die Elternberatung an freie Träger delegiert. Sie müssen regional klären, welche Voraussetzungen an den vergeblichen Einigungsversuch geknüpft werden, und dazu auch dem Gericht etwas vortragen. Das betrifft alle Kindschaftssachen wie das Sorge- und Umgangsrecht.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2021 - 13 WF 189/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unerfahrene Reiterin: Auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführender Schaden schließt Schmerzensgeldanspruch aus

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

Eine nicht sonderlich reiterfahrene Frau stieg auf den Rücken eines Pferds, das sichtlich nervös war. Die Reiterin rutschte schließlich mit dem Fuß aus dem Steigbügel und hatte deshalb absteigen müssen. Nach dem Wiederaufstieg aufs Pferd wechselte dieses vom Trab in den Galopp. Dabei fiel die Frau vom Pferd und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie litt nach der Bewusstlosigkeit an einem Schädel-Hirn-Trauma und verlangte Schmerzensgeld von der Halterin des Pferds. Diese jedoch meinte, die Reiterin habe dem Tier durch ein Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Insoweit habe das Tier lediglich gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf einer Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin hatte ausgesagt, das Tier sei ganz normal und sanft in den Galopp übergegangen. Die gegnerische Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte der Reiterin bereits freiwillig 2.000 EUR Schmerzensgeld gezahlt. Die Frau wollte jedoch mehr Geld - vergeblich.

Denn laut Beweisaufnahme durch das OLG war es auch möglich, dass die Reiterin tatsächlich aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht hat. Das wäre jedoch für eine Zahlung von Schmerzensgeld erforderlich gewesen.

Hinweis: Es ist stets sinnvoll, die Gefahren, die von einem Tier ausgehen, zu versichern. Das gilt insbesondere bei Pferden und Hunden. Wenn es dann einmal zu einem Schaden kommt, steht eine Versicherung hinter dem Halter.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 19.10.2021 - 2 U 106/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kindeswohl im Mittelpunkt: Eine Steigerung des Umgangs auf hälftiges Wechselmodell trotz elterlicher Uneinigkeit möglich

Wie sehr sich elterliche Vorstellungen über die Belastbarkeit der eigenen Kinder von deren eigenen Vorstellungen unterscheiden, zeigt der folgende Fall, der final beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete. Denn während Vater und Mutter sich über den Umfang des Umgangs uneins waren, hatte das betreffende Kind bereits ganz klare Vorstellungen zum getrennten Familienleben.

Wie sehr sich elterliche Vorstellungen über die Belastbarkeit der eigenen Kinder von deren eigenen Vorstellungen unterscheiden, zeigt der folgende Fall, der final beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete. Denn während Vater und Mutter sich über den Umfang des Umgangs uneins waren, hatte das betreffende Kind bereits ganz klare Vorstellungen zum getrennten Familienleben.

Es ging um ein siebenjähriges Mädchen, das als Zweijährige nach der Trennung der Eltern beim Vater auf dessen Bauernhof wohnen blieb, während die Mutter weiter weg zog. Anfangs hatte die Mutter alle 14 Tage Umgang an einem kurzen Wochenende. Schließlich zog die die Mutter wieder in die Nähe des Vaters und wünschte sich ein paritätisches Wechselmodell. Zunächst bekam sie einen erweiterten Umgang; 14-tägig freitags bis dienstags, schließlich bis mittwochs. Der Vater meinte, dies würde ausreichen, und betonte, dass es für das Kind wichtig sei, einen Lebensmittelpunkt zu haben.

Das mit der Sache zuerst befasste Amtsgericht stellte jedoch fest, dass der im Laufe des Verfahrens ausgedehnte Umgang nicht zu einer Überforderung des Kindes geführt habe. Es sei mit beiden Familiensystemen (Stiefeltern, Stiefgeschwister, Großeltern) vertraut und komme damit zurecht. Die abstrakte Forderung des Kindesvaters nach einem Lebensmittelpunkt reiche nicht aus, um ein Wechselmodell in Frage zu stellen. Der Verfahrensbeistand unterstützte die Mutter: Das Wechselmodell erhöhe die Erziehungskontinuität zu beiden Eltern. Es führe bei dem Kind zu mehr emotionaler Stabilität und Sicherheit, bei beiden Eltern leben zu dürfen, und gewährleiste eine gedeihliche Identitätsentwicklung. Auch das Jugendamt hatte sich für ein Wechselmodell ausgesprochen, weil die gute Bindung zu beiden Elternteilen hierdurch gleichermaßen gepflegt und gefördert werden könne.

Auch für das OLG war das Wechselmodell die dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Umgangsregelung. Keine Voraussetzung für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist nämlich, dass sich die Kindeseltern über die Wahl dieses Betreuungsmodells einig sind.

Hier gab es zu beiden Eltern eine sichere Bindung und bei der Mutter auch schon erlebten Alltag. Das Mädchen habe begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten und den jeweiligen Urlauben mit beiden Elternfamilien berichtet. Hierbei kamen keinerlei Präferenzen für das Leben in dem einen oder dem anderen Haushalt zum Ausdruck. Sie vermisse jeweils den Elternteil, bei dem sie sich gerade nicht aufhalte. Wenn für das Kind nach seinen Bekundungen beide Elternteile gleichermaßen von Bedeutung sind, dann ist es nur folgerichtig, wenn diese Bindung an beide Elternteile mit einer paritätischen Betreuung gestärkt und aufrechterhalten wird. Die organisatorischen Schwierigkeiten seien überschaubar und nicht viel höher als beim jetzigen Modell. Nach Ansicht des OLG überwiegen die Vorteile des Wechselmodells. Die Auffassung des Kindesvaters, das Kind benötige einen Lebensmittelpunkt, werde nicht durch human- oder sozialwissenschaftliche Forschungsergebnisse abstrakt gestützt. Positiv war die Feststellung, dass beim Kind kein Loyalitätskonflikt erkannt werden konnte. Die erforderliche grundlegende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern war vorhanden.

Hinweis: In der Praxis sind es zumeist die Väter, die statt eines Wochenend- oder erweiterten Umgangs ein Wechselmodell einklagen. Dabei scheitert das Wechselmodell in der Regel an der Hochkonflikthaftigkeit der Eltern und dem darauf beruhenden Loyalitätskonflikt der Kinder, ohne dass es darauf ankommt, wer den Konflikt verursacht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.10.2021 - 6 UF 14/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mängelgewährleistungsrecht beim Pferdekauf: Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen nicht automatisch für eine chronische Erkrankung

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet - so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet - so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Es ging um den Kauf eines Hengstes für 65.000 EUR von einem Zucht- und Ausbildungsstall. Das Tier wurde ärztlich untersucht, besichtigt und reiterlich erprobt. Drei Monate nach dem Kauf kam es plötzlich zu Problemen: Eine Tierärztin diagnostiziert dabei unter anderem einen offenen rechten Maulwinkel. Zweieinhalb Jahre später trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und behauptete, dass das Pferd bereits bei Übergabe diese Probleme gehabt habe. Es würde schließlich eine Vernarbung in der Mundhöhle vorliegen. Daher klagte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags ein. Recht erhielt sie jedoch nicht.

Das OLG meinte, Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich genommen nicht für eine chronische Erkrankung. Es handelt sich vielmehr um einen Befund, der aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten kann und keinen wahrscheinlichen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zulässt. Damit lag für die Richter der Mangel bei der Übergabe des Pferds noch nicht vor - und eine Rückabwicklung kam nicht in Betracht. Die Käuferin musste das Pferd behalten und hatte auch keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, Aufwendungen für Unterhalt, Tierarztkosten und Transport.

Hinweis: Tiere sind im deutschen Recht zwar keine Sachen, sie werden aber als solche behandelt. Deshalb kommt das Mängelgewährleistungsrecht auch bei Tieren zur Anwendung.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.09.2021 - 6 U 127/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)