Nutzlos verstrichene Urlaubszeit: Außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände schließen eine Entschädigung nach Reiseabsage nicht aus

Wenn multikausale Umstände - also viele Gründe - zur Absage einer Seereise führen, bleibt am Ende die Frage, ob hierfür überhaupt jemand haftbar gemacht werden kann. Im folgenden Fall hab es den Termin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) nicht deshalb, weil der Reisepreis nicht zurückgezahlt wurde. Das klagende Ehepaar fühlte sich um seine schöne Zeit geprellt und verlangte hierfür eine Entschädigung.

Wenn multikausale Umstände - also viele Gründe - zur Absage einer Seereise führen, bleibt am Ende die Frage, ob hierfür überhaupt jemand haftbar gemacht werden kann. Im folgenden Fall hab es den Termin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) nicht deshalb, weil der Reisepreis nicht zurückgezahlt wurde. Das klagende Ehepaar fühlte sich um seine schöne Zeit geprellt und verlangte hierfür eine Entschädigung.

Das Paar hatte eine Kreuzfahrt inklusive der dazu notwendigen Flüge gebucht, um von den Seychellen zu starten und von Bali aus zurückzufliegen. Doch daraus wurde nichts, denn kurz vor Reisebeginn verzögerten sich umfangreiche Reparaturen an dem Schiff. Die Reederei organisierte zwar ein Ersatzschiff, doch eine offizielle Warnung über Angriffe auf die Schifffahrt im Roten Meer machte eine sichere Passage schier unmöglich. Die Reederei teilte dem Paar mit, dass ein Wechsel des Schiffs daher nicht mehr möglich sei, und stornierte die Reise. Der volle Reisepreis wurde dann zwar auch erstattet - doch das Paar forderte zusätzlich eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit.

Das OLG bestätigte den Anspruch der Reisenden, obwohl die endgültige Absage auf außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände zurückging. Entscheidend war, dass die Verzögerung bei der Schiffswerft zunächst im Verantwortungsbereich der Reederei lag. Wenn mehrere Ursachen zusammenkommen, von denen auch nur ein Teil unvermeidbar gewesen wäre, muss der Veranstalter nachweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Reise planmäßig durchzuführen. Das OLG stellte klar, dass der Veranstalter für die Risiken verantwortlich bleibt, die er beeinflussen kann - auch, wenn danach unvorhersehbare Ereignisse hinzukommen. Vor diesem Hintergrund war es richtig, dass das Ehepaar zusätzlich eine Entschädigung erhielt.

Hinweis: Reisende können eine Entschädigung für nutzlos verstrichene Urlaubszeit bekommen, selbst wenn ein Teil der Absage außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegt. Der Veranstalter muss nachweisen, dass er alles Zumutbare getan hat. Verbraucher sollten bei Ausfällen die Möglichkeiten zur Entschädigung prüfen. Die Revision wurde zugelassen, weil das Urteil grundsätzliche Bedeutung für derartige Fälle hat.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 10.12.2025 - 16 U 10/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Unangemessene Benachteiligung: Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime ist unwirksam

Einseitige Änderungen bestehender Vertragskonditionen nimmt so mancher Verbraucher als alternativloses "Friss oder stirb!" wahr. Auch Amazon machte diesbezüglich von sich reden, so dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) prüfen musste, ob der Onlinemarktplatz einseitig die Mitgliedsgebühren für das Amazon-Prime-Programm erhöhen darf. Im Verfahren ging es um die Klauseln in den Teilnahmebedingungen, die Amazon 2022 für eine Preiserhöhung genutzt hatte.

Einseitige Änderungen bestehender Vertragskonditionen nimmt so mancher Verbraucher als alternativloses "Friss oder stirb!" wahr. Auch Amazon machte diesbezüglich von sich reden, so dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) prüfen musste, ob der Onlinemarktplatz einseitig die Mitgliedsgebühren für das Amazon-Prime-Programm erhöhen darf. Im Verfahren ging es um die Klauseln in den Teilnahmebedingungen, die Amazon 2022 für eine Preiserhöhung genutzt hatte.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte, weil sie die Preisanpassungsklausel für unzulässig hielt. Amazon Prime umfasst unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand, den Zugriff auf Prime Video, Reading und Music. In den Teilnahmebedingungen erlaubte Amazon sich, die Mitgliedsgebühren nach eigenem Ermessen zu ändern, Kostensteigerungen weiterzugeben und Änderungen mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Die Kunden konnten nur durch Kündigung widersprechen. Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte Amazon die einseitige Preisanpassung. Ein weiterer Antrag auf Unterlassung von Anschreiben an Mitglieder wurde abgewiesen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.

Die Berufung von Amazon vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Das OLG stellte jedoch fest, dass die Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Sie gab Amazon ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung, während der Kunde nur die Möglichkeit hatte, zu kündigen. Eine einvernehmliche Vertragsänderung findet so aber nicht statt. Außerdem waren die Klauseln intransparent. Amazon Prime bietet viele unterschiedliche Leistungen, so dass Kunden nicht nachvollziehen können, in welchem Bereich Kosten gestiegen oder gesenkt wurden. Eine Überprüfung, ob eine Preiserhöhung gerechtfertigt ist, war praktisch unmöglich. Ein solches Vorgehen widerspricht den Verbraucherrechten und ist daher unwirksam.

Hinweis: Anbieter dürfen Preise nicht einseitig und undurchsichtig erhöhen. Kunden müssen Änderungen nachvollziehen und ablehnen können. Einseitige Klauseln, bei denen nur die Kündigung bleibt, sind in der Regel unwirksam.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2025 - I-20 U 19/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Laufzeit ab Freischaltung? BGH erklärt anschlussabhängige Vertragsklausel in Telekommunikationsverträgen für unzulässig

In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens gültig ist, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Wann also genau beginnt die Laufzeit eines Vertrags nach deutschem Recht?

In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens gültig ist, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Wann also genau beginnt die Laufzeit eines Vertrags nach deutschem Recht?

Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das Glasfaseranschlüsse herstellt und Internetdienste anbietet. In den Verträgen mit seinen Kunden gab das Unternehmen an, dass die Mindestlaufzeit jeweils entweder zwölf oder 24 Monate betrage und erst mit Freischaltung des Anschlusses starte. Der Verbraucherverband hielt diese Regelung jedoch für unzulässig. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot dem Unternehmen, diese Klausel weiter zu verwenden. Außerdem musste das Unternehmen die Kosten der Abmahnung übernehmen.

Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel gegen das Gesetz verstößt (§ 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch), weil die Vertragslaufzeit nach ständiger Rechtsprechung mit dem Abschluss des Vertrags beginnt - und nicht erst mit der Bereitstellung des Anschlusses. Das gilt auch für Telekommunikationsverträge, selbst wenn die Leistung erst später erbracht wird. Eine Ausnahme für Erstverträge oder den Ausbau von Glasfasernetzen sieht das Bundesgesetz nicht vor. Außerdem benachteiligte die Klausel die Kunden unangemessen, weil sie den Beginn der Bindung künstlich verschiebe und somit die Rechte der Verbraucher einschränke. Auch europäische Vorschriften gaben keinen Anlass, die nationale Regelung zu ändern, da diese ausdrücklich kürzere Mindestlaufzeiten erlauben.

Hinweis: Vertragslaufzeiten beginnen grundsätzlich mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst mit der Bereitstellung der Leistung. Klauseln, die das anders regeln, können unwirksam sein. Kunden sollten solche Bestimmungen im Zweifel rechtlich prüfen lassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.01.2026 - III ZR 8/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Verfassungsbeschwerde erfolglos: Interessen von Mieter und Gemeinwohl rechtfertigen Mietpreisbremse und deren Verlängerung

Der Kampf um knappen Wohnraum in den Ballungsgebieten dauert an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich daher auch mit einer Beschwerde über die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse beschäftigen, durch deren Regeln zur Miethöhenbegrenzung von Berliner Wohnraum sich eine Eigentümerin unverhältnismäßig eingeschränkt fühlte. Reicht dieses Gefühl schon für eine Verfassungsklage aus?

Der Kampf um knappen Wohnraum in den Ballungsgebieten dauert an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich daher auch mit einer Beschwerde über die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse beschäftigen, durch deren Regeln zur Miethöhenbegrenzung von Berliner Wohnraum sich eine Eigentümerin unverhältnismäßig eingeschränkt fühlte. Reicht dieses Gefühl schon für eine Verfassungsklage aus?

Die Mietpreisbremse war 2015 eingeführt worden, um in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten die Mieten zu Beginn eines Mietverhältnisses zu begrenzen. Vermieter dürfen seitdem mit Vertragsbeginn höchstens 10 % mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Mit einer Änderung ab April 2020 durften die Länder die Höchstgrenzen für weitere fünf Jahre festlegen. Berlin nutzte diese Möglichkeit und erklärte das ganze Stadtgebiet zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Eine Eigentümerin, deren Mieter bereits erfolgreich zu viel gezahlte Miete zurückforderten, legte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz und die Berliner Verordnung ein.

Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht an und erklärte, dass die Mietbegrenzung durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung legitime Ziele wie den Schutz von Mietern und die Verhinderung von sozialen Ungleichgewichten durch hohe Mieten verfolge. Auch wenn manche Vermieter die Vorschriften umgehen, ändere das nichts an der grundsätzlichen Eignung der Maßnahme. Die Einschränkung des Eigentums sei nicht übermäßig, weil das Gesetz keine absolute Mietobergrenze vorgibt und Vermieter weiterhin eine angemessene Rendite erzielen könnten. Die Interessen der Mieter und des Gemeinwohls rechtfertigten die Maßnahme. Die Befristung der Berliner Verordnung auf fünf Jahre und ihre Anwendung auf das gesamte Stadtgebiet sei zudem im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.

Hinweis: Die Mietpreisbremse soll Mieter in angespannten Wohnungsgebieten schützen. Vermieter dürfen nicht beliebig hohe Mieten verlangen, müssen aber weiterhin eine angemessene Rendite erzielen können. Gesetzliche Regelungen sind auch verfassungsrechtlich abgesichert.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.01.2026 - 1 BvR 183/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Tatsächliche Nutzung zählt: Wohnungsadresse im Impressum beweist nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung

"Wohnen Sie noch oder arbeiten Sie schon?" So in etwa lautet die zentrale Frage im folgenden Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier sollte ein Mieter von Wohnraum seinen Platz räumen, da sein Vermieter der Meinung war, einer Täuschung zum Opfer gefallen zu sein. Doch ist dem wirklich so, dass die Angabe einer Wohnadresse im Impressum einer Internetseite automatisch auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt?

"Wohnen Sie noch oder arbeiten Sie schon?" So in etwa lautet die zentrale Frage im folgenden Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier sollte ein Mieter von Wohnraum seinen Platz räumen, da sein Vermieter der Meinung war, einer Täuschung zum Opfer gefallen zu sein. Doch ist dem wirklich so, dass die Angabe einer Wohnadresse im Impressum einer Internetseite automatisch auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt?

Ein Mann hatte eine kleine Einzimmerwohnung vermietet. Sein Mieter gab an, als Reiseführer tätig zu sein. Auf der entsprechenden Internetseite hatte er seine Wohnadresse im Impressum angegeben. Eben diese Angabe sah der Vermieter als Beweis an, dass sein Mieter dort einer gewerblichen Nutzung nachging, und mahnte ihn ab. Als der Mieter jedoch widersprach, kündigte ihm der Vermieter nicht nur das Mietverhältnis. Er wollte zudem den Mietvertrag wegen angeblicher Täuschung anfechten, da der Mieter die Wohnung schon bei Vertragsabschluss gewerblich habe nutzen wollen. Der Mieter widersprach, da er die Adresse nur für Post und Rechnungen nutze, gelegentlich E-Mails bearbeite oder Videocalls durchführe. All das stelle keine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit dar.

Das AG teilte die Sichtweise des Mieters und wies die Räumungsklage ab. Das Gericht stellte klar, dass die Angabe der Wohnadresse im Impressum noch keine gewerbliche Nutzung zeige. Viele Selbständige oder Freiberufler arbeiten ohne eigenes Büro und müssen ihre Wohnanschrift für Behörden oder im Impressum nutzen. Tätigkeiten wie das Versenden von Rechnungen, E-Mail-Korrespondenz oder das Telefonieren mit Kunden gehören noch nicht zu einer nach außen erkennbaren gewerblichen Tätigkeit. Ähnlich wie Lehrer, die zu Hause Unterricht vorbereiten, oder Mieter, die Geld mit Kunst oder Büchern verdienen, können Tätigkeiten im Homeoffice oder gelegentliche Geschäftsaktionen nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung der Wohnung begründen.

Hinweis: Die Angabe der Wohnadresse im Impressum allein reicht nicht aus, um eine gewerbliche Nutzung anzunehmen. Auch gelegentliche E-Mail- oder Telefonarbeit gilt nicht als geschäftliche Nutzung. Bei rechtlichen Streitigkeiten zählt immer die tatsächliche Nutzung der Wohnung.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025 - 49 C 213/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Entschädigungsanspruch bestätigt: Zu wenig Personal bei Sicherheitskontrolle trotz erwartbar hohem Passagieraufkommen

Verpassen Flugpassagiere ihre Flüge, liegt das Verschulden meist bei ihnen, da sie sich erheblich verschätzt haben, wie lang die zuvor nötigen Kontrollen dauern. Ähnlich verhielt es sich im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier verlangte ein Fluggast Schadensersatz, weil er den Zeitaufwand bei den Sicherheitskontrollen kürzer einschätzte und daher seinen Flug verpasste. Hatte auch dieser Passagier schlichtweg getrödelt oder bekam er Recht?

Verpassen Flugpassagiere ihre Flüge, liegt das Verschulden meist bei ihnen, da sie sich erheblich verschätzt haben, wie lang die zuvor nötigen Kontrollen dauern. Ähnlich verhielt es sich im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier verlangte ein Fluggast Schadensersatz, weil er den Zeitaufwand bei den Sicherheitskontrollen kürzer einschätzte und daher seinen Flug verpasste. Hatte auch dieser Passagier schlichtweg getrödelt oder bekam er Recht?

Der Reisende hatte für sich und seine Begleitung Flüge nach Korsika und Sardinien gebucht und erschien zum Reiseantritt durchaus rechtzeitig am Flughafen. Trotzdem konnten die beiden wegen zu langer Warteschlangen die Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig passieren - sie verpassten den Abflug. Zunächst wies das Landgericht die Klage des Mannes ab, weil der Übergang vom Check-in zum Kontrollbereich nicht in der Verantwortung der Bundespolizei lag. Das Paar argumentierte jedoch, dass die Verzögerung allein auf zu geringe Personalkapazitäten bei den Sicherheitskontrollen zurückzuführen war.

Im Berufungsverfahren änderte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest, dass die Bundespolizei die ihr obliegende Pflicht verletzt hatte, Kontrollen sinnvoll zu organisieren und ausreichend geschultes Personal einzusetzen, damit die Kontrollen entsprechend zügig ablaufen. Vor dem betreffenden Kontrollbereich standen zu lange Warteschlangen, da nur ein Bruchteil der Kontrollspuren geöffnet war - und das, obwohl mit einem hohen Passagieraufkommen zu rechnen war. Der Mann und seine Begleitung hatten ihrerseits alles richtig gemacht, waren frühzeitig am Flughafen und konnten keinen Ersatzflug buchen. Die Verzögerungen waren allein der mangelhaften Organisation geschuldet, weshalb die Amtspflicht der Bundespolizei verletzt wurde und die Reisenden durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz hatten.

Hinweis: Wenn Sicherheitskontrollen zu lange dauern und Flüge deshalb verpasst werden, können Reisende unter bestimmten Voraussetzungen ihr Anrecht auf Entschädigung einklagen. Die Verantwortlichen müssen ausreichend Personal bereitstellen.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 01.12.2025 - 2 U 13/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Gefährdete Persönlichkeitsrechte: Digitale Türspione: Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss den Datenschutz kontollieren können

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - der alte Spruch passt auch auf die Überwachung der "eigenen vier Wände". Doch wer kontrolliert die Kontrolle, sprich: die Überwachung? Das ist in Zeiten von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten schließlich nicht ohne Belang. Genau deshalb musste sich hier das Amtsgericht Hannover (AG) damit beschäftigen, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft digitale Türspione einbauen darf, obwohl niemand die Technik prüfen und überwachen kann.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - der alte Spruch passt auch auf die Überwachung der "eigenen vier Wände". Doch wer kontrolliert die Kontrolle, sprich: die Überwachung? Das ist in Zeiten von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten schließlich nicht ohne Belang. Genau deshalb musste sich hier das Amtsgericht Hannover (AG) damit beschäftigen, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft digitale Türspione einbauen darf, obwohl niemand die Technik prüfen und überwachen kann.

In einer Wohnanlage beschlossen die Eigentümer, dass jeder auf eigene Kosten einen digitalen Türspion installieren darf. Folgende Regeln sollten dabei eingehalten werden: keine Speicherung, nur kurze Bildübertragungen beim Klingeln, keine Weiterleitung an andere Geräte, Aufnahme nur des Türbereichs. Außerdem sollte der jeweilige Eigentümer mögliche Zusatzkosten tragen und die Vorgaben an neue Eigentümer weitergeben. Konkrete Geräte oder Kontrollmechanismen legten die Eigentümer aber nicht fest. Zwei Eigentümer hatten die Türspione bereits eingebaut, als andere Eigentümer feststellten, dass Flure, Treppenhäuser und Außenbereiche erfasst wurden. Sie dokumentierten dies mit Fotos und bemängelten, dass die fehlende technische Kontrolle eine heimliche Überwachung ermögliche und ihre Persönlichkeitsrechte verletze.

Das AG erklärte daraufhin den durch die Eigentümer gefassten Beschluss für ungültig. Das Gericht stellte fest, dass digitale Türspione bereits durch ihr Aussehen und die nicht erkennbare Kamera den Eindruck einer Überwachung erzeugen. Die bislang durch die Gemeinschaft festgelegten Schutzmaßnahmen reichten nicht aus, weil weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft selbst prüfen konnte, ob Speicherungen oder Bildübertragungen wirklich unterbunden wurden. Es blieb dabei unklar, welche Geräte zulässig waren, zudem es gab keinerlei Vorschriften für Prüfungen oder Nachweise. Anders als in einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs, bei dem die Kameras im Gemeinschaftseigentum eingebaut und kontrollierbar waren, fehlten hier die Kontrollmöglichkeiten vollständig. Damit verletzte der Beschluss die Persönlichkeitsrechte der Bewohner und war nicht rechtmäßig.

Hinweis: Digitale Türspione dürfen nur eingebaut werden, wenn die Gemeinschaft die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren kann. Fehlt die entsprechende Kontrolle, kann das die Persönlichkeitsrechte anderer Eigentümer verletzen. Vor Installation sollte die Technik transparent und überprüfbar sein.


Quelle: AG Hannover, Urt. v. 17.12.2025 - 480 C 6084/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Chatbot "zitiert" BGH: Gewissenhafte Quellenüberprüfung gehört zur unerlässlichen anwaltlichen Sorgfaltspflicht

Wenn das Studium nur nicht wäre, könnte Jura sicherlich das Richtige für Millionen Rechthaber sein, oder etwa nicht? Wer nun schmunzelnd an die Möglichkeiten der KI denkt und die Anwaltsrobe in greifbarer Nähe wähnt, sollte sich den Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zu Gemüte ziehen. Wer danach meint, mit besserer Quellenprüfung wäre es getan, dem sei gesagt: "Etwas mehr" ist dann doch vonnöten. Denn nicht immer werden Gerichte so wohlwollend urteilen wie hier.

Wenn das Studium nur nicht wäre, könnte Jura sicherlich das Richtige für Millionen Rechthaber sein, oder etwa nicht? Wer nun schmunzelnd an die Möglichkeiten der KI denkt und die Anwaltsrobe in greifbarer Nähe wähnt, sollte sich den Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zu Gemüte ziehen. Wer danach meint, mit besserer Quellenprüfung wäre es getan, dem sei gesagt: "Etwas mehr" ist dann doch vonnöten. Denn nicht immer werden Gerichte so wohlwollend urteilen wie hier.

Eigentlich ging es bei dem Verfahren nur um einen üblichen Streitwertbeschluss in einem Wohnungseigentumsverfahren. Doch dann wurde aus einer kleinen Formsache etwas Größeres. Problematisch wurde nämlich der Schriftsatz des klägerseitigen Anwalts, in dem er für seine abweichende Rechtsmeinung drei ausführliche Zitate aus vermeintlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) anführte. Bei genauer Prüfung hätte dem Rechtsvertreter jedoch auffallen müssen, dass diese Zitate vollständig erfunden waren. Denn weder die Fundstellen noch die Daten oder Aktenzeichen existierten. Die angegebenen Aktenzeichen hätten zudem nicht zum BGH gepasst, da dieser für Streitwertbeschwerden gar nicht zuständig ist.

Das LG tippte wohlmeinend darauf, dass die Fälschungen möglicherweise von einem juristischen Chatbot "halluziniert" wurden. Der Anwalt hingegen versuchte, seine Fehler vielmehr damit zu rechtfertigen, dass es sich nur um eine zusammenfassende Wiedergabe der höchstrichterlichen Linie gehandelt habe. Da jedoch Anführungszeichen ganz klar für eine wörtliche Wiedergabe - also ein Zitat - sprachen, wertete das Gericht dies als nicht nachvollziehbar. Es betonte, dass es zu den Grundpflichten eines Anwalts gehöre, keine erfundenen Volltexte zu verwenden und sämtliche Quellen sorgfältig zu prüfen - so auch Chatbotangaben. Verlässliche Zitate und Angaben sind für die Rechtspflege unerlässlich, da das Vertrauen des Gerichts sonst stark beschädigt wird.

Hinweis: Der Anwalt blieb glücklos, denn er reichte später echte BGH-Entscheidungen nach, die jedoch eine andere Rechtsfrage behandelten und für die Bestimmung des Streitwerts unbrauchbar waren. Zum Schluss schien immerhin das Schlimmste abgewendet: Obwohl seine Argumentation komplett scheiterte, musste seine Mandantin die Kosten des Berufungsverfahrens nicht tragen. Das lag schlichtweg am Schritt der Gegenseite, die ihre Berufung noch vor Urteilsfindung zurückgenommen hatte. Und wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, verliert in dieser Instanz automatisch und trägt dann auch die gesamten Kosten.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.09.2025 - 2-13 S 56/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Betriebsgefahr bei geparktem Auto: Wer durch sein Parkverhalten eine Gefährdungslage schafft, trägt bei Unfall eine Mitschuld

Dass vor Schwimmbädern nicht nur Parkplätze knapp, sondern auch Nerven oft überhitzt sind, steht außer Frage. Sich deshalb aber im Recht zu fühlen, wenn man zwar nicht auf Markierungen parkt, aber durch seine Platzwahl andere erheblich behindert, machte das Amtsgericht München (AG) nicht mit. Es ging um die Frage, ob man im Ernstfall mit einer somit selbstgeschaffenen Gefährdungslage den Anspruch auf vollen Schadensersatz verwirkt.

Dass vor Schwimmbädern nicht nur Parkplätze knapp, sondern auch Nerven oft überhitzt sind, steht außer Frage. Sich deshalb aber im Recht zu fühlen, wenn man zwar nicht auf Markierungen parkt, aber durch seine Platzwahl andere erheblich behindert, machte das Amtsgericht München (AG) nicht mit. Es ging um die Frage, ob man im Ernstfall mit einer somit selbstgeschaffenen Gefährdungslage den Anspruch auf vollen Schadensersatz verwirkt.

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads abgestellt. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von ca. 6.000 EUR entstand. Die Versicherung der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von ca. 4.100 EUR, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass sie durchaus ordnungsgemäß geparkt hatte, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen.

Das AG erkannte ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % an. Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen. Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, war daran zu erkennen, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein liege. Vor diesem Grünstreifen durfte geparkt werden. Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren - ein grober Fahrfehler. Die Klägerin habe jedoch ihrerseits durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % war daher zu berücksichtigen.

Hinweis: Als die Klägerin die Ansicht vertrat, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuschte sie sich. Denn wer am Verkehr teilnehme, habe sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Hier führte die Parkweise dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 m rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten.


Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 - 344 C 8946/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Privatschriftliches Testament unzureichend: Voraussetzungen, wenn der Testamentsvollstrecker ein Grundstück an seinen Ehepartner verkaufen will

Ein Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich über den Nachlass im Sinne des Erblassers verfügen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste in diesem Zusammenhang entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück wirksam an seine eigene Ehefrau verkaufen kann, und - falls ja - welche Nachweise dafür im Grundbuchverfahren erforderlich sind.

Ein Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich über den Nachlass im Sinne des Erblassers verfügen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste in diesem Zusammenhang entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück wirksam an seine eigene Ehefrau verkaufen kann, und - falls ja - welche Nachweise dafür im Grundbuchverfahren erforderlich sind.

Das mit diesem ungewöhnlichen Übertragungsvorgang befasste Grundbuchamt des Amtsgerichts hatte so seine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Geschäfts und verlangte zusätzliche Nachweise. Insbesondere wollte es die Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins und die Zustimmung der Erben zu dem Rechtsgeschäft nachgewiesen bekommen, bevor der Testamentsvollstrecker seiner Gattin das Nachlassgrundstück verkaufen dürfe.

Das OLG bestätigte die Sichtweise des Grundbuchamts und stellte klar, dass hier kein klassisches "Insichgeschäft" vorliegt. Der Testamentsvollstrecker handelte nämlich nur auf der Verkäuferseite, während seine Ehefrau Käuferin war. Deshalb greift das gesetzliche Verbot solcher Geschäfte nicht unmittelbar. Dennoch sah das Gericht ein Problem: Wenn ein Testamentsvollstrecker ein Geschäft mit einer ihm nahestehenden Person abschließt, besteht die Gefahr, dass er nicht allein im Interesse des Nachlasses handelt. Schließlich könne in solchen Fällen seine Entscheidungsbefugnis eingeschränkt sein. Das bedeutet, dass das Geschäft zwar nicht automatisch unwirksam ist, aber der Zustimmung der Erben bedarf. Eine solche lag hier zwar vor - allerdings genügte das dem OLG nicht. Für das Grundbuchverfahren müsse zusätzlich sicher nachgewiesen werden, dass die Zustimmenden tatsächlich die Erben sind. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder durch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll geführt werden. Ein privatschriftliches Testament reiche dafür nicht aus - selbst wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt und eröffnet wurde. Deshalb durfte das Grundbuchamt verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt werden muss, bevor die Eintragung erfolgt. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.

Hinweis: Im Grundbuchverfahren gilt grundsätzlich, dass die Erbenstellung immer durch offizielle Urkunden wie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden muss.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.03.2026 - 2 W 37/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Gefahr oder Bedürfnis? Plötzlicher Harndrang stellt keinen rechtfertigenden Notstand für Tempoverstoß dar

Sicherlich ist ein akuter Harndrang außerhäuslich eine Art persönlicher Notstand. Doch bei aller nachvollziehbarer Peinlichkeit, die im schlimmsten Fall auftreten kann, konnte das Amtsgericht Dortmund (AG) bei einem Temposünder deshalb kein Auge zudrücken. Denn was eine schwächelnde Blase angeht, ist diese kein rechtfertigender Notstand mit unmittelbarer Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum - vor allem, wenn das Leiden bekannt ist.

Sicherlich ist ein akuter Harndrang außerhäuslich eine Art persönlicher Notstand. Doch bei aller nachvollziehbarer Peinlichkeit, die im schlimmsten Fall auftreten kann, konnte das Amtsgericht Dortmund (AG) bei einem Temposünder deshalb kein Auge zudrücken. Denn was eine schwächelnde Blase angeht, ist diese kein rechtfertigender Notstand mit unmittelbarer Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum - vor allem, wenn das Leiden bekannt ist.

Ein Autofahrer war auf einer Straße mit einem Tempolimit von 30 km/h mit über 50 km/h unterwegs und wurde geblitzt. Bereits bei der Anhörung vor Ort verlangte der Betroffene nach einer Toilette, ein Besuch wurde ermöglicht. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 180 EUR wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er begründete diesen damit, dass er an plötzlich auftretendem Harndrang leide, der bereits auch ärztlich festgestellt wurde. In der konkreten Situation habe er aus eben diesem Grund zu viel Gas gegeben, das sei schließlich eine notstandsähnliche Situation gewesen. Die Behörde sah dies anders und hielt den Bußgeldbescheid aufrecht.

Das AG war ganz auf Seiten der Behörde und der Ansicht, dass ein Autofahrer, der an einer derartigen chronischen Erkrankung leide, Vorkehrungen zu treffen habe. Und diese Vorkehrungen seien wahrlich nicht in einer Geschwindigkeitsübertretung und damit zu Lasten der Verkehrssicherheit anzusiedeln. Wenn der Harndrang (wie hier) bereits nach einer Fahrstrecke von lediglich 600 m eintritt, müsse der Fahrzeugführer entweder auf das Autofahren verzichten, Windeln tragen oder in gewissem Umfang auch ein Einnässen in Kauf nehmen. Da der Betroffene das Erkrankungsbild kannte, sei nicht von einer notstandsähnlichen Situation auszugehen.

Hinweis: Ein rechtfertigender Notstand kann ein Bußgeld vermeiden, wenn eine Ordnungswidrigkeit (z.B. zu schnelles Fahren) begangen wurde, um eine unmittelbare Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum abzuwenden. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein und das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 - 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Verkehrssicherungspflichten bei Crossrennen: Veranstalter haften nicht für ungewöhnliche Schadensabläufe außerhalb üblicher Szenarien

Sich bei Autorennen aus Selbstschutz besser nicht in der Nähe von am Fahrbahnrand positionierten Reifenstapeln aufzuhalten, sollte sich jedem Motorsportfan von selbst erschließen. Ob hingegen das eher unerwartete Risiko, von sich vom Fahrzeug lösenden Rädern getroffen zu werden, dem Veranstalter zuzuschreiben ist, musste das Landgericht Osnabrück (LG) klären. Und das Wort "unerwartet" gibt schon einen Hinweis, wie die Antwort ausfiel.

Sich bei Autorennen aus Selbstschutz besser nicht in der Nähe von am Fahrbahnrand positionierten Reifenstapeln aufzuhalten, sollte sich jedem Motorsportfan von selbst erschließen. Ob hingegen das eher unerwartete Risiko, von sich vom Fahrzeug lösenden Rädern getroffen zu werden, dem Veranstalter zuzuschreiben ist, musste das Landgericht Osnabrück (LG) klären. Und das Wort "unerwartet" gibt schon einen Hinweis, wie die Antwort ausfiel.

Der Fall selbst ist schnell umschrieben: Die Klägerin klagte gegen einen Verein, der im Juni 2022 ein Autocrossrennen ausgerichtet hatte, da die Frau durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt wurde, das sich auf gerader Strecke gelöst hatte, dann über den zweieinhalb Meter hohen Zaun geflogen und schließlich auf das Dach eines Pavillons geprallt war, bevor es gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen ist. Mit ihrer Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld machte sie geltend, dass der beklagte Verein nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte.

Das LG wies die Klage jedoch ab und führte aus, dass den Beklagten als Veranstalter des Autocrossrennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht war hier jedoch nicht feststellbar. Der Veranstalter eines Autocrossrennens muss nämlich nur solche Maßnahmen ergreifen, die sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung bestimmen würden - vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung. Allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, entbindet den Veranstalter zwar nicht von einer eigenständigen Prüfung potentieller Gefährdungen. Hier war es aber so, dass der Schadensablauf äußerst ungewöhnlich war. Dieses Geschehen war somit auch für den Beklagten nicht vorhersehbar. Dieser hatte zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, war allerdings nicht erkennbar.

Hinweis: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht hat jene Maßnahmen zu treffen, die vorhersehbar, erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu ist darauf abzustellen, welche Maßnahmen der betreffenden Verkehrssicherungspflichten ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Dritter für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin können keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 16.03.2026 - 1 O 2326/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Kein berechtigtes Interesse: BGH bestätigt vermieterseitige Kündigung und Räumungsklage nach gewinnbringender Untervermietung

Dass nicht nur zwischen Mietern und Vermietern mit harten Bandagen gekämpft wird, wenn es um Mietraum geht, zeigt dieser Fall. Hier musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zeiten von Mietpreisbremse und Milieuschutz mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter seine Wohnung auch dann untervermieten darf, wenn er dabei mehr Einnahmen erzielt, als für die eigenen Wohnkosten nötig sind.

Dass nicht nur zwischen Mietern und Vermietern mit harten Bandagen gekämpft wird, wenn es um Mietraum geht, zeigt dieser Fall. Hier musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zeiten von Mietpreisbremse und Milieuschutz mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter seine Wohnung auch dann untervermieten darf, wenn er dabei mehr Einnahmen erzielt, als für die eigenen Wohnkosten nötig sind.

Ein Mieter bewohnte in Berlin seit 2009 eine Zweizimmerwohnung und zahlte dafür eine Kaltmiete von 460 EUR. Wegen eines Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ab 2020 an zwei Untermieter. Nur tat er das zum einen ohne Erlaubnis des Vermieters und zum anderen für satte 962 EUR monatlich zuzüglich Betriebskosten. Die Vermieterin mahnte ihn ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristgerecht. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, das Berufungsgericht gab der Vermieterin hingegen recht.

Der BGH wies nun die Revision des Mieters zurück und erklärte die Räumung damit endgültig für rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass der Mieter seine Pflichten schuldhaft verletzt hatte, weil er die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin gewinnbringend untervermietet hatte. Nach § 553 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Mieter zwar ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung geltend machen - dieses Interesse umfasst jedoch nicht die Erzielung von Gewinn über die eigenen Wohnkosten hinaus. Die Vorschrift soll lediglich sicherstellen, dass Mieter bei wesentlichen Änderungen ihrer Lebensumstände die Wohnung behalten, und nicht, dass sie mit der Wohnung zusätzlich Geld verdienen können. Die Entscheidung berücksichtige zudem den Schutz der Untermieter vor überhöhter Miete. Im konkreten Fall war das Interesse des Mieters an der Untervermietung daher nicht berechtigt, weil er durch die Vermietung einen Gewinn erzielte, der über die Deckung seiner eigenen Kosten hinausging.

Hinweis: Eine Untervermietung ist nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht - etwa zur Deckung eigener Wohnkosten. Gewinnbringende Vermietung ohne Erlaubnis ist unzulässig. Vermieter können in solchen Fällen die Räumung verlangen.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.01.2026 - VIII ZR 228/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Verdacht persönlicher Bereicherung: Wirksame ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin

Gibst du mir, so geb’ ich dir - so in etwa kann der folgende Fall verstanden werden, bei dem der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer im Zentrum stand. Dieser hielt nämlich noch andere Funktionen in weiteren Unternehmen inne, was zu folgenreichen Verstrickungen führte. Das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) musste nun urteilen, ob die darauf begründete Entlassung des Mannes rechtmäßig war, und prüfte dabei sowohl dessen fristlose als auch die ordentliche Kündigung.

Gibst du mir, so geb’ ich dir - so in etwa kann der folgende Fall verstanden werden, bei dem der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer im Zentrum stand. Dieser hielt nämlich noch andere Funktionen in weiteren Unternehmen inne, was zu folgenreichen Verstrickungen führte. Das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) musste nun urteilen, ob die darauf begründete Entlassung des Mannes rechtmäßig war, und prüfte dabei sowohl dessen fristlose als auch die ordentliche Kündigung.

Der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer arbeitete seit dem 01.01.2000 beim Versorgungswerk und betreute zuletzt den Verwaltungsausschuss bei der Anlage von Geldern für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder. Doch wie so oft an den Spitzen von Unternehmen war das nicht genug, denn gleichzeitig war er Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied in anderen Unternehmen. Und genau diese hatten - welch Zufall - in das Versorgungswerk investiert. Im Jahr 2025 präsentierten Wirtschaftsprüfer die Folgen dieser Kooperationen, denn es stellte sich heraus, dass diese Anlagen vermutlich deutlich weniger wert waren als angenommen. Dadurch stand eine Versorgungslücke von etwa 1 Mrd. EUR im Raum. Das Versorgungswerk warf dem Direktor vor, seine Position bei den Beteiligungen zu seinem eigenen Vorteil genutzt zu haben, und kündigte ihm am 11.09.2025 fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.09.2026.

Da sich das Versorgungswerk nicht an die gesetzliche Zweiwochenfrist gehalten hatte, erklärte das ArbG die fristlose Kündigung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung erkannte das Gericht jedoch als wirksam an und begründete dies damit, dass der Direktor seine Stellung im Versorgungswerk und bei den Beteiligungen missbraucht hatte. Er hatte sich bewusst in einen Interessenkonflikt begeben und das Versorgungswerk darüber nicht informiert. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen. Die Entscheidung kann vor dem Landesarbeitsgericht angefochten werden.

Hinweis: Eine fristlose Kündigung muss innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Ordentliche Kündigungen können auch wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten schwer verletzt. Interessenkonflikte müssen immer offengelegt werden - sonst droht die Kündigung.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 30.01.2026 - 21 Ca 13264/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Notarielles Nachlassverzeichnis: Wer als Erbe nur träge auf untätigen Notar einwirkt, muss mit Zwangsgeld rechnen

Wer zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet wird und damit dann einen Notar beauftragt, sollte doch damit seine Pflicht erfüllt haben - oder etwa nicht? Nicht ganz, denn die Füße hochzulegen, ist in solchen Fällen selten eine gute Idee. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste entscheiden, ob gegen eine Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden darf, weil sie ein gerichtlich angeordnetes notarielles Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt hat.

Wer zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet wird und damit dann einen Notar beauftragt, sollte doch damit seine Pflicht erfüllt haben - oder etwa nicht? Nicht ganz, denn die Füße hochzulegen, ist in solchen Fällen selten eine gute Idee. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste entscheiden, ob gegen eine Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden darf, weil sie ein gerichtlich angeordnetes notarielles Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt hat.

Die Erbin war durch ein gerichtliches Anerkenntnis verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Sie beauftragte einen Notar, und dennoch kam es über Monate hinweg nicht zur Fertigstellung. Die Erbin berief sich darauf, sie habe keinen Einfluss auf den Notar. Doch die bloße Beauftragung eines Notariats reicht hier genauso wenig aus wie ein lediglich einfaches Nachhaken zum aktuellen Bearbeitungsstand, um die gerichtliche Einwirkungspflicht zu erfüllen. Zudem hatte der beauftragte Notar in einer Stellungnahme vom 22.07.2025 rechtliche Bedenken geäußert und die weitere Erstellung des Verzeichnisses unter Hinweis auf eine vermeintliche Unzuständigkeit abgelehnt. Was also hätte die Beklagte noch tun sollen?

Diese Frage beantwortete das OLG. Es stellte zunächst klar, dass die Erbin zur Vorlage des Verzeichnisses verpflichtet ist - unabhängig davon, ob dieser Anspruch materiell-rechtlich bestand. Entscheidend ist allein, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Einwendungen dagegen können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Zudem müsse die Erbin alles Zumutbare tun, um den Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu bewegen. Dazu reiche es nicht aus, lediglich die Unterlagen bereitzustellen - vielmehr müsse auch aktiv Druck ausgeübt werden. Als geeignete Mittel nannte das OLG insbesondere Beschwerden gegen den Notar bei den zuständigen Stellen oder ähnliche Maßnahmen, um ihn zur Bearbeitung anzuhalten. Die Erbin habe solche Schritte jedoch nicht ausreichend unternommen. Nach einer gewissen Mitwirkung sei über lange Zeit nichts mehr passiert. Stattdessen habe sie sich darauf zurückgezogen, dass der Notar laut eigener Angaben möglicherweise nicht verpflichtet gewesen sei, tätig zu werden.

Das genügt nach Auffassung des OLG nicht. Es stellte klar, dass ein Notar grundsätzlich verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen, sobald er damit beauftragt wird. Das gilt sogar dann, wenn eine solche Mitwirkung gesetzlich eigentlich nicht zwingend vorgesehen ist oder auf einem möglicherweise fehlerhaften Urteil beruht. Da die Erbin nicht alles ihr Mögliche getan hat, um die Erstellung des Verzeichnisses zu erreichen, bestätigte das OLG das verhängte Zwangsgeld. Dieses soll sie dazu anhalten, stärker auf den Notar einzuwirken.

Hinweis: Wer gerichtlich zur Mitwirkung verpflichtet wird, muss aktiv alles Zumutbare tun, um diese Pflicht zu erfüllen - auch wenn Dritte beteiligt sind. Ein bloßes Abwarten oder nur einfaches Nachhaken reiche in solchen Fällen nicht aus.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 14 W 4/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Sogenannter "Erbschaftsbesitz": Nachlasspfleger darf Auskunft auch von vermeintlicher Alleinerbin verlangen

Wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist, wird oft ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser übernimmt dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und aufzuklären. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage befassen, ob die Lebensgefährtin eines Verstorbenen verpflichtet ist, Auskunft über den Nachlass zu geben, obwohl sie sich selbst als Alleinerbin sieht.

Wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist, wird oft ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser übernimmt dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und aufzuklären. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage befassen, ob die Lebensgefährtin eines Verstorbenen verpflichtet ist, Auskunft über den Nachlass zu geben, obwohl sie sich selbst als Alleinerbin sieht.

Nachdem unklar war, wer nach dem Tod des Erblassers zum Erbe geworden ist, wurde eine Nachlasspflegerin eingesetzt, um die offenen Fragen zu klären. So verlangte die Nachlasspflegerin auch von der früheren Lebensgefährtin des Verstorbenen Auskunft über Vermögenswerte und deren Verbleib. Diese jedoch weigerte sich und berief sich darauf, selbst Alleinerbin zu sein.

Das OLG bestätigte den Auskunftsanspruch. Die Lebensgefährtin sei als sogenannte "Erbschaftsbesitzerin" anzusehen. Das bedeutet: Wer sich als Erbe darstellt und Nachlassgegenstände in Besitz hat oder darüber Auskunft geben kann, muss gegenüber dem Nachlasspfleger offenlegen, was zum Nachlass gehört und wo sich die Gegenstände befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich Erbin ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich als solche präsentiert hat, etwa durch einen Antrag auf einen Erbschein. Auch der Einwand, sie habe die Gegenstände schon zu Lebzeiten gemeinsam mit dem Verstorbenen genutzt, half ihr nicht. Spätestens durch das Auftreten als angebliche Alleinerbin sei sie rechtlich wie eine Erbschaftsbesitzerin zu behandeln. Zusätzlich sei sie als Mitbewohnerin verpflichtet, Auskunft über Vorgänge rund um den Nachlass zu geben. Das OLG betonte zudem, dass ein Nachlasspfleger gerade dafür eingesetzt wird, den Nachlass zu sichern, solange die Erbfolge unklar ist. Deshalb darf er auch gegen Personen Ansprüche geltend machen, die behaupten, Erben zu sein.

Hinweis: Ein Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der sich auf ein ihm tatsächlich nicht zustehendes Erbrecht beruft und hierdurch etwas aus der Erbschaft erlangt, weshalb der Erbe die Herausgabe des Erlangten verlangen kann.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.02.2026 - 3 U 23/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Begünstigungsverbot von Mandatsträgern: Betriebsmitglied erhält keine Entschädigung wegen entgangener Privatnutzung des Dienstwagens

Wer sich im Betriebsrat engagiert, genießt gesetzliche Sonderrechte. Arbeitgeber sollten sich bei der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern hingegen sehr zurückhalten, wie dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) beweist. Dabei prüfte es den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens und fokussierte dabei das Begünstigungsverbot für Mandatsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wer sich im Betriebsrat engagiert, genießt gesetzliche Sonderrechte. Arbeitgeber sollten sich bei der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern hingegen sehr zurückhalten, wie dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) beweist. Dabei prüfte es den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens und fokussierte dabei das Begünstigungsverbot für Mandatsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Arbeitnehmerin arbeitete als Verkaufsstellenleiterin und war seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. 2016 nahm sie das freiwillige Angebot ihrer Arbeitgeberin an, als Sozialberaterin tätig zu werden. In dieser Funktion stellte das Unternehmen ihr einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie auch privat nutzen durfte. Laut interner Dienstwagenrichtlinie stand ein Fahrzeug dieser Art jedoch regulär nur den Verkaufsstellen- oder Filialleitern zu, nicht aber den Sozialberatern oder Betriebsratsmitgliedern. 2024 wurde die Sozialberatung ausgelagert, und die Arbeitnehmerin musste den Dienstwagen zurückgeben. Sie verlangte daraufhin von der Arbeitgeberin eine Entschädigung von 308,14 EUR pro Monat für die ihr entgangene Privatnutzung. Damit konnte sie sich aber weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG durchsetzen.

Das LAG entschied, dass die Frau keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung hatte. Die Überlassung des Dienstwagens stellte eine Begünstigung dar, die über die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Betriebsratstätigkeit hinausging. Das Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG untersage es, Mandatsträgern Vorteile zu gewähren, die andere Beschäftigte nicht erhielten. Die private Nutzung des Dienstwagens war daher als Sondervorteil zu werten - unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin dies überhaupt beabsichtigte hatte. Die Arbeitnehmerin hätte auch als Verkaufsstellenleiterin keinen Anspruch auf ein vergleichbares Fahrzeug gehabt, so dass ihr kein zusätzlicher Nutzungsersatz zustand.

Hinweis: Betriebsratsmitglieder dürfen keine Sondervorteile erhalten, die andere Beschäftigte nicht haben. Ein Dienstwagen, den man privat nutzt, kann als solcher Vorteil gelten. Entschädigungsansprüche für entgangene Privilegien bestehen in solchen Fällen nicht.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 03.11.2025 - 15 SLa 418/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vertraglich zugesicherte Nebentätigkeit: Kirchliche Trägerschaft darf Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche außerhalb der Klinik nicht untersagen

Was von Vertragsparteien einmal unterschrieben wurde, ist später einseitig nur schwerlich abzuändern. Das musste auch ein kirchlicher Klinikbetreiber in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) lernen. Dieser wollte seinem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche nicht nur innerhalb der Klinik verbieten, sondern auch außerhalb. Und dies vertrug sich rein gar nicht einer früher erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung.

Was von Vertragsparteien einmal unterschrieben wurde, ist später einseitig nur schwerlich abzuändern. Das musste auch ein kirchlicher Klinikbetreiber in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) lernen. Dieser wollte seinem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche nicht nur innerhalb der Klinik verbieten, sondern auch außerhalb. Und dies vertrug sich rein gar nicht einer früher erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung.

Der Chefarzt war zuvor bei der Rechtsvorgängerin der Klinik beschäftigt und leitete die Frauenklinik. Das Krankenhaus stand zunächst unter evangelischer Trägerschaft, die es ihm erlaubte, Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Klinik zu übernehmen. Anfang 2025 übernahm die jetzige Klinik die Einrichtung, nun zu gleichen Teilen evangelisch und katholisch. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtete die Klinik, katholische Belange zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Arbeitgeberin erteilte eine Dienstanweisung, die es dem Arzt nunmehr untersagte, als angestellter Arzt in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn Leben von Mutter oder Kind akut bedroht seien und keinerlei andere medizinische Möglichkeiten bestünden, diese Gefahren abzuwenden. Gleichzeitig schränkte die Dienstanweisung die zuvor erlaubten Nebentätigkeiten ein und verbot darin zudem die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen. Dagegen klagte der Chefarzt.

Während das Arbeitsgericht die Klage des Chefarztes abwies, war die Berufung vor dem LAG teilweise erfolgreich. Das Gericht bestätigte dabei zwar, dass die Weisung für die Tätigkeit als Angestellter der Klinik rechtmäßig war. Der Arzt hatte keinen Anspruch darauf, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen - die Weisung entsprach dem billigen Ermessen der Klinik als Arbeitgeberin. Die Einschränkung der Nebentätigkeit war hingegen unwirksam. Die vollständige Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb der Klinik überschritt die Grenzen der früheren Nebentätigkeitsgenehmigungen und vernachlässigte somit die vertraglich festgelegten Ausnahmen.

Hinweis: Arbeitgeber dürfen Weisungen im Rahmen ihrer Betriebsführung erteilen, aber bestehende vertragliche Genehmigungen für Nebentätigkeiten müssen beachtet werden. Ausnahmeregelungen, die vertraglich zugesichert sind, können nicht einfach aufgehoben werden. Entscheidungen hängen stark vom Einzelfall und den konkreten Verträgen ab.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 05.02.2026 - 18 SLa 685/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Amtspflichtverletzung: Notar haftet für Schaden durch verspätetes Nachlassverzeichnis

Pflichtteilsberechtigte können von Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Notar haften muss, wenn er ein solches Nachlassverzeichnis zu spät erstellt und dadurch - wie hier - einen nicht unerheblichen Schaden auf Seiten des ihn beauftragenden Erben verursacht hat.

Pflichtteilsberechtigte können von Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Notar haften muss, wenn er ein solches Nachlassverzeichnis zu spät erstellt und dadurch - wie hier - einen nicht unerheblichen Schaden auf Seiten des ihn beauftragenden Erben verursacht hat.

Ein Erbe hatte nach dem Tod seines Vaters den Notar beauftragt, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, um die Pflichtteilsansprüche seines Bruders zu erfüllen. Der Notar ließ sich mehrfach Fristverlängerungen geben und stellte das Verzeichnis dennoch nicht rechtzeitig fertig. Daraufhin erhob der Bruder Klage auf Auskunft gegen den Erben. Erst danach wurde das Verzeichnis erstellt, und der Rechtsstreit erledigte sich. Die dadurch entstandenen Prozesskosten musste zunächst der Erbe tragen. Diesen Schaden machte er nun bei dem Notar geltend.

Das OLG stellte fest, dass der Notar in der Tat seine Amtspflichten verletzt hatte. Er war verpflichtet, das Nachlassverzeichnis rechtzeitig zu erstellen. Zwar hat ein Notar bei der Erstellung einen gewissen Spielraum und muss den Nachlass eigenständig ermitteln - entscheidend ist dabei, dass er vereinbarte oder erkennbare Fristen einhält. Hier hatte sich der Notar faktisch an den Fristen orientiert, die dem Erben von dessen Bruder gesetzt wurden, und sogar selbst mehrfach Fristverlängerungen beantragt. Spätestens mit Ablauf der letzten verlängerten Frist war die Leistung fällig. Der Notar geriet auch ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Eine Mahnung war hier nämlich ausnahmsweise nicht nötig, weil eine konkrete Frist vereinbart war und der Erbe sich darauf verlassen durfte, dass der Notar entweder rechtzeitig liefert oder sich erneut um eine Verlängerung kümmert. Beides geschah nicht. Auch konnte sich der Notar nicht damit entlasten, dass ihm Unterlagen fehlten oder die Bearbeitung aufwendig war. Er konnte nicht konkret darlegen, welche Schritte er wann unternommen hatte. Er hätte den Erben zumindest über Verzögerungen informieren müssen, damit dieser selbst reagieren kann. Die verspätete Erstellung war auch ursächlich für den Schaden: Wäre das Verzeichnis rechtzeitig vorgelegt oder zumindest eine weitere Fristverlängerung erreicht worden, wären die Klage des Bruders und die Kosten nicht entstanden. Ein Mitverschulden des Erben verneinte das Gericht, da dieser auf das Tätigwerden des Notars vertrauen durfte. Der Notar wurde deshalb zur Zahlung von rund 11.700 EUR Schadensersatz verurteilt.

Hinweis: Notare haben bei ihrer Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten. Wenn sie Fristen versäumen und dadurch Schäden entstehen, können sie dafür haften. Wer einen Notar beauftragt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser wichtige Fristen im Blick behält oder rechtzeitig auf Probleme hinweist.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 30.12.2025 - 3 U 72/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Deutsche Mieter bevorzugt: Wohnungsmakler muss wegen Diskriminierung Schadensersatz zahlen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sichert nicht nur Bewerbungen im beruflichen Umfeld rechtlich gegenüber Diskriminierungen ab, sondern auch bei Bewerbungen im Mietrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich aus diesem Grund mit der Frage beschäftigen, ob ein Makler haftet, wenn er Bewerber mit eindeutig deutschen Nachnamen nicht nur bevorzugt, sondern solche mit fremdklingenden Namen von vornherein ablehnt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sichert nicht nur Bewerbungen im beruflichen Umfeld rechtlich gegenüber Diskriminierungen ab, sondern auch bei Bewerbungen im Mietrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich aus diesem Grund mit der Frage beschäftigen, ob ein Makler haftet, wenn er Bewerber mit eindeutig deutschen Nachnamen nicht nur bevorzugt, sondern solche mit fremdklingenden Namen von vornherein ablehnt.

Eine Frau bewarb sich im November 2022 mehrfach über ein Internetformular bei einem Maklerbüro um Besichtigungstermine für Wohnungen. Mit ihrem pakistanischen Namen blieben ihre Bemühungen jedoch erfolglos - die Frau erhielt immer nur Absagen. Anders lief es für sie als Frau Schneider oder Frau Schmidt: Bewerbungen mit gleichgebliebenen Angaben zu Einkommen und Haushalt, aber unter deutschen Namen waren durchaus von Erfolg gekrönt und führten zu Terminen. Die Frau machte geltend, dass sie allein wegen ihres Namens benachteiligt wurde, und verlangte eine Entschädigung sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, das daraufhin mit dem Fall beauftragte Landgericht (LG) gab der Frau hingegen Recht und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 EUR sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.

Der BGH bestätigte nun das Urteil des LG und erklärte, dass die unterschiedliche Behandlung bei ansonsten gleichen Angaben ein deutliches Zeichen für Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft sei. Ein Makler, der bei der Auswahl von Mietern nach dieser Prämisse entscheidet, fällt unter das Verbot der Benachteiligung nach dem AGG und haftet, wenn er gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Frau auch falsche Namen für Tests verwendete, machte die Beweisführung nicht unzulässig, solange die Bewerbung ernst gemeint war. Der Makler haftete daher unabhängig davon, ob sein Verhalten womöglich gar dem Vermieter zuzurechnen war. Der Schadensersatz war nach Ansicht des BGH angemessen, da es sich um eine schwerwiegende Diskriminierung handelte.

Hinweis: Wohnungsvermittler dürfen niemanden wegen Herkunft oder Namen benachteiligen. Verstöße gegen das AGG können zu Schadensersatz führen. Auch Hilfspersonen des Vermieters - wie hier der Makler - können persönlich haften.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 29.01.2026 - I ZR 129/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Elektrokleinstfahrzeuge: Halter haften nicht aufgrund der bloßen Betriebsgefahr bei Schaden durch umgefallenen E-Scooter

Die sogenannte Gefährdungshaftung ist ein zentraler Punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. So haftet ein Fahrzeughalter nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Schäden, die bereits durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen, weil von seinem Fahrzeug eine latente Gefahr (Betriebsgefahr) ausgeht - selbst, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat. Ob dies auch bei umgefallenen E-Scootern gilt, musste das Berliner Kammergericht (KG) entscheiden.

Die sogenannte Gefährdungshaftung ist ein zentraler Punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. So haftet ein Fahrzeughalter nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Schäden, die bereits durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen, weil von seinem Fahrzeug eine latente Gefahr (Betriebsgefahr) ausgeht - selbst, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat. Ob dies auch bei umgefallenen E-Scootern gilt, musste das Berliner Kammergericht (KG) entscheiden.

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt. Als er dorthin zurückkam, war sein Wagen durch einen umgefallenen E-Scooter beschädigt worden. Wer diesen dort abgestellt hatte, oder ob der E-Scooter umgestoßen wurde, blieb jedoch unklar. Der Autofahrer wandte sich an den Haftpflichtversicherer und forderte Schadensersatz. Die Versicherung verweigerte hingegen die Zahlung, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein Verschulden des Fahrzeugführers zu dem Schaden geführt habe.

Das KG stellte klar, dass E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge von der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ausgenommen sind. Die Versicherung müsse daher nicht aus der Gefährdungshaftung zahlen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass dieser spezielle Roller schneller als 20 km/h fuhr, was Voraussetzung für eine verschuldensunabhängige Haftung wäre. Die Beweislast lag also beim Geschädigten - und ein solcher Beweis wurde hier nicht erbracht. Es könne auch nicht allein dadurch, dass der Roller umgefallen sei, darauf geschlossen werden, dass der Fahrer diesen verkehrswidrig abgestellt hatte. Die Versicherung musste daher nicht zahlen, der Autofahrer ging leer aus.

Hinweis: Eine Änderung des StVG ist vom Bundestag nunmehr beschlossen worden und verbessert den Opferschutz bei E-Scooter-Unfällen deutlich. Damit haftet künftig der Halter bereits aufgrund der Betriebsgefahr - unabhängig von einem individuellen Verschulden.


Quelle: KG, Beschl. v. 03.11.2025 - 25 U 95/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Ohne Kausalitätsgegenbeweis: Die Kaskoversicherung zahlt nicht, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen

Verkehrsteilnehmern wird immer wieder eingebläut, sich nach einem selbstverschuldeten Unfall nicht einfach so aus dem Staub zu machen. Dass eine solche Unfallflucht auch dann nicht ohne Folgen bleibt, wenn man danach Selbstanzeige stellt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Hamburg (LG). Denn den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis, dass eine unmittelbare Meldung vor Ort keinen Unterschied gemacht hätte, können die wenigsten erbringen.

Verkehrsteilnehmern wird immer wieder eingebläut, sich nach einem selbstverschuldeten Unfall nicht einfach so aus dem Staub zu machen. Dass eine solche Unfallflucht auch dann nicht ohne Folgen bleibt, wenn man danach Selbstanzeige stellt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Hamburg (LG). Denn den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis, dass eine unmittelbare Meldung vor Ort keinen Unterschied gemacht hätte, können die wenigsten erbringen.

Eine Autofahrerin befuhr innerorts eine Straße und kollidierte mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Anhänger, der dadurch beschädigt wurde. Das Fahrzeug der Unfallverursacherin wurde an der rechten Seite ebenfalls beschädigt. Und obwohl sie den Unfall bemerkt hatte, fuhr sie zunächst weiter, kehrte dann noch einmal um, blieb aber erneut nicht an der Unfallstelle stehen. Eine Zeugin hatte sich das Kennzeichen notiert und erstattete Anzeige. Die Unfallverursacherin meldete den Schaden noch am selben Tag der Vollkaskoversicherung, am nächsten Tag erstattete sie Selbstanzeige bezüglich des Schadens an dem Anhänger. Der Schaden am Anhänger wurde reguliert, nicht jedoch der Schaden am Fahrzeug der verursachenden Versicherungsnehmerin. Denn deren Vollkaskoversicherung berief sich auf ihre sogenannte Leistungsfreiheit, da die Versicherungsnehmerin gegen ihre Pflichten verstoßen habe, indem sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte.

Da konnte das LG nicht anders, als der Versicherung Recht zu geben. Wer den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, verstößt gegen die Obliegenheitspflichten gegenüber der Versicherung. Die Versicherungsnehmerin kann lediglich versuchen, nachzuweisen, dass das Fehlverhalten auf die Regulierung der Versicherung keinen Einfluss hatte (Kausalitätsgegenbeweis). Dieser ist aber nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fahrerin zum Unfallzeitpunkt beispielsweise unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden habe. Ebendies konnte die Autofahrerin hier nicht beweisen, so dass die Versicherung nicht zahlen musste.

Hinweis: Der Kausalitätsgegenbeweis ist bei der Verletzung von Anzeige- und Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers erst dann erbracht, wenn sicher ist, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Der Versicherer hat nämlich ein Interesse daran, Feststellungen zu den äußeren Umständen des Unfallgeschehens zu treffen, insbesondere zu etwaigen bereits äußerlich erkennbaren Auffälligkeiten des Versicherten, die auf eine Alkoholisierung oder auf sonstige, eine Einstandspflicht begrenzende oder ausschließende Faktoren schließen lassen.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 28.01.2026 - 308 O 263/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Klare Schlusserbenregelung: Bei gemeinschaftlichem Testament darf das Vermögen nur zu Lebzeiten frei verwendet werden

Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern durfte.

Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern durfte.

Die Eheleute hatten sich in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Für den Fall des Todes des Letztversterbenden bestimmten sie zwei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben - eine Nichte des Mannes und einen Neffen der Ehefrau. Der Überlebende dürfe über das Vermögen dann zwar frei verfügen, diese Regelung aber nicht mehr ändern. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut und errichtete ein neues Testament. Darin setzte er seine zweite Ehefrau zur Miterbin ein. Diese vertrat nach dem Tod des Erblassers die Auffassung, dass dieser an die frühere Regelung nicht gebunden gewesen sei.

Das OLG entschied jedoch, dass diese spätere Änderung unwirksam ist. Maßgeblich sei, dass die ursprünglichen Eheleute eine sogenannte wechselbezügliche Regelung getroffen hatten. Das bedeutet: Die Verfügungen der beiden Ehepartner sollten miteinander "stehen und fallen". Entscheidend ist dabei der gemeinsame Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hier war dieser Wille nach Ansicht des Gerichts eindeutig: Die Eheleute hatten ausdrücklich festgelegt, dass die Schlusserben - also die späteren Erben nach dem Tod des Letztversterbenden - nicht mehr geändert werden dürfen. Diese klare Formulierung spricht dafür, dass die Regelung für den überlebenden Ehepartner bindend sein sollte. Auch der Hinweis im Testament, dass der Überlebende über das Vermögen frei verfügen könne, ändere daran nichts. Diese Klausel beziehe sich nur auf Verfügungen zu Lebzeiten, nicht auf Änderungen der Erbfolge durch ein neues Testament. Da die Bindung aus dem ersten Testament fortbestand, durfte der Mann seine zweite Ehefrau nicht als Erbin einsetzen. Der entsprechende Erbschein wurde daher abgelehnt.

Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern kann eine starke Bindungswirkung entfalten. Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und zusätzlich feste Schlusserben bestimmt, kann der überlebende Partner diese Regelung oft nicht mehr einseitig ändern. Wer spätere Änderungen ermöglichen will, sollte das im Testament ausdrücklich klar regeln.


Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026 - 8 W 88/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Abänderungsverfahren im Kinderschutz: Gerichte müssen veränderte Lebensumstände gewissenhaft prüfen

Hat das Familiengericht kinderschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt, sind diese nicht in Stein gemeißelt. Auf Antrag eines Elternteils können sie auch wieder aufgehoben werden, sofern sich die einst gefährdenden Lebensumstände entsprechend positiv geändert haben. Dazu muss man diese Umstände natürlich prüfen - und hieran haperte es im diesem Fall. Denn sobald der entsprechende Antrag nicht völlig aussichtslos ist, besteht auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem elterlichen Anliegen.

Hat das Familiengericht kinderschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt, sind diese nicht in Stein gemeißelt. Auf Antrag eines Elternteils können sie auch wieder aufgehoben werden, sofern sich die einst gefährdenden Lebensumstände entsprechend positiv geändert haben. Dazu muss man diese Umstände natürlich prüfen - und hieran haperte es im diesem Fall. Denn sobald der entsprechende Antrag nicht völlig aussichtslos ist, besteht auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem elterlichen Anliegen.

Die Kindsmutter lebte mit dem Vater in nichtehelicher Gemeinschaft; es bestand gemeinsame elterliche Sorge. 2018 trennten sich die Eltern, 2022 verstarb der Vater. Seit 2020 bestanden bereits Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, woraufhin in einem Verfahren eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet wurde. Trotz ihrer Mitwirkung wurden bei der Mutter strukturelle Defizite festgestellt, so dass eine stationäre Hilfe empfohlen wurde. In einem anderen Verfahren wurden ihr Auflagen erteilt, gegen die sie in der Folge wiederholt verstieß. Ihr wurden daraufhin Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen; das Kind wurde in Obhut genommen und in Einrichtungen untergebracht. Die Mutter wollte das so nicht akzeptieren und begehrte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts sowie Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf verbesserte Lebensumstände und behauptete Missstände der aktuellen Unterbringung. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt - und zwar ohne weitere Ermittlungen. Die Mutter legte gegen diese Ablehnung Beschwerde ein.

Das OLG entschied in der Tat im Sinne der Mutter. Ihr Antrag hätte nur dann ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden dürfen, wenn er völlig aussichtslos gewesen wäre - doch dies war hier nicht der Fall. Die Mutter hatte vorgetragen, weiterhin fest angestellt zu sein, mehr zu verdienen, ihre Arbeitszeiten besser zu koordinieren und über eigenen Wohnraum zu verfügen. Ihr Leben hatte sich stabilisiert, was man gerichtlich hätte berücksichtigen müssen. Das OLG verwies das Verfahren daher nochmal an die untere Instanz zurück, die nun eine umfassende Prüfung vornehmen muss.

Hinweis: Gerade, wenn es um die Eltern-Kind-Beziehung geht, sind Änderungen im Leben der Eltern vor Gericht immer sehr genau zu prüfen und bei der Entscheidung über den Umgang zu berücksichtigen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 18 UF 99/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Falsch beantragt: Entscheidende Unterschiede zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangs- und Betreuungsregelung

Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich ändern lassen, müssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kläger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).

Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich ändern lassen, müssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kläger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).

Die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Jungen haben die gemeinsame elterliche Sorge. Der Junge wird im paritätischen Wechselmodell betreut, nachdem er zuvor im Haushalt der Mutter gelebt hatte. Das Wechselmodell wurde gerichtlich gebilligt. Der Vater zog nun vor Gericht und trug vor, dass der Junge seit drei Monaten das Wechselmodell ablehne. Er wolle vielmehr dauerhaft zum Vater ziehen. Bei der Mutter sei es sehr beengt, sie sei häufig ungeduldig und zeige wenig Interesse an seinen schulischen Belangen. Der ständige Haushaltswechsel beeinträchtige zudem die Schulangelegenheiten. Dementsprechend beantragte der Vater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es immer auf das Kindeswohl an. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dann übertragen, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragfähig ist - etwa dann, wenn die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht.

Diese Voraussetzungen lagen hier in den Augen des AG allerdings nicht vor. In der Sache wollte der Vater eine gerichtlich gebilligte Betreuungs- und Umgangsregelung abändern - weg vom Wechselmodell hin zum alleinigen Aufenthalt beim Vater. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsregelung jedoch unberührt. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gäbe dem Vater schließlich nicht das Recht, die Umgangsregelung zu ändern. Der Vater scheiterte also mit seinem Antrag.

Hinweis: Sie müssen hier sehr genau sein. Wollen Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann müssen Sie das beantragen. Wollen Sie aber die bestehende Umgangsregelung kippen, dann muss dies in Ihrem Antrag klar zum Ausdruck kommen.


Quelle: AG Sonneberg, Beschl. v. 19.02.2026 - 3 F 29/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss: Es liegt kein dauerhaftes Getrenntleben vor, wenn die Ehefrau nicht einreisen darf

Im Familienrecht kommt es immer wieder auf den Begriff des dauerhaften Getrenntlebens an. Auf diesen Umstand, nicht mit seiner Frau zusammenzuleben, spielte ein Mann an, dessen Gattin nicht etwa nicht mit ihm leben wollte, sondern es vielmehr nicht konnte. Dass beide zudem Interesse hatten, dies so schnell wie möglich zu ändern, war für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein weiterer Grund, das "Getrenntleben" des Klägers völlig anders zu bewerten als dieser selbst.

Im Familienrecht kommt es immer wieder auf den Begriff des dauerhaften Getrenntlebens an. Auf diesen Umstand, nicht mit seiner Frau zusammenzuleben, spielte ein Mann an, dessen Gattin nicht etwa nicht mit ihm leben wollte, sondern es vielmehr nicht konnte. Dass beide zudem Interesse hatten, dies so schnell wie möglich zu ändern, war für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein weiterer Grund, das "Getrenntleben" des Klägers völlig anders zu bewerten als dieser selbst.

Der Vater erhielt seit 2016 von der Stadt Unterhaltsvorschuss für seine bei ihm lebende Tochter. In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Die neue Ehefrau durfte aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse erst im Januar 2021 nach Deutschland einreisen. Die zuständige Behörde erfuhr hiervon erst im März 2021 und forderte daraufhin rund 6.500 EUR Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum ab Eheschließung zurück. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfalle schließlich mit Eheschließung - außer, die Eheleute würden dauerhaft getrennt leben. Der Vater sah genau diese Bedingung als gegeben an und klagte gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.

Das BVerwG sah in dem Einreiseverbot aus Afghanistan kein dauerhaftes Getrenntleben. Schließlich bestand im vorliegenden Fall kein Trennungswille, da das Getrenntleben allein auf aufenthaltsrechtlichen Hindernissen beruhte. Der Vater musste das Geld also zurückzahlen. Zudem habe der Vater seine Mitteilungspflicht verletzt, da er die Eheschließung nicht angezeigt hatte. Dadurch habe er die Weiterzahlung der Leistungen fahrlässig verursacht, was seine Ersatzpflicht zusätzlich begründet.

Hinweis: Eine Trennung setzt immer ein willentliches Auseinandergehen voraus. Hier hatten die Behörden bzw. die Einreisebestimmungen den Eheleuten einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die beiden waren nicht getrennt, weil sie dies wollten, sondern weil die Frau nicht einreisen konnte.
 
 


Quelle: BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 - 5 C 7.24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Künstliche Befruchtung: Über Halbgeschwister gibt es nur in konkret begründeten Einzelfällen Auskunft

Die Insemination - die Samenspende - gehört längst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die Möglichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder können meist nicht überblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt erwirken können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.

Die Insemination - die Samenspende - gehört längst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die Möglichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder können meist nicht überblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt erwirken können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.

Ein Arzt hatte sowohl an der Uniklinik Gießen als auch in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der somit zum biologischen Vater einer mittlerweile erwachsenen Frau wurde. Eben diese Frau verlangte von dem Arzt nun Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zu den Inseminationen verwendet worden sind, wie viele Kinder geboren wurden und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten. Der Arzt verweigerte die Auskunft. Also klagte die Frau - und scheiterte.

Das OLG führte zunächst aus, dass der Klägerin grundsätzlich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zustehe. Unter dieses Recht falle auch die Auskunft darüber, wer der Samenspender ist. Ob aber darüber hinaus auch über die Anzahl der Spenden, die Anzahl der geborenen Kinder und die Anzahl der Geburten Auskunft gegeben werden muss, hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat die Frau kein rechtlich geschütztes Bedürfnis an den begehrten Auskünften. Die Frau gab an, mit ihren Geschwistern in Kontakt treten zu wollen, um eine Geschwisterbeziehung aufzubauen. Dazu wäre aber eine namentliche Auskunft über die Kinder notwendig - und diese kann der Arzt nicht geben, weil auch die Persönlichkeitsrechte der Halbgeschwister zu wahren sind. Möglicherweise möchten die Halbgeschwister keinen Kontakt.

Hinweis: Das OLG hat damit den Anspruch auf Auskunft nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern vom Einzelfall abhängig gemacht. Würde die Frau beispielsweise an einer seltenen Erbkrankheit leiden und wäre es wichtig zu wissen, ob auch Geschwister betroffen sind, um festzustellen, ob es sich um eine familiäre Veranlagung handelt, hätte das Gericht eventuell anders entschieden. Argumentieren Sie also immer mit Ihrem konkreten Einzelfall.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.04.2026 - 17 U 60/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Dringlichkeitsnachweis bei häuslicher Gewalt: Trauma, Abhängigkeitsverhältnis und begrenzte Unterstützung können sofortiges Handeln hemmen

Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat weiterhin mit dem Täter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken gesäumt ist, weiß glücklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.

Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat weiterhin mit dem Täter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken gesäumt ist, weiß glücklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.

Ein Ehepaar hat drei Kinder. Im September 2025 trennte sich die Frau und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Ihr Mann habe sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt. Das Amtsgericht wies ihren Antrag jedoch mit dem Argument ab, dass die Taten schon so lange zurückliegen, dass keine Dringlichkeit mehr vorliege. Die Frau legte Beschwerde ein und erreichte die Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.

Die Ehefrau habe dem OLG glaubhaft gemacht, dass ihr Mann sie an den zwei Tagen gewürgt hatte. Selbst wenn die Taten schon länger zurückliegen, besteht ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Aber Opfer häuslicher Gewalt sind oft erst nach Monaten in der Lage, über die Taten zu sprechen. Das Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten spielen dabei oft eine Rolle. Insofern war dem Antrag der Frau stattzugeben.

Hinweis: Auch, wenn Warten nicht unbedingt den Rechtsschutz kostet, bringt man sich doch in Erklärungsnot. Das muss nicht sein - Opfer sollten sich so schnell wie möglich gerichtliche Hilfe suchen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.01.2026 - 1 UF 8/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Keine Weisungsbefugnis: Abmahnungen und Kündigung einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam

Wenn Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, dienstliche Dokumente zu gendern, sollten sie tunlichst darauf achten, ihr Weisungsrecht nicht überzustrapazieren. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) verglich nach zwei Abmahnungen und einer fristlosen Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten deren Pflichten bei der Erstellung von Anweisungen mit den Befugnissen ihrer Behörde.

Wenn Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, dienstliche Dokumente zu gendern, sollten sie tunlichst darauf achten, ihr Weisungsrecht nicht überzustrapazieren. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) verglich nach zwei Abmahnungen und einer fristlosen Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten deren Pflichten bei der Erstellung von Anweisungen mit den Befugnissen ihrer Behörde.

Die Diplom-Chemikerin arbeitete seit 2012 in einem Bundesamt und war seit 2014 stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte. 2023 wurde sie zur ersten Strahlenschutzbeauftragten des Amts bestellt. Im Rahmen ihrer Arbeit erstellte sie eine Strahlenschutzanweisung. Vorgesetzte forderten jedoch, dass bestimmte Stellen gegendert oder konkretisiert werden sollten. Die Mitarbeiterin setzte die Änderungen jedoch nicht vollständig um. Daraufhin sprach das Bundesamt zwei Abmahnungen aus und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist. Die Strahlenschutzbeauftragte wehrte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht, und dieses entschied, dass die Abmahnungen und die Kündigung unwirksam waren. Die Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden, die Kündigung hatte keine rechtliche Wirkung.

Auch die Berufung der Behörde vor dem LAG blieb erfolglos. Zwar dürften Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, in dienstlichen Dokumenten zu gendern. Hier aber habe das Bundesamt aus formalen Gründen eine solche Weisung schlichtweg nicht erteilen können. Das LAG stellte klar, dass die Mitarbeiterin somit auch nicht verpflichtet war, die Änderungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung der Vorgesetzten vorzunehmen, denn eine solche Pflicht ergab sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Stellendokumentation. Auch der Strahlenschutzverantwortliche des Bundesamts konnte ihr diese Aufgabe nicht wirksam übertragen.

Hinweis: Abmahnungen oder Kündigungen sind nicht automatisch rechtmäßig, nur weil Vorgesetzte Änderungen verlangen. Aufgaben müssen klar und rechtlich verbindlich übertragen sein. Handlungen, die nicht vertraglich vorgeschrieben sind, können keine Grundlage für Sanktionen sein. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist dort hingegen noch möglich.


Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 - 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Das AGG am Flughafen: BAG sieht das Nichttragen eines Kopftuchs nicht als Voraussetzung für Luftsicherheitsassistenz an

Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Das bewies das Bundesarbeitsgericht (BAG), das sich mit der Frage beschäftigen musste, ob eine Muslima als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen arbeiten darf, wenn sie dabei ein Kopftuch trägt. Wer nun reflexhaft einwirft, dass es in Sachen Flugsicherheit hier zu Recht Bedenken geben dürfe, dem sei gesagt: Reines Unbehagen reicht bei Weitem nicht als Grundlage einer Ungleichbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 AGG aus.

Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Das bewies das Bundesarbeitsgericht (BAG), das sich mit der Frage beschäftigen musste, ob eine Muslima als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen arbeiten darf, wenn sie dabei ein Kopftuch trägt. Wer nun reflexhaft einwirft, dass es in Sachen Flugsicherheit hier zu Recht Bedenken geben dürfe, dem sei gesagt: Reines Unbehagen reicht bei Weitem nicht als Grundlage einer Ungleichbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 AGG aus.

Die Bewerberin wollte an der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg arbeiten. Der Haken für den potentiellen Arbeitgeber: Die Frau trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Und so lehnte das Unternehmen ihre Bewerbung ab, in dessen Verlauf sie auf einem Foto mit Kopftuch zu sehen war. Die Frau sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Religion und forderte eine Entschädigung. Das Unternehmen entgegnete, die Ablehnung beruhe auf Lücken im Lebenslauf und auf einer internen Regel, die Kopfbedeckungen verbot. Außerdem berief es sich darauf, dass seine Mitarbeiter staatlicher Neutralität unterlägen, da es sich bei ihnen um von der Bundespolizei Beliehene handeln würde.

Doch sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Bewerberin Recht - das BAG wies die darauf gerichtete Revision des Unternehmens nun zurück. Das BAG stellte fest, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Es lagen keine Belege dafür vor, dass Kopftücher zu Konflikten am Kontrollpunkt führen würden. Das Unternehmen konnte die Vermutung einer Diskriminierung aufgrund der Religion schließlich nicht widerlegen und schuldete der Frau daher eine Entschädigung in Höhe von 3.500 EUR.

Hinweis: Bewerberinnen dürfen ihre religiösen Kleidungsstücke tragen, sofern diese die Ausübung der Arbeit nicht ernsthaft behindern. Arbeitgeber dürfen Bewerbungen nicht allein wegen der Religion ablehnen. Religiöse Neutralität am Arbeitsplatz muss verhältnismäßig sein.


Quelle: BAG, Urt. v. 29.01.2026 - 8 AZR 49/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Betriebspflicht in Einkaufszentren: Fehlender Konkurrenzausschluss spricht nicht gegen Offenhaltungspflicht

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben - so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben - so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Ein Mieter hatte ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum zum Betrieb "eines hochwertigen "Fan World‘-Einzelhandelsgeschäfts für den Verkauf von Fan-, Lizenz- und Geschenkartikeln und Assessoires" gemietet. Dabei wurden vertraglich eine entsprechende Sortimentsbindung, ein Ausschluss von Konkurrenzprodukten sowie die Betriebspflicht vereinbart, das Ladengeschäft zu den Kernöffnungszeiten Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 22 Uhr geöffnet zu halten. Der Mieter hielt sich jedoch nicht an diese Öffnungszeiten. Schließlich klagte die Vermieterin auf Einhaltung der Öffnungszeiten.

Der BGH stellte klar, dass die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist. Im Ergebnis war deshalb für den vorliegenden Fall die Kombination der Betriebspflicht mit der nur vage abgrenzbaren Sortimentsbindung und dem Ausschluss jedes Sortiments- und Konkurrenzschutzes unter dem Aspekt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu beanstanden. Damit hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache an eben jene zurück, um erneut darüber zu entscheiden.

Hinweis: Wer langfristige Mietverträge im Gewerbebereich abschließt, sollte auf der Hut sein. Fehler beim Abschluss des Vertrags können weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Die Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist mehr als sinnvoll.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XII ZR 11/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Entlassung des Testamentsvollstreckers: Pflichtverletzungen müssen schuldhaft begangen und von erheblichem Gewicht sein

Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.

Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.

Der Erblasser hinterließ mehrere Erben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft und ordnete zudem eine Testamentsvollstreckung an. Eine Miterbin, die dem Testamentsvollstrecker pflichtwidriges Verhalten wegen angeblich rechtswidriger Zahlungen an andere Miterben vorwarf, beantragte die Entlassung aus dem Amt. Nachdem das Nachlassgericht diesem Antrag zunächst stattgegeben hatte, hob das OLG die Entscheidung auf.

Eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers käme nur dann in Betracht, wenn die zur Last gelegte Pflichtverletzung dazu geeignet sei, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben - insbesondere seine Vermögensinteressen - zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung muss darüber hinaus schuldhaft begangen worden und von erheblichem Gewicht sein. Dies kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine grobe Verfehlung des Testamentsvollstreckers handelt, die vergleichbar ist mit einer Untätigkeit. Schließlich muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Erblassers an der Fortführung der Testamentsvollstreckung und dem Interesse der Erben vorgenommen werden. Nur wenn dem Antragsteller eine Fortsetzung im Amt des Testamentsvollstreckers nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Entlassung durch das Nachlassgericht in Betracht. Nach Ansicht des OLG lagen bereits im Tatsächlichen keine der genannten Voraussetzungen im konkreten Fall vor.

Hinweis: Das Recht der Erben, einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, kann durch den Erblasser im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen nicht wirksam eingeschränkt werden.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.10.2021 - 3 Wx 59/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Rotlichtverstoß: Absehen vom Fahrverbot als unzumutbare Härte bei Dreifachmutter in Ausbildung

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

Eine Autofahrerin überfuhr eine rote Ampel. Da das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde aufleuchtete, wurde neben einem Bußgeld und zwei Punkten auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Betroffene legte Einspruch ein: Als Mutter von drei Kindern träfe sie das Fahrverbot besonders hart. Das sah sogar das AG nicht anders.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Verhängung eines Fahrverbots in diesem Fall eine unzumutbare Härte darstellt. Die Betroffene ist Mutter von drei Kindern im Alter von zwölf, neun und zweieinhalb Jahren. Sie selbst befindet sich in der Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Die jüngeren Kinder besuchten die Grundschule bzw. Kita, zu welchen die Betroffene die Kinder jeden Morgen fahre. Die Einrichtungen liegen nebeneinander, so dass sie anschließend ihre Ausbildungsstätte anfahren könne. Zweimal in der Woche müsse sie in die Berufsschule. Abends hole sie die Kinder auf dem Rückweg ab. Ihr Mann sei Landschaftsgärtner, er arbeite oft außerhalb und könne die Fahrten nicht übernehmen.

Hinweis: Das AG hat in seiner Entscheidung zudem berücksichtigt, dass eine anzuordnende Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG durchaus die Situation im Rahmen der Vollstreckung entspannen und zudem auch Urlaub genommen werden könne. Die Betroffene erklärte hier jedoch nachvollziehbar, dass sie im laufenden Jahr nicht ausreichend Urlaubsansprüche habe, um das Fahrverbot entsprechend abzubüßen.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 05.08.2021 - 729 OWi-253 Js 1054/21-83/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Trotz Gehbehinderung: Beklagter muss Abschleppkosten nach (mehrmaligem) Falschparken in der Tiefgarage zahlen

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

Der Sohn des 87-jährigen Beklagten hatte dessen Fahrzeug in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich abgestellt, der mit eingeschränktem Halteverbot beschildert war. Der Hausmeister der Anlage beauftragte daraufhin das klagende Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs, wofür das Unternehmen einen Tiefgaragenberger und einen Kranplateauschlepper schickte. Bei deren Eintreffen befand sich das Fahrzeug jedoch nicht mehr in der Tiefgarage. Der Beklagte trug vor, sein Sohn hätte das Fahrzeug maximal für 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wiederum wisse, dass er nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen könne und wegen seiner Behinderung eine Begleitung benötige. Mit Anruf oder Klingeln hätte man die Störung schnell beseitigen können. Der Hausmeister gab als Zeuge jedoch an, dass das Fahrzeug an selbiger Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen oft für Stunden in (geschätzt) 50 Fällen blockiert habe. Er habe den Halter fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei daher abgestimmt worden, dass man den Wagen beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege - seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15 Metern Entfernung. Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage, maximal fünfmal angesprochen worden zu sein. Andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.

Das AG gab nach Anhörung aller Argumente schließlich der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Abschleppkosten. Das Gericht war davon überzeugt, dass das Fahrzeug dort über einen längeren Zeitraum geparkt habe, ohne dass ein konkretes Ein- oder Aussteigen oder ein Be- bzw. Entladevorgang vorlag. Auch habe der Sohn des Beklagten zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot bestehe und bei Zuwiderhandlung ein Abschleppen drohe.

Hinweis: Zutreffend weist das AG darauf hin, dass vor Beauftragung des Abschleppunternehmens eine Recherche dahingehend nicht erforderlich sei, welches Abschleppunternehmen das Abschleppen am kostengünstigsten durchführt. Etwas anderes gilt in Fällen von vorhandenen Rahmenverträgen zwischen Grundstücksbesitzern und Abschleppunternehmen.


Quelle: AG München, Urt. v. 31.08.2021 - 473 C 2216/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Neues zu Flugverspätungen: Ist der Verspätungszeitraum strittig, ist die Beweisführung für Passagiere schwierig

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch - und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten - muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch - und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten - muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

Es ging um einen Flug von Bremen nach Teneriffa, wo das Flugzeug planmäßig um 15:25 Uhr landen sollte. Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um circa drei Stunden, die genaue Ankunftszeit war zwischen den Parteien streitig. Der Fluggast behauptete, die Ankunft wäre erst um 18:35 Uhr gewesen, die Fluggesellschaft meinte, die Landung wäre eher erfolgt - also unterhalb der Dreistundengrenze. Nun klagte der Fluggast eine Entschädigungszahlung ein.

Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft nun einmal den Fluggast. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen zwar verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen. Es ist aber laut BGH nicht dazu verpflichtet, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem beispielsweise die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist. Da der Fluggast hier also nicht beweisen konnte, dass sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet hatte, bekam er auch keine Entschädigungszahlung.

Hinweis: Hat ein Flug einmal eine Verspätung gehabt, kommt es darauf an, wie lang die Verspätung war. Am besten beauftragen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit einer Prüfung der Angelegenheit.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.09.2021 - X ZR 94/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Elternzeit endet automatisch: Besonderer Kündigungsschutz endet nach Trennung und Verbleib der Kinder beim Partner

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

Eine Arbeitnehmerin war für drei Jahre in Elternzeit. Währenddessen trennte sie sich jedoch von ihrem Ehemann, der die Kinder behielt. Ein Jahr nach Beginn der Elternzeit beleidigte und verleumdete die Frau einige ihrer Kollegen und Vorgesetzten mit öffentlich zugänglichen Posts auf ihrem privaten Facebook-Account. Der Arbeitgeber kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie meinte, die Kündigung sei allein deshalb schon unwirksam, weil der Arbeitgeber vorher nicht die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt habe. Denn sie stehe schließlich nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unter besonderem Kündigungsschutz.

Das sah das LAG jedoch anders. Denn der Anspruch auf Elternzeit setzt voraus, dass Arbeitnehmer mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Die Elternzeit endete nach Auffassung der Richter automatisch. Hier hatte die Mitarbeiterin nach der Trennung von ihrem Mann und den Kindern deshalb keinen besonderen Kündigungsschutz mehr - und es lag zudem ein wichtiger Kündigungsgrund vor. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis also gültig beendet.

Hinweis: In dieser Sache ist unter Umständen noch nicht das letzte Wort gesprochen. Denn das BAG hat zu dieser Frage noch nichts entschieden. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Landes- oder Bundesgesetz? BGH trifft Entscheidung zur (landes-)gesetzlichen Regelung von grenzüberschreitender Wärmedämmung

Grundsätzlich dürfen nur Arbeiten am Gebäude vorgenommen werden, die den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Doch das ist bei der Wärmedämmung bei dicht aneinander stehenden Häusern - insbesondere im Innenstadtbereich - nicht ganz einfach. Deshalb gibt es nicht nur landesrechtliche Regelungen, sondern zudem ein Bundesgesetz. Was im Streitfall gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Grundsätzlich dürfen nur Arbeiten am Gebäude vorgenommen werden, die den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Doch das ist bei der Wärmedämmung bei dicht aneinander stehenden Häusern - insbesondere im Innenstadtbereich - nicht ganz einfach. Deshalb gibt es nicht nur landesrechtliche Regelungen, sondern zudem ein Bundesgesetz. Was im Streitfall gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Es ging um einen Nachbarschaftsstreit in Nordrhein-Westfalen. Die beiden betreffenden Grundstücke waren mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes des einen Nachbarn stand direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude des anderen Nachbarn etwa fünf Meter von der Grenze entfernt war. Eine Innendämmung des auf der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes konnte nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden. Deshalb verlangte nun der eine Nachbar von dem anderen, dass die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand zu dulden ist, und klagte sein Recht ein. Nun kam es darauf an, ob die nordrhein-westfälische Regelung rechtmäßig war oder die Regelungen, die der Bund für solche Fälle vorsieht.

Der BGH hat die nordrhein-westfälische Regelung für rechtmäßig angesehen und den Überbau erlaubt. Das Nachbarrecht des Bundes regelt in § 912 BGB, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden muss. Erlaubt ist hingegen der Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn anderen als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen.

Das Landesrecht darf Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen. Allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben - und das war hier der Fall.

Hinweis: Wer eine Wärmedämmung anbringen möchte und dabei nicht nur das Grundstück des Nachbarn betreten, sondern es sogar überbauen will, sollte auf der rechtlich sicheren Seite sein. Dabei hilft ein Rechtsanwalt.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.11.2021 - V ZR 115/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Bummel-Azubi: Berufsausbildungsbeihilfe bei objektiv ausgeschlossenem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

Im Zeitraum von acht Jahren hatte ein Mann ingesamt fünf Ausbildungen bzw. Studiengänge begonnen und wieder abgebrochen. Dessen Eltern hatten ihm bis zum 25. Geburtstag noch das Kindergeld weitergeleitet und danach nichts mehr an ihn gezahlt. Für die 2012 begonnene sechste Ausbildung beantragte der Sohn, der inzwischen verheiratet war, nun elternunabhängige Berufsausbildungshilfe (BAB), ein mit BAföG vergleichbares System. Er begründete den Antrag damit, dass seine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig seien, da er die jeweiligen Ausbildungen übermäßig verzögert und damit die Verpflichtung zu Zielstrebigkeit, Fleiß und Sparsamkeit verletzt habe. Demnach habe er seine Eltern auch nicht verklagen müssen, um die fehlende Unterhaltspflicht nachzuweisen.

Das LSG sah es wie der Sohn: Bei einer solchen Sachlage sind Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Und wenn der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden nach objektivem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, muss er auch kein Gerichtsverfahren gegen seine Eltern führen.

Hinweis: Verzögerungen der Ausbildungszeit, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind, müssen Eltern hinnehmen. Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Unterhaltspflicht kommt umso weniger in Betracht, je älter der Auszubildende ist, je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet und je weniger eine Kommunikation über seine Ausbildungspläne erfolgt.


Quelle: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 08.10.2021 - L 2 AL 49/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Betriebsratswahl: Nur schwerwiegende Fehler führen zum Wahlabbruch im Eilverfahren

Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.

Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.

In einem Betrieb sollte der Betriebsrat neu gewählt werden. Der eingesetzte Wahlvorstand wurde dann jedoch vom Arbeitgeber aufgefordert, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Denn er meinte, dass das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei - weder sei die Wahlausschreibung ordnungsgemäß ausgefüllt noch an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Die zur Wahl Aufgerufenen würden teilweise nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands fallen und dürften nicht wählen, weil sie nicht Beschäftigte im Betrieb seien. Der Arbeitgeber leitet ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren ein.

Doch die Richter des ArbG entschieden, dass die Betriebsratswahl zumindest nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen war. Sie stellten klar, dass dies nur ausnahmsweise möglich sei - und zwar dann, wenn ganz erhebliche Fehler festgestellt werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die entsprechenden Fehler zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Das war hier nicht gegeben.

Hinweis: In der Regel kann der Arbeitgeber erst nach Abschluss der Wahl prüfen, ob diese korrekt abgelaufen ist. Gegebenenfalls kann er dann die Wahl anfechten und durch das ArbG für unwirksam erklären lassen. Ein Eilverfahren ist dagegen nur dann möglich, wenn es sich um wirklich schwerwiegende und offensichtliche Fehler handelt.


Quelle: ArbG Berlin, Beschl. v. 17.11.2021 - 3 BVGa 10332/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Nur bei tatsächlicher Mehrarbeit: Keine grundsätzliche Verweigerung von Rufbereitschaft durch schwerbehinderte Arbeitnehmer

Mitarbeiter mit schweren Behnderungen müssen keine Mehrarbeit leisten. Wie sich dieser gesetzlich verankerte Umstand auf die Rufbereitschaft auswirkt, war Dreh- und Angelpunkt im folgenden Arbeitsrechtsfall, der schließlich  vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgefochten wurde.

Mitarbeiter mit schweren Behnderungen müssen keine Mehrarbeit leisten. Wie sich dieser gesetzlich verankerte Umstand auf die Rufbereitschaft auswirkt, war Dreh- und Angelpunkt im folgenden Arbeitsrechtsfall, der schließlich  vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgefochten wurde.

Ein als Wassermeister beschäftigter Arbeitnehmer sollte in jeder vierten Woche nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit sowie am Wochenende Rufbereitschaft absolvieren, um damit die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Er konnte sich währenddessen aufhalten, wo er wollte, musste aber bei Bedarf zur Arbeit kommen. Für diese tatsächlichen Einsatzzeiten erhielt er einen Freizeitausgleich. Da der Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, meinte er nun, keine Rufbereitschaft mehr leisten zu müssen. Die Bereitschaftszeit sei stets als Mehrarbeit einzuordnen und für ihn somit unzumutbar und unzulässig.

Das BAG sah jedoch keinen Anspruch auf eine vollständige Befreiung von der Rufbereitschaft. Allerdings verwiesen die Richter die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz zurück. Das muss jetzt noch prüfen, ob die Rufbereitschaft hier tatsächlich als Arbeitszeit gilt. Denn da es sich bei einer Rufbereitschaft nicht immer um Mehrarbeit handelt, können schwerbehinderte Arbeitnehmer diese auch nicht grundsätzlich ablehnen.

Hinweis: Es kommt also darauf an, ob es sich bei der Rufbereitschaft um Mehrarbeit handelt oder nicht. Liegt keine Mehrarbeit vor, können schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer die Rufbereitschaft natürlich  nicht grundsätzlich ablehnen.


Quelle: BAG, Urt. v. 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schutzbehauptung entlarvt: Angestrengte Körperhaltung auf dem Messfoto kann für vorsätzliche Begehung sprechen

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren - und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren - und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Ein Autofahrer befuhr innerorts eine Straße und wurde hierbei aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60 % geblitzt. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid, in dem ihm eine vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wurde, was zur Verdoppelung des Bußgelds führte. Zudem wurde ein Fahrverbot verhängt. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Er berief sich darauf, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Es sei einige Jahre zuvor noch eine Limitierung auf 70 Stundenkilometer vorhanden gewesen, was er genau so wohl noch in Erinnerung gehabt habe.

Dennoch ging das AG aus unterschiedlichen Gründen davon aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde. Zum einen sei der Mann innerorts losgefahren und habe kein Ortsschild passiert, das das Ende der Ortschaft anzeigen würde. Die Behauptung, früher seien dort 70 Stundenkilometer erlaubt gewesen, sah das AG als eine Schutzbehauptung an. Nachforschungen hatten ergeben, dass an der betreffenden Stelle seit mindestens fünf Jahren Tempo 50 gilt. Die Straße führe an der Messstelle sogar bergauf, so dass die bewusste Betätigung des Gaspedals notwendig sei, um das gefahrene Tempo zu halten oder gar zu steigern. Außerdem hatte der Betroffene selbst ein Motiv eingeräumt - er hatte es eilig, weil er noch Unterlagen von zu Hause abholen musste. Dies sei auch am Messfoto zu erkennen. Der Fahrer wirke darauf sehr konzentriert, schaue mit weit geöffneten Augen nach vorne, was in Augen des AG Anspannung und Konzentration widerspiegele. Die sichtbare Hand umklammere das Lenkrad mit fester Faust, auch das weise auf Anspannung und somit Vorsatz hin. Zudem musste der Mann anhand der Umgebung erkennen, dass er sich innerhalb eines Orts befand.

Hinweis: Die Bußgeldkatalogverordnung geht beim Regelsatz von fahrlässiger Begehungsweise aus. Vorsatz bedeutet, dass die Ordnungswidrigkeit mit Absicht und in vollem Bewusstsein begangen wurde. Ein direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Fahrer sicher ist, dass die Tat, die er ausüben möchte, gesetzlich nicht erlaubt ist. Mit bedingtem Vorsatz handelt ein Fahrer, wenn er ernsthaft die Möglichkeit sieht, dass sein Handeln eine Missachtung des Gesetzes ist und er das Ergebnis seiner Tat billigend in Kauf nimmt.


Quelle: AG Straubing, Urt. v. 16.08.2021 - 9 OWi 705 Js 16602/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Abgasskandal: Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung - beispielsweise durch ein Software-Update - gegeben werden muss.

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung - beispielsweise durch ein Software-Update - gegeben werden muss.

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 bei der beklagten Fahrzeughändlerin ein mit einem von VW hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug der Marke Škoda. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren dieses Typs im Verlauf des sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, erklärte der Kläger im Herbst 2017 den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte verweigerte die Rücknahme des Fahrzeugs und verwies den Kläger auf das von VW entwickelte und von der zuständigen Behörde freigegebene Software-Update. Der Kläger ließ das Software-Update jedoch nicht aufspielen, weil er negative Folgen für das Fahrzeug befürchtete.

Der BGH entschied, dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich - also verzichtbar - ist, weil das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist. Auch der (bloße) Verdacht, dass ein zur Mängelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könne, zähle nicht. Hier bedarf es zunächst einer weitergehenden Prüfung und einer (sachverständigen) Feststellung. Ein Rücktritt setze grundsätzlich einen Sachmangel voraus. Ebenso müsse dazu eine erfolglose (angemessene) Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) vorausgehen. Der Senat hat den Rechtsstreit daher zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Hinweis: Eine Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn dem Käufer eine Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem dann, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat, weil hierdurch regelmäßig die auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne weiteres auf Fälle wie diesen übertragen, in denen zwar der Hersteller das Fahrzeug mit einem ihm bekannten und verschwiegenen Mangel - der unzulässigen Abschalteinrichtung - in den Verkehr gebracht hat, dem Verkäufer selbst dieser Mangel bei Vertragsabschluss aber nicht bekannt war.


Quelle: BGH, Urt. v. 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Laden im Lockdown: Coronapandemie ist allein kein Grund für Zahlungseinstellung von Gewerberaummiete

Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.

Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.

Es ging um ein Geschäft, das während der COVID-19-Pandemie geschlossen werden musste. Das Unternehmen betrieb viele Warenhäuser, zahlte aber für eine Geschäftsfläche keine Miete mehr. Die Vermieterin klagte die Miete ein und war der Ansicht, dass ein Sachmangel an der Mietsache nicht bestehen würde - schließlich könnten die Räume frei genutzt werden.

Das LG gab der Vermieterin in der Tat Recht und urteilte, dass ein Anspruch auf Einstellung der Gewerberaummiete nach einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung nicht grundsätzlich besteht. Es kann wegen der Unwägbarkeiten in Erwägung gezogen werden, dass die Nachteile solidarisch von beiden Parteien getragen werden. Eine solche Anpassung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag für den Mieter unzumutbar sei. Hier hatte die Mieterin nicht genügend dazu vorgetragen. Zum einen waren nicht sämtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit, zum anderen bestand die Möglichkeit des Online-Handels. Letztendlich widersprach das Verhalten der Mieterin den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof wird Mitte Januar zu dieser Problematik entscheiden. Es dürfte dabei stets auf den Einzelfall ankommen, ob Mieten während der Geschäftsschließungen in der Pandemie gezahlt werden müssen oder nicht.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 27.10.2021 - 18 O 184/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schwellenwert unterschritten: Automatische Auflösung der Schwerbehindertenvertretung

Sobald ein Betrieb fünf Mitarbeiter mit schweren Behinderungen beschäftigt, können diese eine Schwerbehindertenvertretung verlangen. Was jedoch mit eben jener Vertretung geschieht, sobald einer dieser Angestellten aus dem Unternehmen ausscheidet, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantworten.

Sobald ein Betrieb fünf Mitarbeiter mit schweren Behinderungen beschäftigt, können diese eine Schwerbehindertenvertretung verlangen. Was jedoch mit eben jener Vertretung geschieht, sobald einer dieser Angestellten aus dem Unternehmen ausscheidet, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantworten.

In einem Betrieb waren fünf schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Deshalb wurde eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Sieben Monate später waren jedoch nur noch vier schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber war nun der Meinung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei durch das Unterschreiten des Schwellenwerts von fünf Arbeitnehmern beendet. Die Schwerbehindertenvertretung vertrat hingegen die Ansicht, dass sie ihre Amtszeit von vier Jahren voll ausschöpfen dürfe, und zog vor das Gericht.

Doch hier konnte das LAG der Schwerbehindertenvertretung leider nicht weiterhelfen. Denn das entsprechende Gesetz kenne hier schlicht und ergreifend keinen Übergangszeitraum. Mit Unterschreitung des Schwellenwerts nach § 177 Abs. 1 SGB IX endete daher die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Das Gesetz regelt nicht, dass es bei der Feststellung der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl ankommt.

Hinweis: Die Schwerbehindertenvertretungen sollten also aufpassen, dass ihre Amtszeit nicht durch ein Absinken der entsprechend Beschäftigten unterhalb des Schwellenwerts plötzlich endet. Helfen kann dabei, dass sämtliche schwerbehinderte Mitarbeiter ihre Schwerbehinderung auch tatsächlich gegenüber dem Arbeitgeber offenbaren.


Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Verkauf unrenovierter Wohnung: Ohne nachgewiesenen Mindererlös gibt es keinen Schadensersatz vom ehemaligen Mieter

Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.

Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.

In diesem Fall klagte ein Vermieter gegen seine ehemaligen Mieter. Er wollte Schadensersatz in Höhe von knapp 15.000 EUR für an der Wohnung entstandene Schäden, die die Mieter verursacht haben sollen. Die Mietwohnung hat der Vermieter zwischenzeitlich verkauft. Und das war ein Fehler.

Die vorhandenen Beschädigungen an der Mietwohnung hatte der ehemalige Vermieter nämlich gar nicht beseitigt, sondern die Wohnung mit den bestehenden Mängeln veräußert. Somit hat er auch keinen Vermögensverlust erlitten. Ob der Vermieter wegen der unterstellten Mängel einen Mindererlös erlitten hat, war für das AG unerheblich, weil er das nicht geltend gemacht hatte. Zudem war es durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten ist.

Hinweis: Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen geht es häufig um viel Geld. Da sollte der Rechtsanwalt des Vertrauens zuvor eingeschaltet werden. Das gilt für beide Seiten: sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.


Quelle: AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 27.05.2021 - 96 C 1358/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unterhaltspflichtiger im Ausland: Unterschiedliche Kaufkraft beider Länder muss bei Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

Der Ehemann hatte nach der Trennung Deutschland verlassen. Er lebt und arbeitet seitdem in Norwegen und macht deshalb erheblich höhere Lebenshaltungs-, insbesondere Wohnkosten geltend. Die Kaufkraft sei schließlich in Norwegen nachweislich kleiner. Mit der in den Unterhaltsleitlinien vorgesehenen Warmmiete von 480 EUR könne er dort keine Wohnung bezahlen, so dass sein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen sei.

Das OLG hat daraufhin aus der Eurostat-Statistik die Lebenshaltungskosten ermittelt, danach das Einkommen beider Gatten ins Verhältnis gesetzt und dann hälftig verteilt. Der Wohnkostenanteil im Selbstbehalt musste damit nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden.

Hinweis: Spielt der grenzüberschreitende Fall in Europa - aber nicht in Norwegen, Island oder der Schweiz -, ist die Zuständigkeit nach der Europäischen Unterhaltsverordnung zu beurteilen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2021 - 13 UF 89/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kosten eines Erbscheins: Nachlassgerichte dürfen grundsätzlich auf Grundbucheintragungen abstellen

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Besonderheit des Falls lag darin, dass sich der erfolglose Antragsteller im Erbscheinsverfahren darauf berief, dass die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an der Immobilie falsch waren, weshalb von einem geringeren Geschäftswert ausgegangen werden müsse.

Das OLG hat klargestellt, dass das Nachlassgericht im Grundsatz immer auf die Eintragungen im Grundbuch abstellen dürfe. Abweichungen hiervon seien aber dann zulässig, wenn die abweichenden Eigentumsverhältnisse zwischen allen Beteiligten unstreitig sind oder sich zweifelsfrei aus öffentlichen Urkunden ergeben. In allen anderen Fällen sei es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, eine streitige materielle Eigentumslage im Wertfestsetzungsverfahren selbst zu klären. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch eingetragen hat. Das Nachlassgericht darf einen solchen Amtswiderspruch nicht einfach übergehen, es kann in einem solchen Fall die Wertfestsetzung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs aufschieben. Unbenommen bleibt dem Nachlassgericht, die Eigentumslage anhand einer summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu prüfen.

Hinweis: Ist die abweichende Eigentumslage bereits Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens, wird das Verfahren zur Festsetzung des Verfahrenswerts im Allgemeinen ausgesetzt.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2021 - 3 Wx 173/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Keine Bindung an Beweisvorschrift: Grundbuchamt entscheidet frei, ob einem Verkauf eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

Der vorverstorbene Vater hatte seine beiden Kinder zu Nacherben und dessen (mittlerweile ebenfalls verstorbene) Ehefrau zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Die Eheleute waren hälftig Miteigentümer einer neu errichteten Eigentumswohnung, die im Jahr 2004 für circa 210.000 EUR erworben wurde. Nachdem der Mann verstorben war, hatte die Frau mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 2015 die Eigentumswohnung veräußert. Dabei übertrug sie ihren eigenen Anteil schenkungsweise und den unter befreiter Vorerbschaft stehenden Miteigentumsanteil ihres Ehemanns gegen Zahlung eines Kaufpreises von 100.000 EUR. Ihr selbst wurde ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie durch den Erwerber eingeräumt. Der Eigentümer sowie die Nacherben stritten sich in der Folge darüber, ob der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden müsse. Die Nacherben vertraten die Ansicht, dass das Wohnungseigentum unter Wert veräußert wurde, weshalb es aus der Nacherbschaft nicht frei geworden sei.

Das OLG führte zunächst aus, dass der befreite Vorerbe befugt sei, entgeltlich über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück zu verfügen. Eine solche Verfügung sei auch dann wirksam, wenn der Nacherbe ihr nicht zugestimmt hatte. Entsprechend scheidet die Immobilie mit dem Vollzug der von dem Vorerben erklärten Auflassung wirksam und endgültig aus dem Nachlass aus - der Nacherbenvermerk im Grundbuch ist zu löschen. Anstelle des veräußerten Grundstücks fällt die im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung des Käufers in den Nachlass und steht nach Tod des Vorerben gemäß dessen Vermögenslage zu dem Zeitpunkt den Nacherben zu.

Ob eine Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entgeltlich war - ihr also eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand - , kann das Grundbuchamt laut OLG anhand aller Umstände frei würdigen. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn der Vorerbe einen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter Anwendung der im Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode maximal vertreten lässt. Zweifel ergeben sich nicht allein aus dem Umstand, dass verschiedene Wertgutachten zu unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.

Hinweis: Tritt der Nacherbfall ein, ist der für den Vorerben erteilte Erbschein unrichtig geworden. Dieser ist von Amts wegen bei Bekanntwerden der Umstände einzuziehen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.09.2021 - 3 Wx 125/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Dreimonatszeitraum: Ablehnung von Brückenteilzeit bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich - Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich - Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Eine Mitarbeiterin beantragte am 22.01. eine Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 33 Stunden für ein Jahr ab dem 01.04. Doch ihr Arbeitgeber meinte, dass der Antrag unwirksam sei, da die Mitarbeiterin die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe. Außerdem lehnte er den Antrag wegen entgegenstehender dringender Betriebsgründe ab. Die Arbeitnehmerin meinte dagegen, ihr Antrag sei so auszulegen, als sei er zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt - nämlich drei Monate nach der Antragstellung. Schließlich klagte sie, doch das vergeblich.

Der Antrag auf Brückenteilzeit musste in Augen des BAG nicht auf einen späteren Beginn umgedeutet werden. Denn ein Arbeitgeber kann bei einem Antrag auf Brückenteilzeit nicht wissen, ob ein Arbeitnehmer die Brückenteilzeit insgesamt nach hinten verschieben will oder ob diese zum ursprünglich beantragten Termin enden soll.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten also genau darauf achten, den Dreimonatszeitraum bei einer Brückenteilzeit einzuhalten. Der Antrag auf Gewährung einer Brückenteilzeit ist mindestens drei Monate vor dem Beginn zu stellen.


Quelle: BAG, Urt. v. 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Voneinander unabhängig: Unterschiedliche Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.

Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.

Die im Jahr 2014 verstorbene Erblasserin hinterließ mehrere Töchter sowie ein Testament, in dem sie eine Tochter sowie eine Enkelin zu Alleinerben eingesetzt hatte. Die nicht bedachten Töchter führten zunächst über mehrere Jahre einen Rechtsstreit vor dem Nachlassgericht im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins. Im November 2016 entschied das Nachlassgericht, dass die testamentarische Verfügung der Erblasserin wirksam war, und erteilte einen entsprechenden Erbschein. Letztlich rechtskräftig wurde diese Entscheidung im Jahr 2019.

In einem Folgeprozess im September 2020 machten die nicht bedachten Töchter Auskunftsansprüche gegenüber den Erben zur Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geltend. Bei den Pflichtteilergänzungsansprüchen ging es insbesondere um mögliche ausgleichspflichtige Schenkungen zu Lebzeiten der Erblasserin. Die Erben beriefen sich darauf, dass entsprechende Auskunftsansprüche verjährt seien, was das OLG zumindest teilweise bestätigt hat. Zu unterscheiden war zwischen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Grundsätzlich gilt auch für Ansprüche aus der Erbschaft, dass diese nach drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung und von der Person des Erben erlangt hat oder zumindest hätte erlangen können.

Bezüglich der Pflichtteilsansprüche stellt das OLG auf den Beschluss des Nachlassgerichts im November 2016 ab. Die drei Voraussetzungen - insbesondere die Kenntnis von der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung - hatten die Töchter damit bereits im November 2016 mit der Entscheidung des Nachlassgerichts. Entsprechende Ansprüche verjährten damit mit Ablauf des 31.12.2019, also vor Klageerhebung. Nicht verjährt waren hingegen die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Parteien stritten um die Frage von ausgleichspflichtigen Schenkungen durch die Erblasserin, wobei zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Erben nicht eingewandt haben, dass die Töchter Kenntnis von den Schenkungen gehabt hätten. Insoweit bejahte das Gericht den Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten.

Hinweis: Die Verjährung muss als sogenannte Einrede ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie wird nicht zwangsläufig im Rahmen eines Rechtsstreits von einem Gericht berücksichtigt.


Quelle: OLG München, Urt. v. 22.11.2021 - 33 U 2768/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten: Selbstfinanzierte Ausstattung der Mietsache muss dauerhaft unberücksichtigt bleiben

Die Regelungen für eine Mieterhöhung ergeben sich aus dem Gesetz. Und dennoch sind Gerichte mit Einzelfällen betraut, deren konkreten Sachverhalte nicht im entsprechenden Gesetzestext wiederzufinden sind. Genau dafür gibt es beispielsweise das Amtsgericht Hamburg (AG), das im Folgenden darüber zu befinden hatte, welche wertsteigernden Maßnahmen sich Vermieter auf die Fahnen schreiben dürfen und welche eben nicht.

Die Regelungen für eine Mieterhöhung ergeben sich aus dem Gesetz. Und dennoch sind Gerichte mit Einzelfällen betraut, deren konkreten Sachverhalte nicht im entsprechenden Gesetzestext wiederzufinden sind. Genau dafür gibt es beispielsweise das Amtsgericht Hamburg (AG), das im Folgenden darüber zu befinden hatte, welche wertsteigernden Maßnahmen sich Vermieter auf die Fahnen schreiben dürfen und welche eben nicht.

Eine Vermieterin verlangte eine Mieterhöhung für eine im Jahr 1918 erbaute Wohnung. Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrags ging sie davon aus, dass die Wohnung mit einer Zentralheizung und einem Bad ausgestattet ist. Die Mieterin entgegnete jedoch, dass sie selbst die Zentralheizung damals eingebaut habe. Das müsse bei der Berechnung der Vergleichsmiete als Grundlage der Erhöhung entsprechende Berücksichtigung finden.

Das sah das AG ebenfalls so. Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache - wie hier die Heizung - bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt.

Hinweis: Eine Mieterhöhung ist kein Buch mit sieben Siegeln. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt helfen und ein rechtssicheres Mieterhöhungsschreiben verfassen.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 29.10.2021 - 49 C 119/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unzulässiger Anlockeffekt: Kontaktaufnahme nach "Geschenk"-Werbung darf nicht zur Kündigungsrücknahme missbraucht werden

Wenn ein Kunde das Vertragsverhältnis beendet, ist der eine oder andere Anbieter verführt, den abtrünnigen Geschäftsparter irgendwie "an die Strippe" zu bekommen, um ihn versiert davon zu überzeugen, es sich doch noch einmal anders zu überlegen. Um dem entgegenzuwirken, ist Werbung als irreführend zu betrachten, die zu einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme verlocken könnte. Im Folgenden traf es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Mobilfunkanbieter, der noch versuchte, sich mit dem ungebilligten Missverhalten einer Mitarbeiterin aus der Affäre zu ziehen.

Wenn ein Kunde das Vertragsverhältnis beendet, ist der eine oder andere Anbieter verführt, den abtrünnigen Geschäftsparter irgendwie "an die Strippe" zu bekommen, um ihn versiert davon zu überzeugen, es sich doch noch einmal anders zu überlegen. Um dem entgegenzuwirken, ist Werbung als irreführend zu betrachten, die zu einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme verlocken könnte. Im Folgenden traf es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Mobilfunkanbieter, der noch versuchte, sich mit dem ungebilligten Missverhalten einer Mitarbeiterin aus der Affäre zu ziehen.

Ein Kunde hatte seinen Mobilfunkvertrag gekündigt. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, in der ihm ein Geschenk in Form eines Datenvolumens von 1 GB unter der Bedingung versprochen wurde, dass er bei der Hotline anrufe. Nach Anruf bei eben jener Hotline stellte sich dann jedoch heraus, dass eine Freischaltung dieses Datenvolumens nur dann in Betracht käme, wenn der Mann seine Kündigung zurückziehe. Dagegen klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen. Er hielt das Verhalten des Mobilfunkanbieters für unlauter - und das zu Recht.

Es ist laut OLG durchaus irreführend, wenn dem Kunden bei der ihm gegenüber beworbenen Kontaktaufnahme mitgeteilt wird, dass das Datenvolumen nur dann gewährt werde, wenn er seine Kündigung zurücknähme. Ebenso sah das Gericht im Gegensatz zu der Argumentation des Mobilfunkunternehmens hier durchaus eine Wiederholungsgefahr. Zwar hatte der Mobilfunkanbieter geltend gemacht, es habe sich um einen "Ausreißer" gehandelt, da eine einzelne Mitarbeiterin entgegen seinen Anweisungen gehandelt habe - das ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

Hinweis: Kunden sollten sich bei Abschluss längerfristiger Verträge stets die genaue Kündigungsfrist notieren. So können die Verträge rechtzeitig gekündigt werden, ohne dass Termine und Fristen verpasst werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.09.2021 - 6 U 133/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Angelegenheit der elterlichen Sorge: Behörde muss die Impfpflicht gegenüber beiden Sorgeberechtigten durchsetzen

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

Die Eltern eines achtjährigen Kindes waren offensichtlich Impfgegner und bestritten die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen des Infektionsschutgesetzes (IfSG). Sie waren der Behörde schon mit einer unrichtigen Impfbescheinigung und einer nicht akzeptierten Impfunfähigkeitsbescheinigung aufgefallen. Dann hatten sie eine Blutprobe eingereicht, die die Immunität des Kindes nachweisen sollte, wobei Zweifel bestanden, dass es sich um das Blut des Kindes handelte.

Vor dem OVG ging es um etliche rechtliche Aspekte, aber auch um einen familienrechtlichen: Die Behörde hatte ihre Bescheide nämlich nur an den Vater adressiert, nicht aber auch an die Mutter. Die Eltern lebten mit dem Kind zusammen und waren beide sorgeberechtigt. Da Impfentscheidungen aber eine Angelegenheit der elterlichen Sorge sind, über die nur beide gemeinsam entscheiden können, bedarf es einer behördlichen Anordnung gegenüber beiden gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen.

Hinweis: Die ergangene Rechtsprechung zur Impfpflicht gegen Masern wird sich auf die eventuelle Impfpflicht gegen COVID-19 übertragen lassen.


Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.10.2021 - 3 M 134/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Angeblicher EC-Kartendiebstahl: Anscheinsbeweis zu nicht ausreichend geschützter PIN ist schwer zu entkräften

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Eine Bank hatte einer Kundin eine EC-Karte zur Verfügung gestellt. Damit konnte die Frau unter Einsatz der ihr mitgeteilten PIN Bargeldabhebungen an Geldautomaten vornehmen. Eines Tages wurden innerhalb einer Stunde an einem Geldautomaten drei Bargeldauszahlungen in Höhe von insgesamt 990 EUR vorgenommen. Das Geld wurde vom Konto der Kundin abgebucht, die erst rund fünf Stunden nach der Abbuchung die Karte sperren ließ. Dabei gab sie an, dass ihr die Karte gestohlen worden sei, und forderte ihre Bank auf, die ihr die abgebuchten Beträge zu erstatten. Die Bank lehnte das ab. Die Bargeldabhebung sei schließlich nur mit der Original-EC-Karte durch Eingabe der PIN möglich. Deshalb gebe es für die Bank einen Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der das Geld abgehoben habe, Kenntnis von der PIN gehabt haben muss, weil diese nicht ausreichend geheim gehalten worden sei. Das wollte die Bankkundin nicht auf sich sitzen lassen, da sie in dem Umstand, dass sich die Bank auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft, eine wissentliche unlautere Irreführung sah. Jedenfalls wurde die Bank verklagt, es zu unterlassen, das Geld nicht zu erstatten und sich auf den Anscheinsbeweis zu berufen, dass sie als Karteninhaberin die PIN nicht ausreichend geheim gehalten habe.

Das OLG sah sei jedoch keine Irreführung durch das Berufen auf Anscheinsbeweis bei angeblich entwendeten EC-Karten. Eine irreführende geschäftliche Handlung liege nicht vor, wenn sich eine Bank zur Abwehr von Ansprüchen eines Kunden auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft.

Hinweis: Haben Sie eigentlich die Telefonnummer zum Sperren ihrer Kontokarten immer parat? Denn nach Diebstahl oder anderweitigem Verlust der Bankkarten gilt es stets, die Karte schnellstmöglich sperren zu lassen. Notieren Sie sich deshalb die Rufnummer zur Sperrung Ihrer Karte.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.09.2021 - 6 U 68/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mutter dankt mit Grundstück: Wer seine Eltern pflegt, darf Schenkung erhalten

Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.

Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.

In dem zum entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1996 ein Testament errichtet, in dem es sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben und die drei gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat. Darüber hinaus war verfügt, dass ein Sohn ein Grundstück als Erbe erhalten sollte. Nach dem Tode des Ehemanns schenkte die überlebende Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich testamentarisch für den Sohn vorgesehen war, ihrer Tochter. Darüber hinaus wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Mutter stritten die Geschwister folglich über die Rechtmäßigkeit dieser Schenkung. Der Bruder forderte von seiner Schwester die Übertragung des Grundstücks an ihn sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnrechts.

Das LG hat die Klage des Bruders allerdings abgewiesen. Denn ein Anspruch bestehe laut Gericht nur dann, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des Sohns vorgenommen hätte, es sich somit um eine missbräuchliche Verfügung gehandelt hätte. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Erblasserin im Eigeninteresse gehandelt hatte. Nach erfolgter Beweisaufnahme ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tochter sowohl vor der Übertragung als auch im Gegenzug für die Schenkung Pflegeleistungen in erheblichem Umfang erbracht habe.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 18.11.2021 - 1 O 222/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mülltonnen auf Radweg: Rechtzeitig erkennbare Gefahren stellen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

Ein Mann war auf seinem Rad auf einem Radweg unterwegs, als er eben dort zwei Mülltonnen erblickte. Sein Versuch, diesen mit knappem Abstand auszuweichen, misslang - er fuhr gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich daraufhin schwer. Von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen verlangte er daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Antwort auf die Frage, wie es zu dem Unfall habe kommen können, lag für das LG nahe: Die Klage hatte wegen ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts kann das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg selbstverständlich durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen. Denn die Tonnen seien ein "ruhendes Hindernis", durch das der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von Weitem erkennbar ist, muss der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, ist der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Auch hier habe der Radfahrer den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es erst zu dem Sturz habe kommen können.

Hinweis: Verkehrssicherungspflichten dienen nur der Beseitigung von Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind. Erkennbare Gefahren, vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, lösen keine Verkehrssicherungspflicht aus. Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen kann wegen Mitverschuldens ausgeschlossen sein, wenn das Handeln des Geschädigten von ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.09.2021 - 4 O 25/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mutwillige Klage: Vor dem Gang vors Familiengericht sollte ein Einigungsversuch durch andere Stellen stehen

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Eine Kinderärztin hatte die Frühförderung eines Kindes empfohlen, aber der Vater hatte nicht zugestimmt. Darauf beantragte die Mutter beim Familiengericht, dies allein entscheiden zu dürfen. Weil sie sich keinen Anwalt leisten konnte, beantragte sie dafür VKH. Das in der Sache zuständige Amtsgericht (AG) wollte zunächst wissen, ob es eine gemeinsame Beratung der Eltern beim Jugendamt gegeben habe, was verneint wurde. Im weiteren Verlauf stimmte der Vater außergerichtlich der Frühförderung zu und erklärte, er sei nie dagegen gewesen, sondern habe sich nicht gut informiert gefühlt. Das Verfahren war somit zwar erledigt, aber die Kosten des Anwalts der Mutter waren jedoch noch offen. Diese Kosten bekam die Mutter auch nicht von der Staatskasse - nicht nach dem AG und nicht nach dem OLG.

Es ist letztendlich auch laut OLG mutwillig gewesen, sofort zu klagen, statt zuerst kostenfreie Angebote - beispielsweise durch das Jugendamt - zu nutzen, wie es auch Selbstzahler getan hätten. Erst wenn außergerichtliche Bemühungen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder gar eine besondere Dringlichkeit besteht, ist die VKH grundsätzlich zu gewähren.

Hinweis: In vielen Städten hat das Jugendamt die Elternberatung an freie Träger delegiert. Sie müssen regional klären, welche Voraussetzungen an den vergeblichen Einigungsversuch geknüpft werden, und dazu auch dem Gericht etwas vortragen. Das betrifft alle Kindschaftssachen wie das Sorge- und Umgangsrecht.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2021 - 13 WF 189/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unerfahrene Reiterin: Auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführender Schaden schließt Schmerzensgeldanspruch aus

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

Eine nicht sonderlich reiterfahrene Frau stieg auf den Rücken eines Pferds, das sichtlich nervös war. Die Reiterin rutschte schließlich mit dem Fuß aus dem Steigbügel und hatte deshalb absteigen müssen. Nach dem Wiederaufstieg aufs Pferd wechselte dieses vom Trab in den Galopp. Dabei fiel die Frau vom Pferd und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie litt nach der Bewusstlosigkeit an einem Schädel-Hirn-Trauma und verlangte Schmerzensgeld von der Halterin des Pferds. Diese jedoch meinte, die Reiterin habe dem Tier durch ein Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Insoweit habe das Tier lediglich gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf einer Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin hatte ausgesagt, das Tier sei ganz normal und sanft in den Galopp übergegangen. Die gegnerische Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte der Reiterin bereits freiwillig 2.000 EUR Schmerzensgeld gezahlt. Die Frau wollte jedoch mehr Geld - vergeblich.

Denn laut Beweisaufnahme durch das OLG war es auch möglich, dass die Reiterin tatsächlich aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht hat. Das wäre jedoch für eine Zahlung von Schmerzensgeld erforderlich gewesen.

Hinweis: Es ist stets sinnvoll, die Gefahren, die von einem Tier ausgehen, zu versichern. Das gilt insbesondere bei Pferden und Hunden. Wenn es dann einmal zu einem Schaden kommt, steht eine Versicherung hinter dem Halter.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 19.10.2021 - 2 U 106/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kindeswohl im Mittelpunkt: Eine Steigerung des Umgangs auf hälftiges Wechselmodell trotz elterlicher Uneinigkeit möglich

Wie sehr sich elterliche Vorstellungen über die Belastbarkeit der eigenen Kinder von deren eigenen Vorstellungen unterscheiden, zeigt der folgende Fall, der final beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete. Denn während Vater und Mutter sich über den Umfang des Umgangs uneins waren, hatte das betreffende Kind bereits ganz klare Vorstellungen zum getrennten Familienleben.

Wie sehr sich elterliche Vorstellungen über die Belastbarkeit der eigenen Kinder von deren eigenen Vorstellungen unterscheiden, zeigt der folgende Fall, der final beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete. Denn während Vater und Mutter sich über den Umfang des Umgangs uneins waren, hatte das betreffende Kind bereits ganz klare Vorstellungen zum getrennten Familienleben.

Es ging um ein siebenjähriges Mädchen, das als Zweijährige nach der Trennung der Eltern beim Vater auf dessen Bauernhof wohnen blieb, während die Mutter weiter weg zog. Anfangs hatte die Mutter alle 14 Tage Umgang an einem kurzen Wochenende. Schließlich zog die die Mutter wieder in die Nähe des Vaters und wünschte sich ein paritätisches Wechselmodell. Zunächst bekam sie einen erweiterten Umgang; 14-tägig freitags bis dienstags, schließlich bis mittwochs. Der Vater meinte, dies würde ausreichen, und betonte, dass es für das Kind wichtig sei, einen Lebensmittelpunkt zu haben.

Das mit der Sache zuerst befasste Amtsgericht stellte jedoch fest, dass der im Laufe des Verfahrens ausgedehnte Umgang nicht zu einer Überforderung des Kindes geführt habe. Es sei mit beiden Familiensystemen (Stiefeltern, Stiefgeschwister, Großeltern) vertraut und komme damit zurecht. Die abstrakte Forderung des Kindesvaters nach einem Lebensmittelpunkt reiche nicht aus, um ein Wechselmodell in Frage zu stellen. Der Verfahrensbeistand unterstützte die Mutter: Das Wechselmodell erhöhe die Erziehungskontinuität zu beiden Eltern. Es führe bei dem Kind zu mehr emotionaler Stabilität und Sicherheit, bei beiden Eltern leben zu dürfen, und gewährleiste eine gedeihliche Identitätsentwicklung. Auch das Jugendamt hatte sich für ein Wechselmodell ausgesprochen, weil die gute Bindung zu beiden Elternteilen hierdurch gleichermaßen gepflegt und gefördert werden könne.

Auch für das OLG war das Wechselmodell die dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Umgangsregelung. Keine Voraussetzung für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist nämlich, dass sich die Kindeseltern über die Wahl dieses Betreuungsmodells einig sind.

Hier gab es zu beiden Eltern eine sichere Bindung und bei der Mutter auch schon erlebten Alltag. Das Mädchen habe begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten und den jeweiligen Urlauben mit beiden Elternfamilien berichtet. Hierbei kamen keinerlei Präferenzen für das Leben in dem einen oder dem anderen Haushalt zum Ausdruck. Sie vermisse jeweils den Elternteil, bei dem sie sich gerade nicht aufhalte. Wenn für das Kind nach seinen Bekundungen beide Elternteile gleichermaßen von Bedeutung sind, dann ist es nur folgerichtig, wenn diese Bindung an beide Elternteile mit einer paritätischen Betreuung gestärkt und aufrechterhalten wird. Die organisatorischen Schwierigkeiten seien überschaubar und nicht viel höher als beim jetzigen Modell. Nach Ansicht des OLG überwiegen die Vorteile des Wechselmodells. Die Auffassung des Kindesvaters, das Kind benötige einen Lebensmittelpunkt, werde nicht durch human- oder sozialwissenschaftliche Forschungsergebnisse abstrakt gestützt. Positiv war die Feststellung, dass beim Kind kein Loyalitätskonflikt erkannt werden konnte. Die erforderliche grundlegende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern war vorhanden.

Hinweis: In der Praxis sind es zumeist die Väter, die statt eines Wochenend- oder erweiterten Umgangs ein Wechselmodell einklagen. Dabei scheitert das Wechselmodell in der Regel an der Hochkonflikthaftigkeit der Eltern und dem darauf beruhenden Loyalitätskonflikt der Kinder, ohne dass es darauf ankommt, wer den Konflikt verursacht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.10.2021 - 6 UF 14/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mängelgewährleistungsrecht beim Pferdekauf: Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen nicht automatisch für eine chronische Erkrankung

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet - so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet - so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Es ging um den Kauf eines Hengstes für 65.000 EUR von einem Zucht- und Ausbildungsstall. Das Tier wurde ärztlich untersucht, besichtigt und reiterlich erprobt. Drei Monate nach dem Kauf kam es plötzlich zu Problemen: Eine Tierärztin diagnostiziert dabei unter anderem einen offenen rechten Maulwinkel. Zweieinhalb Jahre später trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und behauptete, dass das Pferd bereits bei Übergabe diese Probleme gehabt habe. Es würde schließlich eine Vernarbung in der Mundhöhle vorliegen. Daher klagte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags ein. Recht erhielt sie jedoch nicht.

Das OLG meinte, Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich genommen nicht für eine chronische Erkrankung. Es handelt sich vielmehr um einen Befund, der aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten kann und keinen wahrscheinlichen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zulässt. Damit lag für die Richter der Mangel bei der Übergabe des Pferds noch nicht vor - und eine Rückabwicklung kam nicht in Betracht. Die Käuferin musste das Pferd behalten und hatte auch keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, Aufwendungen für Unterhalt, Tierarztkosten und Transport.

Hinweis: Tiere sind im deutschen Recht zwar keine Sachen, sie werden aber als solche behandelt. Deshalb kommt das Mängelgewährleistungsrecht auch bei Tieren zur Anwendung.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.09.2021 - 6 U 127/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)