Nach Bank-Coup von Gelsenkirchen: Was weiß der Fiskus über mein Bankschließfach?
Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. EUR beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:
- Banken müssen die Eröffnung von Bankschließfächern an eine zentrale staatliche Erfassungsstelle melden. Gemeldet werden jedoch nur die persönlichen Daten des Mieters bzw. Bevollmächtigten.
- Normalerweise haben weder das FA noch die Bank einen Zugriff auf den Inhalt von Schließfächern.
- Beim Verdacht von Steuerhinterziehung oder Geldwäsche kann der Fiskus aber mit richterlichem Beschluss auf Schließfächer zugreifen.
- In Vollstreckungsverfahren kann das FA auch Schließfächer pfänden.
- In Erbfällen kann ein Schließfach zudem versiegelt werden, bis die Erbansprüche geregelt sind.
Hinweis: Anlässlich der Berichterstattung über die hohen Vermögensschäden dürfte sich auch das FA für die Herkunft der Gelder aus Gelsenkirchen interessieren. Ersetzt die Versicherung eine höhere Summe, ist für das FA von Interesse, ob diese plausibel zu den bereits bekannten Einkunfts- und Vermögensverhältnissen des Schließfachinhabers ist. Insbesondere beträchtliche Bargeldbeträge aus rechtlich fragwürdigen Quellen können hierbei zu Ermittlungsverfahren führen. Wer viel Bargeld ohne plausible legale Erklärung besitzt bzw. besaß, muss mit Steuer- oder Geldwäscheverdachtsprüfungen rechnen.
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(aus: Ausgabe 04/2026)