Unfall in Logistikhalle: Nicht jede Nähe zwischen Unternehmen ist eine gemeinsame Betriebsstätte

In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

In einer Logistikhalle eines Unternehmens wurden Waren mit Gabelstaplern umgeschlagen. Dabei arbeiteten sowohl eigene Mitarbeiter als auch Fahrer externer Unternehmen in der Halle. Für den innerbetrieblichen Verkehr galten Sicherheitsregeln, unter anderem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie die ausdrückliche Warnung vor  Staplerverkehr. An einem Tag im April 2020 kam es dennoch zu einem Unfall. Ein Mitarbeiter eines Transportunternehmens belud mit einer sogenannten Ameise - einem Hubwagen - an einem Hallentor seinen Lkw mit Waren. Gleichzeitig fuhr ein Gabelstaplerfahrer quer durch den Bereich vor den Toren. Der Fahrer der Ameise stand zunächst mit dem Rücken zum Gabelstapler und trat plötzlich in den Fahrweg des Staplers, ohne sich zuvor umzusehen. Dabei wurde er von dem Stapler erfasst und verletzt. Die Unfallversicherung des Fuhrunternehmers verlangte daraufhin Ersatz für die entstandenen Behandlungskosten und weitere Leistungen. Sie warf dem Staplerfahrer eine zu hohe Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht vor. Außerdem sah sie beim Betreiber der Halle Fehler bei der Organisation des Verkehrsbereichs.

Das zuerst zuständige Landgericht lehnte die Ansprüche zunächst vollständig ab, weil es eine Haftungsbegrenzung wegen einer gemeinsamen Betriebsstätte annahm. Das OLG sah dies nun anders und gab der Klage teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Staplerfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er hätte langsamer fahren müssen, weil er erkennen konnte, dass der andere Mitarbeiter mit dem Rücken zu ihm stand und jederzeit in den Fahrbereich gelangen konnte. Das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit änderte daran nichts, weil die konkrete Situation eine besonders vorsichtige Fahrweise erfordert habe. Eine gemeinsame Betriebsstätte lag nach Ansicht des Gerichts im Übrigen nicht vor - dafür hätte es eine bewusste Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Personen geben müssen. Die beiden Mitarbeiter arbeiteten jedoch lediglich gleichzeitig in derselben Halle, ohne ihre Arbeitsabläufe aufeinander abzustimmen. Allerdings traf auch den verletzten Mitarbeiter selbst ein Mitverschulden, weil er den Fahrbereich betreten hatte, ohne auf möglichen Staplerverkehr zu achten. Das OLG bewertete die Beiträge beider Seiten daher als gleich schwer und nahm deshalb eine hälftige Haftungsteilung an. Auch der Betreiber der Halle musste grundsätzlich für die unzureichende Organisation des Verkehrsbereichs einstehen. Die endgültige Höhe des Schadensersatzes soll nach weiterer Prüfung festgelegt werden.

Hinweis: Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt mehr voraus als nur ein gleichzeitiges Arbeiten am selben Ort. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten bewusst miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt sind. Sind beide Beschäftigten hingegen durchaus auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig, greift das sogenannte Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Folge ist, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zwischen den Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen sind, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Leistungen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2026 - 1 U 228/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Irreführende Werbung: Unwahre Behauptung einer Branchenspitzenstellung führt zu Vertragsstrafen

Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.

Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.

Ein Händler für Schulranzen und Schulartikel warb auf seiner Internetseite und in sozialen Netzwerken damit, sein Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter in Nordrhein-Westfalen. Außerdem gab er an, mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke anzubieten. Eine Mitbewerberin sah darin eine unzulässige Werbung und forderte den Händler auf, diese Aussagen nicht weiter zu verwenden. Beide Seiten schlossen daraufhin eine Vereinbarung, in der sich der Händler verpflichtete, die entsprechenden Werbeaussagen zu unterlassen. Später stellte die Mitbewerberin jedoch fest, dass die beanstandeten Aussagen weiterhin auf verschiedenen Internetseiten und bei Facebook zu finden waren. Deshalb verlangte sie neben den Abmahnkosten auch mehrere Vertragsstrafen von insgesamt mehr als 6.000 EUR. Der Händler argumentierte dagegen unter anderem, dass sein Geschäft und das seiner Mitbewerberin wegen einer Entfernung von etwa zwei Stunden Fahrtzeit gar keine Konkurrenten seien. Außerdem habe er eine externe Firma mit der Löschung der Werbung beauftragt.

Das LG folgte der Argumentation des Mannes nicht und gab stattdessen der Mitbewerberin Recht. Nach Ansicht des Gerichts standen die Unternehmen trotz der räumlichen Entfernung durchaus in einem Wettbewerbsverhältnis. Entscheidend war, dass beide dieselben Kundengruppen ansprachen und der Händler seine Produkte zudem auch über das Internet anbot. Denn das bedeute schließlich, dass man sich am Angebot der Mitbewerberin vor Ort orientieren, die letztliche Bestellung jedoch bei dem beklagten Händler im Netz veranlassen könnte. Die Aussage, das eigene Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter des Bundeslandes, war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend belegbar und daher unzulässig. Auch die Angaben über das Warenangebot konnten Kunden in die Irre führen. Der Händler musste deshalb die Abmahnkosten sowie die vereinbarten Vertragsstrafen zahlen. Dass er eine andere Firma mit der Löschung beauftragt hatte, änderte daran nichts. Der Händler blieb letztlich dafür verantwortlich, dass die unzulässige Werbung vollständig entfernt wird.

Hinweis: Wer mit besonderen Spitzenstellungen wie "größter Anbieter" oder "beste Auswahl" wirbt, muss diese Aussagen beweisen können. Durch einen Onlinevertrieb können auch örtlich voneinander entfernte Unternehmen Wettbewerber sein, sobald sie um dieselben Kunden werben.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 25.03.2026 - 87 O 35/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zungenbändchen verletzt: Bäckerei haftet nicht für kleine und unbemerkte Beschädigung an Trinkglas

Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten.

Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten.

Ein Gast hatte in einer Bäckereifiliale einen Kaffee in einem Glas bestellt. Beim Trinken verletzte er nach eigener Darstellung sein Zungenbändchen an einer scharfen Stelle am Glasrand. Er war der Ansicht, dass die Mitarbeiterin das beschädigte Glas nicht hätte herausgeben dürfen. Nach seiner Auffassung sei die scharfe Stelle zwar vorhanden, aber durch den Milchschaum und das Getränk zunächst nicht sichtbar gewesen. Deshalb verlangte er von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR.

Zuerst wies das Amtsgericht die Forderung zurück - und auch vor dem LG blieb der Kunde mit seiner Berufung erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen natürlich dafür sorgen müssen, dass ihre Kunden grundsätzlich sicher bedient werden. Eine vollständige Absicherung vor jeder denkbaren Verletzung könne aber niemand gewährleisten. Deshalb müssten nur solche Gefahren verhindert werden, die bei zumutbarer Kontrolle erkennbar seien. Nach Ansicht des LG musste die Mitarbeiterin das Glas vor der Ausgabe lediglich einer normalen Sichtprüfung unterziehen, hingegen nicht jedes Glas ausführlich auf kleinste Beschädigungen oder versteckte Fehler untersuchen. Das Gericht konnte hier nicht feststellen, dass am Glasrand eine auffällige Bruchstelle vorhanden gewesen war, die einer Mitarbeiterin hätte auffallen müssen. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass es sehr ungewöhnlich sei, sich beim normalen Trinken aus einem Glas am Zungenbändchen zu verletzen, das an der Unterseite der Zunge liegt. Eine solche Verletzung müsse ein Betrieb nicht vorhersehen. Deshalb sah das LG keine Pflichtverletzung der Bäckerei und lehnte einen Anspruch auf Schmerzensgeld ab.

Hinweis: Betreiber von Geschäften müssen erkennbare Gefahren beseitigen und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie müssen aber nicht für jede theoretisch mögliche Verletzung haften, die sich bei alltäglicher Nutzung ergeben könnte.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 15.05.2026 - 2 S 97/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Eigentümerversammlung: Digitale Einladung reicht auch heutzutage nicht immer aus

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (AG) musste die Frage beantworten, ob eine Eigentümerversammlung wirksam durchgeführt werden kann, obwohl nicht alle Eigentümer eine Einladung erhalten haben. Und ja, wie die Überschrift vermuten lässt, handelt es sich bei der korrekten Beantwortung um das entscheidende Detail, dass die Einladungen online eingestellt statt analog verschickt worden sind.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (AG) musste die Frage beantworten, ob eine Eigentümerversammlung wirksam durchgeführt werden kann, obwohl nicht alle Eigentümer eine Einladung erhalten haben. Und ja, wie die Überschrift vermuten lässt, handelt es sich bei der korrekten Beantwortung um das entscheidende Detail, dass die Einladungen online eingestellt statt analog verschickt worden sind.

In einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als 550 Wohnungen sollte die Kommunikation zwischen Verwaltung und Eigentümern über ein Onlineportal erfolgen. Gemäß einer Vereinbarung sollten daher auch Einladungen zu Eigentümerversammlungen dort eingestellt werden. Die Eigentümer mussten dafür eine E-Mail-Adresse angeben und ein Benutzerkonto einrichten. Daraufhin lud die Verwaltung zu einer Versammlung ein und hinterlegte die Einladung sowie die Tagesordnung in den digitalen Postfächern. Einige Eigentümer verfügten jedoch über keinen Zugang zum Portal, sie hatten auch keine E-Mail-Adresse hinterlegt. Folgerichtig erhielten sie deshalb auch keine Einladung. Als in der Versammlung unter anderem neue Beiräte bestellt und Maßnahmen zur Instandhaltung der Außenfenster beschlossen wurden, gingen die "analogen Eigentümer" gegen diese Beschlüsse vor und argumentierten, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden sei, weil nicht alle Eigentümer haben teilnehmen können.

Das AG gab ihnen Recht, da auch seiner Auffassung nach die Einladung nicht vollständig erfolgt sei. Zwar durften Eigentümerversammlungen grundsätzlich auch digital einberufen werden - Voraussetzung dafür sei aber, dass die Eigentümer ihrerseits diesen Kommunikationsweg auch aktiviert haben. Besteht kein Zugang zum Onlineportal, muss die Verwaltung einen anderen zumutbaren Weg wählen. Dazu gehört insbesondere der analoge Postversand, wenn die Anschrift bekannt sei. Das AG betonte, dass die Einladung zur Eigentümerversammlung ein wichtiges Recht jedes Eigentümers sei: Nur wer eingeladen werde, könne an Entscheidungen der Gemeinschaft mitwirken. Die Verwaltung durfte dieses Recht nicht davon abhängig machen, dass Eigentümer zuvor einen digitalen Zugang eingerichtet hatten. Auch wenn Eigentümer möglicherweise verpflichtet seien, ihre Daten für das Portal bereitzustellen, dürfen sie nicht einfach von der Versammlung ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkämen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die fehlenden Stimmen das Ergebnis der Beschlüsse verändert hätten, erklärte das AG die auf der Versammlung getroffenen und danach angefochtenen Entscheidungen für ungültig.

Hinweis: Digitale Einladungen zu Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich möglich. Das setzt aber voraus, dass die Eigentümer diesen Kommunikationsweg tatsächlich eröffnet haben. Fehlt dies, muss ein anderer geeigneter Weg genutzt werden.


Quelle: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 20.02.2026 - 73 C 143/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Die "ungefähre" Küche: Kaufvertrag trotz Unterschrift unwirksam, wenn er zu allgemein verfasst wurde

Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto "Pi mal Daumen", kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?

Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto "Pi mal Daumen", kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?

Eine Frau besuchte während einer Küchenverkaufsaktion ein Möbelhaus. Dort interessierte sie sich für eine neue Einbauküche und unterschrieb mehrere Unterlagen, darunter auch ein Formular mit der Überschrift "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche". Später wollte sie die Küche jedoch nicht abnehmen und auch den verlangten Kaufpreis nicht bezahlen. Sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung unter Druck gesetzt gefühlt. Das Möbelhaus ließ das nicht gelten und verlangte Schadensersatz. Es behauptete, es sei ein verbindlicher Kaufvertrag über eine Küche im Wert von mehr als 12.000 EUR geschlossen worden.

Bereits das Amtsgericht hatte die Forderung des Möbelhauses zurückgewiesen, nun bestätigte das LG diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts war kein wirksamer Vertrag entstanden. Zwar hatten beide Seiten Dokumente unterschrieben - wichtige Fragen zum Inhalt der Küche waren jedoch nicht ausreichend geklärt. Aus den Unterlagen ging beispielsweise nicht eindeutig hervor, welche Elektrogeräte genau Bestandteil des Kaufs sein sollten. Die Angaben wie "Miele-Set" oder der Hinweis auf zusätzliche Preislisten erfüllten nach Ansicht des Gerichts den erforderlichen Zweck einer beiderseits verbindlichen Vereinbarung nicht. Ebenso wenig stand der endgültige Kaufpreis fest, weil weitere Zu- oder Abschläge möglich waren. Das LG stellte klar, dass bei einem Kaufvertrag zwar nicht jedes einzelne Detail einer Küche vollständig beschrieben werden müsse; die wesentlichen Punkte müssten jedoch eindeutig geregelt sein. Bleiben wichtige Fragen offen, könne wie hier trotz einer Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande kommen. Das Möbelhaus konnte somit auch keinen Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Auch bei einem unterschriebenen Vertrag müssen die wichtigsten Vereinbarungen eindeutig feststehen. Besonders bei individuell geplanten Produkten wie Einbauküchen sollten Käufer und Verkäufer genau festhalten, was geliefert wird und welcher Preis gilt.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 08.05.2026 - 2 S 132/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erfolgreiche Anfechtung: Grundstücksverkäufer dürfen Feuchtigkeitsschäden nicht herunterspielen

Wieder einmal stand die Frage im Raum, wie weit die gesetzliche Aufklärungspflicht eines Immobilienverkäufers genau geht. Welche Folgen falsche oder verharmlosende Angaben eines Verkäufers beim Immobilienkauf haben können, stellte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klar. Dabei ließ sich das Gericht auch von der angegebenen Ahnungslosigkeit über den Schadensumfang nicht täuschen, die von der ersten Instanz noch angenommen wurde.

Wieder einmal stand die Frage im Raum, wie weit die gesetzliche Aufklärungspflicht eines Immobilienverkäufers genau geht. Welche Folgen falsche oder verharmlosende Angaben eines Verkäufers beim Immobilienkauf haben können, stellte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klar. Dabei ließ sich das Gericht auch von der angegebenen Ahnungslosigkeit über den Schadensumfang nicht täuschen, die von der ersten Instanz noch angenommen wurde.

Ein Ehepaar kaufte im Jahr 2023 ein Grundstück mit einem Wohnhaus für 320.000 EUR. Vor dem Kauf war bereits bekannt, dass eine Kellerwand feucht war. Die Käufer wollten deshalb genauer wissen, ob auch die übrigen Kellerwände untersucht worden waren und ob dort weitere Feuchtigkeitsschäden bestanden. Nach ihrer Darstellung wurde dies vom Verkäufer verneint. Später stellte sich jedoch heraus, dass mehrere Kellerwände feucht waren. Außerdem lagen bereits ältere Informationen über erhebliche Feuchtigkeitsprobleme und Schimmelschäden vor. Die Käufer waren deshalb der Ansicht, dass sie beim Kauf getäuscht worden waren, und verlangten die Rückabwicklung des Vertrags.

Das zuerst mit dem Fall betraute Landgericht wies die Forderung zunächst ab. Es war nicht überzeugt, dass der Verkäufer von den Schäden in dem erforderlichen Umfang wusste oder falsche Angaben gemacht hatte. Das OLG sah dies anders und gab den Käufern weitgehend Recht. Seiner Ansicht nach war der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Sohn des Verkäufers hatte die Besichtigungen durchgeführt und die Vertragsverhandlungen begleitet. Sein Wissen über die Feuchtigkeitsschäden musste sich der Verkäufer zurechnen lassen, da der Sohn vorhandene Informationen über die Feuchtigkeit nicht offenbart und die Probleme stattdessen heruntergespielt hatte. Ein Hinweis auf nur einen kleinen Stockfleck vermittelte nach Auffassung des OLG ein falsches Bild vom tatsächlichen Zustand des Kellers. Entscheidend war, dass der Verkäufer wusste oder zumindest damit habe rechnen müssen, dass die Käufer bei Kenntnis der tatsächlichen Schäden möglicherweise anders entschieden hätten. Gerade weil die Käufer wegen ihrer finanziellen Möglichkeiten besonders auf den Zustand des Kellers geachtet hatten, waren die verschwiegenen Informationen für die Kaufentscheidung wichtig. Nach der erfolgreichen Anfechtung muss der Verkäufer den Kaufpreis daher bei gleichzeitiger Rückgabe des Grundstücks zurückzahlen.

Hinweis: Verkäufer von Immobilien müssen Fragen zum Zustand des Grundstücks vollständig und ehrlich beantworten. Mängel dürfen nicht durch beschönigende Aussagen verharmlost werden. Andernfalls kann der Käufer den Vertrag anfechten.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.03.2026 - 22 U 66/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erotikadventskalender: Keine Pflicht zur Angabe des Innenmaterials ohne Gesundheitsgefahr bei vorgesehener Anwendung

Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.

Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.

Ein Unternehmen hatte Adventskalender mit verschiedenen Erotikprodukten verkauft, unter anderem mit Liebeskugeln und einem sogenannten Pantyvibrator mit Fernbedienung - ein Sexspielzeug, das den Intimbereich durch Vibrationen diskret stimulieren soll. Dass beide genannten Spielzeuge mit durchaus sensiblen Körperzonen in Berührung kommen, war für einen Verbraucherverband dann auch Anlass genug, die Herausgabe der Produkte zu beanstanden und zu verlangen, dass der Verkauf ohne ausführlichere Materialangaben unterlassen werde. Nach seiner Ansicht hätten Käufer der Kalender erfahren müssen, aus welchen Materialien die innenliegenden Bestandteile der erotischen Tools bestanden. Es bestehe sonst die Gefahr, dass bei einer Beschädigung der äußeren Schichten gesundheitsschädliche Stoffe mit dem Körper in Kontakt kommen könnten. Zudem fehle beim Pantyvibrator eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung des Produkts.

Das LG wies die Forderungen jedoch zurück. Bei den Liebeskugeln sei das innere Material durch mehrere Schichten aus Silikon und Kunststoff geschützt gewesen. Bei einer normalen oder vorhersehbaren Verwendung komme der innere Bestandteil daher nicht mit dem Körper in Berührung. Ein Kontakt wäre nur möglich gewesen, wenn die äußere Ummantelung vollständig zerstört werde, was jedoch keine übliche Nutzung des Produkts darstelle. Deshalb sah das Gericht keine Gesundheitsgefahr und auch keine Pflicht, das genaue Material der inneren Kugel anzugeben. Auch beim Pantyvibrator sah das LG keinen Verstoß. Das Gerät verfügte über ein stabiles Gehäuse aus ABS-Kunststoff und eine zusätzliche Silikonschicht. Ein Kontakt mit inneren Teilen wäre ebenfalls nur durch eine Beschädigung möglich gewesen. Eine besondere Gefahr durch die Fernbedienung war nicht dargelegt worden. Auch die fehlende Serien- oder Chargennummer führte nicht zu einem Anspruch. Nach Ansicht des Gerichts reichten andere Angaben zur Identifizierung des Produkts aus. Dazu gehörten insbesondere die Artikelnummer und die auf der Verpackung angegebene EAN- oder GTIN-Nummer. Der Verbraucherverband durfte deshalb keine weiteren Angaben oder einen Verkaufsstopp verlangen.

Hinweis: Hersteller und Händler müssen Verbraucher über wichtige Eigenschaften und mögliche Gefahren eines Produkts informieren. Eine zusätzliche Materialangabe ist aber nicht immer erforderlich, sofern ein Bestandteil bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht mit dem Körper in Kontakt kommt und keine Gesundheitsgefahr besteht.


Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 08.01.2026 - 8 O 91/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Geländefahrzeug im Kurzstreckenbetrieb: Häufiger anfallende Regenerationsfahrten eines Dieselfahrzeugs sind hinzunehmen

Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig "Bescheid sagen", sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.

Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig "Bescheid sagen", sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.

Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über ein Dieselneufahrzeug Jeep ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken (ca. 18 km). Bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Frau rügte sie gegenüber dem Autohaus Probleme mit der Abgasanlage, denn der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine solche Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeugs stark genug erhitzt, um somit den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau trat dann vom Vertrag zurück und wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrags an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche.

Das zunächst zuständige Landgericht hatte die Klage zuerst abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Frau Berufung ein. Das OLG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau nicht berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto schlichtweg keinen Mangel aufweise, sondern dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge entspreche. Wird das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt - bei Fahrstrecken von mindestens 50 km -, fallen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km an. Dass der Jeep hingegen nur auf Kurzstrecken genutzt werde, war beim Kauf nicht vereinbart worden.

Hinweis: Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb kaum auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich freibrennen zu können.


Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.06.2026 - 5 U 82/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Förmlicher Nachweis: Bank darf bei Zweifeln Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen

Ein Testamentsvollstrecker erhält durch das Nachlassgericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis über die Annahme seines Amts. Dass dieser Nachweis gelegentlich auch vorgelegt werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart (LG).

Ein Testamentsvollstrecker erhält durch das Nachlassgericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis über die Annahme seines Amts. Dass dieser Nachweis gelegentlich auch vorgelegt werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart (LG).

Die Erblasserin hatte bei der beklagten Bank verschiedene Konten mit einem erheblichen Guthaben. Ein Konto wies knapp 44,7 Mio. US-Dollar auf, ein weiteres mehr als 24 Mio EUR. In einem eigenhändigen Testament aus dem Jahr 2018 bestimmte sie eine Stiftung zur Alleinerbin und ordnete zugleich Testamentsvollstreckung an. Mehrere Personen sollten dieses Amt gemeinsam ausüben. Später folgten weitere handschriftliche Verfügungen, in denen unter anderem ein zusätzlicher Testamentsvollstrecker benannt wurde. Über Inhalt und Reichweite dieser Anordnungen entstand nach dem Tod der Erblasserin erheblicher Streit. Zwei der benannten Personen verlangten von der Bank schließlich die Auszahlung von 2 Mio. EUR aus einem der Konten und beriefen sich darauf, wirksam zu Testamentsvollstreckern bestellt worden zu sein. Als Nachweis legten sie unter anderem das eröffnete Testament und eine Bestätigung über die Annahme des Amts vor. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis konnten sie jedoch nicht vorlegen - und daher verweigerte die Bank die Auszahlung. Umstritten war, ob die Testamentsvollstreckung noch bestand, welchen Umfang sie hatte, welche Personen das Amt wirksam ausübten und ob die beiden Kläger überhaupt gemeinsam über die Konten verfügen durften. Hinzu kamen weitere Testamente und Ergänzungen, Streit über frühere Verfügungen sowie mehrere nachlassgerichtliche und zivilgerichtliche Verfahren.

Das LG stellte zunächst klar, dass eine Bank nicht generell ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen darf. In einem einfach gelagerten Fall kann die Berechtigung auch durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist also nicht automatisch Voraussetzung dafür, dass eine Bank Verfügungen über Nachlasskonten zulässt. Hier bestanden jedoch keine bloß theoretischen Zweifel, vielmehr bestanden ernsthafte und nachvollziehbare Unsicherheiten über die Testamentsvollstrecker, die wirksame Annahme ihres Amts sowie Bestand, Umfang und Fortdauer ihrer Befugnisse. Die Bank musste diese komplexen Fragen nach Ansicht des LG nicht selbst klären und war auch nicht verpflichtet, umfangreiche Nachlassakten auszuwerten, mehrere letztwillige Verfügungen miteinander abzugleichen und schwierige erbrechtliche Streitfragen eigenständig zu entscheiden. Das gilt umso mehr, wenn verschiedene Beteiligte ihr gegenüber widersprüchliche Rechte geltend machen und das Kreditinstitut damit dem Risiko ausgesetzt ist, an die falsche Person zu leisten.

Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank halfen den Klägern nicht weiter. Darin war zwar vorgesehen, dass die Bank bei Vorlage einer eröffneten letztwilligen Verfügung den dort bezeichneten Testamentsvollstrecker als berechtigt ansehen und an ihn leisten darf - die Betonung lag hierbei auf "darf": Die Regelung gibt der Bank die Möglichkeit, in klaren Fällen ohne weiteres gerichtliches Zeugnis zu leisten, verpflichtet sie aber nicht dazu, bei konkreten Zweifeln allein auf Grundlage des Testaments Geld auszuzahlen. Die Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzungen sprach zudem dafür, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei. Da noch immer weder ein Erbschein noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlag, musste die Bank das Risiko einer Auszahlung auch nicht selbst übernehmen. Die Klage auf Zahlung von 2 Mio. EUR blieb daher erfolglos.

Hinweis: Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist gegenüber Banken nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Je unklarer jedoch ist, wer das Amt ausübt und welche Befugnisse bestehen, desto eher darf eine Bank einen förmlichen Nachweis verlangen. Ein eröffnetes Testament allein genügt insbesondere dann nicht zwingend, wenn mehrere widersprüchliche Verfügungen oder konkurrierende Ansprüche im Raum stehen.


Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2026 - 7 O 240/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Mangelnder Parkraummangel: Ohne Bedarfsprüfung fehlt Sachgrund für bewohnerprivilegiertes Parken

Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten - lesen Sie selbst.

Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten - lesen Sie selbst.

Eine Stadt ordnete in einem Teilbereich ihrer Gemeinde Parkraumbewirtschaftungszonen in Form von Bewohnerparkzonen an. Dagegen setzte sich jemand zur Wehr. Seiner Ansicht nach fehle es für eine Parkraumbewirtschaftung schlichtweg an der Notwendigkeit, da der Parkraum gar nicht ausgelastet sei und es deshalb keine sachliche Begründung für eine Bewohnerprivilegierung gebe. Die Stadt blieb jedoch bei ihrer Auffassung. Es sei ihrer Ansicht nach zudem zu beachten, dass künftig an anderer Stelle Parkplätze wegfielen, was den Parkdruck erhöhen würde. Und schließlich gebe es auch einen Ratsbeschluss dazu, Anpassungen vorzunehmen.

Das VG gab jedoch dem Antragsteller recht, denn bevor eine Parkraumbewirtschaftung in Form von Bewohnerparkplätzen vorgenommen werde, müsse immer eine Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse dabei auch nachgewiesen werden, dass eine Auslastung von über 80 % zur Spitzenzeit angenommen werden kann. Hier sei aber lediglich eine Auslastung von 75 % festgestellt worden. Die Stadt könne sich dabei auch nicht auf eine Prognose berufen, wonach ein weiterer Wegfall von Parkflächen den Parkdruck erhöhe. Hierzu seien weder konkrete Zahlen benannt worden, die dem Gebiet zuzuordnen seien, noch sei ein städtebauliches Konzept vorgelegt worden, das eine künftige Auswirkung belegen könne. Ein Ratsbeschluss reiche daher nicht aus, da dieser schon den Parkraummangel voraussetzte, der gerade im momentanen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.

Hinweis: Der erhebliche Parkraummangel liegt vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht danach, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten sei, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werde.


Quelle: VG Göttingen, Beschl. v. 26.06.2026 - 1 B 629/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Unfall auf Nürburgring: Auch in der Nordschleife fährt der Idealfahrer mit Richtgeschwindigkeit

Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren - und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.

Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren - und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.

Vorn ein BMW, dahinter ein Porsche - soweit keine Auffälligkeit auf dem Nürburgring. Dann jedoch verlor der BMW Motoröl. Auf der dadurch entstandenen Ölspur kam der Porsche ins Rutschen und drehte sich, bevor er mit der linken Schutzplanke kollidierte. Somit war Schluss mit lustig, denn die Klägerin (Porsche) machte einen Gesamtschaden von rund 100.000 EUR geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten (BMW) zahlte davon jedoch nur rund 65.000 EUR. Die Folgen sind klar, beide Parteien stritten sich nun vor Gericht darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Betriebsmittelverlusts an seinem BMW zu 100 % haften müsse. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte. Genau dies hat selbst bei einer Rennstrecke Bedeutung, vor allem vor Gericht.

Das LG hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.000 EUR hat, im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden jedoch selbst tragen muss. Denn die geforderte äußerste Sorgfalt eines "Idealfahrers" habe die Klägerin nicht nachweisen können - und zwar, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe. Denn nur, wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein "Idealfahrer". Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein "Idealfahrer" die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.

Hinweis: Selbst auf Rennstrecken gilt das Einhalten der Richtgeschwindigkeit als Gradmesser bei Unfällen. Ein Ölverlust ist auf derlei Strecken hingegen kein derart gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die einfache Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten ließe.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 11.06.2026 - 5 O 212/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Mit Verwaltervertrag abgegolten: Wohnungsverwalter darf keine zusätzliche Vermittlungsprovision verlangen

Dass ein Wohnungsverwalter für die Vermittlung neuer Mietverträge eine Provision erhält, klingt zuerst nicht ungewöhnlich. Wohl auch deshalb wurde eine solche Regelung von den beiden Streitparteien einst auch vertraglich festgelegt. Auf den zweiten Blick sollte man sich aber den eigentlichen - also ursprünglichen - Zweck eines Verwalters genauer ansehen. Genau das tat der Bundesgerichtshof (BGH).

Dass ein Wohnungsverwalter für die Vermittlung neuer Mietverträge eine Provision erhält, klingt zuerst nicht ungewöhnlich. Wohl auch deshalb wurde eine solche Regelung von den beiden Streitparteien einst auch vertraglich festgelegt. Auf den zweiten Blick sollte man sich aber den eigentlichen - also ursprünglichen - Zweck eines Verwalters genauer ansehen. Genau das tat der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Immobiliengesellschaft hatte eine externe Firma mit der Verwaltung von 129 Wohnungen und 134 Garagen beauftragt. Zu den entsprechenden Verwaltungsaufgaben gehörte unter anderem, neue Mietverträge im Namen der Eigentümerin abzuschließen. Zur monatlichen Verwaltungsvergütung war vertraglich eine weitere Zahlung vorgesehen, sobald eine Wohnung neu vermietet wurde; die Verwaltung sollte dann zwei Monatskaltmieten als Provision erhalten. In den Jahren 2020 bis 2022 vermittelte die Verwaltung mehrere neue Mietverträge für die betreuten Wohnungen und stellte dafür insgesamt rund 17.000 EUR in Rechnung. Die Eigentümerin bezahlte die Beträge zwar zunächst, verlangte sie jedoch später wieder zurück. Sie war der Ansicht, dass die Provisionen nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht hätten verlangt werden dürfen.

Der BGH gab der Eigentümerin Recht. Nach Auffassung des Gerichts war die Provisionsvereinbarung unwirksam. Das gesetzliche Verbot einer solchen Zahlung gilt nicht nur dann, wenn der Wohnungsvermittler eine Provision mit dem Wohnungssuchenden vereinbart hat - es erfasst sogar getroffene Vereinbarungen zwischen Vermittler und Vermieter. Entscheidend war, dass die Verwaltung die Wohnungen bereits aufgrund des Verwaltervertrags betreute. Das in solchen Fällen greifende Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz) soll verhindern, dass ein Wohnungsverwalter für eine Tätigkeit zusätzlich bezahlt wird, die mit seiner bestehenden Aufgabe verbunden ist. Der BGH stellte klar, dass dieser Ausschluss von Vermittlungsprovisionen weit auszulegen sei. Der Wortlaut des Gesetzes lässt keine Einschränkung auf Zahlungen durch den Mieter erkennen, und auch der Zweck der Regelung spreche dafür, neben Mietern gleichsam auch Vermieter zu schützen. Ein Wohnungsverwalter sollte durch seine besondere Stellung daher auch keine zusätzliche Einnahmen erzielen können, wenn er ohnehin mit Verwaltung und Vermietung der Wohnungen beauftragt sei. Die bereits gezahlten Provisionen mussten deshalb zurückerstattet werden.

Hinweis: Ein Wohnungsverwalter darf für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen, die er bereits verwaltet, keine zusätzliche Provision verlangen. Eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.05.2026 - I ZR 224/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Klar erkennbarer Wille: Testament kann Miterben ein zusätzliches Grundstück zusprechen

Weisen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einzelnen Familienmitgliedern bestimmte Vermögensgegenstände zu, kann darin ein Vermächtnis liegen und nicht nur eine Vorgabe für die spätere Erbteilung. Daher musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen, ob eine Frau einen eigenen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks hat, obwohl sie und ihr Bruder den Vater jeweils zur Hälfte beerbt hatten.

Weisen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einzelnen Familienmitgliedern bestimmte Vermögensgegenstände zu, kann darin ein Vermächtnis liegen und nicht nur eine Vorgabe für die spätere Erbteilung. Daher musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen, ob eine Frau einen eigenen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks hat, obwohl sie und ihr Bruder den Vater jeweils zur Hälfte beerbt hatten.

Die Eltern der Geschwister hatten in zwei gemeinschaftlichen Testamenten geregelt, dass zunächst der überlebende Ehepartner den Besitz erhalten sollte. Daneben verteilten sie verschiedene Grundstücke und andere Vermögenswerte auf ihre Nachkommen. Das Familienanwesen mit Grundstück, Halle, Maschinen und der bereits von der Tochter betriebenen Brennerei sollte an eben jene Tochter gehen. Der Sohn sollte andere Flächen sowie Wertpapiere im Gegenwert von rund 350.000 EUR erhalten. Einem Enkel wurde ebenfalls ein Grundstück zugewiesen. Nach dem Tod beider Eltern entstand zwischen den Geschwistern dennoch Streit über ein unbebautes Grundstück. Die Tochter verlangte von ihrem Bruder die Zustimmung zur Übertragung dieses Grundstücks. Sie machte geltend, die Fläche gehöre zu dem Grundbesitz, den die Eltern ihr in den Testamenten zugedacht hätten.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab und wertete die testamentarischen Zuweisungen lediglich als Anordnung dafür, wie die späteren Erben den Nachlass untereinander verteilen sollten. Das OLG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hatten die Eltern der Tochter mit den Grundstückszuwendungen einen eigenständigen Anspruch eingeräumt. Entscheidend war, dass die Eltern sich zunächst als Alleinerben eingesetzt hatten, aber keine ausdrückliche Regelung dazu trafen, wer nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners Erbe werden sollte. Deshalb wurden die beiden Kinder gesetzliche Miterben zu gleichen Teilen. Die konkreten Zuweisungen einzelner Grundstücke mussten deshalb gesondert betrachtet werden. Das OLG wertete diese Zuweisungen als Vermächtnisse. Dafür sprach insbesondere, dass die Eltern erkennbar verbindlich festlegen wollten, welche Vermögensgegenstände welchem Familienmitglied zufallen sollten. Zudem verwendeten die Eltern dieselben Formulierungen auch bei einer Grundstückszuwendung an einen Enkel, der offensichtlich nicht als Miterbe vorgesehen war. Dass das umstrittene Grundstück von der testamentarischen Regelung umfasst war, obwohl die Eltern eine ältere Grundstücksbezeichnung verwendet hatten, die nach einer Flurbereinigung nicht mehr bestand, bestätigte das OLG anhand von Flurkarten und Grundstücksunterlagen. Daraus ergab sich, dass die streitige Fläche ursprünglich zu dem von den Eltern bezeichneten Gesamtgrundstück gehört hatte. Die damaligen Lebensverhältnisse bestätigten diese Auslegung. Die Tochter hatte bereits wesentliche Teile des Familienanwesens übernommen, lebte dort mit ihrer Familie und betrieb die Brennerei weiter. Der Sohn war dagegen auf den Hof seiner Ehefrau gezogen und sollte anderweitig Vermögen erhalten. Daher sprach vieles dafür, dass die Eltern der Tochter das Familienanwesen als zusammengehörende Einheit überlassen wollten. Das OLG änderte daher die Entscheidung der Vorinstanz. Der Bruder muss der Übertragung des Grundstücks auf seine Schwester zustimmen und ihre Eintragung als Eigentümerin ermöglichen.

Hinweis: Bei der Auslegung eines Testaments kommt es nicht nur auf einzelne Begriffe an. Entscheidend ist, welchen erkennbaren Willen die Verstorbenen mit der Regelung verfolgt haben. Wird einem Miterben ein bestimmter Gegenstand zusätzlich zugesprochen, kann daraus ein eigener Anspruch auf Übertragung entstehen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2026 - 14 U 90/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erbvertrag und Schenkungen: Ein Rücktrittsrecht ist mit einem tatsächlichen Rücktritt nicht gleichzusetzen

Erbverträge unterliegen einer Bindungswirkung, die die Vertragsparteien modifizieren oder auch ausschließen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Bedeutung einer erbvertraglichen Klausel im Zusammenhang mit Schenkungen eines Erblassers ging, in der sich die Eheleute zu Lebzeiten ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatten, das aber nicht ausgeübt wurde.

Erbverträge unterliegen einer Bindungswirkung, die die Vertragsparteien modifizieren oder auch ausschließen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Bedeutung einer erbvertraglichen Klausel im Zusammenhang mit Schenkungen eines Erblassers ging, in der sich die Eheleute zu Lebzeiten ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatten, das aber nicht ausgeübt wurde.

In dem Fall stritten zwei Geschwister über umfangreiche Vermögensübertragungen ihres 2018 verstorbenen Vaters. Die Eltern hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, nach dem zunächst der überlebende Ehegatte erben und nach dem Tod beider Eltern die gemeinsamen Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen Schlusserben werden sollten. 2015 ergänzten die Eltern den Erbvertrag: Dem überlebenden Ehegatten wurde eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, den eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Kindern anders zu verteilen. Außerdem behielt sich jeder Ehegatte ausdrücklich das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten. In den Jahren 2003 und 2007 schenkte der Vater seiner Tochter schließlich zwei benachbarte Grundstücke und zwischen 2000 und 2016 insgesamt mehr als 111.000 EUR. Nach Darstellung des Sohns hatte der Vater außerdem Kosten für eine Dachsanierung übernommen. Nachdem die Tochter Anfang 2017 aufgrund einer Generalvollmacht die Geldgeschäfte des Vaters übernommen hatte, wurden bis zu dessen Tod weitere Beträge von seinem Konto abgehoben. Der Sohn verlangte nach dem Tod des Vaters nun unter anderem Anteile an den Grundstücken bzw. finanziellen Ersatz sowie einen Teil der übertragenen Geldbeträge. Er argumentierte, die Schenkungen an seine Schwester hätten seine durch den Erbvertrag abgesicherte Stellung als späterer Erbe beeinträchtigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) wies die Klage zunächst ab, da seiner Auffassung nach der Sohn schon deshalb nicht auf eine gesicherte Erberwartung vertrauen konnte, weil sich die Eltern 2015 den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hatten. Somit sei der Vater nicht endgültig an die erbvertraglichen Regelungen gebunden gewesen.

Der BGH widersprach dieser Auffassung, da ein im Erbvertrag vorgesehenes Rücktrittsrecht und ein tatsächlich erklärter Rücktritt rechtlich eben nicht dasselbe seien. Solange der Erblasser nicht wirksam vom Erbvertrag zurücktrete, bliebe die darin begründete Bindung bestehen. Eine Schenkung kann deshalb auch dann die geschützte Erberwartung beeinträchtigen, wenn der Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hatte, sich vom Vertrag zu lösen. Nach Ansicht des BGH würde ansonsten der Schutz eines vertraglich eingesetzten Erben erheblich geschwächt. Ein Erblasser könnte sonst Vermögen verschenken und damit die wirtschaftliche Wirkung des Erbvertrags aushöhlen, ohne den Rücktritt tatsächlich erklären und dessen rechtliche Folgen hinnehmen zu müssen. Er könnte also einerseits die Vorteile des Erbvertrags behalten und andererseits das Vermögen, auf das sich die Erberwartung bezieht, durch Schenkungen vermindern. Gerade das soll der Schutz des Vertragserben aber verhindern. Auch die im Nachtrag von 2015 vereinbarte Möglichkeit, den Nachlass später anders unter den Kindern zu verteilen, rechtfertige nach Auffassung des BGH die Klageabweisung nicht. Laut Wortlaut des Vertrags sollte diese Befugnis erst dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen zustehen. Sie bezog sich zudem auf Verfügungen für den Todesfall. Daraus konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres ableiten, dass der Vater bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten frei gewesen sei, den erbvertraglich vorgesehenen Nachlass durch Schenkungen zu verändern. Der BGH entschied allerdings nicht abschließend, dass der Sohn die verlangten Grundstücksanteile oder Geldbeträge tatsächlich erhält, sondern hob vielmehr das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung zurück. Damit muss die Vorinstanz nun erneut beurteilen, ob und in welchem Umfang die einzelnen Vermögensübertragungen Ansprüche des Sohns ausgelöst haben.

Hinweis: Ein Erbvertrag bindet die Beteiligten stärker als ein gewöhnliches Testament. Behält sich ein Erblasser darin ein Rücktrittsrecht vor, fällt diese Bindung nicht schon durch die bloße Möglichkeit des Rücktritts weg.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2026 - IV ZR 256/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Punkteinsatzprämie im Fußball: LAG bestätigt Prämienvergabe nach individueller Spielerleistung

Fußball ist bekanntlich ein Mannschaftssport. Was jedoch auch nicht neu ist: Jeder Spieler kickt immer auch für seinen ganz persönlichen Erfolg. So musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) die Auslegung einer vertraglichen Prämienregelung im Profifußball dahingehend bewerten, ob ein Spieler nur dann eine Punktprämie für Spiele erhalten dürfe, wenn er an ihnen auch selbst beteiligt war, oder ob vielmehr die Mannschaftsleistung und deren Ergebnis zählt.

Fußball ist bekanntlich ein Mannschaftssport. Was jedoch auch nicht neu ist: Jeder Spieler kickt immer auch für seinen ganz persönlichen Erfolg. So musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) die Auslegung einer vertraglichen Prämienregelung im Profifußball dahingehend bewerten, ob ein Spieler nur dann eine Punktprämie für Spiele erhalten dürfe, wenn er an ihnen auch selbst beteiligt war, oder ob vielmehr die Mannschaftsleistung und deren Ergebnis zählt.

Ein Profifußballer stand seit dem Jahr 2015 bei einem Verein unter Vertrag. In einem später abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten beide Seiten neben dem festen Gehalt verschiedene Erfolgsprämien. Eine dieser Regelungen sah vor, dass der Spieler für jeden Punkt der Mannschaft 2.500 EUR erhalten sollte. Voraussetzung war allerdings, dass er im jeweiligen Spiel tatsächlich eingesetzt wurde - ob von Beginn an oder für mindestens 45 Minuten nach Einwechslung. Zusätzlich enthielt der Vertrag eine weitere Prämienregelung, laut der der Spieler für jeden erreichten Punkt weitere 1.000 EUR erhalten, wenn der Verein in der Vorsaison einen Tabellenplatz zwischen Rang eins und sechs erreicht hatte. In der Saison 2024/2025 sammelte die Mannschaft insgesamt 53 Punkte und belegte den sechsten Tabellenplatz. Der Verein berechnete die Prämien jedoch nur für die Spiele, in denen der Fußballer die vereinbarte Einsatzzeit erreicht hatte. Deshalb fiel die Auszahlung geringer aus, als der Spieler erwartet hatte. Er war der Auffassung, dass ihm die Prämie für sämtliche in der Saison gewonnenen Punkte zustand - unabhängig davon, ob er auf dem Platz gestanden hatte oder nicht.

Das LAG folgte der Ansicht des Spielers jedoch nicht. Nach richterlicher Auffassung sollte die vereinbarte Prämie gerade den persönlichen Beitrag des Spielers zum sportlichen Erfolg belohnen. Deshalb bestand sein Anspruch auch nur für jene Spiele, in denen die vertraglich vereinbarte Einsatzvoraussetzung erfüllt war. Der reine Mannschaftserfolg genügte nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags nicht.

Hinweis: Arbeitsverträge können Prämien an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Ist eine Zahlung ausdrücklich von einem persönlichen Einsatz abhängig, entsteht der Anspruch nur, wenn diese Bedingung erfüllt wurde. Maßgeblich war hier die individuelle Leistung des Spielers im jeweiligen Spiel.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.06.2026 - 11 SLa 106/26
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zeitablauf des Anfechtungsrechts: Nachzüglerkind aus späterer Ehe kann unter Umständen leer ausgehen

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Wem diese Auffassung zu theoretisch ist, dem hilft womöglich die praktische Anwendung dieser Aussage durch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Wem diese Auffassung zu theoretisch ist, dem hilft womöglich die praktische Anwendung dieser Aussage durch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Hier hatte der Erblasser 2002 mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Beide setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Fall ihres gleichzeitigen Todes sowie als Schlusserben bestimmten sie ihre damaligen Kinder und mögliche weitere gemeinsame Kinder. Außerdem behielten sie sich für den Fall einer dauerhaften Trennung ein Rücktrittsrecht vor. Die beiden heirateten später, ließen sich aber 2007 wieder scheiden. Schließlich bekam der Erblasser 2012 mit einer neuen Partnerin eine Tochter. 2024 heiratete er die Kindesmutter. Als er 2025 starb, bestand der Erbvertrag aus dem Jahr 2002 weiterhin, ohne dass er zuvor von dem darin vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hatte. Nach seinem Tod beantragte die Witwe einen Erbschein auf Basis der gesetzlichen Erbfolge. Danach sollte sie die Hälfte des Nachlasses erhalten und die insgesamt vier Kinder des Mannes die andere Hälfte, aufgeteilt auf jeweils ein Achtel des Nachlasses. Mit ihrer Tochter focht sie den alten Erbvertrag an, weil beide bei dessen Abschluss noch nicht als Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt worden waren. Das Nachlassgericht hielt die Anfechtung für wirksam und ging davon aus, dass deshalb der gesamte Erbvertrag unwirksam geworden sei.

Das OLG sah das anders. Nach seiner Auffassung kann ein Erbvertrag zwar grundsätzlich angefochten werden, wenn ein später hinzugekommener Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde. Dieses Anfechtungsrecht steht zunächst allein dem Erblasser selbst zu. Erst nach seinem Tod können andere Personen ein eigenes Anfechtungsrecht ausüben. Ist das Recht des Erblassers bei seinem Tod bereits abgelaufen, kann auch der übergangene Angehörige den Vertrag grundsätzlich nicht mehr aus diesem Grund angreifen. Für die 2012 geborene Tochter war die Frist beim Tod des Vaters bereits abgelaufen. Sie konnte den Erbvertrag deshalb nicht mehr wirksam anfechten. Anders verhielt es sich mit der späteren Ehefrau, die mit Eheschließung im Jahr 2024 pflichtteilsberechtigt wurde. Als der Erblasser 2025 starb, war die entsprechende Frist noch nicht abgelaufen. Ihre Anfechtung war deshalb wirksam.

Entscheidend war anschließend die Frage nach den Folgen. Das OLG lehnte eine vollständige Unwirksamkeit des Erbvertrags ab. Die Anfechtung soll grundsätzlich nur so weit reichen, wie es nötig ist, die übergangene Person in ihre gesetzliche Erbenstellung einzubeziehen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die spätere Ehefrau mit ihrem gesetzlichen Erbteil von einer Hälfte am Nachlass beteiligt wird. Im Übrigen bleibt der Erbvertrag bestehen, und somit blieb die frühere Partnerin ebenfalls Erbin. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob eine erfolgreiche Anfechtung den gesamten Erbvertrag oder nur einen Teil davon erfasst, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.

Hinweis: Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2026 - 3 W 34/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Bar statt Büro: BGH gibt Grundlagen für Vergleichsmietenprüfung bei Gewerbeimmobilien vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, wie gerichtlich festgestellt wird, ob eine Gewerbemiete unangemessen hoch ist und möglicherweise ein wucherähnliches Geschäft vorliegt. Kann dabei die übliche Marktmiete geschätzt und mit nur grob vergleichbaren Nutzungen gleichgesetzt werden, oder ist die Unterstützung eines Sachverständigen erforderlich?

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, wie gerichtlich festgestellt wird, ob eine Gewerbemiete unangemessen hoch ist und möglicherweise ein wucherähnliches Geschäft vorliegt. Kann dabei die übliche Marktmiete geschätzt und mit nur grob vergleichbaren Nutzungen gleichgesetzt werden, oder ist die Unterstützung eines Sachverständigen erforderlich?

Eine Firma hatte Gewerberäume in einem Gebäude angemietet, unter anderem Flächen für ein Fitnessstudio, eine Bar, eine Lounge sowie Terrassenbereiche. Dafür zahlte die Firma an den Vermieter eine monatliche Kaltmiete von rund 14.300 EUR. Dann vermietete sie einen großen Teil der Flächen an eine andere Gesellschaft weiter - und zwar für die nicht unerheblich höhere Miete von etwa 33.400 EUR pro Monat. Bei derartigen Margen mag man nicht glauben, dass dieses Geschäftsmodell an den Finanzen scheitern könnte - doch so geschah es: Die ursprüngliche Mieterin musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin offene Mietzahlungen vom persönlich haftenden Gesellschafter der Untermieterin. Dabei entstand Streit über die Frage, ob die vereinbarte Untermiete wirksam oder wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung unwirksam war.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab, weil es davon ausging, dass die vereinbarte Miete nicht deutlich über dem üblichen Marktwert lag. Dabei bezog es sich unter anderem auf einen Gewerbemarktbericht, der Vergleichswerte für Büroflächen enthielt. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück. Denn nach Ansicht des BGH durfte das OLG nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass Büroflächen mit einem Fitnessstudio samt Barbereich mit Büroflächen vergleichbar seien. Entscheidend sei nicht irgendein Vergleichswert, sondern die Miete, die für ähnliche Objekte tatsächlich am Markt erzielt werde. Um dies zuverlässig beurteilen zu können, müsse ein Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen, der prüft, welche Objekte vergleichbar seien und welche Miete für die konkrete Nutzung realistisch erzielt werden könne. Nur wenn geeignete Vergleichsobjekte vorhanden seien, könne daraus der Marktwert abgeleitet werden. Fehle es daran, müsse ein Fachmann die besondere Marktsituation bewerten. Der BGH betonte außerdem, dass ein Mietvertrag nur dann sittenwidrig oder wucherähnlich unwirksam sei, wenn die vereinbarte Miete deutlich vom tatsächlichen Wert der Nutzung abweiche und weitere besondere Umstände hinzukämen. Die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit des Mietvertrags müsse nun das OLG nach einer erneuten Prüfung treffen.

Hinweis: Bei gewerblichen Mietverträgen kommt es für die Bewertung einer überhöhten Miete auf den tatsächlichen Marktwert der Nutzung an. Ein einfacher Vergleich mit allgemeinen Mietübersichten reicht nicht immer aus. Vor allem bei besonderen Gewerbeflächen kann ein Sachverständigengutachten notwendig sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.05.2026 - XII ZR 74/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Wesentliches Wohnungsdetail: Eigentümer von Penthousewohnung steht nach langer Dachterrassensperrung Entschädigung zu

Laut Definition ist ein Penthouse ein exklusives Apartment auf dem Flachdach eines Etagen- oder Hochhauses mit zumeist umlaufender Terrasse. Ob ein Eigentümer einer derartigen Wohnung daher auch eine Entschädigung verlangen kann, wenn er seine Dachterrasse über mehrere Jahre nicht nutzen konnte, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.

Laut Definition ist ein Penthouse ein exklusives Apartment auf dem Flachdach eines Etagen- oder Hochhauses mit zumeist umlaufender Terrasse. Ob ein Eigentümer einer derartigen Wohnung daher auch eine Entschädigung verlangen kann, wenn er seine Dachterrasse über mehrere Jahre nicht nutzen konnte, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.

Eine Penthousewohnung verfügte neben zwei Balkonen auch über eine rund 90 m2 große Dachterrasse. Die Terrasse und die Balkone des Gebäudes wurden saniert, doch nach Abschluss der Arbeiten kam es zu Problemen bei der Abnahme und in der Folge zu rechtlichen Auseinandersetzungen. So fehlte über mehrere Jahre der notwendige Bodenbelag, weswegen die Außenflächen in dieser Zeit nicht genutzt werden konnten. Der Eigentümer machte bei der Wohnungseigentümergemeinschaft daher einen Ausgleich für den Nutzungsausfall geltend und forderte für den Zeitraum von Anfang 2018 bis April 2022 monatlich 500 EUR.

Das Amtsgericht wies die Forderung zunächst zurück; im Berufungsverfahren kam das LG jedoch zu einem anderen Ergebnis und sprach dem Eigentümer teilweise eine Entschädigung zu. Nach Ansicht des Gerichts war entscheidend, dass es sich nicht lediglich um eine gewöhnliche Terrasse handelte. Deren außergewöhnliche Größe und besondere Bedeutung für die Penthousewohnung machten die Dachterrasse zu einem wesentlichen Bestandteil der Wohnungsnutzung. Zwar führe ein zeitweiser Nutzungsausfall einer Terrasse nicht automatisch zu einem ersatzfähigen Schaden. Anders könne dies aber sein, wenn die Terrasse für die Lebensgestaltung eine besondere Bedeutung hatte - und eben dies war nach Auffassung des LG hier durchaus der Fall. Die langjährige fehlende Nutzung stellte daher eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Für die Zeit bis Ende 2020 ergab sich der Anspruch aus den damaligen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Für den späteren Zeitraum sah das Gericht einen Entschädigungsanspruch wegen eines besonderen Opfers des Eigentümers. Die Gemeinschaft musste deshalb einen finanziellen Ausgleich leisten. Eine Kürzung wegen eines möglichen Mitverschuldens lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung betraf allerdings nur die Dachterrasse. Die beiden Balkone lösten keinen vergleichbaren Anspruch aus.

Hinweis: Nicht jede Einschränkung der Nutzung einer Terrasse führte zu einem Anspruch auf Geld. Entscheidend seien die Größe, die Bedeutung für die Wohnung und die Dauer der Beeinträchtigung. Besonders lange Nutzungsausfälle können eine Entschädigung rechtfertigen.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2026 - 2-13 S 26/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Rechtskraft trotz Fotobeweises: Führerscheinstelle trifft keine Pflicht zur Überprüfung der Fahreridentität

Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.

Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.

Die Autofahrerin erhielt innerhalb ihrer Probezeit einen Anhörungsbogen, in dem ihr ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß (sogenannter A-Verstoß) vorgeworfen wurde. Auf dem Foto war eindeutig eine andere Person abgebildet, und so leitete die Halterin den Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer weiter. Angaben zu dieser Person machte sie jedoch nicht. Der tatsächliche Fahrer reagierte ebenso wenig, denn der Bußgeldbescheid ging direkt an die Halterin. Die Frau wandte ein, dass sie den Fahrer gebeten hatte, sich zu erkennen zu geben - ein formeller Einspruch durch sie erfolgte hingegen nicht. Daher trat nach zwei Wochen die sogenannte Rechtskraft ein, was zur Folge hatte, dass die Führerscheinstelle im Anschluss die vorgesehenen Probezeitfolgen anordnete, unter anderem die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Hiergegen erhob die Betroffene Klage. Ihrer Ansicht nach dürfe eine solche Anordnung dann nicht erfolgen, wenn wie hier klar zu erkennen sei, dass sie den Wagen zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes nicht gefahren hat.

So einfach macht es das OVG den Fahrzeughaltern in derlei Fällen jedoch nicht und entschied, dass die Anordnung rechtmäßig war. Es ist nicht Pflicht der Führerscheinstelle, zu prüfen, ob die Ordnungswidrigkeit tatsächlich von der betroffenen Person begangen worden ist. Eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindet die Führerscheinstelle. Auch wenn der Bescheid offensichtlich unrichtig war, gelte nichts anderes, sofern die Betroffene im Verwaltungsverfahren ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hatte. Und die hatte sie in diesem Fall; sie hätte den Fahrer aktiv benennen sowie Einspruch einlegen können, nachdem der Bescheid an sie ergangen war - all das war jedoch nicht geschehen. Der Verweis darauf, dass sie einen Dritten - den tatsächlichen Fahrer - gebeten habe, dies zu tun, entlastet sie dabei nicht.

Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich an die bereits rechtskräftige Entscheidung über die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit gebunden. Selbst bei offensichtlichen Zweifeln ist kein Raum für eine abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht, sofern die Entscheidung der Bußgeldstelle oder des Gerichts in Rechtskraft erwachsen ist.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 25.06.2026 - 4 LA 49/26
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Handlasergerät LTI 20/20: Fehlmessungen trotz Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung

Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.

Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.

Ein Autofahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h erfasst. Gemessen wurde er mit dem Handlasermessgerät LTI 20/20. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 640 EUR und mit einem Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass er die Messung anzweifle. Es seien möglicherweise Umstände gegeben, die den Messwert verfälscht hätten, beispielsweise reflektierender Bewuchs im Messbereich. Die Behörde bestand jedoch auf Zahlung, und so trafen sich beide Parteien mit ihren unterschiedlichen Auffassungen zur Sachlage vor Gericht wieder.

Das AG sprach den Betroffenen frei. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht sichergestellt, dass die Messung verwertbar ist. Ein gerichtlich beauftragtes Gutachten sollte zur Frage Stellung nehmen, ob vorliegend mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde. Doch zum einen seien die Messdaten bei einem Handlasergerät nicht gespeichert, so dass keine Überprüfung durch Sachverständige möglich sei. Zum anderen sei in diesem konkreten Fall auch das Nachstellen der Messung nicht möglich, da das Messgerät - anlasslos - zwischen Messgeschehen und Einschaltung des Sachverständigen neu geeicht wurde, so dass kein vergleichbares Messszenario erstellt werden konnte. Zu guter Letzt wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass auch kleinere Hintergrundschwankungen eine ungenaue Messung ergeben können. Die Beurteilung gebe Anlass, davon auszugehen, dass ein hoher Grünanteil durch Bewuchs vorhanden war und die Bewegungen der Pflanzen Einfluss genommen haben. Daher sei hier nicht sichergestellt, dass die Messung korrekt war, es erfolgte ein Freispruch.

Hinweis: Laut Sachverständigen bleibt festzuhalten, dass bei diesem Messgerät auch bei Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung Fehlmessungen aufgrund der sich in der Ferne verändernden Breite des Lichtstrahls und unbemerkten "Vorbeistrahlens" bei entsprechender Hintergrundstrahlung und Durchführung eines einfachen Visiertests nicht ausgeschlossen werden können.


Quelle: AG Biberach, Urt. v. 15.04.2026 - 10 QWi 520 Js 2942/25 jug.
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zehnjahresfrist für Schenkungen: Wann eine Leibrente nach Grundstücksübertragung den Pflichtteil beeinflusst

Prüft ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche, interessieren ihn insbesondere Schenkungen, die der Erblasser in den vergangenen zehn Jahren vorgenommen hat, weil diese bei der Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wann die Zehnjahresfrist in Fällen beginnt, in denen ein Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente übertragen wird.

Prüft ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche, interessieren ihn insbesondere Schenkungen, die der Erblasser in den vergangenen zehn Jahren vorgenommen hat, weil diese bei der Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wann die Zehnjahresfrist in Fällen beginnt, in denen ein Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente übertragen wird.

Eine Mutter hatte ihrem Sohn 1995 vier Grundstücke übertragen. Eines davon war mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn, seiner Mutter monatlich 1.500 DM als lebenslange Rente zu zahlen. Der Anspruch wurde zusätzlich durch eine Belastung des Grundstücks abgesichert. Im Vertrag hieß es zudem, Grundlage der Zahlungsverpflichtung seien die Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus. Die Eigentumsumschreibung erfolgte im März 1996. 2013 verzichtete die Mutter auf die weitere Rentenzahlung und ließ auch die Absicherung im Grundbuch löschen. Als die Frau 2021 verstarb, verlangte ihre Tochter von ihrem Bruder als Alleinerben eine Ergänzung ihres Pflichtteils. Sie war der Ansicht, die Grundstücksübertragung müsse dabei noch berücksichtigt werden. Weil der Wert der Grundstücke möglicherweise höher gewesen war als der Wert der versprochenen Rente, konnte die Übertragung teilweise als Schenkung anzusehen sein.

Die Vorinstanzen gaben der Tochter zunächst recht und gingen davon aus, dass der Ablauf der Zehnjahresfrist nicht bereits mit der Grundstücksübertragung begonnen habe. Entscheidend war für sie, dass die Mutter wirtschaftlich weiterhin von dem Grundstück profitiert habe: Die Rentenzahlung orientierte sich an den Mieteinnahmen und war über das Grundstück abgesichert.

Der BGH sah das jedoch anders als die Vorinstanzen, da es für den Beginn der Zehnjahresfrist nicht allein darauf ankomme, ob der frühere Eigentümer wirtschaftlich weiterhin Zahlungen erhält. Maßgeblich sei, ob der spätere Erblasser nach der Übertragung noch über das Grundstück bestimmen kann, die der Stellung eines Eigentümers ähnelt. Das war hier nicht der Fall. Die Erblasserin durfte das Grundstück nach der Übertragung weder selbst nutzen noch bestimmen, wer es nutzen durfte. Ebenso wenig konnte sie verhindern, dass ihr Sohn das Grundstück weiterverkaufte oder belastete. Die vereinbarte Rente verschaffte ihr lediglich einen Anspruch auf regelmäßige Geldzahlungen. Daran änderte auch nichts, dass sich die Höhe der Rente an den damaligen Mieteinnahmen orientierte, da der Sohn die Zahlungen nicht tatsächlich aus diesen Mieten finanzieren musste. Die Rente blieb unabhängig davon geschuldet, ob die Einnahmen aus dem Grundstück stiegen, sanken oder ganz ausfielen. Auch die Absicherung der Rentenzahlungen über das Grundstück führte nach Auffassung des BGH nicht zu einer fortgesetzten Nutzung und sollte lediglich gewährleisten, dass die Mutter ihre Geldforderung durchsetzen konnte. Einfluss auf die Grundstücksnutzung auszuüben, war ihr mit der getroffenen Regelung hingegen nicht mehr möglich. Damit war die Schenkung bereits mit der Eigentumsumschreibung im Jahr 1996 vollzogen worden. Die maßgebliche Zehnjahresfrist war deshalb 2006 abgelaufen - und damit lange vor dem Tod der Mutter im Jahr 2021. Die Tochter konnte wegen dieser Grundstücksübertragung keine Wertermittlung mehr verlangen. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die entsprechenden Anträge ab.

Hinweis: Liegt die Schenkung keine zehn Jahre zurück, gilt ein Abschmelzungsmodell. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100 % berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten Jahr zu 80 % usw. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich vollständig unberücksichtigt.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.06.2026 - IV ZR 141/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Viele Bewerbungen allein reichen nicht als Beweis für die Vermutung des Missbrauchs

Vielen Arbeitgebern fehlt nach wie vor die nötige Sensibilität zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), was sie oft Zeit und Geld kostet. Sich vor Gericht auf die Argumentation zu stützen, dass das AGG für Scheinbewerbungen missbraucht wurde, ließ das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) nicht gelten und machte vielmehr deutlich, wie Arbeitgeber ihre gesetzlichen Pflichten bereits zu Beginn des Bewerbungsverfahrens beachten sollten.

Vielen Arbeitgebern fehlt nach wie vor die nötige Sensibilität zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), was sie oft Zeit und Geld kostet. Sich vor Gericht auf die Argumentation zu stützen, dass das AGG für Scheinbewerbungen missbraucht wurde, ließ das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) nicht gelten und machte vielmehr deutlich, wie Arbeitgeber ihre gesetzlichen Pflichten bereits zu Beginn des Bewerbungsverfahrens beachten sollten.

Ein Mann bewarb sich bei einer Rechtsanwaltskanzlei auf eine ausgeschriebene Stelle. Bereits auf der ersten Seite seines Lebenslaufs wies er gut erkennbar auf seine Schwerbehinderung hin. Als er eine Absage erhielt, war er der Ansicht, dass seine Schwerbehinderung bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hatte, und verlangte deshalb eine Entschädigung. Das Arbeitsgericht gab ihm teilweise Recht und sprach ihm eine Entschädigung sowie einen geringen Schadensersatz wegen einer unvollständigen Auskunft zu. Gegen diese Entscheidung legte die Kanzlei Berufung ein und behauptete, die Schwerbehinderung nicht eindeutig erkannt zu haben. Außerdem trug sie vor, die Stelle sei letztlich gar nicht besetzt worden. Nach ihrer Auffassung habe der Bewerber zudem gar kein echtes Interesse an der Arbeitsstelle gehabt, sondern vor allem eine Entschädigung erreichen wollen.

Das LAG folgte dieser Argumentation jedoch weitgehend nicht. Nach seiner Auffassung war die Schwerbehinderung aus den Bewerbungsunterlagen ohne weiteres erkennbar. Entscheidend war zudem, dass die Kanzlei die Agentur für Arbeit nicht frühzeitig über die offene Stelle informiert hatte. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dazu gehöre regelmäßig auch die rechtzeitige Einschaltung der Agentur für Arbeit. Unterbleibt dies, kann das ein wichtiges Indiz dafür sein, dass ein schwerbehinderter Mensch benachteiligt wurde. Nach Auffassung des LAG gelang es der Kanzlei hier nicht, diesen Verdacht zu entkräften. Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber das Entschädigungsrecht missbräuchlich ausgenutzt hatte, sah das Gericht ebenfalls nicht. Viele Bewerbungen allein reichten als Beweise dafür nicht aus.

Hinweis: Arbeitgeber sollten offene Stellen frühzeitig der Agentur für Arbeit melden und schwerbehinderte Bewerber sorgfältig in das Auswahlverfahren einbeziehen. Werden diese Pflichten verletzt, kann dies eine Benachteiligung vermuten lassen und Entschädigungsansprüche auslösen.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 30.01.2026 - 10 SLa 561/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Härtefallscheidung: Trennungsjahr nach sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unzumutbar

Vor einer Scheidung müssen Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr soll übereilte Entscheidungen verhindern und Raum für eine mögliche Versöhnung lassen. Für Ausnahmen dieser Regel gibt es die Härtefallscheidung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar ist. Dies liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor, so wie in diesem Fall, der erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) final geklärt wurde.

Vor einer Scheidung müssen Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr soll übereilte Entscheidungen verhindern und Raum für eine mögliche Versöhnung lassen. Für Ausnahmen dieser Regel gibt es die Härtefallscheidung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar ist. Dies liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor, so wie in diesem Fall, der erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) final geklärt wurde.

Ein Paar heiratete 2009 und bekam noch im selben Jahr ein Kind. Bereits ein Jahr nach der Eheschließung kam es zu häuslicher Gewalt, und der Mann brach seiner Frau das Nasenbein. Das Paar trennte sich, kam danach aber immer wieder zusammen und bekam in den Folgejahren noch drei weitere Kinder. Im Januar 2025 beantragte die Frau schließlich die Scheidung und machte als Begründung geltend, dass die Fortsetzung der Ehe für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Zum einen kam es zu fortlaufenden Gewalttaten des Mannes - wie Schubsen, Stoßen und Haare ziehen - sowie zu Beleidigungen und sexuellen Übergriffen. Der Mann hatte zudem einen sexuellen Übergriff auf eine Freundin verübt und sogar eine gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Der Mann bestritt hingegen den Missbrauch seiner Tochter sowie die wiederholte häusliche Gewalt nach dem Nasenbeinbruch. Die Frau scheiterte daher mit ihrem Antrag sowohl vor dem Amts- als auch dem Oberlandesgericht.

Vor dem BGH war sie aber schließlich erfolgreich. Bei der Feststellung der unzumutbaren Härte ist eine objektive Betrachtungsweise geboten. Es müssen strenge Anforderungen gestellt werden, um dem nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden. Hier aber war die Grenze des Zumutbaren überschritten. Bereits der Übergriff auf die Freundin und erst recht der Missbrauch an der Tochter rechtfertigen - wenn man die Vorwürfe als wahr unterstellt - die unzumutbare Härte. Besonders Gewalt an Kindern sei unter keinen Umständen hinzunehmen.

Hinweis: Opfer besonders schwerwiegender Übergriffe des Ehepartners sollten sich frühzeitig Hilfe holen und auch eine Härtefallscheidung prüfen lassen. Der BGH hat mit seinem Beschluss den Opfern den Rücken gestärkt.


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.07.2026 - XII ZB 576/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Übertragung von Vermögenswerten: Wie sich Millionenhöhen für Kinder auf den Verfahrenswert auswirken

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern größere Vermögenswerte übertragen, kann dies teuer werden. Denn die Werte fließen in den Verfahrenswert ein und eben dieser bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der Festlegung des Verfahrenswerts gibt es eine gesetzliche Obergrenze. Aber gilt die Obergrenze für das Gesamtverfahren oder pro Kind? Das Oberlandesgericht München (OLG) weiß Antwort.

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern größere Vermögenswerte übertragen, kann dies teuer werden. Denn die Werte fließen in den Verfahrenswert ein und eben dieser bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der Festlegung des Verfahrenswerts gibt es eine gesetzliche Obergrenze. Aber gilt die Obergrenze für das Gesamtverfahren oder pro Kind? Das Oberlandesgericht München (OLG) weiß Antwort.

Die Mutter zweiter minderjähriger Kinder wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für eine angeordnete Ergänzungspflegschaft. Die Ergänzungspflegschaft betraf die Schenkung und Abtretung zweier Kommanditanteile an einer Gesellschaft, wobei jedes Kind einen eigenen Teil erhalten sollte. Zunächst setzte das Amtsgericht (AG) den Verfahrenswert auf 680.000 EUR fest. Nachdem der Ergänzungspfleger auf den höheren wirtschaftlichen Wert der Anteile hingewiesen hatte, änderte das AG seine Ansicht und erhöhte den Verfahrenswert auf 2.000.000 EUR. Dabei ging es davon aus, dass die gesetzliche Höchstgrenze von 1.000.000 EUR für jedes Kind gelte. Das sah die Mutter anders und legte hiergegen Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, die Wertobergrenze gelte nur für das gesamte Verfahren, so dass der Verfahrenswert höchstens 1.000.000 EUR betragen dürfe.

Dem konnte das OLG jedoch nicht beipflichten, und die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde. Das AG hatte nach Ansicht des Gerichts den Verfahrenswert zutreffend auf 2.000.000 EUR festgesetzt. Entscheidend sei, ob die Höchstgrenze von 1.000.000 EUR nur einmal für das gesamte Verfahren oder jeweils für jeden Verfahrensgegenstand maßgeblich sei. Da jedes Kind hier einen eigenen Kommanditanteil erhielt, handelte es sich auch um zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge. Daher war die Höchstgrenze von 1.000.000 EUR auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand anzuwenden - und das ergab bei zwei Kindern nun einmal einen Gesamtverfahrenswert von 2.000.000 EUR.

Hinweis: Wollen Sie hohe Beträge auf Ihre minderjährigen Kinder übertragen, lassen Sie sich die Kosten vorab berechnen. Verlangen Sie dabei ausdrücklich eine Berechnung für den teuersten Fall, nämlich die Festlegung von Verfahrenswerten pro Kind.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 - 12 WF 715/26 e
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Falsch eingelegte Beschwerde: Gerichte sind nicht verpflichtet, eine Weiterleitung mit größtmöglicher Geschwindigkeit vorzunehmen

Gegen gerichtliche Urteile und Beschlüsse kann man als Betroffener Rechtsmittel einlegen. Dabei gilt es aber, die bestimmten Fristen dringend zu beachten. Denn lässt man diese verstreichen, ist die getroffene Entscheidung rechtskräftig. Wie wichtig es ist, hierbei Irrtümer und Schusseligkeitsfehler im Vorhinein auszuschließen und lieber doppelt und dreifach Timing und Details zu überprüfen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Gegen gerichtliche Urteile und Beschlüsse kann man als Betroffener Rechtsmittel einlegen. Dabei gilt es aber, die bestimmten Fristen dringend zu beachten. Denn lässt man diese verstreichen, ist die getroffene Entscheidung rechtskräftig. Wie wichtig es ist, hierbei Irrtümer und Schusseligkeitsfehler im Vorhinein auszuschließen und lieber doppelt und dreifach Timing und Details zu überprüfen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

In einer Unterhaltssache für ein minderjähriges Kind wollte die Antragstellerin gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde einlegen, die innerhalb einer bestimmten Frist beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden musste. Die Anwältin richtete die Beschwerde jedoch versehentlich an das Oberlandesgericht (OLG) - also an das falsche Gericht. Das OLG erkannte den Fehler zwar und leitete die Beschwerde weiter - diese ging jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Klar, dass die Antragstellerin deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Nachvollziehbar argumentierte sie, dass sie zu Recht habe darauf vertrauen dürfen, dass das OLG den Schriftsatz schnell genug weiterleite. Doch recht hatte sie damit leider nicht.

Der BGH stellte klar: Ein Gericht, bei dem eine Beschwerde irrtümlich eingereicht wurde, muss den Schriftsatz grundsätzlich im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterleiten, wenn der Fehler offensichtlich ist und das richtige Gericht eindeutig bestimmt werden kann. Darauf dürfen Bürger in der Tat grundsätzlich vertrauen. Aber: Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Weiterleitung mit größtmöglicher Geschwindigkeit vorzunehmen. Es muss nicht noch am selben Tag jede interne Bearbeitung abschließen, nur damit eine versäumte Frist gerettet wird. Somit hatte die Frau in diesem Fall die Frist für die Beschwerde eindeutig versäumt.

Hinweis: Auch Rechtsbeiständen sollten Sie nicht blind vertrauen. Weisen Sie Ihren Rechtsbeistand darauf hin, am besten schon ein paar Tage vor Fristablauf tätig zu werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 01.07.2026 - XII ZB 160/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Abwerbevorwürfe: Fristlose Kündigungen sind stets als letztes Mittel anzuwenden

Schwerwiegende Gründe können für Unternehmen für eine schnelle Trennung von Arbeitnehmern sprechen. Doch was dringlich ist, muss eben auch schnell vonstatten gehen - da ist das Gesetz eindeutig. Daher war vor dem Arbeitsgericht Arnsberg (ArbG) in disem Fall eher zweitrangig, ob derlei Gründe überhaupt vorlagen. Warum? Weil der Arbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung schlichtweg nicht eingehalten hatte.

Schwerwiegende Gründe können für Unternehmen für eine schnelle Trennung von Arbeitnehmern sprechen. Doch was dringlich ist, muss eben auch schnell vonstatten gehen - da ist das Gesetz eindeutig. Daher war vor dem Arbeitsgericht Arnsberg (ArbG) in disem Fall eher zweitrangig, ob derlei Gründe überhaupt vorlagen. Warum? Weil der Arbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung schlichtweg nicht eingehalten hatte.

Eine Erzieherin arbeitete seit dem Jahr 2020 bei ihrem Arbeitgeber. Ende 2025 kündigte sie, weil sie einige Monate später zu einem anderen Träger wechseln wollte. Eben dieser warb mit einem Programm, bei dem Beschäftigte für die Empfehlung neuer Mitarbeiter eine Geldprämie erhalten konnten. Kurz darauf warf der bisherige Arbeitgeber der Erzieherin darum auch vor, Kollegen zum Wechsel bewegen zu wollen. Sie bestritt dies. Nach ihrer Darstellung sprach sie nur dann über ihre neue Arbeitsstelle, wenn sie danach gefragt wurde. Sie legte dem Arbeitgeber gegenüber dar, weshalb sie sich für den Wechsel entschieden hatte. Nach diesem Gespräch mit dem Arbeitgeber arbeitete sie zunächst ganz normal weiter, bevor mehrere Wochen später der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprach. Dagegen erhob die Erzieherin Klage.

Das ArbG gab der Erzieherin Recht und stellte fest, dass Arbeitgeber die fristlose Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen aussprechen müssen, sobald ihnen entscheidende Tatsachen hierfür bekannt sind. Nach Auffassung des Gerichts wusste der Arbeitgeber bereits nach dem Gespräch alles Wesentliche. Trotzdem wartete er mit der Kündigung, und zwar zu lang. Zudem fehlte es dem Gericht an einem nachvollziehbaren Grund, das Arbeitsverhältnis sofort beenden zu wollen. Die Erzieherin war schließlich zuvor nicht negativ aufgefallen, und das Arbeitsverhältnis sollte ohnehin wenige Monate später enden. Deshalb hätte zunächst eine Abmahnung ausgereicht. Die Kündigung war daher unverhältnismäßig. Das Arbeitsverhältnis bestand somit bis zum vereinbarten Ende fort. Der Arbeitgeber musste die Erzieherin weiterbeschäftigen und die ausstehende Vergütung zahlen.

Hinweis: Eine fristlose Kündigung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Arbeitgeber müssen schnell handeln und prüfen, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein.


Quelle: ArbG Arnsberg, Urt. v. 31.03.2026 - 1 Ca 877/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Vertretung Minderjähriger: Beistandschaft entsteht nur beim zuständigen Jugendamt

Da sich Minderjährige vor Gericht nicht selbst vertreten können, muss dies ein gesetzlicher Vertreter, ein Elternteil oder das Jugendamt übernehmen. Wichtig war in diesem Fall, dass das Jugendamt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein muss, um die Interessen des Minderjährigen wirksam vertreten zu können. Wie sich dies im Konkreten verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) aufklären.

Da sich Minderjährige vor Gericht nicht selbst vertreten können, muss dies ein gesetzlicher Vertreter, ein Elternteil oder das Jugendamt übernehmen. Wichtig war in diesem Fall, dass das Jugendamt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein muss, um die Interessen des Minderjährigen wirksam vertreten zu können. Wie sich dies im Konkreten verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) aufklären.

Eigentlich ging es hier um Kindesunterhalt für einen Minderjährigen. Das Amtsgericht hatte seinem Antrag auf Kindesunterhalt gegen den Vater jedoch nur teilweise entsprochen, so dass die allein sorgeberechtigte Mutter daraufhin beim Jugendamt der Stadt B. schriftlich die Einrichtung einer Beistandschaft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragte. Der Antrag sollte an das örtlich zuständige Jugendamt des Kreises R. weitergeleitet werden. Diese Weiterleitung erfolgte jedoch nicht, weswegen der Kreis R. die Stadt B. darum bat, das Verfahren im Wege der Amtshilfe fortzuführen. Somit legte die Stadt B. für das Kind - vertreten durch den "Unterhaltsbeistand des Jugendamts der Stadt B." - Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf jedoch die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Jugendamts der Stadt B. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des inzwischen anwaltlich vertretenen Kindes.

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde hingegen als unzulässig. Das OLG hatte zu Recht angenommen, dass die Stadt B. nicht wirksam als Beistand des Kindes handeln konnte. Die Postulationsfähigkeit eines Jugendamts - also dessen Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen - setzt eine wirksam entstandene Beistandschaft voraus. Und eine solche Beistandschaft entsteht eben erst durch den Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt - hier das Jugendamt des Kreises R. Denn eben genau dort lebte das Kind mit seiner Mutter.

Hinweis: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Entscheidung des BGH ist richtig und nachvollziehbar. Dennoch ärgerlich für Mutter und Sohn, die ja an sich alles richtig gemacht haben. Es bleibt allen Verfahrensbeteiligten nichts anderes übrig, als jede Handlung doppelt und dreifach zu kontrollieren.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.06.2026  - XII ZB 50/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Elterliche Sorge: Familiengerichtliche Genehmigung für therapeutische Zwangsbehandlung nicht nötig

Wenn Eltern das eigene Kind lebensgefährlich zu entgleiten droht, kann in vielen Fällen das Recht helfen. Ob die schwierige Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, auch familiengerichtlich genehmigt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Wenn Eltern das eigene Kind lebensgefährlich zu entgleiten droht, kann in vielen Fällen das Recht helfen. Ob die schwierige Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, auch familiengerichtlich genehmigt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Eine schwer depressive 17-Jährige, bei der zudem der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bestand, befand sich seit April 2025 ununterbrochen zur stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Aufgrund einer bestehenden Selbsttötungsabsicht verweigerte sie schließlich aktiv die Aufnahme von Flüssigkeit und Nahrung sowie die aus ärztlicher Sicht erforderliche Medikation. Im Oktober genehmigte das Amtsgericht (AG) per Beschluss für die Dauer von sechs Monaten die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung sowie die Durchführung von Fixierungen und das Tragen von Sicherheitsfäustlingen. Die Eltern beantragten zudem die Genehmigung einer zwangsweisen medizinischen Behandlung, insbesondere die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten sowie die Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung eines Verfahrensbeistands genehmigte das AG die beantragten Maßnahmen. Hiergegen legte die 17-Jährige Beschwerde ein, die das Kammergericht (KG) jedoch zurückwies.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Erkrankte mit ihrer Rechtsbeschwerde an den BGH - doch auch hier scheiterte sie. Die Beschwerde zum BGH war vom KG nicht zugelassen worden. Zwar sei eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Unterbringungssachen sowie in bestimmten Kindschaftssachen durchaus möglich, doch lag eine solche Unterbringungssache hier nicht vor. Das Gesetz bezieht sich in derlei Fällen nämlich ausschließlich auf die Unterbringungsverfahren volljähriger Kinder - hier war die Betroffene hingegen noch minderjährig. Zudem handelte es sich nicht um ein Verfahren über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen, da die hier genehmigten Maßnahmen ausschließlich medizinisch-therapeutischen Zwecken dienten und keine Freiheitsentziehung bezweckten. Somit war auch keine familienrechtliche Genehmigung notwendig.

Hinweis: Die Gerichte müssen stets danach unterscheiden, wie sich die Maßnahmen auf die Person auswirken, und danach dann beurteilen, welche Genehmigungen erforderlich sind.


Quelle: BGH, Beschl. v. 27.05.2026 - XII ZB 609/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Bewerbungspläne genügen: Wann Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen müssen

Entgegen weitläufiger Meinungen besteht keine explizite Pflicht für Arbeitgeber, ihren Angestellten ein Zwischenzeugnis auszustellen. Doch nur weil etwas nicht gesetzlich festgelegt ist, heißt es nicht, dass ein berechtigtes Anliegen nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne. Wann ein Wunsch nach einem qualifizierten Zwischenzeugnis also durchaus berechtigt ist, erläutert das Landesarbeitsgericht Köln (LAG).

Entgegen weitläufiger Meinungen besteht keine explizite Pflicht für Arbeitgeber, ihren Angestellten ein Zwischenzeugnis auszustellen. Doch nur weil etwas nicht gesetzlich festgelegt ist, heißt es nicht, dass ein berechtigtes Anliegen nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne. Wann ein Wunsch nach einem qualifizierten Zwischenzeugnis also durchaus berechtigt ist, erläutert das Landesarbeitsgericht Köln (LAG).

Ein Arbeitnehmer, der seit dem Jahr 2018 in einem Unternehmen beschäftigt war, kehrte nach einer längeren Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurück. Wenig später bat er seinen Arbeitgeber um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Zunächst erklärte er, dass er wegen seiner gesundheitlichen Situation eine aktuelle Bewertung seiner bisherigen Tätigkeit erhalten wollte. Einige Tage später ergänzte er, dass er sich beruflich verändern und Bewerbungen vorbereiten wollte. Dafür benötige er das Zwischenzeugnis. Der Arbeitgeber lehnte die Bitte seines Arbeitnehmers jedoch ab, weil er der Ansicht war, dass die bloße Absicht von Bewerbungen nicht ausreiche. Nach seiner Auffassung hätten konkrete Bewerbungen oder andere Nachweise vorgelegt werden müssen.

Bereits das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Da der Arbeitgeber gegen diese Entscheidung Berufung einlegte, bestätigte nun auch das LAG das Urteil der Vorinstanz. Es erklärte, dass laut Gesetz zwar kein ausdrücklicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bestehe, sich ein solcher Anspruch aber aus den Pflichten des Arbeitsverhältnisses ergeben könne, wenn ein berechtigter Anlass vorliege. Und eine beabsichtigte interne oder externe Bewerbung sei genau das. Beschäftigte müssten dabei weder offenlegen, bei welchen Unternehmen sie sich bewerben wollten, noch bereits versandte Bewerbungen nachweisen. Das LAG betonte außerdem, dass Arbeitgeber einen solchen Wunsch nicht allein mit der Behauptung zurückweisen dürften, dass sie die Begründung nicht glaubten. Wer den Anspruch ablehnen wolle, müsse konkrete Tatsachen vortragen, die gegen die Angaben des Beschäftigten sprächen. Im entschiedenen Fall fehlten solche Anhaltspunkte. Deshalb musste der Arbeitgeber das Zwischenzeugnis ausstellen. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass ein Zwischenzeugnis nicht ohne jeden Anlass verlangt werden könne. Ob ein solcher bestehe, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hinweis: Ein nachvollziehbarer Wunsch nach einer beruflichen Veränderung kann einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis begründen. Arbeitgeber dürfen einen solchen Antrag nicht ohne konkrete Gründe ablehnen.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 04.03.2026 - 5 SLa 495/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zahlenschwacher Insolvenzverwalter: Nicht jede Unrichtigkeit einer Massenentlassungsanzeige macht Kündigung unwirksam

Oft reicht ein Fehler, um Kündigungen unwirksam zu machen. Dass dies selbst bei Massenentlassungen jedoch nicht ausnahmslos gilt, obwohl sie enggesteckten Abläufen unterworfen sind, zeigt dieser Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Frage war, ob kleinere Ungenauigkeiten bei Massenentlassungen automatisch dazu führen, dass ausgesprochene Kündigungen unwirksam sind.

Oft reicht ein Fehler, um Kündigungen unwirksam zu machen. Dass dies selbst bei Massenentlassungen jedoch nicht ausnahmslos gilt, obwohl sie enggesteckten Abläufen unterworfen sind, zeigt dieser Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Frage war, ob kleinere Ungenauigkeiten bei Massenentlassungen automatisch dazu führen, dass ausgesprochene Kündigungen unwirksam sind.

Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen beschäftigt, das Maschinen und Schlüssel herstellte. Nachdem das Unternehmen insolvent geworden war, beschloss der Insolvenzverwalter, den Betrieb vollständig zu schließen und die Arbeitsverhältnisse zu beenden. Vor den geplanten Kündigungen informierte er den Betriebsrat über die Betriebsschließung und schloss mit ihm einen Interessenausgleich. Anschließend erstattete er bei der Agentur für Arbeit die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige. Darin gab er an, dass 34 Beschäftigte entlassen werden sollten. Tatsächlich sprach er später aber nur 31 bzw. 32 Kündigungen aus. Ein betroffener Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die unterschiedlichen Zahlen in den Unterlagen gegen die gesetzlichen Vorgaben verstießen, und hielt die Kündigung deshalb für unwirksam.

Während das Arbeitsgericht dieser Auffassung zunächst folgte, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) zugunsten des Arbeitgebers. Das BAG bestätigte nun auch die Entscheidung des LAG. Demnach komme es nicht auf jede einzelne Unrichtigkeit an; maßgeblich sei vielmehr, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige trotz des Fehlers erreicht wurde. Die Anzeige soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, sich rechtzeitig auf größere Entlassungen einzustellen und Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten vorzubereiten. Nach Ansicht des BAG beeinträchtigte die geringe Abweichung bei der Zahl der Kündigungen diese Aufgabe nicht. Die Agentur für Arbeit konnte ihre gesetzlichen Aufgaben dennoch erfüllen. Deshalb blieb die Kündigung wirksam. Zudem stellte das BAG fest, dass auch die Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt sei.

Hinweis: Nicht jede fehlerhafte Angabe in einer Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend ist, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens trotzdem erreicht wurde. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Vorgaben dennoch sorgfältig einhalten - sicher ist sicher, vor allem bei so schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten.


Quelle: BAG, Urt. v. 25.06.2026 - 6 AZR 7/26
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Betriebspflicht in Einkaufszentren: Fehlender Konkurrenzausschluss spricht nicht gegen Offenhaltungspflicht

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben - so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben - so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Ein Mieter hatte ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum zum Betrieb "eines hochwertigen "Fan World‘-Einzelhandelsgeschäfts für den Verkauf von Fan-, Lizenz- und Geschenkartikeln und Assessoires" gemietet. Dabei wurden vertraglich eine entsprechende Sortimentsbindung, ein Ausschluss von Konkurrenzprodukten sowie die Betriebspflicht vereinbart, das Ladengeschäft zu den Kernöffnungszeiten Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 22 Uhr geöffnet zu halten. Der Mieter hielt sich jedoch nicht an diese Öffnungszeiten. Schließlich klagte die Vermieterin auf Einhaltung der Öffnungszeiten.

Der BGH stellte klar, dass die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist. Im Ergebnis war deshalb für den vorliegenden Fall die Kombination der Betriebspflicht mit der nur vage abgrenzbaren Sortimentsbindung und dem Ausschluss jedes Sortiments- und Konkurrenzschutzes unter dem Aspekt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu beanstanden. Damit hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache an eben jene zurück, um erneut darüber zu entscheiden.

Hinweis: Wer langfristige Mietverträge im Gewerbebereich abschließt, sollte auf der Hut sein. Fehler beim Abschluss des Vertrags können weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Die Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist mehr als sinnvoll.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XII ZR 11/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Entlassung des Testamentsvollstreckers: Pflichtverletzungen müssen schuldhaft begangen und von erheblichem Gewicht sein

Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.

Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.

Der Erblasser hinterließ mehrere Erben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft und ordnete zudem eine Testamentsvollstreckung an. Eine Miterbin, die dem Testamentsvollstrecker pflichtwidriges Verhalten wegen angeblich rechtswidriger Zahlungen an andere Miterben vorwarf, beantragte die Entlassung aus dem Amt. Nachdem das Nachlassgericht diesem Antrag zunächst stattgegeben hatte, hob das OLG die Entscheidung auf.

Eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers käme nur dann in Betracht, wenn die zur Last gelegte Pflichtverletzung dazu geeignet sei, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben - insbesondere seine Vermögensinteressen - zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung muss darüber hinaus schuldhaft begangen worden und von erheblichem Gewicht sein. Dies kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine grobe Verfehlung des Testamentsvollstreckers handelt, die vergleichbar ist mit einer Untätigkeit. Schließlich muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Erblassers an der Fortführung der Testamentsvollstreckung und dem Interesse der Erben vorgenommen werden. Nur wenn dem Antragsteller eine Fortsetzung im Amt des Testamentsvollstreckers nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Entlassung durch das Nachlassgericht in Betracht. Nach Ansicht des OLG lagen bereits im Tatsächlichen keine der genannten Voraussetzungen im konkreten Fall vor.

Hinweis: Das Recht der Erben, einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, kann durch den Erblasser im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen nicht wirksam eingeschränkt werden.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.10.2021 - 3 Wx 59/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Rotlichtverstoß: Absehen vom Fahrverbot als unzumutbare Härte bei Dreifachmutter in Ausbildung

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

Eine Autofahrerin überfuhr eine rote Ampel. Da das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde aufleuchtete, wurde neben einem Bußgeld und zwei Punkten auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Betroffene legte Einspruch ein: Als Mutter von drei Kindern träfe sie das Fahrverbot besonders hart. Das sah sogar das AG nicht anders.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Verhängung eines Fahrverbots in diesem Fall eine unzumutbare Härte darstellt. Die Betroffene ist Mutter von drei Kindern im Alter von zwölf, neun und zweieinhalb Jahren. Sie selbst befindet sich in der Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Die jüngeren Kinder besuchten die Grundschule bzw. Kita, zu welchen die Betroffene die Kinder jeden Morgen fahre. Die Einrichtungen liegen nebeneinander, so dass sie anschließend ihre Ausbildungsstätte anfahren könne. Zweimal in der Woche müsse sie in die Berufsschule. Abends hole sie die Kinder auf dem Rückweg ab. Ihr Mann sei Landschaftsgärtner, er arbeite oft außerhalb und könne die Fahrten nicht übernehmen.

Hinweis: Das AG hat in seiner Entscheidung zudem berücksichtigt, dass eine anzuordnende Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG durchaus die Situation im Rahmen der Vollstreckung entspannen und zudem auch Urlaub genommen werden könne. Die Betroffene erklärte hier jedoch nachvollziehbar, dass sie im laufenden Jahr nicht ausreichend Urlaubsansprüche habe, um das Fahrverbot entsprechend abzubüßen.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 05.08.2021 - 729 OWi-253 Js 1054/21-83/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Trotz Gehbehinderung: Beklagter muss Abschleppkosten nach (mehrmaligem) Falschparken in der Tiefgarage zahlen

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

Der Sohn des 87-jährigen Beklagten hatte dessen Fahrzeug in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich abgestellt, der mit eingeschränktem Halteverbot beschildert war. Der Hausmeister der Anlage beauftragte daraufhin das klagende Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs, wofür das Unternehmen einen Tiefgaragenberger und einen Kranplateauschlepper schickte. Bei deren Eintreffen befand sich das Fahrzeug jedoch nicht mehr in der Tiefgarage. Der Beklagte trug vor, sein Sohn hätte das Fahrzeug maximal für 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wiederum wisse, dass er nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen könne und wegen seiner Behinderung eine Begleitung benötige. Mit Anruf oder Klingeln hätte man die Störung schnell beseitigen können. Der Hausmeister gab als Zeuge jedoch an, dass das Fahrzeug an selbiger Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen oft für Stunden in (geschätzt) 50 Fällen blockiert habe. Er habe den Halter fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei daher abgestimmt worden, dass man den Wagen beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege - seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15 Metern Entfernung. Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage, maximal fünfmal angesprochen worden zu sein. Andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.

Das AG gab nach Anhörung aller Argumente schließlich der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Abschleppkosten. Das Gericht war davon überzeugt, dass das Fahrzeug dort über einen längeren Zeitraum geparkt habe, ohne dass ein konkretes Ein- oder Aussteigen oder ein Be- bzw. Entladevorgang vorlag. Auch habe der Sohn des Beklagten zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot bestehe und bei Zuwiderhandlung ein Abschleppen drohe.

Hinweis: Zutreffend weist das AG darauf hin, dass vor Beauftragung des Abschleppunternehmens eine Recherche dahingehend nicht erforderlich sei, welches Abschleppunternehmen das Abschleppen am kostengünstigsten durchführt. Etwas anderes gilt in Fällen von vorhandenen Rahmenverträgen zwischen Grundstücksbesitzern und Abschleppunternehmen.


Quelle: AG München, Urt. v. 31.08.2021 - 473 C 2216/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Neues zu Flugverspätungen: Ist der Verspätungszeitraum strittig, ist die Beweisführung für Passagiere schwierig

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch - und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten - muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch - und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten - muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

Es ging um einen Flug von Bremen nach Teneriffa, wo das Flugzeug planmäßig um 15:25 Uhr landen sollte. Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um circa drei Stunden, die genaue Ankunftszeit war zwischen den Parteien streitig. Der Fluggast behauptete, die Ankunft wäre erst um 18:35 Uhr gewesen, die Fluggesellschaft meinte, die Landung wäre eher erfolgt - also unterhalb der Dreistundengrenze. Nun klagte der Fluggast eine Entschädigungszahlung ein.

Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft nun einmal den Fluggast. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen zwar verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen. Es ist aber laut BGH nicht dazu verpflichtet, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem beispielsweise die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist. Da der Fluggast hier also nicht beweisen konnte, dass sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet hatte, bekam er auch keine Entschädigungszahlung.

Hinweis: Hat ein Flug einmal eine Verspätung gehabt, kommt es darauf an, wie lang die Verspätung war. Am besten beauftragen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit einer Prüfung der Angelegenheit.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.09.2021 - X ZR 94/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Elternzeit endet automatisch: Besonderer Kündigungsschutz endet nach Trennung und Verbleib der Kinder beim Partner

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

Eine Arbeitnehmerin war für drei Jahre in Elternzeit. Währenddessen trennte sie sich jedoch von ihrem Ehemann, der die Kinder behielt. Ein Jahr nach Beginn der Elternzeit beleidigte und verleumdete die Frau einige ihrer Kollegen und Vorgesetzten mit öffentlich zugänglichen Posts auf ihrem privaten Facebook-Account. Der Arbeitgeber kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie meinte, die Kündigung sei allein deshalb schon unwirksam, weil der Arbeitgeber vorher nicht die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt habe. Denn sie stehe schließlich nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unter besonderem Kündigungsschutz.

Das sah das LAG jedoch anders. Denn der Anspruch auf Elternzeit setzt voraus, dass Arbeitnehmer mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Die Elternzeit endete nach Auffassung der Richter automatisch. Hier hatte die Mitarbeiterin nach der Trennung von ihrem Mann und den Kindern deshalb keinen besonderen Kündigungsschutz mehr - und es lag zudem ein wichtiger Kündigungsgrund vor. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis also gültig beendet.

Hinweis: In dieser Sache ist unter Umständen noch nicht das letzte Wort gesprochen. Denn das BAG hat zu dieser Frage noch nichts entschieden. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Landes- oder Bundesgesetz? BGH trifft Entscheidung zur (landes-)gesetzlichen Regelung von grenzüberschreitender Wärmedämmung

Grundsätzlich dürfen nur Arbeiten am Gebäude vorgenommen werden, die den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Doch das ist bei der Wärmedämmung bei dicht aneinander stehenden Häusern - insbesondere im Innenstadtbereich - nicht ganz einfach. Deshalb gibt es nicht nur landesrechtliche Regelungen, sondern zudem ein Bundesgesetz. Was im Streitfall gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Grundsätzlich dürfen nur Arbeiten am Gebäude vorgenommen werden, die den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Doch das ist bei der Wärmedämmung bei dicht aneinander stehenden Häusern - insbesondere im Innenstadtbereich - nicht ganz einfach. Deshalb gibt es nicht nur landesrechtliche Regelungen, sondern zudem ein Bundesgesetz. Was im Streitfall gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Es ging um einen Nachbarschaftsstreit in Nordrhein-Westfalen. Die beiden betreffenden Grundstücke waren mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes des einen Nachbarn stand direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude des anderen Nachbarn etwa fünf Meter von der Grenze entfernt war. Eine Innendämmung des auf der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes konnte nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden. Deshalb verlangte nun der eine Nachbar von dem anderen, dass die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand zu dulden ist, und klagte sein Recht ein. Nun kam es darauf an, ob die nordrhein-westfälische Regelung rechtmäßig war oder die Regelungen, die der Bund für solche Fälle vorsieht.

Der BGH hat die nordrhein-westfälische Regelung für rechtmäßig angesehen und den Überbau erlaubt. Das Nachbarrecht des Bundes regelt in § 912 BGB, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden muss. Erlaubt ist hingegen der Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn anderen als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen.

Das Landesrecht darf Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen. Allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben - und das war hier der Fall.

Hinweis: Wer eine Wärmedämmung anbringen möchte und dabei nicht nur das Grundstück des Nachbarn betreten, sondern es sogar überbauen will, sollte auf der rechtlich sicheren Seite sein. Dabei hilft ein Rechtsanwalt.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.11.2021 - V ZR 115/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Bummel-Azubi: Berufsausbildungsbeihilfe bei objektiv ausgeschlossenem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

Im Zeitraum von acht Jahren hatte ein Mann ingesamt fünf Ausbildungen bzw. Studiengänge begonnen und wieder abgebrochen. Dessen Eltern hatten ihm bis zum 25. Geburtstag noch das Kindergeld weitergeleitet und danach nichts mehr an ihn gezahlt. Für die 2012 begonnene sechste Ausbildung beantragte der Sohn, der inzwischen verheiratet war, nun elternunabhängige Berufsausbildungshilfe (BAB), ein mit BAföG vergleichbares System. Er begründete den Antrag damit, dass seine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig seien, da er die jeweiligen Ausbildungen übermäßig verzögert und damit die Verpflichtung zu Zielstrebigkeit, Fleiß und Sparsamkeit verletzt habe. Demnach habe er seine Eltern auch nicht verklagen müssen, um die fehlende Unterhaltspflicht nachzuweisen.

Das LSG sah es wie der Sohn: Bei einer solchen Sachlage sind Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Und wenn der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden nach objektivem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, muss er auch kein Gerichtsverfahren gegen seine Eltern führen.

Hinweis: Verzögerungen der Ausbildungszeit, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind, müssen Eltern hinnehmen. Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Unterhaltspflicht kommt umso weniger in Betracht, je älter der Auszubildende ist, je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet und je weniger eine Kommunikation über seine Ausbildungspläne erfolgt.


Quelle: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 08.10.2021 - L 2 AL 49/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Betriebsratswahl: Nur schwerwiegende Fehler führen zum Wahlabbruch im Eilverfahren

Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.

Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.

In einem Betrieb sollte der Betriebsrat neu gewählt werden. Der eingesetzte Wahlvorstand wurde dann jedoch vom Arbeitgeber aufgefordert, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Denn er meinte, dass das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei - weder sei die Wahlausschreibung ordnungsgemäß ausgefüllt noch an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Die zur Wahl Aufgerufenen würden teilweise nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands fallen und dürften nicht wählen, weil sie nicht Beschäftigte im Betrieb seien. Der Arbeitgeber leitet ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren ein.

Doch die Richter des ArbG entschieden, dass die Betriebsratswahl zumindest nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen war. Sie stellten klar, dass dies nur ausnahmsweise möglich sei - und zwar dann, wenn ganz erhebliche Fehler festgestellt werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die entsprechenden Fehler zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Das war hier nicht gegeben.

Hinweis: In der Regel kann der Arbeitgeber erst nach Abschluss der Wahl prüfen, ob diese korrekt abgelaufen ist. Gegebenenfalls kann er dann die Wahl anfechten und durch das ArbG für unwirksam erklären lassen. Ein Eilverfahren ist dagegen nur dann möglich, wenn es sich um wirklich schwerwiegende und offensichtliche Fehler handelt.


Quelle: ArbG Berlin, Beschl. v. 17.11.2021 - 3 BVGa 10332/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Nur bei tatsächlicher Mehrarbeit: Keine grundsätzliche Verweigerung von Rufbereitschaft durch schwerbehinderte Arbeitnehmer

Mitarbeiter mit schweren Behnderungen müssen keine Mehrarbeit leisten. Wie sich dieser gesetzlich verankerte Umstand auf die Rufbereitschaft auswirkt, war Dreh- und Angelpunkt im folgenden Arbeitsrechtsfall, der schließlich  vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgefochten wurde.

Mitarbeiter mit schweren Behnderungen müssen keine Mehrarbeit leisten. Wie sich dieser gesetzlich verankerte Umstand auf die Rufbereitschaft auswirkt, war Dreh- und Angelpunkt im folgenden Arbeitsrechtsfall, der schließlich  vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgefochten wurde.

Ein als Wassermeister beschäftigter Arbeitnehmer sollte in jeder vierten Woche nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit sowie am Wochenende Rufbereitschaft absolvieren, um damit die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Er konnte sich währenddessen aufhalten, wo er wollte, musste aber bei Bedarf zur Arbeit kommen. Für diese tatsächlichen Einsatzzeiten erhielt er einen Freizeitausgleich. Da der Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, meinte er nun, keine Rufbereitschaft mehr leisten zu müssen. Die Bereitschaftszeit sei stets als Mehrarbeit einzuordnen und für ihn somit unzumutbar und unzulässig.

Das BAG sah jedoch keinen Anspruch auf eine vollständige Befreiung von der Rufbereitschaft. Allerdings verwiesen die Richter die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz zurück. Das muss jetzt noch prüfen, ob die Rufbereitschaft hier tatsächlich als Arbeitszeit gilt. Denn da es sich bei einer Rufbereitschaft nicht immer um Mehrarbeit handelt, können schwerbehinderte Arbeitnehmer diese auch nicht grundsätzlich ablehnen.

Hinweis: Es kommt also darauf an, ob es sich bei der Rufbereitschaft um Mehrarbeit handelt oder nicht. Liegt keine Mehrarbeit vor, können schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer die Rufbereitschaft natürlich  nicht grundsätzlich ablehnen.


Quelle: BAG, Urt. v. 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schutzbehauptung entlarvt: Angestrengte Körperhaltung auf dem Messfoto kann für vorsätzliche Begehung sprechen

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren - und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren - und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Ein Autofahrer befuhr innerorts eine Straße und wurde hierbei aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60 % geblitzt. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid, in dem ihm eine vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wurde, was zur Verdoppelung des Bußgelds führte. Zudem wurde ein Fahrverbot verhängt. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Er berief sich darauf, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Es sei einige Jahre zuvor noch eine Limitierung auf 70 Stundenkilometer vorhanden gewesen, was er genau so wohl noch in Erinnerung gehabt habe.

Dennoch ging das AG aus unterschiedlichen Gründen davon aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde. Zum einen sei der Mann innerorts losgefahren und habe kein Ortsschild passiert, das das Ende der Ortschaft anzeigen würde. Die Behauptung, früher seien dort 70 Stundenkilometer erlaubt gewesen, sah das AG als eine Schutzbehauptung an. Nachforschungen hatten ergeben, dass an der betreffenden Stelle seit mindestens fünf Jahren Tempo 50 gilt. Die Straße führe an der Messstelle sogar bergauf, so dass die bewusste Betätigung des Gaspedals notwendig sei, um das gefahrene Tempo zu halten oder gar zu steigern. Außerdem hatte der Betroffene selbst ein Motiv eingeräumt - er hatte es eilig, weil er noch Unterlagen von zu Hause abholen musste. Dies sei auch am Messfoto zu erkennen. Der Fahrer wirke darauf sehr konzentriert, schaue mit weit geöffneten Augen nach vorne, was in Augen des AG Anspannung und Konzentration widerspiegele. Die sichtbare Hand umklammere das Lenkrad mit fester Faust, auch das weise auf Anspannung und somit Vorsatz hin. Zudem musste der Mann anhand der Umgebung erkennen, dass er sich innerhalb eines Orts befand.

Hinweis: Die Bußgeldkatalogverordnung geht beim Regelsatz von fahrlässiger Begehungsweise aus. Vorsatz bedeutet, dass die Ordnungswidrigkeit mit Absicht und in vollem Bewusstsein begangen wurde. Ein direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Fahrer sicher ist, dass die Tat, die er ausüben möchte, gesetzlich nicht erlaubt ist. Mit bedingtem Vorsatz handelt ein Fahrer, wenn er ernsthaft die Möglichkeit sieht, dass sein Handeln eine Missachtung des Gesetzes ist und er das Ergebnis seiner Tat billigend in Kauf nimmt.


Quelle: AG Straubing, Urt. v. 16.08.2021 - 9 OWi 705 Js 16602/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Abgasskandal: Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung - beispielsweise durch ein Software-Update - gegeben werden muss.

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung - beispielsweise durch ein Software-Update - gegeben werden muss.

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 bei der beklagten Fahrzeughändlerin ein mit einem von VW hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug der Marke Škoda. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren dieses Typs im Verlauf des sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, erklärte der Kläger im Herbst 2017 den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte verweigerte die Rücknahme des Fahrzeugs und verwies den Kläger auf das von VW entwickelte und von der zuständigen Behörde freigegebene Software-Update. Der Kläger ließ das Software-Update jedoch nicht aufspielen, weil er negative Folgen für das Fahrzeug befürchtete.

Der BGH entschied, dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich - also verzichtbar - ist, weil das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist. Auch der (bloße) Verdacht, dass ein zur Mängelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könne, zähle nicht. Hier bedarf es zunächst einer weitergehenden Prüfung und einer (sachverständigen) Feststellung. Ein Rücktritt setze grundsätzlich einen Sachmangel voraus. Ebenso müsse dazu eine erfolglose (angemessene) Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) vorausgehen. Der Senat hat den Rechtsstreit daher zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Hinweis: Eine Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn dem Käufer eine Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem dann, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat, weil hierdurch regelmäßig die auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne weiteres auf Fälle wie diesen übertragen, in denen zwar der Hersteller das Fahrzeug mit einem ihm bekannten und verschwiegenen Mangel - der unzulässigen Abschalteinrichtung - in den Verkehr gebracht hat, dem Verkäufer selbst dieser Mangel bei Vertragsabschluss aber nicht bekannt war.


Quelle: BGH, Urt. v. 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Laden im Lockdown: Coronapandemie ist allein kein Grund für Zahlungseinstellung von Gewerberaummiete

Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.

Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.

Es ging um ein Geschäft, das während der COVID-19-Pandemie geschlossen werden musste. Das Unternehmen betrieb viele Warenhäuser, zahlte aber für eine Geschäftsfläche keine Miete mehr. Die Vermieterin klagte die Miete ein und war der Ansicht, dass ein Sachmangel an der Mietsache nicht bestehen würde - schließlich könnten die Räume frei genutzt werden.

Das LG gab der Vermieterin in der Tat Recht und urteilte, dass ein Anspruch auf Einstellung der Gewerberaummiete nach einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung nicht grundsätzlich besteht. Es kann wegen der Unwägbarkeiten in Erwägung gezogen werden, dass die Nachteile solidarisch von beiden Parteien getragen werden. Eine solche Anpassung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag für den Mieter unzumutbar sei. Hier hatte die Mieterin nicht genügend dazu vorgetragen. Zum einen waren nicht sämtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit, zum anderen bestand die Möglichkeit des Online-Handels. Letztendlich widersprach das Verhalten der Mieterin den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof wird Mitte Januar zu dieser Problematik entscheiden. Es dürfte dabei stets auf den Einzelfall ankommen, ob Mieten während der Geschäftsschließungen in der Pandemie gezahlt werden müssen oder nicht.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 27.10.2021 - 18 O 184/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schwellenwert unterschritten: Automatische Auflösung der Schwerbehindertenvertretung

Sobald ein Betrieb fünf Mitarbeiter mit schweren Behinderungen beschäftigt, können diese eine Schwerbehindertenvertretung verlangen. Was jedoch mit eben jener Vertretung geschieht, sobald einer dieser Angestellten aus dem Unternehmen ausscheidet, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantworten.

Sobald ein Betrieb fünf Mitarbeiter mit schweren Behinderungen beschäftigt, können diese eine Schwerbehindertenvertretung verlangen. Was jedoch mit eben jener Vertretung geschieht, sobald einer dieser Angestellten aus dem Unternehmen ausscheidet, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantworten.

In einem Betrieb waren fünf schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Deshalb wurde eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Sieben Monate später waren jedoch nur noch vier schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber war nun der Meinung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei durch das Unterschreiten des Schwellenwerts von fünf Arbeitnehmern beendet. Die Schwerbehindertenvertretung vertrat hingegen die Ansicht, dass sie ihre Amtszeit von vier Jahren voll ausschöpfen dürfe, und zog vor das Gericht.

Doch hier konnte das LAG der Schwerbehindertenvertretung leider nicht weiterhelfen. Denn das entsprechende Gesetz kenne hier schlicht und ergreifend keinen Übergangszeitraum. Mit Unterschreitung des Schwellenwerts nach § 177 Abs. 1 SGB IX endete daher die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Das Gesetz regelt nicht, dass es bei der Feststellung der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl ankommt.

Hinweis: Die Schwerbehindertenvertretungen sollten also aufpassen, dass ihre Amtszeit nicht durch ein Absinken der entsprechend Beschäftigten unterhalb des Schwellenwerts plötzlich endet. Helfen kann dabei, dass sämtliche schwerbehinderte Mitarbeiter ihre Schwerbehinderung auch tatsächlich gegenüber dem Arbeitgeber offenbaren.


Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Verkauf unrenovierter Wohnung: Ohne nachgewiesenen Mindererlös gibt es keinen Schadensersatz vom ehemaligen Mieter

Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.

Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.

In diesem Fall klagte ein Vermieter gegen seine ehemaligen Mieter. Er wollte Schadensersatz in Höhe von knapp 15.000 EUR für an der Wohnung entstandene Schäden, die die Mieter verursacht haben sollen. Die Mietwohnung hat der Vermieter zwischenzeitlich verkauft. Und das war ein Fehler.

Die vorhandenen Beschädigungen an der Mietwohnung hatte der ehemalige Vermieter nämlich gar nicht beseitigt, sondern die Wohnung mit den bestehenden Mängeln veräußert. Somit hat er auch keinen Vermögensverlust erlitten. Ob der Vermieter wegen der unterstellten Mängel einen Mindererlös erlitten hat, war für das AG unerheblich, weil er das nicht geltend gemacht hatte. Zudem war es durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten ist.

Hinweis: Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen geht es häufig um viel Geld. Da sollte der Rechtsanwalt des Vertrauens zuvor eingeschaltet werden. Das gilt für beide Seiten: sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.


Quelle: AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 27.05.2021 - 96 C 1358/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unterhaltspflichtiger im Ausland: Unterschiedliche Kaufkraft beider Länder muss bei Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

Der Ehemann hatte nach der Trennung Deutschland verlassen. Er lebt und arbeitet seitdem in Norwegen und macht deshalb erheblich höhere Lebenshaltungs-, insbesondere Wohnkosten geltend. Die Kaufkraft sei schließlich in Norwegen nachweislich kleiner. Mit der in den Unterhaltsleitlinien vorgesehenen Warmmiete von 480 EUR könne er dort keine Wohnung bezahlen, so dass sein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen sei.

Das OLG hat daraufhin aus der Eurostat-Statistik die Lebenshaltungskosten ermittelt, danach das Einkommen beider Gatten ins Verhältnis gesetzt und dann hälftig verteilt. Der Wohnkostenanteil im Selbstbehalt musste damit nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden.

Hinweis: Spielt der grenzüberschreitende Fall in Europa - aber nicht in Norwegen, Island oder der Schweiz -, ist die Zuständigkeit nach der Europäischen Unterhaltsverordnung zu beurteilen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2021 - 13 UF 89/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kosten eines Erbscheins: Nachlassgerichte dürfen grundsätzlich auf Grundbucheintragungen abstellen

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Besonderheit des Falls lag darin, dass sich der erfolglose Antragsteller im Erbscheinsverfahren darauf berief, dass die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an der Immobilie falsch waren, weshalb von einem geringeren Geschäftswert ausgegangen werden müsse.

Das OLG hat klargestellt, dass das Nachlassgericht im Grundsatz immer auf die Eintragungen im Grundbuch abstellen dürfe. Abweichungen hiervon seien aber dann zulässig, wenn die abweichenden Eigentumsverhältnisse zwischen allen Beteiligten unstreitig sind oder sich zweifelsfrei aus öffentlichen Urkunden ergeben. In allen anderen Fällen sei es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, eine streitige materielle Eigentumslage im Wertfestsetzungsverfahren selbst zu klären. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch eingetragen hat. Das Nachlassgericht darf einen solchen Amtswiderspruch nicht einfach übergehen, es kann in einem solchen Fall die Wertfestsetzung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs aufschieben. Unbenommen bleibt dem Nachlassgericht, die Eigentumslage anhand einer summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu prüfen.

Hinweis: Ist die abweichende Eigentumslage bereits Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens, wird das Verfahren zur Festsetzung des Verfahrenswerts im Allgemeinen ausgesetzt.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2021 - 3 Wx 173/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Keine Bindung an Beweisvorschrift: Grundbuchamt entscheidet frei, ob einem Verkauf eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

Der vorverstorbene Vater hatte seine beiden Kinder zu Nacherben und dessen (mittlerweile ebenfalls verstorbene) Ehefrau zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Die Eheleute waren hälftig Miteigentümer einer neu errichteten Eigentumswohnung, die im Jahr 2004 für circa 210.000 EUR erworben wurde. Nachdem der Mann verstorben war, hatte die Frau mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 2015 die Eigentumswohnung veräußert. Dabei übertrug sie ihren eigenen Anteil schenkungsweise und den unter befreiter Vorerbschaft stehenden Miteigentumsanteil ihres Ehemanns gegen Zahlung eines Kaufpreises von 100.000 EUR. Ihr selbst wurde ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie durch den Erwerber eingeräumt. Der Eigentümer sowie die Nacherben stritten sich in der Folge darüber, ob der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden müsse. Die Nacherben vertraten die Ansicht, dass das Wohnungseigentum unter Wert veräußert wurde, weshalb es aus der Nacherbschaft nicht frei geworden sei.

Das OLG führte zunächst aus, dass der befreite Vorerbe befugt sei, entgeltlich über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück zu verfügen. Eine solche Verfügung sei auch dann wirksam, wenn der Nacherbe ihr nicht zugestimmt hatte. Entsprechend scheidet die Immobilie mit dem Vollzug der von dem Vorerben erklärten Auflassung wirksam und endgültig aus dem Nachlass aus - der Nacherbenvermerk im Grundbuch ist zu löschen. Anstelle des veräußerten Grundstücks fällt die im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung des Käufers in den Nachlass und steht nach Tod des Vorerben gemäß dessen Vermögenslage zu dem Zeitpunkt den Nacherben zu.

Ob eine Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entgeltlich war - ihr also eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand - , kann das Grundbuchamt laut OLG anhand aller Umstände frei würdigen. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn der Vorerbe einen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter Anwendung der im Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode maximal vertreten lässt. Zweifel ergeben sich nicht allein aus dem Umstand, dass verschiedene Wertgutachten zu unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.

Hinweis: Tritt der Nacherbfall ein, ist der für den Vorerben erteilte Erbschein unrichtig geworden. Dieser ist von Amts wegen bei Bekanntwerden der Umstände einzuziehen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.09.2021 - 3 Wx 125/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Dreimonatszeitraum: Ablehnung von Brückenteilzeit bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich - Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich - Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Eine Mitarbeiterin beantragte am 22.01. eine Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 33 Stunden für ein Jahr ab dem 01.04. Doch ihr Arbeitgeber meinte, dass der Antrag unwirksam sei, da die Mitarbeiterin die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe. Außerdem lehnte er den Antrag wegen entgegenstehender dringender Betriebsgründe ab. Die Arbeitnehmerin meinte dagegen, ihr Antrag sei so auszulegen, als sei er zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt - nämlich drei Monate nach der Antragstellung. Schließlich klagte sie, doch das vergeblich.

Der Antrag auf Brückenteilzeit musste in Augen des BAG nicht auf einen späteren Beginn umgedeutet werden. Denn ein Arbeitgeber kann bei einem Antrag auf Brückenteilzeit nicht wissen, ob ein Arbeitnehmer die Brückenteilzeit insgesamt nach hinten verschieben will oder ob diese zum ursprünglich beantragten Termin enden soll.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten also genau darauf achten, den Dreimonatszeitraum bei einer Brückenteilzeit einzuhalten. Der Antrag auf Gewährung einer Brückenteilzeit ist mindestens drei Monate vor dem Beginn zu stellen.


Quelle: BAG, Urt. v. 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Voneinander unabhängig: Unterschiedliche Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.

Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.

Die im Jahr 2014 verstorbene Erblasserin hinterließ mehrere Töchter sowie ein Testament, in dem sie eine Tochter sowie eine Enkelin zu Alleinerben eingesetzt hatte. Die nicht bedachten Töchter führten zunächst über mehrere Jahre einen Rechtsstreit vor dem Nachlassgericht im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins. Im November 2016 entschied das Nachlassgericht, dass die testamentarische Verfügung der Erblasserin wirksam war, und erteilte einen entsprechenden Erbschein. Letztlich rechtskräftig wurde diese Entscheidung im Jahr 2019.

In einem Folgeprozess im September 2020 machten die nicht bedachten Töchter Auskunftsansprüche gegenüber den Erben zur Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geltend. Bei den Pflichtteilergänzungsansprüchen ging es insbesondere um mögliche ausgleichspflichtige Schenkungen zu Lebzeiten der Erblasserin. Die Erben beriefen sich darauf, dass entsprechende Auskunftsansprüche verjährt seien, was das OLG zumindest teilweise bestätigt hat. Zu unterscheiden war zwischen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Grundsätzlich gilt auch für Ansprüche aus der Erbschaft, dass diese nach drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung und von der Person des Erben erlangt hat oder zumindest hätte erlangen können.

Bezüglich der Pflichtteilsansprüche stellt das OLG auf den Beschluss des Nachlassgerichts im November 2016 ab. Die drei Voraussetzungen - insbesondere die Kenntnis von der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung - hatten die Töchter damit bereits im November 2016 mit der Entscheidung des Nachlassgerichts. Entsprechende Ansprüche verjährten damit mit Ablauf des 31.12.2019, also vor Klageerhebung. Nicht verjährt waren hingegen die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Parteien stritten um die Frage von ausgleichspflichtigen Schenkungen durch die Erblasserin, wobei zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Erben nicht eingewandt haben, dass die Töchter Kenntnis von den Schenkungen gehabt hätten. Insoweit bejahte das Gericht den Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten.

Hinweis: Die Verjährung muss als sogenannte Einrede ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie wird nicht zwangsläufig im Rahmen eines Rechtsstreits von einem Gericht berücksichtigt.


Quelle: OLG München, Urt. v. 22.11.2021 - 33 U 2768/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten: Selbstfinanzierte Ausstattung der Mietsache muss dauerhaft unberücksichtigt bleiben

Die Regelungen für eine Mieterhöhung ergeben sich aus dem Gesetz. Und dennoch sind Gerichte mit Einzelfällen betraut, deren konkreten Sachverhalte nicht im entsprechenden Gesetzestext wiederzufinden sind. Genau dafür gibt es beispielsweise das Amtsgericht Hamburg (AG), das im Folgenden darüber zu befinden hatte, welche wertsteigernden Maßnahmen sich Vermieter auf die Fahnen schreiben dürfen und welche eben nicht.

Die Regelungen für eine Mieterhöhung ergeben sich aus dem Gesetz. Und dennoch sind Gerichte mit Einzelfällen betraut, deren konkreten Sachverhalte nicht im entsprechenden Gesetzestext wiederzufinden sind. Genau dafür gibt es beispielsweise das Amtsgericht Hamburg (AG), das im Folgenden darüber zu befinden hatte, welche wertsteigernden Maßnahmen sich Vermieter auf die Fahnen schreiben dürfen und welche eben nicht.

Eine Vermieterin verlangte eine Mieterhöhung für eine im Jahr 1918 erbaute Wohnung. Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrags ging sie davon aus, dass die Wohnung mit einer Zentralheizung und einem Bad ausgestattet ist. Die Mieterin entgegnete jedoch, dass sie selbst die Zentralheizung damals eingebaut habe. Das müsse bei der Berechnung der Vergleichsmiete als Grundlage der Erhöhung entsprechende Berücksichtigung finden.

Das sah das AG ebenfalls so. Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache - wie hier die Heizung - bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt.

Hinweis: Eine Mieterhöhung ist kein Buch mit sieben Siegeln. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt helfen und ein rechtssicheres Mieterhöhungsschreiben verfassen.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 29.10.2021 - 49 C 119/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unzulässiger Anlockeffekt: Kontaktaufnahme nach "Geschenk"-Werbung darf nicht zur Kündigungsrücknahme missbraucht werden

Wenn ein Kunde das Vertragsverhältnis beendet, ist der eine oder andere Anbieter verführt, den abtrünnigen Geschäftsparter irgendwie "an die Strippe" zu bekommen, um ihn versiert davon zu überzeugen, es sich doch noch einmal anders zu überlegen. Um dem entgegenzuwirken, ist Werbung als irreführend zu betrachten, die zu einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme verlocken könnte. Im Folgenden traf es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Mobilfunkanbieter, der noch versuchte, sich mit dem ungebilligten Missverhalten einer Mitarbeiterin aus der Affäre zu ziehen.

Wenn ein Kunde das Vertragsverhältnis beendet, ist der eine oder andere Anbieter verführt, den abtrünnigen Geschäftsparter irgendwie "an die Strippe" zu bekommen, um ihn versiert davon zu überzeugen, es sich doch noch einmal anders zu überlegen. Um dem entgegenzuwirken, ist Werbung als irreführend zu betrachten, die zu einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme verlocken könnte. Im Folgenden traf es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Mobilfunkanbieter, der noch versuchte, sich mit dem ungebilligten Missverhalten einer Mitarbeiterin aus der Affäre zu ziehen.

Ein Kunde hatte seinen Mobilfunkvertrag gekündigt. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, in der ihm ein Geschenk in Form eines Datenvolumens von 1 GB unter der Bedingung versprochen wurde, dass er bei der Hotline anrufe. Nach Anruf bei eben jener Hotline stellte sich dann jedoch heraus, dass eine Freischaltung dieses Datenvolumens nur dann in Betracht käme, wenn der Mann seine Kündigung zurückziehe. Dagegen klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen. Er hielt das Verhalten des Mobilfunkanbieters für unlauter - und das zu Recht.

Es ist laut OLG durchaus irreführend, wenn dem Kunden bei der ihm gegenüber beworbenen Kontaktaufnahme mitgeteilt wird, dass das Datenvolumen nur dann gewährt werde, wenn er seine Kündigung zurücknähme. Ebenso sah das Gericht im Gegensatz zu der Argumentation des Mobilfunkunternehmens hier durchaus eine Wiederholungsgefahr. Zwar hatte der Mobilfunkanbieter geltend gemacht, es habe sich um einen "Ausreißer" gehandelt, da eine einzelne Mitarbeiterin entgegen seinen Anweisungen gehandelt habe - das ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

Hinweis: Kunden sollten sich bei Abschluss längerfristiger Verträge stets die genaue Kündigungsfrist notieren. So können die Verträge rechtzeitig gekündigt werden, ohne dass Termine und Fristen verpasst werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.09.2021 - 6 U 133/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Angelegenheit der elterlichen Sorge: Behörde muss die Impfpflicht gegenüber beiden Sorgeberechtigten durchsetzen

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

Die Eltern eines achtjährigen Kindes waren offensichtlich Impfgegner und bestritten die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen des Infektionsschutgesetzes (IfSG). Sie waren der Behörde schon mit einer unrichtigen Impfbescheinigung und einer nicht akzeptierten Impfunfähigkeitsbescheinigung aufgefallen. Dann hatten sie eine Blutprobe eingereicht, die die Immunität des Kindes nachweisen sollte, wobei Zweifel bestanden, dass es sich um das Blut des Kindes handelte.

Vor dem OVG ging es um etliche rechtliche Aspekte, aber auch um einen familienrechtlichen: Die Behörde hatte ihre Bescheide nämlich nur an den Vater adressiert, nicht aber auch an die Mutter. Die Eltern lebten mit dem Kind zusammen und waren beide sorgeberechtigt. Da Impfentscheidungen aber eine Angelegenheit der elterlichen Sorge sind, über die nur beide gemeinsam entscheiden können, bedarf es einer behördlichen Anordnung gegenüber beiden gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen.

Hinweis: Die ergangene Rechtsprechung zur Impfpflicht gegen Masern wird sich auf die eventuelle Impfpflicht gegen COVID-19 übertragen lassen.


Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.10.2021 - 3 M 134/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Angeblicher EC-Kartendiebstahl: Anscheinsbeweis zu nicht ausreichend geschützter PIN ist schwer zu entkräften

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Eine Bank hatte einer Kundin eine EC-Karte zur Verfügung gestellt. Damit konnte die Frau unter Einsatz der ihr mitgeteilten PIN Bargeldabhebungen an Geldautomaten vornehmen. Eines Tages wurden innerhalb einer Stunde an einem Geldautomaten drei Bargeldauszahlungen in Höhe von insgesamt 990 EUR vorgenommen. Das Geld wurde vom Konto der Kundin abgebucht, die erst rund fünf Stunden nach der Abbuchung die Karte sperren ließ. Dabei gab sie an, dass ihr die Karte gestohlen worden sei, und forderte ihre Bank auf, die ihr die abgebuchten Beträge zu erstatten. Die Bank lehnte das ab. Die Bargeldabhebung sei schließlich nur mit der Original-EC-Karte durch Eingabe der PIN möglich. Deshalb gebe es für die Bank einen Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der das Geld abgehoben habe, Kenntnis von der PIN gehabt haben muss, weil diese nicht ausreichend geheim gehalten worden sei. Das wollte die Bankkundin nicht auf sich sitzen lassen, da sie in dem Umstand, dass sich die Bank auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft, eine wissentliche unlautere Irreführung sah. Jedenfalls wurde die Bank verklagt, es zu unterlassen, das Geld nicht zu erstatten und sich auf den Anscheinsbeweis zu berufen, dass sie als Karteninhaberin die PIN nicht ausreichend geheim gehalten habe.

Das OLG sah sei jedoch keine Irreführung durch das Berufen auf Anscheinsbeweis bei angeblich entwendeten EC-Karten. Eine irreführende geschäftliche Handlung liege nicht vor, wenn sich eine Bank zur Abwehr von Ansprüchen eines Kunden auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft.

Hinweis: Haben Sie eigentlich die Telefonnummer zum Sperren ihrer Kontokarten immer parat? Denn nach Diebstahl oder anderweitigem Verlust der Bankkarten gilt es stets, die Karte schnellstmöglich sperren zu lassen. Notieren Sie sich deshalb die Rufnummer zur Sperrung Ihrer Karte.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.09.2021 - 6 U 68/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mutter dankt mit Grundstück: Wer seine Eltern pflegt, darf Schenkung erhalten

Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.

Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.

In dem zum entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1996 ein Testament errichtet, in dem es sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben und die drei gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat. Darüber hinaus war verfügt, dass ein Sohn ein Grundstück als Erbe erhalten sollte. Nach dem Tode des Ehemanns schenkte die überlebende Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich testamentarisch für den Sohn vorgesehen war, ihrer Tochter. Darüber hinaus wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Mutter stritten die Geschwister folglich über die Rechtmäßigkeit dieser Schenkung. Der Bruder forderte von seiner Schwester die Übertragung des Grundstücks an ihn sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnrechts.

Das LG hat die Klage des Bruders allerdings abgewiesen. Denn ein Anspruch bestehe laut Gericht nur dann, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des Sohns vorgenommen hätte, es sich somit um eine missbräuchliche Verfügung gehandelt hätte. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Erblasserin im Eigeninteresse gehandelt hatte. Nach erfolgter Beweisaufnahme ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tochter sowohl vor der Übertragung als auch im Gegenzug für die Schenkung Pflegeleistungen in erheblichem Umfang erbracht habe.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 18.11.2021 - 1 O 222/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mülltonnen auf Radweg: Rechtzeitig erkennbare Gefahren stellen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

Ein Mann war auf seinem Rad auf einem Radweg unterwegs, als er eben dort zwei Mülltonnen erblickte. Sein Versuch, diesen mit knappem Abstand auszuweichen, misslang - er fuhr gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich daraufhin schwer. Von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen verlangte er daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Antwort auf die Frage, wie es zu dem Unfall habe kommen können, lag für das LG nahe: Die Klage hatte wegen ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts kann das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg selbstverständlich durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen. Denn die Tonnen seien ein "ruhendes Hindernis", durch das der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von Weitem erkennbar ist, muss der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, ist der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Auch hier habe der Radfahrer den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es erst zu dem Sturz habe kommen können.

Hinweis: Verkehrssicherungspflichten dienen nur der Beseitigung von Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind. Erkennbare Gefahren, vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, lösen keine Verkehrssicherungspflicht aus. Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen kann wegen Mitverschuldens ausgeschlossen sein, wenn das Handeln des Geschädigten von ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.09.2021 - 4 O 25/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mutwillige Klage: Vor dem Gang vors Familiengericht sollte ein Einigungsversuch durch andere Stellen stehen

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Eine Kinderärztin hatte die Frühförderung eines Kindes empfohlen, aber der Vater hatte nicht zugestimmt. Darauf beantragte die Mutter beim Familiengericht, dies allein entscheiden zu dürfen. Weil sie sich keinen Anwalt leisten konnte, beantragte sie dafür VKH. Das in der Sache zuständige Amtsgericht (AG) wollte zunächst wissen, ob es eine gemeinsame Beratung der Eltern beim Jugendamt gegeben habe, was verneint wurde. Im weiteren Verlauf stimmte der Vater außergerichtlich der Frühförderung zu und erklärte, er sei nie dagegen gewesen, sondern habe sich nicht gut informiert gefühlt. Das Verfahren war somit zwar erledigt, aber die Kosten des Anwalts der Mutter waren jedoch noch offen. Diese Kosten bekam die Mutter auch nicht von der Staatskasse - nicht nach dem AG und nicht nach dem OLG.

Es ist letztendlich auch laut OLG mutwillig gewesen, sofort zu klagen, statt zuerst kostenfreie Angebote - beispielsweise durch das Jugendamt - zu nutzen, wie es auch Selbstzahler getan hätten. Erst wenn außergerichtliche Bemühungen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder gar eine besondere Dringlichkeit besteht, ist die VKH grundsätzlich zu gewähren.

Hinweis: In vielen Städten hat das Jugendamt die Elternberatung an freie Träger delegiert. Sie müssen regional klären, welche Voraussetzungen an den vergeblichen Einigungsversuch geknüpft werden, und dazu auch dem Gericht etwas vortragen. Das betrifft alle Kindschaftssachen wie das Sorge- und Umgangsrecht.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2021 - 13 WF 189/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unerfahrene Reiterin: Auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführender Schaden schließt Schmerzensgeldanspruch aus

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

Eine nicht sonderlich reiterfahrene Frau stieg auf den Rücken eines Pferds, das sichtlich nervös war. Die Reiterin rutschte schließlich mit dem Fuß aus dem Steigbügel und hatte deshalb absteigen müssen. Nach dem Wiederaufstieg aufs Pferd wechselte dieses vom Trab in den Galopp. Dabei fiel die Frau vom Pferd und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie litt nach der Bewusstlosigkeit an einem Schädel-Hirn-Trauma und verlangte Schmerzensgeld von der Halterin des Pferds. Diese jedoch meinte, die Reiterin habe dem Tier durch ein Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Insoweit habe das Tier lediglich gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf einer Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin hatte ausgesagt, das Tier sei ganz normal und sanft in den Galopp übergegangen. Die gegnerische Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte der Reiterin bereits freiwillig 2.000 EUR Schmerzensgeld gezahlt. Die Frau wollte jedoch mehr Geld - vergeblich.

Denn laut Beweisaufnahme durch das OLG war es auch möglich, dass die Reiterin tatsächlich aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht hat. Das wäre jedoch für eine Zahlung von Schmerzensgeld erforderlich gewesen.

Hinweis: Es ist stets sinnvoll, die Gefahren, die von einem Tier ausgehen, zu versichern. Das gilt insbesondere bei Pferden und Hunden. Wenn es dann einmal zu einem Schaden kommt, steht eine Versicherung hinter dem Halter.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 19.10.2021 - 2 U 106/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kindeswohl im Mittelpunkt: Eine Steigerung des Umgangs auf hälftiges Wechselmodell trotz elterlicher Uneinigkeit möglich

Wie sehr sich elterliche Vorstellungen über die Belastbarkeit der eigenen Kinder von deren eigenen Vorstellungen unterscheiden, zeigt der folgende Fall, der final beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete. Denn während Vater und Mutter sich über den Umfang des Umgangs uneins waren, hatte das betreffende Kind bereits ganz klare Vorstellungen zum getrennten Familienleben.

Wie sehr sich elterliche Vorstellungen über die Belastbarkeit der eigenen Kinder von deren eigenen Vorstellungen unterscheiden, zeigt der folgende Fall, der final beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete. Denn während Vater und Mutter sich über den Umfang des Umgangs uneins waren, hatte das betreffende Kind bereits ganz klare Vorstellungen zum getrennten Familienleben.

Es ging um ein siebenjähriges Mädchen, das als Zweijährige nach der Trennung der Eltern beim Vater auf dessen Bauernhof wohnen blieb, während die Mutter weiter weg zog. Anfangs hatte die Mutter alle 14 Tage Umgang an einem kurzen Wochenende. Schließlich zog die die Mutter wieder in die Nähe des Vaters und wünschte sich ein paritätisches Wechselmodell. Zunächst bekam sie einen erweiterten Umgang; 14-tägig freitags bis dienstags, schließlich bis mittwochs. Der Vater meinte, dies würde ausreichen, und betonte, dass es für das Kind wichtig sei, einen Lebensmittelpunkt zu haben.

Das mit der Sache zuerst befasste Amtsgericht stellte jedoch fest, dass der im Laufe des Verfahrens ausgedehnte Umgang nicht zu einer Überforderung des Kindes geführt habe. Es sei mit beiden Familiensystemen (Stiefeltern, Stiefgeschwister, Großeltern) vertraut und komme damit zurecht. Die abstrakte Forderung des Kindesvaters nach einem Lebensmittelpunkt reiche nicht aus, um ein Wechselmodell in Frage zu stellen. Der Verfahrensbeistand unterstützte die Mutter: Das Wechselmodell erhöhe die Erziehungskontinuität zu beiden Eltern. Es führe bei dem Kind zu mehr emotionaler Stabilität und Sicherheit, bei beiden Eltern leben zu dürfen, und gewährleiste eine gedeihliche Identitätsentwicklung. Auch das Jugendamt hatte sich für ein Wechselmodell ausgesprochen, weil die gute Bindung zu beiden Elternteilen hierdurch gleichermaßen gepflegt und gefördert werden könne.

Auch für das OLG war das Wechselmodell die dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Umgangsregelung. Keine Voraussetzung für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist nämlich, dass sich die Kindeseltern über die Wahl dieses Betreuungsmodells einig sind.

Hier gab es zu beiden Eltern eine sichere Bindung und bei der Mutter auch schon erlebten Alltag. Das Mädchen habe begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten und den jeweiligen Urlauben mit beiden Elternfamilien berichtet. Hierbei kamen keinerlei Präferenzen für das Leben in dem einen oder dem anderen Haushalt zum Ausdruck. Sie vermisse jeweils den Elternteil, bei dem sie sich gerade nicht aufhalte. Wenn für das Kind nach seinen Bekundungen beide Elternteile gleichermaßen von Bedeutung sind, dann ist es nur folgerichtig, wenn diese Bindung an beide Elternteile mit einer paritätischen Betreuung gestärkt und aufrechterhalten wird. Die organisatorischen Schwierigkeiten seien überschaubar und nicht viel höher als beim jetzigen Modell. Nach Ansicht des OLG überwiegen die Vorteile des Wechselmodells. Die Auffassung des Kindesvaters, das Kind benötige einen Lebensmittelpunkt, werde nicht durch human- oder sozialwissenschaftliche Forschungsergebnisse abstrakt gestützt. Positiv war die Feststellung, dass beim Kind kein Loyalitätskonflikt erkannt werden konnte. Die erforderliche grundlegende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern war vorhanden.

Hinweis: In der Praxis sind es zumeist die Väter, die statt eines Wochenend- oder erweiterten Umgangs ein Wechselmodell einklagen. Dabei scheitert das Wechselmodell in der Regel an der Hochkonflikthaftigkeit der Eltern und dem darauf beruhenden Loyalitätskonflikt der Kinder, ohne dass es darauf ankommt, wer den Konflikt verursacht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.10.2021 - 6 UF 14/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mängelgewährleistungsrecht beim Pferdekauf: Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen nicht automatisch für eine chronische Erkrankung

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet - so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet - so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Es ging um den Kauf eines Hengstes für 65.000 EUR von einem Zucht- und Ausbildungsstall. Das Tier wurde ärztlich untersucht, besichtigt und reiterlich erprobt. Drei Monate nach dem Kauf kam es plötzlich zu Problemen: Eine Tierärztin diagnostiziert dabei unter anderem einen offenen rechten Maulwinkel. Zweieinhalb Jahre später trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und behauptete, dass das Pferd bereits bei Übergabe diese Probleme gehabt habe. Es würde schließlich eine Vernarbung in der Mundhöhle vorliegen. Daher klagte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags ein. Recht erhielt sie jedoch nicht.

Das OLG meinte, Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich genommen nicht für eine chronische Erkrankung. Es handelt sich vielmehr um einen Befund, der aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten kann und keinen wahrscheinlichen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zulässt. Damit lag für die Richter der Mangel bei der Übergabe des Pferds noch nicht vor - und eine Rückabwicklung kam nicht in Betracht. Die Käuferin musste das Pferd behalten und hatte auch keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, Aufwendungen für Unterhalt, Tierarztkosten und Transport.

Hinweis: Tiere sind im deutschen Recht zwar keine Sachen, sie werden aber als solche behandelt. Deshalb kommt das Mängelgewährleistungsrecht auch bei Tieren zur Anwendung.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.09.2021 - 6 U 127/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)