Nach Bank-Coup von Gelsenkirchen: Was weiß der Fiskus über mein Bankschließfach?

Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. EUR beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:

Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. EUR beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:

  • Banken müssen die Eröffnung von Bankschließfächern an eine zentrale staatliche Erfassungsstelle melden. Gemeldet werden jedoch nur die persönlichen Daten des Mieters bzw. Bevollmächtigten.
  • Normalerweise haben weder das FA noch die Bank einen Zugriff auf den Inhalt von Schließfächern.
  • Beim Verdacht von Steuerhinterziehung oder Geldwäsche kann der Fiskus aber mit richterlichem Beschluss auf Schließfächer zugreifen.
  • In Vollstreckungsverfahren kann das FA auch Schließfächer pfänden.
  • In Erbfällen kann ein Schließfach zudem versiegelt werden, bis die Erbansprüche geregelt sind.

Hinweis: Anlässlich der Berichterstattung über die hohen Vermögensschäden dürfte sich auch das FA für die Herkunft der Gelder aus Gelsenkirchen interessieren. Ersetzt die Versicherung eine höhere Summe, ist für das FA von Interesse, ob diese plausibel zu den bereits bekannten Einkunfts- und Vermögensverhältnissen des Schließfachinhabers ist. Insbesondere beträchtliche Bargeldbeträge aus rechtlich fragwürdigen Quellen können hierbei zu Ermittlungsverfahren führen. Wer viel Bargeld ohne plausible legale Erklärung besitzt bzw. besaß, muss mit Steuer- oder Geldwäscheverdachtsprüfungen rechnen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Ersatz-Steuerbescheinigung: Kann ein Verlust nach Bestandskraft noch berücksichtigt werden?

Jedes Jahr erhalten Steuerpflichtige von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht über ihre Erträge. Darin sind neben erzielten Gewinnen auch entstandene Verluste ausgewiesen. Übersteigen die Verluste die Erträge oder können die Verluste nicht ausgeglichen werden, besteht die Möglichkeit, sie über die Steuererklärung geltend zu machen und in zukünftige Jahre vorzutragen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte zu entscheiden, ob eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" noch berücksichtigt werden kann.

Jedes Jahr erhalten Steuerpflichtige von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht über ihre Erträge. Darin sind neben erzielten Gewinnen auch entstandene Verluste ausgewiesen. Übersteigen die Verluste die Erträge oder können die Verluste nicht ausgeglichen werden, besteht die Möglichkeit, sie über die Steuererklärung geltend zu machen und in zukünftige Jahre vorzutragen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte zu entscheiden, ob eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" noch berücksichtigt werden kann.

Die Kläger, zusammen veranlagte Ehegatten, begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Zeitgleich erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Gegen keinen der beiden Bescheide legten die Kläger Einspruch ein, so dass sie bestandskräftig wurden. Später erhielten die Kläger von ihrer Bank eine "Ersatz-Steuerbescheinigung", aus der sich höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben. Diese reichten sie beim Finanzamt ein und beantragten die Änderung der Bescheide.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. Daraufhin legten die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid Einspruch und Klage ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine Änderung sei infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zugrunde lägen, ausgeschlossen und auch nicht aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen möglich.

Zudem sah das Gericht ein grobes Verschulden der Kläger am verspäteten Bekanntwerden der Verluste, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nichtausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt wird. Dies sei selbst für steuerliche Laien verständlich, erst recht für die Klägerin als ausgebildete Bankkauffrau. Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellte Steuerbescheinigung hineinzuschauen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Gute Nachrichten für den Kunstmarkt: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist zurück

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 01.01.2025 wieder eingeführt. Die Regelung entspricht - mit Ausnahme der Vermietung - dem bis Ende 2013 geltenden Rechtsstand. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18.12.2025 die Anwendung präzisiert und bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt damit wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 01.01.2025 wieder eingeführt. Die Regelung entspricht - mit Ausnahme der Vermietung - dem bis Ende 2013 geltenden Rechtsstand. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18.12.2025 die Anwendung präzisiert und bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt damit wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.

In Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde der Verweis auf die Zolltarifposition 7118 gestrichen, da diese keine Sammlungsstücke enthält. Der ermäßigte Steuersatz setzt aber voraus, dass die Münzen tatsächlich Sammlungscharakter besitzen. Zudem wurde § 25a UStG angepasst. Die Differenzbesteuerung ist somit ausgeschlossen, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Damit werden die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie umgesetzt.

Das BMF konkretisiert, wann Gegenstände als Sammlungsstücke gelten, und berücksichtigt hierbei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wesentliche Kriterien sind danach ihre relative Seltenheit, dass sie üblicherweise nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden, im Wesentlichen über spezialisierte Märkte gehandelt werden und einen hohen Wert haben. Sammlungsstücke müssen grundsätzlich zur Aufnahme in eine Sammlung geeignet sein und einen besonderen kulturellen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.

Reproduktionen historischer Gegenstände sind grundsätzlich nicht begünstigt. Bei Münzen können kursungültige Edelmetallmünzen unter den ermäßigten Steuersatz fallen, sofern keine Steuerbefreiung für Anlagegold greift. Kursgültige Zahlungsmittel oder zu Schmuck verarbeitete Münzen sind dagegen nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die neuen Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 01.01.2025. Nicht beanstandet wird die Anwendung der bisherigen Regelungen für bis zum 31.12.2025 ausgeführte Umsätze.

Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz entlastet den Kunstmarkt steuerlich und schafft durch klare Regeln und eine angepasste Differenzbesteuerung mehr Rechtssicherheit im Einklang mit dem europäischen Steuerrecht.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neuartige Geldanlage: Wie wird Krypto-Lending von Bitcoins besteuert?

Haben Sie schon einmal von Krypto-Lending gehört? Hierbei werden Kryptowährungen verliehen, um damit Zinsen zu erzielen oder sie als Sicherheit für Kredite zu nutzen. Das Ganze wird über spezielle Plattformen abgewickelt. Im Kern handelt es sich also um ein kryptobasiertes Darlehen. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen selbstverständlich der Steuer. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie diese Einkünfte zu versteuern sind.

Haben Sie schon einmal von Krypto-Lending gehört? Hierbei werden Kryptowährungen verliehen, um damit Zinsen zu erzielen oder sie als Sicherheit für Kredite zu nutzen. Das Ganze wird über spezielle Plattformen abgewickelt. Im Kern handelt es sich also um ein kryptobasiertes Darlehen. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen selbstverständlich der Steuer. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie diese Einkünfte zu versteuern sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Die Bitcoins stellte er für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung. Dafür erhielt er eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser hingegen war der Auffassung, die Einkünfte unterfielen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Die Klage vor dem FG blieb ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen nach Meinung des Gerichts die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen dar und unterliegen daher auch nicht der Abgeltungsteuer. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, entscheidend sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts - jedenfalls im Streitjahr 2020 - Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit mit gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nach Überzeugung des Gerichts nicht aus zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Bisher gibt es noch keine Rechtsprechung zum Thema Krypto-Lending.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fehler auf Arbeitgeberseite: Rückforderung der ausgezahlten Energiepreispauschale

Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.

Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.

Im August 2022 zahlte der Kläger an seine Arbeitnehmer die EPP von jeweils 300 EUR, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, ein Teil der Arbeitnehmer hätte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt. Die ausgezahlte EPP sei daher vom Kläger zurückzufordern. Folglich erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden EPP fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Der Kläger habe weder eine unzutreffende Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben noch die Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Er sei verpflichtet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 EUR zu zahlen und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien beim Kläger angestellt und in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, so dass für den Kläger eine Pflicht zur Auszahlung bestanden habe. Die Prüfung des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland sei keine grundlegende Voraussetzung gewesen.

Zudem sei eine Rückabwicklung nicht ohne weiteres möglich: Es bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auszahlung der EPP erfüllt gewesen seien, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aktualisierte Liste 2026: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.01.2026 die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Umsätze im Bereich der Luftfahrt in Anspruch nehmen. Die neue Liste mit Stand 01.01.2026 ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2025.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.01.2026 die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Umsätze im Bereich der Luftfahrt in Anspruch nehmen. Die neue Liste mit Stand 01.01.2026 ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2025.

Im Zuge der Aktualisierung wurden vier neue Unternehmen in die Liste aufgenommen. Sie haben ihren jeweiligen Sitz in Burbach, Hamburg, Schortens und am Flughafen München. Gleichzeitig wurden Unternehmen mit Standorten in Dortmund, Bischofsgrün, Gräfelfing bei München und auf Sylt aus der Liste gestrichen, da die Voraussetzungen für eine überwiegend internationale Tätigkeit nicht mehr erfüllt waren oder anderweitige Änderungen vorlagen.

Darüber hinaus berücksichtigt die neue Liste auch formale Anpassungen wie Änderungen der Rechtsform oder der Schreibweise einzelner Firmierungen. Zudem wurden Adressänderungen eingepflegt, die Standorte in Mülheim, München, Neuhardenberg, Amöneburg, Schönefeld und Wiesbaden betreffen.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Liste ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Luftverkehr von zentraler Bedeutung. Sie dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und damit die Voraussetzungen für steuerfreie Umsätze erfüllt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin

Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.

Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.

Die Klägerin, eine angestellte Flugbegleiterin, machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Flughafen C nach Dienstreisegrundsätzen sowie entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am Flughafen direkt in das Flugzeug gehe und keine Tätigkeiten im Flughafengebäude ausübe. Daher sei das Flugzeug ihre erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt sah dies anders. Das Flugzeug selbst könne keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine ortsfeste Einrichtung darstelle. Bei Flugpersonal sei vielmehr die vom Arbeitgeber festgelegte Heimatbasis die erste Tätigkeitsstätte.

Das FG schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Auch nach seiner Auffassung stellte der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Klägerin sei dem Flughafen und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen. Die von ihr am Flughafen verrichteten Tätigkeiten seien auch solche im Flugzeug - solange dieses noch auf dem Flughafengelände parke. Das Flugzeug selbst sei keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, so dass keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet werden könne.

Als erste Tätigkeitsstätte sei jedoch der Flughafen in seiner Gesamtheit anzusehen. Somit seien als Werbungskosten nur die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber die Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Kfz-Stellplatz sind ungekürzt absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für einen an der Beschäftigungswohnung angemieteten Kfz-Stellplatz nicht unter die 1.000-EUR-Grenze fallen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-EUR-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 EUR pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt verwies aber auf den bereits ausgeschöpften 1.000-EUR-Höchstbetrag.

Der BFH ließ die Stellplatzmiete nun jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Nach Auffassung der Bundesrichter unterliegen Kosten für einen Kfz-Stellplatz nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, da sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war vorliegend nach Gerichtsmeinung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung sei. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag - ggf. von unterschiedlichen Vermietern - angemietet wird.

Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung. Wem der Abzug seiner Stellplatzkosten aberkannt wurde, hat nun gute Chancen, dagegen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzugehen.

Hinweis: Für Beschäftigungswohnungen im Ausland existierte bis einschließlich 2025 keine betragsmäßige Höchstgrenze. Seit 2026 ist der Kostenabzug in diesen Fällen jedoch im Regelfall auf 2.000 EUR pro Monat gedeckelt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Stellplatzmiete auch auf diese Auslandsfälle übertragbar ist, so dass auch Stellplätze an Auslandswohnungen ungekürzt absetzbar sein müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Ab 2026 sind Unterkunftskosten bis max. 2.000 EUR pro Monat absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.

Wer größer oder teurer wohnte, konnte also nur einen Teil seiner Kosten absetzen. Im Jahr 2023 war der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Praxis aber entgegengetreten und hatte entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Arbeitnehmer konnten demnach eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und mussten nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.

Ab 2026 sieht das Einkommensteuergesetz nun für Zweitwohnungen im Ausland eine pauschale Höchstgrenze von 2.000 EUR pro Monat vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Nebenkosten, Betriebskosten) können von Arbeitnehmern also bis zu dieser Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, ohne dass es auf die Angemessenheit der Wohnung ankommt. Die neue 2.000-EUR-Grenze gilt nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden nutzen muss oder
  • die Kosten solcher Wohnungen vom Dienstherrn bei der Ermittlung des Mietzuschusses nach dem Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind. Dieser Mietzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Bundesbeamte, Richter und Soldaten im Auslandsdienst, der hohe Wohnkosten an ausländischen Dienstorten abfedern soll.

In diesen Ausnahmefällen können die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2025 bleibt es bei der einzelfallabhängigen Angemessenheitsprüfung der Kosten; die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung hierzu anerkannt. Ab 2026 gibt die neue 2.000-EUR-Grenze den Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung im Ausland nun zwar mehr Rechtssicherheit, da sie mit dem FA nicht mehr über ihren Einzelfall diskutieren müssen - in Ländern mit sehr hohen Mieten kann die neue Pauschalgrenze aber zu steuerlichen Nachteilen führen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Schenkung von Unternehmensanteilen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Behaltensfrist

Wenn Sie erben, werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die die Erbschaftsteuer mindern. Erben Sie zum Beispiel einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine davon ist, dass das Ererbte für einen bestimmten Zeitraum behalten werden muss. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob im Streitfall die Behaltensfrist unterschritten wurde.

Wenn Sie erben, werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die die Erbschaftsteuer mindern. Erben Sie zum Beispiel einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine davon ist, dass das Ererbte für einen bestimmten Zeitraum behalten werden muss. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob im Streitfall die Behaltensfrist unterschritten wurde.

Der Vater der Klägerin räumte seiner Tochter im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 01.10.2013 und 01.03.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung. Das Unterbeteiligungsverhältnis sollte für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater, seinen Kommanditanteil zum 31.12.2019 zu verkaufen. Die Anteilsfreigabe erfolgte - nach einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank - im September 2021.

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer von 0 EUR fest. Im Juni 2023 änderte es die Bescheide und gewährte nur noch eine anteilige Steuerbefreiung, da die Behaltensfrist anteilig unterschritten worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung der steuerbegünstigten Unterbeteiligung vor. Vielmehr habe die Unterbeteiligung bis zur tatsächlichen Abtretung im September 2021 bestanden. Zudem sei für die Veräußerung nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Die Behaltensfrist wurde somit im Streitfall eingehalten.

Hinweis: Manchmal kommt es auf den genauen Zeitpunkt an. Lassen Sie sich bei Schenkungen immer beraten, um nicht von ungeplanten Steuern überrascht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Biogas und Umsatzsteuer: Praxisnahe Hinweise von der Oberfinanzdirektion

Biogasanlagen gewinnen in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung, sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biogas. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat wichtige Klarstellungen veröffentlicht und zeigt auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2010 und 2017 praxisnah, wie Umsätze aus Biogas, Strom und Wärme steuerlich zu behandeln sind.

Biogasanlagen gewinnen in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung, sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biogas. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat wichtige Klarstellungen veröffentlicht und zeigt auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2010 und 2017 praxisnah, wie Umsätze aus Biogas, Strom und Wärme steuerlich zu behandeln sind.

Für pauschalierende Landwirte, die Biogas ausschließlich im eigenen Betrieb nutzen, unterliegt die erzeugte Energie der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz. Ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungs-, Herstellungs- oder laufenden Betriebskosten ist in diesem Fall nicht möglich. Wird Strom, Wärme oder Biogas teilweise verkauft oder für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt, gelten diese Umsätze nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis und unterliegen der Regelbesteuerung. Die Vorsteuer ist dann nach den Marktwerten von Strom und Wärme aufzuteilen. Bei schwankenden Nutzungsverhältnissen kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein.

Hinweis: Bei gemeinschaftlich oder durch Genossenschaften betriebenen Anlagen unterliegt der Betrieb der Regelbesteuerung. Lieferungen selbsterzeugter Biomasse können als Gehaltslieferungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, während Dienstleistungen der Mitglieder der Regelbesteuerung unterliegen.

Ein besonderer Fall ist der Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat. Die OFD weist darauf hin, dass hierbei ein Tauschumsatz vorliegt, bei dem die Bemessungsgrundlage der Wert des jeweils anderen Umsatzes ist. Für Prüfungszwecke können Durchschnittswerte herangezogen werden, etwa 3,00 EUR/m³ für Gärsubstrat oder 8,50 EUR/m³ nach Nährstoffwert. Gärsubstrat unterliegt in der Regel dem ermäßigten Steuersatz, Pflanzenerde aus Biogasgülle und Erde dem Regelsteuersatz.

Die OFD weist auch auf die Vorsteuerberichtigung hin. Die Biogasanlage gilt als einheitliches Objekt, der Berichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre. Änderungen bei der Nutzung oder Teilvermarktung können über diesen Zeitraum zu Vorsteueranpassungen führen.

Hinweis: Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der Nutzung, Energieabgabe und Rückgabe von Substraten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

1-%-Vorteil aus Dienstwagennutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten dürfen nicht gegengerechnet werden

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Satz 2 der Vorschrift überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach bspw. die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.

Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aktuelle Änderungen der Zuständigkeit: Umsatzbesteuerung ungarischer Unternehmer

Ein zentraler Ansprechpartner für ungarische Unternehmer in Deutschland wurde neu bestimmt: Zum 01.01.2026 hat das Finanzamt Nürnberg die Betreuung in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten übernommen. Hintergrund ist ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie die organisatorische Neustrukturierung der bayerischen Finanzverwaltung. Für Unternehmer im Importgeschäft bedeutet dies, dass sich bisherige Zuständigkeiten und Ansprechpartner ändern.

Ein zentraler Ansprechpartner für ungarische Unternehmer in Deutschland wurde neu bestimmt: Zum 01.01.2026 hat das Finanzamt Nürnberg die Betreuung in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten übernommen. Hintergrund ist ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie die organisatorische Neustrukturierung der bayerischen Finanzverwaltung. Für Unternehmer im Importgeschäft bedeutet dies, dass sich bisherige Zuständigkeiten und Ansprechpartner ändern.

Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten hat die Finanzverwaltung bestimmt, dass nicht mehr das Zentralfinanzamt Nürnberg zuständig ist, sondern das Finanzamt Nürnberg. Grundlage hierfür ist Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung.

Die Zuständigkeitsänderung ist Teil einer umfassenden strukturellen Neuorganisation der bayerischen Finanzverwaltung. Zum 01.01.2026 wurden die bisherigen Finanzämter Nürnberg-Nord und Nürnberg-Süd sowie das Zentralfinanzamt Nürnberg zusammengelegt. Aus dieser Zusammenführung entstand das neue Finanzamt Nürnberg. Die bisherigen Dienstgebäude und Servicezentren (auch außerhalb der Stadt Nürnberg) bleiben aber erhalten.

Für in Ungarn ansässige Unternehmer mit umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland ergeben sich folgende praktische Auswirkungen:

  • neue Ansprechpartner in der Finanzverwaltung
  • mögliche Änderungen bei den Korrespondenz- und Verfahrenswegen
  • Beachtung der Übergangsfrist von zwölf Monaten
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Aktivrente: Was Ruheständler über den steuerfreien Hinzuverdienst wissen sollten

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:

  • Die Steuerbefreiung kann sogar genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird - vorausgesetzt, der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
  • Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz, der für das übrige steuerpflichtige Einkommen gilt.
  • Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen) können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen.
  • Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber ist unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.
  • Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
  • Für Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist besondere Vorsicht geboten: Sie sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da die Aktivrente in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aus für die Umsatzsteuerlager: Was gilt jetzt für Bestände und Auslagerungen?

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen mit eingelagerten Waren? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften. Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen mit eingelagerten Waren? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften. Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere

  • Lieferungen von Gegenständen in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager,
  • Lieferungen von Gegenständen, die sich physisch in einem solchen Lager befanden oder zwischen solchen Lagern verbracht wurden, und
  • Leistungen, die unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände zusammenhingen.

Diese Steuerbefreiung entfällt grundsätzlich ab dem 01.01.2026. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2025 steuerfrei waren, gelten besondere Übergangsregelungen:

  • Gegenstände, die bis zum 31.12.2025 in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager eingelagert und bis zum 30.12.2029 nicht ausgelagert wurden, gelten automatisch mit Ablauf des 30.12.2029 als ausgelagert. Die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung entfällt zu diesem Zeitpunkt.
  • Erfolgt die Auslagerung vor dem 30.12.2029, so entfällt die Steuerbefreiung regulär bereits zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung.

Leistungen, die nach dem 31.12.2025 an bereits eingelagerte Gegenstände erbracht werden und unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs zusammenhängen, bleiben bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei. Nicht begünstigt sind hingegen weitergehende Be- oder Verarbeitungen, insbesondere solche, die eine Vorbereitung für den Einzelhandel darstellen. Sie führen zu einer zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände und damit zur Steuerpflicht.

Hinweis: Unternehmen, die Umsatzsteuerlager nutzen oder genutzt haben, sollten die Übergangsregelungen sorgfältig prüfen und ihre internen Prozesse, Fristenkontrollen und Dokumentationen anpassen. Besonderes Augenmerk ist auf den 30.12.2029 als spätesten Auslagerungszeitpunkt sowie auf die geltenden Nachweispflichten zu legen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

E-Auto-Förderprogramm ab 2026: Bundesregierung lockt mit neuen Kaufprämien bis 6.000 EUR

Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 wieder mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es zwischen 1.500 EUR und 6.000 EUR. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrzeugen. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 EUR brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 EUR (für bis zu zwei Kinder).

Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 wieder mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es zwischen 1.500 EUR und 6.000 EUR. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrzeugen. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 EUR brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 EUR (für bis zu zwei Kinder).

Jeder neue Kauf eines E-Autos wird mit mindestens 3.000 EUR gefördert, jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Extender (sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt) mit mindestens 1.500 EUR. Wer ein niedrigeres Einkommen hat, wird entsprechend stärker unterstützt. Die Förderung im Überblick:

 

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren
vollelektrische Fahrzeuge Plug-in-Hybride vollelektrische Fahrzeuge Plug-in-Hybride vollelektrische Fahrzeuge Plug-in-Hybride
85.001 EUR bis 90.000 EUR keine Förderung keine Förderung keine Förderung keine  Förderung 4.000 EUR 2.500 EUR
80.001 EUR bis 85.000 EUR keine Förderung keine Förderung 3.500 EUR 2.000 EUR 4.000 EUR 2.500 EUR
60.001 EUR bis 80.000 EUR 3.000 EUR 1.500 EUR 3.500 EUR 2.000 EUR 4.000 EUR 2.500 EUR
45.001 EUR bis 60.000 EUR 4.000 EUR 2.500 EUR 4.500 EUR 3.000 EUR 5.000 EUR 3.500 EUR
Bis 45.000 EUR 5.000 EUR 3.500 EUR 5.500 EUR 4.000 EUR 6.000 EUR 4.500 EUR

 

Hinweis: Der Fördertopf ist diesmal mit 3 Mrd. EUR gefüllt und soll für geschätzte 800.000 Fahrzeuge reichen. Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai 2026 verfügbar sein. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres 2026 zugelassen worden sind.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Verlustabzugsbeschränkung setzt Passivität des Investors voraus

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verlustabzugsbeschränkungen nur eingreifen, wenn eine Passivität des Investors vorliegt. Die Bundesrichter verwiesen auf den Gesetzeswortlaut, nach dem ein Steuerstundungsmodells vorliegt, wenn "dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen". Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer anderen Person als dem Steuerzahler erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.

Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die im Dezember 2012 gegründet worden war. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene).

Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und fasste den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust unter die Abzugsbeschränkung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH zeigte aber eine differenziertere Sichtweise als die Vorinstanz: Zwar hat sich die Beigeladene an einem Steuerstundungsmodell beteiligt, es war jedoch im bisherigen Prozess nicht aufgeklärt worden, ob das Konzept - wie von der Klägerin behauptet - unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist.

Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts daher auf und verwies die Sache zurück. Hätte die Beigeladene das Konzept mitbestimmt, wäre sie nach Auffassung des BFH nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fragliche Steuerfreiheit: Wann ist ein Geldgeschenk noch im üblichen Rahmen?

Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 EUR noch üblich ist.

Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 EUR noch üblich ist.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR, einmal sogar in Höhe von 100.000 EUR. Bis zur streitigen Geldschenkung zu Ostern 2015 belief sich die Gesamtsumme der Zuwendungen bereits auf 450.000 EUR und überschritt damit den innerhalb von zehn Jahren nutzbaren Steuerfreibetrag von 400.000 EUR. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen schließlich einen Gesamtbetrag von 610.000 EUR. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen ca. 1,7 Mio. EUR und 3,7 Mio. EUR jährlich.

Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest 2015 auf rund 30 Mio. EUR. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als "übliche Gelegenheitsgeschenke" steuerfrei seien, darunter auch das streitige 20.000-EUR-Geldschenk zu Ostern. Für Letzteres setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest; den dagegen eingelegten Einspruch wies es zurück.

Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Der Begriff "übliche Gelegenheitsgeschenke" sei nicht genau definiert und daher durch das Gericht zu konkretisieren. Die Auslegung des Begriffs dürfe sich weder nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise noch nach den Vermögensverhältnissen der Schenker oder der Beschenkten richten. Sonst würden Geldgeschenke in gleicher Höhe bei einem vermögenden Schenker nicht versteuert, bei einem weniger begüterten hingegen schon. Ein solches Ergebnis lehnte das FG aber wegen des Gleichheitssatzes ab, da sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe.

Hinweis: Das FG ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückzugreifen ist oder ob hierfür der Bevölkerungskreis des Schenkers bzw. des Beschenkten maßgeblich sein soll.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Passfoto vom Amt: Keine Umsatzsteuer auf biometrische Aufnahmen

Wer Passfotos im Amt machen lässt, zahlt lediglich eine Gebühr, keine Umsatzsteuer. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 16.10.2025 klargestellt, dass die Anfertigung biometrischer Lichtbilder durch Behörden steuerfrei bleibt, solange diese ausschließlich für Ausweisdokumente verwendet werden.

Wer Passfotos im Amt machen lässt, zahlt lediglich eine Gebühr, keine Umsatzsteuer. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 16.10.2025 klargestellt, dass die Anfertigung biometrischer Lichtbilder durch Behörden steuerfrei bleibt, solange diese ausschließlich für Ausweisdokumente verwendet werden.

Die digitalen Lichtbilder können entweder direkt bei der zuständigen Behörde (mittels des von der Bundesdruckerei bereitgestellten Aufnahmesystems oder der Erfassungstechnik eines anderen Herstellers) oder durch einen registrierten privaten Dienstleister erstellt werden. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, selbst ein Angebot zur Lichtbilderstellung vorzuhalten. Entscheiden sich Antragsteller für die Aufnahme bei der Behörde, fällt nach den einschlägigen Gebührenregelungen eine Zusatzgebühr von derzeit 6 EUR an.

Laut Ministerium ist die Fertigung durch die öffentliche Hand nicht umsatzsteuerbar, da sie eine unselbständige Nebenleistung zur nichtumsatzsteuerbaren Ausstellung hoheitlicher Ausweisdokumente darstellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Lichtbilder ausschließlich für die jeweils beantragten Dokumente verwendet werden und eine darüber hinausgehende Nutzung ausgeschlossen ist. Unter diesen Bedingungen liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da die Tätigkeit hoheitlich erfolgt und kein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern besteht.

Hinweis: Damit schafft das Ministerium Rechtssicherheit für Behörden, die im Rahmen der Digitalisierung biometrische Lichtbilder selbst anfertigen und Gebühren erheben.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Kaffeesteuer: Wann die Durchfuhr von Röstkaffee durch Deutschland besteuert wird

Eine eher unbekannte Steuerart dürfte in Deutschland die Kaffeesteuer sein. Diese für Kaffeetrinker unpopuläre Steuer existiert tatsächlich und liegt für Röstkaffee bei 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee bei 4,78 EUR je Kilogramm. Das Steueraufkommen belief sich in den Jahren 2006 bis 2017 bundesweit jeweils auf rund 1 Mrd. EUR.

Eine eher unbekannte Steuerart dürfte in Deutschland die Kaffeesteuer sein. Diese für Kaffeetrinker unpopuläre Steuer existiert tatsächlich und liegt für Röstkaffee bei 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee bei 4,78 EUR je Kilogramm. Das Steueraufkommen belief sich in den Jahren 2006 bis 2017 bundesweit jeweils auf rund 1 Mrd. EUR.

Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser exotischen Steuer auseinandergesetzt. Geklagt hatte ein Transporteur, der Röstkaffee durch Deutschland transportiert hatte - und zwar von Rumänien zum Lager des Käufers in die Niederlande. Auf dem Weg dorthin wurde er in Deutschland vom zuständigen Hauptzollamt (HZA) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Durchfuhr des Kaffees nicht beim HZA angemeldet worden war. Nach Gestattung der Weiterfahrt wurde der Kaffee schließlich in die Niederlande verbracht und an den Abnehmer übergeben. In der Folge setzte das HZA Kaffeesteuer gegenüber dem Transporteur als Frachtführer fest.

Das Finanzgericht München wandte den Steuerzugriff in erster Instanz ab und entschied, dass der Transporteur nicht Steuerschuldner war. Nach Gerichtsmeinung war er weder Versender noch hatte er den Kaffee in Besitz gehalten, was jedoch Voraussetzung für eine Besteuerung wäre. Der BFH stützte nun dieses Ergebnis. Im Fall der Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet entsteht die Kaffeesteuer zwar, wenn - wie im vorliegenden Fall - vorher keine Anzeige an das HZA abgegeben wurde. Im vorliegenden Fall war der Kaffee aber nicht "in Besitz gehalten" worden; hierfür kommt es auf die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee an.

Zwar war der Röstkaffee vom Fahrer des Lkw bei Grenzübertritt in Deutschland in Besitz gehalten worden; die Ladung befand sich zudem auch in seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Der Transporteur war jedoch nicht Steuerschuldner, weil die tatsächliche Sachherrschaft seines Fahrers ihm nicht über die Konstruktion des Besitzdieners zugerechnet werden kann.

Hinweis: Die Einfuhr von Kaffee zum persönlichen Gebrauch ist innerhalb der EU steuerfrei; EU-Bürger dürfen bis zu 10 kg Kaffee pro Person einführen - allerdings nur, wenn die Ware persönlich im Ausland erworben wird. Bei Kaffeebestellungen über das Internet ist Vorsicht geboten: Nicht alle ausländischen Händler entrichten die Steuer auch, so dass der Endverbraucher die Steuer nachzahlen muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Schwarzarbeit in Privathaushalten: Neun von zehn Haushaltshilfen sind nicht angemeldet

Rund 4,4 Millionen Privathaushalte beschäftigen hierzulande eine Haushaltshilfe - davon sind aber nur 275.000 Hilfen bei der Minijobzentrale angemeldet. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht davon aus, dass neun von zehn Minijobbern schwarzarbeiten. In einer repräsentativen Umfrage hat das Institut bei den Privathaushalten nach den Gründen für die illegale Beschäftigung gefragt.

Rund 4,4 Millionen Privathaushalte beschäftigen hierzulande eine Haushaltshilfe - davon sind aber nur 275.000 Hilfen bei der Minijobzentrale angemeldet. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht davon aus, dass neun von zehn Minijobbern schwarzarbeiten. In einer repräsentativen Umfrage hat das Institut bei den Privathaushalten nach den Gründen für die illegale Beschäftigung gefragt.

Das Ergebnis: Viele Haushalte sind der Meinung, dass sie gar keine Schwarzarbeit beauftragen, sondern nur steuerfreie Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings nicht korrekt. Zwar kann gelegentliche Unterstützung im Haushalt als Nachbarschaftshilfe unversteuert bleiben. Bei regelmäßiger, bezahlter Unterstützung handelt es sich aber um eine illegale Beschäftigung.

Weitere häufige Antwort im Rahmen der Umfrage war, dass viele Haushalte eine legale Beschäftigung gegenüber einer illegalen Beschäftigung für zu teuer halten. Häufig kann auch dieses Argument entkräftet werden, denn Privathaushalte zahlen für angemeldete Minijobber im Regelfall nur Abgaben von 14,62 % auf den Minijob-Lohn.

Im Gegenzug gewährt der Fiskus dem Haushalt bei legalen Minijobs aber einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20 % des Lohns (max. 510 EUR pro Jahr), der im Einkommensteuerbescheid zum Abzug kommt, so dass die Steuerersparnis oft sogar höher ausfällt als die Abgabenlast. Weiterer Vorteil einer legalen Beschäftigung: Wenn der Haushaltshilfe bei der Arbeit etwas zustößt, springt die Unfallversicherung ein. Der Auftraggeber musst also keine Haftung befürchten.
 
 
 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

7 % Umsatzsteuer auf Speisen: Wie Gastronomen und Hoteliers ihre Umsätze aus Kombiangeboten aufteilen müssen

Seit dem 01.01.2026 müssen Gastronomen ihre Umsätze aus Speisen statt mit 19 % dauerhaft nur noch mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. Dieser Steuersatz gilt nun sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-go-Angebote. Für Getränke wird allerdings weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt dabei keine Rolle.

Seit dem 01.01.2026 müssen Gastronomen ihre Umsätze aus Speisen statt mit 19 % dauerhaft nur noch mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. Dieser Steuersatz gilt nun sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-go-Angebote. Für Getränke wird allerdings weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt dabei keine Rolle.

Gastronomen, die Pauschalangebote mit Speisen und Getränken anbieten (z.B. Buffets, All-inclusive-Angebote oder Menüpauschalen), müssen das hierfür berechnete einheitliche Entgelt nun umsatzsteuerlich auf 19-%-Umsätze (Getränke) und 7-%-Umsätze (Speisen) aufteilen. Diese Aufteilung darf in der Regel nach den jeweiligen Einzelverkaufspreisen vorgenommen werden. Nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung dürfen aber auch einfach pauschal 30 % des Menüpreises den Getränken zugeordnet werden. Diese Regelung erleichtert die Kalkulation und reduziert den administrativen Aufwand.

Hoteliers, die pauschal berechnete Business-Packages anbieten (z.B. für Frühstück, Schuheputzen, Sauna, Parkplatz etc.), müssen ebenfalls auf die Aufteilung dieser einheitlichen Umsätze für Umsatzsteuerzwecke achten. Sie dürfen ab 2026 für 85 % dieser Service-Pauschale den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (statt bisher für 80 %).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Weitere Klärung zur Umsatzsteuer: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 01.01.2026

Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Für die Betriebe bedeutet sie allerdings auch Umstellungen bei Kassen, Preisen und Buchungen. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfolgte im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Bereits während der Corona-Pandemie galt eine vergleichbare Regelung - befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.

Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Für die Betriebe bedeutet sie allerdings auch Umstellungen bei Kassen, Preisen und Buchungen. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfolgte im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Bereits während der Corona-Pandemie galt eine vergleichbare Regelung - befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.

Hinweis: Um die Umstellung zum Jahreswechsel zu erleichtern, wird es nicht beanstandet, wenn Speisen in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Damit wird die Abrechnung von Silvesterveranstaltungen, Buffets oder All-inclusive-Angeboten, die teilweise vor und teilweise nach Mitternacht serviert wurden, deutlich vereinfacht.

Zur weiteren Vereinfachung gelten folgende Regelungen:

  • Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis enthalten, kann der Gesamtkaufpreis pauschal aufgeteilt werden: Getränkeanteil 30 %, Speisenanteil 70 %.
  • Für sogenannte Business-Packages (z.B. Hotel-Serviceleistungen inklusive Frühstück), die bisher teilweise dem Regelsteuersatz unterlagen, kann ab dem 01.01.2026 der Anteil der nichtbegünstigten Leistungen (Getränke, Parkplätze, Sauna etc.) pauschal mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
  • Gutscheine: Einzweckgutscheine, die bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurden, unterlagen bereits bei Vereinnahmung des Entgelts dem Steuersatz von 19 %. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 01.01.2026 ausgegeben werden, lösen die Steuerpflicht erst bei Einlösung aus: Dann gilt für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig immer als Mehrzweckgutscheine behandelt.

Hinweis: Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfordert Anpassungen bei Kassen, Preisen und Verträgen von allen Speisenanbietern - von Restaurants bis zu Caterern. Ob die finanzielle Entlastung an die Gäste weitergegeben wird, bleibt den Betrieben überlassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Widerspruch ist für 2026 noch nicht erforderlich

Nach den ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers sollten elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel und sollte Papier die Ausnahme werden. Nun wurden die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin noch in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt (FA) nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben.

Nach den ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers sollten elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel und sollte Papier die Ausnahme werden. Nun wurden die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin noch in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt (FA) nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben.

Ab 2027 gilt dann das neue Recht: Steuerbescheide, die auf elektronisch eingereichten Steuererklärungen beruhen, sollen von den FA ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung des Steuerzahlers mehr erforderlich. Stattdessen gilt dann ein Widerspruchsrecht: Wer als Steuerzahler keine digitale Bekanntgabe will, muss aktiv widersprechen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post beantragen. Wichtig ist jedoch: Der Antrag gilt nur für die Zukunft.

Hinweis: Aktuell müssen Steuerzahler also noch keinen Widerspruch einlegen. Ab 2027 wird das FA auf elektronisch eingereichte Steuererklärungen im Regelfall aber mit elektronischen Steuerbescheiden reagieren. Wer das nicht will, sollte der digitalen Bekanntgabe aktiv widersprechen; hierfür bleibt aber bis Jahresende noch genügend Zeit. Eine elektronische Widerspruchsmöglichkeit über ELSTER will die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stellen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Vordrucke: Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026

Ab Januar 2026 gelten neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die amtlichen Muster mit Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Folgende amtliche Vordrucke sind jetzt zu verwenden:

Ab Januar 2026 gelten neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die amtlichen Muster mit Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Folgende amtliche Vordrucke sind jetzt zu verwenden:

  • USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
  • USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026

Die Vordrucke und weiterführende Erläuterungen stehen auf der Website des BMF zur Verfügung. Neben redaktionellen und zeitlichen Anpassungen enthalten sie auch inhaltliche Neuerungen:

  • Übergangsregelung für eingelagerte Gegenstände: Mit Wirkung zum 01.01.2026 ist eine Übergangsregelung für bis zum 01.01.2026 steuerfrei eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft getreten. Für sie gelten die bisherigen materiell-rechtlichen Regelungen bis einschließlich 31.12.2029.
  • Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte: Der im Jahr 2026 geltende Durchschnittssatz von 19 % ist um den jeweils aktuellen pauschalierten Vorsteuerbetrag zu vermindern. Der so ermittelte Steuerbetrag ist in Zeile 18 (Kennzahl 76/80) der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) einzutragen.
  • Neue Erklärungspflicht für SAFE-Umsätze: Ab 2026 sind SAFE-Umsätze (Umsätze im Zusammenhang mit dem EU-Instrument "Sicherheitsmaßnahmen für Europa") gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 22 (Kennzahl 43) anzugeben. Betroffene Unternehmen sollten SAFE-Umsätze in der Buchhaltung eindeutig kennzeichnen, um eine korrekte Erklärung sicherzustellen.

Hinweis: Die Vordrucke sind nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern zu erstellen und über ELSTER elektronisch authentifiziert zu übermitteln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Staatliche Neuverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes beschleunigt auf 6.918 EUR pro Sekunde

Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird seit Jahren vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Anfang 2026 wieder deutlich schneller: Von zuletzt 5.085 EUR pro Sekunde wurde sie nun auf 6.918 EUR pro Sekunde beschleunigt.

Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird seit Jahren vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Anfang 2026 wieder deutlich schneller: Von zuletzt 5.085 EUR pro Sekunde wurde sie nun auf 6.918 EUR pro Sekunde beschleunigt.

Bemerkenswert ist, dass die Steuereinnahmen 2026 zugleich zum ersten Mal die Marke von 1.000 Mrd. EUR überschreiten sollen. Damit steuert Deutschland auf einen doppelten Rekord zu: Rekordsteuereinnahmen - und zugleich Rekordneuverschuldung. Grundlagen für die Geschwindigkeit der Schuldenuhr sind die aktuellen Haushaltsplanungen von Bund, Ländern und Kommunen für 2026, die eine gesamtstaatliche Neuverschuldung von 218 Mrd. EUR vorsehen.

Größter Anteil an der Neuverschuldung hat der Bund: In diesem Jahr plant er eine Nettokreditaufnahme von mehr als 181 Mrd. EUR. Treiber sind die Rekordausgaben im Bundeshaushalt und die schuldenfinanzierten Sondervermögen. Die Länder verfolgen unterschiedliche Strategien. Zusammen planen sie mit 19 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme, doch die Spannweite ist groß: Nordrhein-Westfalen liegt mit 4,3 Mrd. EUR an der Spitze des Länder-Rankings. Sachsen-Anhalt und das Saarland erklären eine Notsituation, um Notlagenkredite zu nutzen.

Zwei Drittel der Länder nutzen für ihre Nettokreditaufnahme die Möglichkeit struktureller Neuverschuldung. Sachsen sieht keine Neuverschuldung vor, Bayern plant sogar eine Netto-Tilgung von vorerst 50 Mio. EUR.

Auch die Kommunen tragen zunehmend zum Schuldenuhr-Tempo bei. Städte und Gemeinden werden das alte Jahr 2025 voraussichtlich mit einem Rekord-Defizit von mindestens 30 Mrd. EUR abschließen. Für das Schuldenuhr-Tempo 2026 berücksichtigt der BdSt eine kommunale Neuverschuldung von vorerst 18 Mrd. EUR, weil die Haushaltslage vielerorts angespannt bleibt und die Kommunen weiter unter Druck stehen.

Allein die Zinsausgaben des Staates steigen 2026 von 1.503 EUR auf 1.601 EUR pro Sekunde. Die Gesamtverschuldung beträgt aktuell mehr als 2,6 Billionen EUR.

Hinweis: Das Schuldenuhr-Tempo umfasst die neu geplanten Schulden aus Kernhaushalten und wesentlichen Nebenhaushalten von Bund, Ländern und Kommunen. Die Zinsausgaben werden aus den Haushaltsplänen des laufenden Jahres abgeleitet und ebenfalls pro Sekunde ausgewiesen. Der Gesamtschuldenstand berücksichtigt zusätzlich Extrahaushalte sowie Kassenverstärkungskredite.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Hundesteuer & Co.: Welche Kosten für den Vierbeiner sich steuerlich absetzen lassen

Rund 430 Mio. EUR haben Städte und Gemeinden im Jahr 2024 durch die Hundesteuer eingenommen - so viel wie noch nie. Dies geht aus Zahlen hervor, die das Statistische Bundesamt (Destatis) Ende 2025 veröffentlicht hat. Mit der Hundesteuer alleine ist es für Hundehalter natürlich noch nicht getan. Auch die Kosten für Arztbesuche, Futter & Co. schlagen kräftig zu Buche.

Rund 430 Mio. EUR haben Städte und Gemeinden im Jahr 2024 durch die Hundesteuer eingenommen - so viel wie noch nie. Dies geht aus Zahlen hervor, die das Statistische Bundesamt (Destatis) Ende 2025 veröffentlicht hat. Mit der Hundesteuer alleine ist es für Hundehalter natürlich noch nicht getan. Auch die Kosten für Arztbesuche, Futter & Co. schlagen kräftig zu Buche.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich zumindest ein Teil der Kosten über die Einkommensteuererklärung zurückholen lässt. Hier gilt: Die Hundesteuer für eine private Hundehaltung kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Gleiches gilt bei Krankenversicherungskosten und Tierarztkosten eines privat gehaltenen Haustiers. Die Kosten für eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung (kurz: Hundehaftpflicht) dürfen hingegen grundsätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Steuermindernd wirken sich diese Kosten allerdings nur aus, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist. Dies ist jedoch schnell der Fall, denn die Summe der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung müsste hierfür weniger als 1.900 EUR je Kalenderjahr betragen.

Übernimmt eine professioneller Hundefriseur die Fellpflege, lassen sich die Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen - und zwar als haushaltsnahe Dienstleistung. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeiten tatsächlich im Haushalt von Herrchen oder Frauchen stattfinden. Geht man in einen Hundesalon, sind die Kosten nicht absetzbar. Weitere Voraussetzungen: Es muss eine Rechnung vorliegen, die unbar beglichen wird, also bspw. per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Die gleichen Abzugsvoraussetzungen gelten für eine professionelle Hundebetreuung. Findet diese im Haushalt des Halters statt, können die Kosten ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Denn das Füttern und die Pflege, Reinigungsarbeiten, sowie Spielen gehören laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Aufgaben, die regelmäßig anfallen und üblicherweise vom Besitzer selbst erledigt werden. Ebenfalls absetzbar ist laut diesem BFH-Urteil ein Gassi-Service, auch wenn dieser natürlich nicht innerhalb des Haushalts stattfindet.

Bei Dienst- oder Assistenzhunden gelten andere steuerliche Regeln als bei einer rein privaten Hundehaltung. In solchen Fällen können nahezu alle Kosten steuerlich geltend gemacht werden - entweder als Werbungskosten, wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, oder als außergewöhnliche Belastung, wenn der Vierbeiner der Unterstützung im Alltag dient.

Bei einem ärztlich verordneten Blindenhund übernimmt in der Regel aber die jeweilige Krankenkasse die Ausgaben, so dass mangels eines eigenen Aufwands kein Kostenabzug möglich ist. Liegt eine attestierte Beeinträchtigung vor, werden die Kosten zudem durch den Behindertenpauschbetrag abgegolten. In diesem Fall kann der Halter aber auch höhere Kosten geltend machen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Wenn es keine Referenzpreise gibt: Umsatzsteuerlicher Direktverbrauch aus Energieerzeugungsanlagen

Wie lässt sich der Eigenverbrauch von Wärme aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung korrekt versteuern, wenn offizielle Preisdaten fehlen? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare und praxisnahe Antwort gegeben. In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt es die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.

Wie lässt sich der Eigenverbrauch von Wärme aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung korrekt versteuern, wenn offizielle Preisdaten fehlen? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare und praxisnahe Antwort gegeben. In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt es die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.

Hintergrund: Der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht mehr bereitgestellt. Bisher konnte der Marktpreis anhand des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises des Vorjahres geschätzt werden - eine Methode, die im UStAE als umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung festgelegt war. Diese Schätzung ist nun nicht mehr möglich.

Um Unternehmern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltlich abgegebene Wärme zu erleichtern, wird nun ausdrücklich festgelegt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Bemessungsgrundlage auch ohne Fernwärmeanschluss mit einem fiktiven Verkaufserlös von 0,03 EUR/kWh angesetzt wird. Damit wird eine praktische, leicht anwendbare Bemessungsgrundlage geschaffen, die den Wegfall der offiziellen bundesweiten Durchschnittspreise kompensiert.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Verschonung: Unpfändbarkeit eines Kfz wegen psychischer Gründe

Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.

Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.

Der Antragsteller befand sich wegen einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie (z.B. Furcht, das Haus zu verlassen; Angst vor Menschenmengen) in ärztlicher Behandlung. Aufgrund von Steuerschulden pfändete das Finanzamt - neben weiteren Wertgegenständen - seinen Pkw durch Anbringung eines Pfandsiegels. Das Kfz verblieb zunächst beim Antragsteller. Mit Bescheid vom 28.05.2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Am 23.09.2025 wurde das Fahrzeug schließlich abgeholt.

Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos; ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz sei nicht notwendig. Der Antragsteller hielt die Pfändung hingegen für rechtswidrig. Er machte geltend, das Fahrzeug für regelmäßige Arztbesuche sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu benötigen.

Das FG hob die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Unpfändbare Sachen könnten laut Gesetz allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden.

Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührende Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm "unbelastete" Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Steuertermine Mai 2026

Steuertermine Mai 2026
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**
11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 04/2026)

Damalige Corona-Fristverlängerungen: Finanzamt durfte Verspätungszuschlag festsetzen

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2019 damals allgemein verlängert, insbesondere um auf die Arbeitsbelastungen und Erschwernisse zu reagieren, denen die Steuerberaterzunft ausgesetzt war. Auch ein steuerlich beratener Gewerbetreibender aus NRW profitierte damals von dieser Regelung, da er seine Gewerbesteuererklärung 2019 aufgrund dieser Regelung ein halbes Jahr später hatte abgeben können (zum 31.08.2021 statt zum 28.02.2021). Der Steuerzahler versäumte jedoch auch diese Frist und gab seine Erklärung erst am 28.12.2021 ab, so dass das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag von 100 EUR gegen ihn festsetzte.

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2019 damals allgemein verlängert, insbesondere um auf die Arbeitsbelastungen und Erschwernisse zu reagieren, denen die Steuerberaterzunft ausgesetzt war. Auch ein steuerlich beratener Gewerbetreibender aus NRW profitierte damals von dieser Regelung, da er seine Gewerbesteuererklärung 2019 aufgrund dieser Regelung ein halbes Jahr später hatte abgeben können (zum 31.08.2021 statt zum 28.02.2021). Der Steuerzahler versäumte jedoch auch diese Frist und gab seine Erklärung erst am 28.12.2021 ab, so dass das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag von 100 EUR gegen ihn festsetzte.

Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er verwies auf eine damalige FAQ-Seite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), nach der die FA aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann. Das FA hielt jedoch an seiner Entscheidung fest und erklärte, dass es nach der Abgabenordnung (AO) keinen Ermessensspielraum habe (Muss-Festsetzung). Der Kläger hielt dem entgegen, dass nach der AO kein Fall der zwingenden Festsetzung vorliege, wenn die Finanzbehörde - wie im vorliegenden Fall - eine Frist verlängert hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stufte den festgetzten Verspätungszuschlag jedoch als rechtmäßig ein. Die Abgabefristen wurden damals durch ein Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert, so dass die gebotene Muss-Festsetzung dadurch nicht "ausgehebelt" wurde. Aus den FAQ des BMF ergibt sich nach Gerichtsmeinung nichts Gegenteiliges, da diese keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt haben und nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.

Hinweis: Im vorliegenden Fall konnte der BFH offenlassen, ob die damaligen Aussagen des BMF in seinen FAQ einen Vertrauensschutz für Steuerzahler hätten begründen können. Dies lag daran, dass der Kläger sich auf eine BMF-Veröffentlichung bezogen hatte, die am 14.12.2021 online veröffentlicht worden war - somit erst drei Monate, nachdem die Abgabefrist ohnehin schon abgelaufen war.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aus eingetragenen Lebenspartnern werden Eheleute: Eheschließung führt im Steuerrecht zu einem rückwirkenden Ereignis

Gleichgeschlechtliche Paare konnten in Deutschland von August 2001 bis September 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Eine solche Verpartnerung bot einen rechtlichen Rahmen für Unterhalt, Namensrecht und Vermögen ähnlich der Ehe.

Gleichgeschlechtliche Paare konnten in Deutschland von August 2001 bis September 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Eine solche Verpartnerung bot einen rechtlichen Rahmen für Unterhalt, Namensrecht und Vermögen ähnlich der Ehe.

Seit der Einführung der Ehe für alle am 01.10.2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingegangen werden; bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Zwei Frauen aus Sachsen hatten im Mai 2020 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihre bereits seit 2006 bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft umgewandelt. Beim Finanzamt beantragten sie daraufhin im Juli 2020 die Aufhebung ihrer bestandskräftigen Einzelsteuerbescheide für 2006 bis 2009 und die nachträgliche Durchführung einer Zusammenveranlagung. Das Amt lehnte jedoch ab.

Hinweis: Bestandskräftige Steuerbescheide können geändert werden, sofern eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift, bspw. bei einem Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis).

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die zwei Frauen keinen Anspruch auf eine nachträgliche Zusammenveranlagung haben. Zwar ist die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach Gerichtsmeinung steuerrechtlich ein rückwirkendes Ereignis, dass grundsätzlich eine Änderung von Steuerbescheiden ermöglicht.

Im vorliegenden Fall wurde den Frauen aber zum Verhängnis, dass sie ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 umgewandelt hatten. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) schließt eine Bescheidänderung aufgrund rückwirkender Ereignisse aus, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe erst nach dem 31.12.2019 erfolgt ist. Eine Bescheidänderung ist nach dem EGAO nur möglich, wenn zwei gestufte Fristen eingehalten wurden:

  • Die Umwandlung muss bis zum 31.12.2019 erfolgt sein.
  • Der Antrag auf Bescheidkorrektur muss bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein.

Hinweis: Der BFH betonte, dass er keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Übergangsvorschrift habe. Der Gesetzgeber dürfte zeitliche Grenzen für die Bescheidänderungen einziehen, weil die Finanzbehörden die Steuerakten nach Ablauf gewisser Aufbewahrungsfristen vernichten und die Anpassung sehr alter Steuerbescheide damit faktisch häufig nicht mehr sachgerecht möglich wäre.
 
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug darf an Haushaltszugehörigkeit des Kinds geknüpft werden

Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Seit 2025 lassen sich 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen. Bis 2024 waren zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar

Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Seit 2025 lassen sich 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen. Bis 2024 waren zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar

Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört.

Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Nach Gerichtsmeinung verstößt die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen des haushaltsfremden Elternteils durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (derzeit: 1.464 EUR pro Jahr und Elternteil) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil damals erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung nun bestätigt und ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit der Abzugszugsregeln überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift lediglich insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können.

Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, so der BFH, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.

Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil somit als unbegründet zurück. Für den Kläger bleibt nun nur noch der Weg über eine Verfassungsbeschwerde, wenn er die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeiführen will.

Hinweis: Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung zudem eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
 
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Frist zur Urteilsabfassung: Gerichte müssen Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist nicht begründen

Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen" Rechnung.

Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen" Rechnung.

Hinweis: Wird die Frist vom Gericht überschritten, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, so dass das Urteil allein wegen dieses Zeitverzugs aufgehoben werden kann. Unerheblich ist dann, ob die Entscheidung in der Sache richtig war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht nicht begründen muss, warum es die Fünfmonatsfrist voll ausgeschöpft hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger vor dem Thüringer Finanzgericht die vollen fünf Monate auf sein vollständig abgefasstes Urteil warten müssen. Er zog vor den BFH und rügte eine lückenhafte Urteilsbegründung.

Die Bundesrichter sahen hinsichtlich der zeitlichen Begleitumstände jedoch keine Begründungspflicht des FG. Zwar müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damit verbundene Begründungszwang dienen aber nur der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Das Gericht muss nicht begründen, warum es an einem früheren Absetzen des Urteils gehindert war.

Hinweis: Die Gerichte dürfen sich für die Abfassung des Urteils also ohne Begründung bis zum letzten Tag der Fünfmonatsfrist Zeit lassen. Ein Verfahrensfehler kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Kinderfreibeträge: Studienkosten als außergewöhnliche Belastung

Eltern unterstützen ihre Kinder meistens so lange, bis diese auf eigenen Beinen stehen. Abhängig von der Berufsausbildung kann das einige Zeit in Anspruch nehmen und mitunter auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Beginnt das Kind ein Studium, fallen neben Unterkunfts- und Verpflegungskosten vielleicht auch noch Studiengebühren an. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob die Kosten eines Auslandsstudiums der Tochter als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Eltern unterstützen ihre Kinder meistens so lange, bis diese auf eigenen Beinen stehen. Abhängig von der Berufsausbildung kann das einige Zeit in Anspruch nehmen und mitunter auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Beginnt das Kind ein Studium, fallen neben Unterkunfts- und Verpflegungskosten vielleicht auch noch Studiengebühren an. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob die Kosten eines Auslandsstudiums der Tochter als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Tochter der Kläger bewarb sich nach dem Abitur erfolglos bei verschiedenen inländischen Universitäten um einen Studienplatz in Medizin. Ab Oktober 2021 studierte sie an einer Universität in Kroatien. In ihrer Einkommensteuererklärung 2021 machten die Kläger die Studiengebühren in Höhe von 8.482 EUR als Schulgeld geltend. Da für 2021 ganzjährig Anspruch auf Kindergeld bestand, beantragten sie auch den Kinderfreibetrag. Die Studiengebühren berücksichtigte das Finanzamt nicht, jedoch einen anteiligen Freibetrag für die auswärtige Unterbringung. Den Kinderfreibetrag berücksichtigte es ebenfalls, da nach seiner Auffassung hierdurch sämtliche Kosten abgegolten sind.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kosten eines Auslandsstudiums seien keine außergewöhnliche Belastung, da sie den üblichen Unterhaltsaufwand nicht überstiegen. Die Freibeträge und das Kindergeld reichten nach Ansicht des Gesetzgebers aus, um den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten zu decken. Auch sei der durch die auswärtige Unterbringung entstandene Sonderbedarf durch den vom Finanzamt gewährten anteiligen Freibetrag berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten als außergewöhnliche Belastung bestehe nicht, da der Gesetzgeber die Höhe der Freibeträge festlege und diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Hinweis: Solange Sie Kindergeld erhalten, sind die meisten Kosten hierdurch abgegolten. Besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, können unter Umständen weitere Kosten geltend gemacht werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fehlender Prozessbeteiligter: Mündliche Verhandlung muss bei neuem entscheidungserheblichen Vortrag vertagt werden

Es ist vor Gericht wie so oft im Leben: Reden hilft. So bringt eine mündliche Verhandlung häufig Bewegung in einen Prozess. Sie dient der persönlichen Anhörung der Beteiligten, der Erörterung des Sachverhalts, der Beweisaufnahme und der Förderung einer einvernehmlichen Lösung. Sie ist ein Kernstück des Gerichtsverfahrens, um den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu geben und dem Gericht eine abschließende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Es ist vor Gericht wie so oft im Leben: Reden hilft. So bringt eine mündliche Verhandlung häufig Bewegung in einen Prozess. Sie dient der persönlichen Anhörung der Beteiligten, der Erörterung des Sachverhalts, der Beweisaufnahme und der Förderung einer einvernehmlichen Lösung. Sie ist ein Kernstück des Gerichtsverfahrens, um den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu geben und dem Gericht eine abschließende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wenn ein Prozessbeteiligter nicht anwesend ist und ein anderer Prozessbeteiligter in dem Termin neue Aspekte vorbringt, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen will. Im vorliegenden Fall ging es um Schätzungen, die das Finanzamt (FA) bei einer Autowerkstatt vorgenommen hatte. Der Inhaber der Werkstatt hatte nicht an der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) teilgenommen, das FA hingegen schon. Nachdem das Amt in dem Termin erstmalig auf den unklaren Verbleib von Wirtschaftsgütern des Betriebs hingewiesen hatte, hatte das FG sein anschließendes Urteil maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt.

Der BFH sah darin einen Verfahrensfehler begründet und hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf. Nach Gerichtsmeinung lag eine sog. Überraschungsentscheidung vor, die das rechtliche Gehör des Werkstattinhabers verletzt hatte. Nach der Finanzgerichtsordnung darf ein Urteil sich nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Möglichkeit war dem Werkstattinhaber im vorliegenden Fall vorenthalten worden; zu den nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern hatte er nicht Stellung beziehen können.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG jetzt dem Kläger die Möglichkeit geben, sich zum neuen Sachvortrag des FA zu äußern. Ob die Entscheidung dann in der Sache anders ausfällt, bleibt abzuwarten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Abschreibung von Gebäuden: Finanzverwaltung revidiert strenge Haltung zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerschlupfloch geschaffen und entschieden, dass Vermieter ihre Abschreibung beschleunigen können, indem sie dem Finanzamt (FA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisen. Die Hürden für den Nachweis wurden vom Gericht sehr niedrig gesetzt, so dass schon einfache Gutachten quasi den AfA-Turbo zünden konnten. Dem BFH genügten sämtliche Gutachtenformen, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen konnten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf diese Rechtsprechung im Jahr 2023 mit einem einschränkenden Erlass reagiert und geregelt, dass die FA zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen anerkennen dürfen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Gutachten wurden vom BMF damals hochgeschraubt. Im Dezember 2025 hat das BMF nun seinen Kurs korrigiert und diese strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben, so dass verkürzte Gebäudenutzungsdauern nun wieder einfacher nachgewiesen werden können.

Hinweis: Fortan gibt es also keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten und keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter seitens der Finanzverwaltung mehr. Vermieter sind in der Nachweisführung also frei. Allein maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Denkmalabschreibung: Steuerbegünstigung darf auf Baudenkmäler im Inland beschränkt werden

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Vermieter von Baudenkmalen sollten wissen, dass die Denkmalabschreibung nur Immobilien im Inland erfasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie eine 9-prozentige Abschreibung abziehen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen müsse.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Inlandsbeschränkung rechtlich zulässig sei. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Immobilienmarkt: Preise für Wohnimmobilien stiegen im dritten Quartal 2025 um 3,3 %

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten in städtischen Kreisen (+ 3,6 %) und kreisfreien Großstädten (+ 3,5 %). Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 3,2 %. Für Eigentumswohnungen zahlten Käufer in städtischen Kreisen 4,7 % und in kreisfreien Großstädten 5,0 % mehr als im 3. Quartal 2024.

In dünn besiedelten ländlichen Kreisen kosteten Eigentumswohnungen im Schnitt 2,6 % mehr, während der Preisanstieg in dicht besiedelten ländlichen Kreisen für Eigentumswohnungen bei 5,5 % lag (+ 1,1 % für Ein- und Zweifamilienhäuser).

In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,7 % und für Eigentumswohnungen um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal.

Gegenüber dem Vorquartal war der Preisanstieg für Ein- und Zweifamilienhäuser mit + 1,0 % in kreisfreien Großstädten am höchsten. Die Preise für Eigentumswohnungen verteuerten sich mit durchschnittlich + 3,1 % am stärksten in dicht besiedelten ländlichen Kreisen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dicht besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,5 %) und für Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,9 %) wurden dagegen Preisrückgänge gegenüber dem Vorquartal beobachtet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Vermietetes Grundstück: Entgelt für Nießbrauchsverzicht muss als Entschädigung versteuert werden

Wer seine Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen will, kann hierfür eine Schenkung unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs in Betracht ziehen. Über die Nießbrauchseinräumung lässt sich erreichen, dass dem Schenker weiterhin ein Wohnrecht bzw. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zustehen.

Wer seine Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen will, kann hierfür eine Schenkung unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs in Betracht ziehen. Über die Nießbrauchseinräumung lässt sich erreichen, dass dem Schenker weiterhin ein Wohnrecht bzw. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zustehen.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein späterer entgeltlicher Verzicht auf das eingeräumte Nießbrauchsrecht allerdings teure steuerliche Folgen haben kann. Geklagt hatte eine Frau, die ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie innehatte, so dass ihr die Mieteinnahmen zuflossen. Eigentümer der Immobilie war eine Erbengemeinschaft, der ihre Kinder angehörten. Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück veräußert hatte, verzichtete die Frau auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür eine Entschädigung in Millionenhöhe. Das Finanzamt ging davon aus, dass die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Der BFH verwarf diese Einordnung zwar, stufte das Entgelt aber als steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Vermietungseinnahmen ein. Eine solche steuerliche Einordnung ist nach Gerichtsmeinung geboten, wenn der Nießbraucher das Grundstück - wie im Urteilsfall - zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen. Losgelöst von der Nutzung des Rechts zur Einkünfteerzielung kommt dem Nießbrauchsrecht als solchem kein eigenständiger Wert zu.

Hinweis: Unerheblich ist nach Auffassung des BFH zudem, ob der Nießbraucher bei Abschluss einer entsprechenden Verzichtsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hatte. Somit kann auch ein freiwilliger Verzicht auf das Nießbrauchsrecht dazu führen, dass eine steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung anzunehmen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Gold und Silber 2026: Kennzahlen für die Wertermittlung von Edelmetall

Gut zu wissen für Anleger und Münzsammler: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nicht nur die Spielregeln für die Umsatzsteuer auf Sammlermünzen aus Edelmetallen für 2026 festgelegt, sondern auch die Gold- und Silberpreise bekanntgegeben, die darüber entscheiden, wann der ermäßigte Steuersatz greift. Für steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz dann, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Münzen mehr als 250 % des auf Basis des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich laut aktuellem BMF-Schreiben Folgendes:

Gut zu wissen für Anleger und Münzsammler: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nicht nur die Spielregeln für die Umsatzsteuer auf Sammlermünzen aus Edelmetallen für 2026 festgelegt, sondern auch die Gold- und Silberpreise bekanntgegeben, die darüber entscheiden, wann der ermäßigte Steuersatz greift. Für steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz dann, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Münzen mehr als 250 % des auf Basis des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich laut aktuellem BMF-Schreiben Folgendes:

  • Goldmünzen: Für steuerpflichtige Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 g). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für 2026 beträgt der Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) 116.139 EUR/kg.
  • Silbermünzen: Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für 2026 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 1.464 EUR/kg vorzunehmen.

Hinweis: Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auch auf der Homepage des BMF zur Verfügung.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Bundesfinanzministerium schafft Klarheit: Vorsteuerabzug bei Wechsel der Besteuerungsform

Ein Wechsel zwischen Kleinunternehmerstatus und Regelbesteuerung wirft in der Praxis regelmäßig Fragen zum Vorsteuerabzug auf. Insbesondere bei Leistungen, die zeitlich vor dem Übergang bezogen wurden, ist die umsatzsteuerliche Behandlung oft unklar. Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangssachverhalte nun klarstellend geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Danach ist ein Vorsteuerabzug aus Leistungen, die vor dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung bezogen wurden, grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn:

Ein Wechsel zwischen Kleinunternehmerstatus und Regelbesteuerung wirft in der Praxis regelmäßig Fragen zum Vorsteuerabzug auf. Insbesondere bei Leistungen, die zeitlich vor dem Übergang bezogen wurden, ist die umsatzsteuerliche Behandlung oft unklar. Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangssachverhalte nun klarstellend geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Danach ist ein Vorsteuerabzug aus Leistungen, die vor dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung bezogen wurden, grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn:

  • die Leistungen erst nach dem Übergang für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden
  • der Übergang zur Regelbesteuerung bereits absehbar oder wahrscheinlich war
  • es sich um Voraus- oder Anzahlungsrechnungen handelt

Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und gilt für sämtliche Zeiträume vor dem tatsächlichen Wechsel der Besteuerungsart.

Der tatsächliche Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung stellt jedoch eine Änderung der Verhältnisse dar. In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Bagatellgrenze des § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (1.000 EUR) überschritten wird. Entsprechendes gilt spiegelbildlich für den umgekehrten Fall: Beim Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung ist ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen, da künftig steuerfreie Umsätze ausgeführt werden.

Hinweis: Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle. Für bis zum 10.11.2025 abgegebene Umsatzsteuererklärungen greift eine Nichtbeanstandungsregelung mit gegebenenfalls späterer Vorsteuerberücksichtigung. Unternehmer sollten bei einem Wechsel der Besteuerungsform den Übergangszeitpunkt sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung erforderlich oder möglich ist.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Auslandsdienstreisen: Ab 2026 gelten in vielen Staaten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2026 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder, unter anderem für Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, Schweiz, Ukraine und Venezuela.

Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2026 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder, unter anderem für Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, Schweiz, Ukraine und Venezuela.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug; hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Darlehen des beherrschenden Gesellschafters: Bei vor Fälligkeit erfolgter Prolongation fließen Darlehenszinsen noch nicht zu

Unter einer Prolongation versteht man im Finanzwesen die Laufzeitverlängerung eines bestehenden Vertrags zu neuen Konditionen. Besteht bei Kreditverträgen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank ein sogenanntes Prolongationsangebot (Verlängerungsangebot) mit neuen Zinssätzen und Laufzeiten. Bei Darlehensverhältnissen zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften ist bei Prolongationen besondere Vorsicht geboten, da sie steuerlich dazu führen können, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen.

Unter einer Prolongation versteht man im Finanzwesen die Laufzeitverlängerung eines bestehenden Vertrags zu neuen Konditionen. Besteht bei Kreditverträgen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank ein sogenanntes Prolongationsangebot (Verlängerungsangebot) mit neuen Zinssätzen und Laufzeiten. Bei Darlehensverhältnissen zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften ist bei Prolongationen besondere Vorsicht geboten, da sie steuerlich dazu führen können, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall verhandelt, in dem ein beherrschender Gesellschafter seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen mit zehn Jahren Laufzeit gegeben hatte. Vereinbart war, dass die Zinsen erst bei Fälligkeit des Darlehens (somit 2017) zahlbar waren. Sechs Wochen vor dieser Fälligkeit wurde schließlich eine Verlängerungsvereinbarung getroffen, wonach die Zinsansprüche erst fünf Jahre später fällig werden sollten. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass dem Gesellschafter die Zinsen trotzdem bereits zur ursprünglichen Fälligkeit im Jahr 2017 steuerlich zugeflossen waren (Ansatz als Kapitaleinkünfte).

Der BFH wandte die Versteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass dem Gesellschafter im Jahr 2017 noch keine Zinsen steuerlich zugeflossen waren. Nach Gerichtsmeinung führte die Prolongationsvereinbarung nicht zum Zinszufluss, da sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen war. Sie war zudem nicht als zuflussbegründende Novation (Schuldumschaffung) zu werten. Sie hatte lediglich bezweckt, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, da diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.

Die Vereinbarung diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst vereinbarten Fälligkeitstermins zu prolongieren; es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, ob die Prolongation fremdüblich war.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Steuerabzug: Kann zurückgezahlte Miete als Spende berücksichtigt werden?

Gründe zu spenden gibt es viele: sei es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, zur Unterstützung bestimmter Gruppen oder zur Bekräftigung einer politischen Überzeugung durch eine Parteispende. Das Steuerrecht honoriert solche Spenden durch eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuer. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) stellte sich die Frage, ob auch eine zurückgezahlte Miete als Spende gelten kann.

Gründe zu spenden gibt es viele: sei es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, zur Unterstützung bestimmter Gruppen oder zur Bekräftigung einer politischen Überzeugung durch eine Parteispende. Das Steuerrecht honoriert solche Spenden durch eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuer. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) stellte sich die Frage, ob auch eine zurückgezahlte Miete als Spende gelten kann.

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Ab Fertigstellung vermietete er an die gGmbH das erste und zweite Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Die für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlichen Beträge stellte er der gGmbH zur Verfügung und machte sie in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2019 als Spenden geltend.

Zudem erklärte er für diese Jahre gewerbliche Verluste aus der Vermietung. Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Die Verluste aus der Vermietung erkannte es zwar zunächst an, kam jedoch später zu der Auffassung, dass auch die Verluste nicht anzuerkennen seien.

Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Kläger stehe zunächst ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zu, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet habe. Die Rückzahlung in Form der Miete sei keine Gegenleistung, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sei. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheitere auch nicht daran, dass der Kläger die Miete zuvor zur Verfügung gestellt habe. Die aus der Vermietung resultierenden Verluste seien als gewerbliche Verluste anzuerkennen, so dass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei.

Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmenüberschuss beabsichtigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den vom Finanzamt angeführten Folgejahren, die zudem noch von der Corona-Pandemie geprägt gewesen seien, noch in der Anlaufphase befunden habe. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausgeübt habe.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Werbungskostenabzug: Häusliches Arbeitszimmer eines Musikers

Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie entweder die Homeoffice-Pauschale nutzen oder die tatsächlichen Kosten für ein separates Zimmer geltend machen - sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch Selbständige oder Freiberufler können die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Abhängig davon, ob das Zimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können sie entweder einen Betrag von maximal 1.250 EUR im Jahr oder die Kosten unbegrenzt ansetzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe ein freiberuflicher Musiker seine Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigen konnte.

Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie entweder die Homeoffice-Pauschale nutzen oder die tatsächlichen Kosten für ein separates Zimmer geltend machen - sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch Selbständige oder Freiberufler können die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Abhängig davon, ob das Zimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können sie entweder einen Betrag von maximal 1.250 EUR im Jahr oder die Kosten unbegrenzt ansetzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe ein freiberuflicher Musiker seine Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigen konnte.

Der Kläger war in den Jahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Vocal Coach, musikalischer Leiter, Dirigent sowie Pianist tätig und betrieb zwei Musikschulen. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im eigenen Anwesen, das von beiden Ehegatten bewohnt wurde, nutzte der Kläger verschiedene Räume für seine freiberufliche Tätigkeit, darunter auch Übungs- und Verwaltungsräume. Für diese Räume - insgesamt 226 qm von 500 qm Wohnfläche - machte der Kläger Betriebsausgaben zwischen ca. 15.000 EUR und 20.000 EUR pro Jahr geltend. Das Finanzamt begrenzte den Abzug jedoch auf 1.250 EUR.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Lediglich das Arbeits- und das Musikzimmer wurden als häusliches Arbeitszimmer eingestuft. Aufgrund ihrer nahezu identischen Nutzung bildeten sie eine funktionale Einheit. Beide Räume seien nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht nach außen erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei irrelevant, da diese keine Einkünfte erzielt habe. Die übrigen Räume seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten erkennbar auch privaten Wohnzwecken.

Da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe, sei der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR beschränkt. Die wesentlichen beruflichen Handlungen habe der Kläger an seinen jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht.

Hinweis: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde die Revision zugelassen, da unter anderem auch die Möglichkeit besteht, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liegt und die Begrenzung somit nicht greift.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses: Besteuerung der Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Mitunter kommt der Zeitpunkt, an dem eine berufliche Neuorientierung ansteht. In manchen Fällen wird dieser Schritt allerdings nicht einseitig entschieden, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Aufhebungsvereinbarung vollzogen. In der Regel kommt es dabei auch zu einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem Streitfall wurde zudem eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren vereinbart. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung als außerordentliche Einkünfte versteuert werden kann.

Mitunter kommt der Zeitpunkt, an dem eine berufliche Neuorientierung ansteht. In manchen Fällen wird dieser Schritt allerdings nicht einseitig entschieden, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Aufhebungsvereinbarung vollzogen. In der Regel kommt es dabei auch zu einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem Streitfall wurde zudem eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren vereinbart. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung als außerordentliche Einkünfte versteuert werden kann.

Der Klägerin stand aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des ihr bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Für beide Zahlungen begehrte sie im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte. Das Finanzamt erkannte die Urlaubsabgeltungszahlung jedoch nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung an. Es läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte dar, die begünstigt zu besteuern seien. Dass sich der Gesamtbetrag aus einzelnen, den jeweiligen Jahren zuordenbaren Ansprüchen zusammensetze, stehe dem nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar.

Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung sei der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zugeflossen. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt gewesen sei und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Entfernungspauschale: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte bei einer Entsendung?

Viele Unternehmen sind global tätig. Dabei kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Hauptsitz des Unternehmens in eine ausländische Niederlassung entsendet werden. Solche Entsendungen müssen gut geplant sein, damit sie auch für beide Seiten sinnvoll und gewinnbringend sind. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ist aber auch das Steuerrecht in beiden Ländern zu beachten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die steuerliche Behandlung von übernommenen Unterkunftskosten.

Viele Unternehmen sind global tätig. Dabei kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Hauptsitz des Unternehmens in eine ausländische Niederlassung entsendet werden. Solche Entsendungen müssen gut geplant sein, damit sie auch für beide Seiten sinnvoll und gewinnbringend sind. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ist aber auch das Steuerrecht in beiden Ländern zu beachten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die steuerliche Behandlung von übernommenen Unterkunftskosten.

Der Arbeitgeber im Besprechungsfall entsendete einen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer (Kläger) für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Der Kläger verblieb dabei Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Er wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet. Die Kosten ihrer Wohnung in Deutschland wurden durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet.

Im Streitjahr verrichtete der Kläger seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice. Die Unterkunftskosten wurden vom Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Die Kläger begehrten, die Unterkunftskosten - soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen - im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerfrei zu stellen.

Dem stimmte das FG zu. Der Kläger begründete für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Dies heißt aber nicht, dass während jeder - noch so kurz bemessenen - Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss.

Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Anlagegold 2026: Aktuelle Liste der Münzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

Für das Jahr 2026 liegt das aktuelle Verzeichnis der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen vor. Grundlage ist die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), die die Sonderregelung für Anlagegold enthält. Die Europäische Kommission hat die entsprechende Liste am 14.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ergänzend hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Liste mit Schreiben vom 27.11.2025 offiziell bekanntgemacht.

Für das Jahr 2026 liegt das aktuelle Verzeichnis der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen vor. Grundlage ist die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), die die Sonderregelung für Anlagegold enthält. Die Europäische Kommission hat die entsprechende Liste am 14.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ergänzend hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Liste mit Schreiben vom 27.11.2025 offiziell bekanntgemacht.

Die im Verzeichnis aufgeführten Goldmünzen erfüllen nach Einschätzung der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der MwStSystRL und gelten damit unionsweit als Anlagegold. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Emissionen einer in der Liste enthaltenen Münze. Ausgenommen sind lediglich Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.

Zugleich stellt das BMF - in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis - klar, dass die Liste nicht abschließend ist. Auch Goldmünzen, die nicht ausdrücklich im Verzeichnis aufgeführt sind, können von der Mehrwertsteuer befreit sein, sofern sie die materiellen Voraussetzungen der MwStSystRL erfüllen. Maßgeblich ist dabei unter anderem, dass der Metallwert der Münze ihren Nennwert nicht erheblich übersteigt. Der Metallwert ist anhand des aktuellen Tagespreises für Gold (Londoner Nachmittagsfixing) zu ermitteln.

Wie in den Vorjahren basiert auch das Verzeichnis für 2026 auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß der MwStSystRL. Die Liste ist alphabetisch nach den Ausgabeländern und den Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind aufsteigend nach ihrem Nominalwert sortiert. Diese Struktur hat sich in der Praxis bewährt und sorgt für eine klare und einheitliche Orientierung.

Hinweis: Das Verfahren zur jährlichen Veröffentlichung des Verzeichnisses hat sich etabliert. Auch das Verzeichnis für 2026 trägt somit zur Rechtssicherheit bei und unterstützt Händler, Sammler, Investoren sowie steuerliche Berater bei der korrekten Anwendung der Steuerbefreiung für Anlagegold.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte ab 2026 für die Vorteilsversteuerung gelten

Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Für das Jahr 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die neuen Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekannt gegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck; der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der jeweiligen Mahlzeit nicht höher als 60 EUR ist.

Der Wert eines Frühstücks wurde nun auf 2,37 EUR festgelegt (2025: 2,30 EUR), der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,57 EUR (2025: 4,40 EUR). Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun eine Pauschale von insgesamt 11,50 EUR (2025: 11,10 EUR).

Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, so wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für eine Zuzahlung von 3 EUR, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2026 also 1,57 EUR) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeiter 4,57 EUR oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.

Hinweis: Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Neue Grundsteuer: BFH hält Berechnung nach dem Bundesmodell für verfassungskonform

In drei viel beachteten Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, verfassungskonform sind.

In drei viel beachteten Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, verfassungskonform sind.

Das zugrunde liegende Grundsteuerreformgesetz ist nach Auffassung des BFH formell verfassungsgemäß - insbesondere stand dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Auch die materielle Verfassungsmäßigkeit ist nach Ansicht des BFH gegeben; die Vorschriften des Ertragswertverfahrens verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen den Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat nach Gerichtsmeinung ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den "objektiviert-realen Grundstückswert" innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.

Hinweis: Das nun vom BFH bestätigte Bundesmodell gilt in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Keine Konsequenzen haben die aktuellen BFH-Entscheidungen hingegen für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Neue Minijobgrenze: Bis zu 603 EUR monatlich steuerfrei verdienen

Seit dem 01.01.2026 können Minijobber monatlich 603 EUR steuerfrei hinzuverdienen, statt bisher 556 EUR. Die Anhebung der Verdienstgrenze resultiert daraus, dass der Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 13,90 EUR angehoben wurde; bis 2025 lag er noch bei 12,82 EUR pro Stunde. Seit 2022 ist die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Im Jahr 2026 können Minijobber somit weiterhin rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie das neue monatliche Verdienstlimit von 603 EUR überschreiten.

Seit dem 01.01.2026 können Minijobber monatlich 603 EUR steuerfrei hinzuverdienen, statt bisher 556 EUR. Die Anhebung der Verdienstgrenze resultiert daraus, dass der Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 13,90 EUR angehoben wurde; bis 2025 lag er noch bei 12,82 EUR pro Stunde. Seit 2022 ist die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Im Jahr 2026 können Minijobber somit weiterhin rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie das neue monatliche Verdienstlimit von 603 EUR überschreiten.

Ob im Privathaushalt, in der Gastronomie oder im Einzelhandel - ein Minijob lohnt sich nicht nur für Studenten und Rentner, sondern auch für Angestellte und Selbständige. Der Minijob bietet zahlreiche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile: In der Regel fallen für Minijobber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden anteilig vom Arbeitsentgelt einbehalten, von denen sich Minijobber auf Antrag aber auch befreien lassen können. Steuerlich kann der Arbeitslohn pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Diese Pauschsteuer übernimmt in der Praxis meist der Arbeitgeber; alternativ ist auch eine individuelle Besteuerung möglich.

Gegenüber dem Finanzamt besteht für Minijobber in den meisten Fällen kein Handlungsbedarf. Wurde der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal versteuert, muss der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerlichen Pflichten gelten durch die Pauschalversteuerung als erfüllt.

Die Verdienstgrenze darf in einzelnen Monaten auch überschritten werden, denn entscheidend ist, dass die Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird und der Arbeitslohn nicht erheblich schwankt. Bei zwölf Arbeitsmonaten können Minijobber im Jahr 2026 insgesamt also bis zu 7.236 EUR verdienen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen nicht dazu, regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld aber schon.

Eine vorübergehende Überschreitung der Verdienstgrenze ist in bestimmten Fällen zulässig: Wer kurzfristig Kollegen vertreten muss (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), darf bis zu zwei Monate im Jahr das Doppelte der üblichen Monatsgrenze verdienen. Damit sind im Jahr 2026 ausnahmsweise bis zu 1.206 EUR im Monat als Zusatzverdienst möglich, ohne dass der Minijobstatus verloren geht.

Hinweis: Ende Juni 2025 waren mehr als sieben Millionen Minijobber bei der Minijob-Zentrale gemeldet, davon rund 259.000 als Haushaltshilfe. Zum 01.01.2027 wird die Minijobgrenze weiter auf 633 EUR pro Monat angehoben, da sich der Mindestlohn dann auf 14,60 EUR erhöht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften: Ordnungsgelder für 2024 werden erst ab Mitte März 2026 verhängt

Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Handelsgesetzbuch diversen Offenlegungspflichten; sie müssen beispielsweise ihren Jahresabschluss, ihren Lagebericht, ihren Konzernabschluss, ihren Konzernlagebericht und andere Unterlagen der Rechnungslegung elektronisch und spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahrs an das Unternehmensregister übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.

Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Handelsgesetzbuch diversen Offenlegungspflichten; sie müssen beispielsweise ihren Jahresabschluss, ihren Lagebericht, ihren Konzernabschluss, ihren Konzernlagebericht und andere Unterlagen der Rechnungslegung elektronisch und spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahrs an das Unternehmensregister übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.

Das Bundesamt hat nun erklärt, dass bei nicht rechtzeitig eingereichten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag des 31.12.2024 (Frist also: 31.12.2025) nicht direkt ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werde. Aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie wird die Behörde entsprechende Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026 einleiten. Das Bundesamt weist aber darauf hin, dass eine solche Karenzzeit nun letztmalig gewährt werde, so dass für die Unterlagen des Geschäftsjahrs 2025 nicht mehr mit einer erneuten faktischen Fristverlängerung gerechnet werden kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Factoring unter der Lupe: Klärung zur Umsatzsteuer bei Provisionen und Gebühren

Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.

Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.

Die finnische Gesellschaft, um die es im Besprechungsfall ging, erbrachte Factoring-Dienstleistungen in zwei Varianten. Bei der Verpfändung erhielt der Kunde einen Kredit, während die Forderungen als Sicherheit dienten, wobei der Factor das Mahnwesen und die außergerichtliche Eintreibung übernahm, während das Ausfallrisiko aber beim Kunden verblieb.

Beim Forderungsverkauf kaufte der Factor die Forderungen und übernahm zusätzlich das Risiko von Zahlungsausfällen. In beiden Fällen wurden gegenüber dem Kunden verschiedene Gebühren erhoben, wobei die Finanzierungsprovision von der Höhe der Forderung, der Bonität und der Zahlungsfrist abhing und für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus sowie regulatorische Maßnahmen eine feste Gebühr erhoben wurde.

Der EuGH stellte klar, dass in beiden Varianten die Leistungen des Factors umsatzsteuerpflichtig sind. Hauptzweck der Dienstleistung sei die Entlastung des Kunden von der Forderungseinziehung sowie vom Risiko des Forderungsausfalls. Die Finanzierungsprovision und die Einrichtungsgebühr stellten hierfür das Entgelt dar und bildeten eine einheitliche, unteilbare Leistung, die nicht in steuerpflichtige und steuerfreie Teile aufgeteilt werden könne. Auch die Bereitstellung eines Kredits beim Factoring durch Verpfändung führe nicht zu einer eigenständigen Steuerbefreiung, da die Einziehung der Forderungen im Vordergrund stehe.

Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass beim Factoring durch Verkauf oder Verpfändung die entgeltlichen Leistungen des Factors grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, während eine etwaige Kreditgewährung nur dann eigenständig steuerfrei sein kann, wenn sie auch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat - was hier nicht der Fall war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

NATO-Hauptquartiere: Konkretisierung von Umsatzsteuervergünstigungen

Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.

Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.

Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen dieser Befreiungen weitgehend den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut entsprechen.

Zur einheitlichen Anwendung verweist das BMF auf sein Schreiben vom 22.12.2004 zum NATO-Truppenstatut. Die dort enthaltenen Abschnitte B, C, E bis G sowie I sind auf die NATO-Hauptquartiere sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus enthält das aktuelle Schreiben eine abschließende Aufzählung der Hauptquartiere, die als begünstigte Einrichtungen im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens gelten.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben ersetzt explizit das Schreiben vom 09.10.2023 und ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Zudem steht es auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Mit der Neuregelung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren klarer gefasst und an die bestehenden Vorgaben des NATO-Truppenstatuts angeglichen. Ziel ist eine bundeseinheitliche und rechtssichere Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungen in der Praxis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Neues Urteil: Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Kostenloser Rechtsbeistand ist nicht gleichbedeutend mit Steuerfreiheit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie gegenüber dem Mandanten unentgeltlich erbracht wird, die Vergütung jedoch laut Gesetz von der unterlegenen Partei zu zahlen ist.

Kostenloser Rechtsbeistand ist nicht gleichbedeutend mit Steuerfreiheit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie gegenüber dem Mandanten unentgeltlich erbracht wird, die Vergütung jedoch laut Gesetz von der unterlegenen Partei zu zahlen ist.

Dem Urteil lag ein Verfahren zugrunde, in dem eine Partei auf Feststellung der Nichtigkeit einer Bürgschaft geklagt hatte. Die anwaltliche Vertretung erfolgte unentgeltlich. Nach Obsiegen der klagenden Partei wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines Anwaltshonorars verurteilt, allerdings ohne Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin die Hinzurechnung der Umsatzsteuer mit der Begründung, es handele sich um eine entgeltliche Leistung.

Der EuGH bestätigte, dass die gerichtliche Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellt. Eine solche Leistung gilt auch dann als gegen Entgelt erbracht, wenn das Anwaltshonorar nicht vom Mandanten selbst, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Vergütung. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die gesetzlich vorgesehene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert der anwaltlichen Tätigkeit darstellt. Freiwillige oder zufällige Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung hingegen nicht.

Im Urteilsfall ergab sich der erforderliche Zusammenhang sowohl aus dem Vertragsverhältnis über die Rechtsvertretung als auch aus dem gesetzlichen Anspruch auf das Honorar. Unerheblich war dabei, dass die Vergütung nicht vom unmittelbaren Leistungsempfänger erbracht wurde. Auch der Umstand, dass das Honorar vom Ausgang des Rechtsstreits abhing, stand der Qualifikation als Entgelt nicht entgegen. Der Rechtsanwalt war daher als Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL anzusehen und die erhaltene Zahlung unterlag der Umsatzsteuer.

Hinweis: Das Urteil konkretisiert die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Pro-bono-Leistungen mit Erfolgshonorar. Zahlungen von Dritten begründen einen steuerbaren Umsatz, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Die Unentgeltlichkeit gegenüber dem Mandanten ist dabei unbeachtlich. Die Entscheidung reiht sich in die jüngere EuGH-Rechtsprechung zur Ausweitung steuerbarer Umsätze ein und führt dazu, dass gesetzlich vorgesehene Erfolgshonorare der unterlegenen Partei regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Fehlende Zusammenballung von Einkünften: Corona-Finanzhilfen sind keine steuerbegünstigte Entschädigung

Außerordentliche Einkünfte wie etwa Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerzahler in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei einem normalen Fortgang der Dinge erhalten hätte. Der Steuergesetzgeber will durch die Vergünstigung die Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Außerordentliche Einkünfte wie etwa Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerzahler in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei einem normalen Fortgang der Dinge erhalten hätte. Der Steuergesetzgeber will durch die Vergünstigung die Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich geprüft, ob Unternehmer ihre bezogenen Corona-Finanzhilfen als Entschädigung ermäßigt besteuern können. Geklagt hatte ein Schausteller, der für das Jahr 2020 staatliche Corona-Hilfen von 152.000 EUR erhalten hatte. Da Corona-Finanzhilfen steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind und nicht steuerfrei belassen werden können, wollte der Unternehmer zumindest erreichen, dass er die im Jahr 2020 gewährten und gewinnwirksam verbuchten Hilfen als Entschädigung mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern kann.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass es für eine ermäßigte Besteuerung an einer Zusammenballung von Einkünften gefehlt habe. Die Finanzhilfen waren in dem Jahr versteuert worden, in dem ohne die Einschränkungen infolge der Pandemie mutmaßlich höhere Betriebseinnahmen angefallen und damit auch ein höherer Gewinn erzielt worden wären. Im Jahr 2020 waren zudem keine weiteren Einkünfte vorhanden, die zusammen mit den Finanzhilfen zu einer Zusammenballung hätten führen können.

Hinweis: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hatten Bund und Länder zahlreiche Hilfsprogramme geschnürt, sieben allein für Corona-Wirtschaftshilfen. Insgesamt wurden aus diesen Programmen rund 60,1 Mrd. EUR ausgeschüttet.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Sanierung einer Burg: Vorsteuerabzug aus den Baukosten ist bei Absicht zur späteren steuerpflichtigen Vermietung zulässig

Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.

Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.

Ein Bereich sollte als private Familienwohnung genutzt werden, ein weiterer Bereich als Museum und als öffentliche Fläche für kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten vermietet werden.

Die Vorsteuern aus den Baukosten ließen sich die Nachfahren vom Finanzamt erstatten. Aufgrund festgestellter Schadstoffbelastungen der Burg geriet die Sanierung jedoch über mehrere Jahre hinweg ins Stocken, so dass die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze ausblieben. Nach einer Außenprüfung gelangte das Amt zu der Ansicht, dass die Burgsanierung ausschließlich privat veranlasst gewesen sei und es nicht objektiv erkennbar gewesen sei, dass später umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit der Burg hätten erzielt werden sollen. Gegen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs gingen die Nachfahren gerichtlich vor.

Der BFH entschied nun, dass den Nachfahren dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zusteht. Das vorinstanzliche Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die Nachfahren die fertige Burg durch Beherbergungsleistungen steuerbar und steuerpflichtig vermieten wollten. Der BFH sah keinen Anlass, diese in Nutzungskonzepten dokumentierte Absicht in Frage zu stellen.

Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht belegt ist, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Hiervon war vorliegend auszugehen. Kommt es aufgrund von Umständen, die dem Willen des Leistungsempfängers entzogen sind, nicht zu den beabsichtigten Umsätzen, bleibt der Vorsteuerabzug sogar endgültig bestehen. Dem Vorsteuerabzug steht ferner nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Umsetzung der Rechtsprechung: Durchschnittssatzbesteuerung in Land- und Forstwirtschaft

Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.

Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.

Der BFH hatte entschieden, dass Lieferungen von Geräten, die ausschließlich für Umsätze im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung verwendet wurden, nicht selbst pauschal besteuert werden. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsmeinung und korrigiert frühere Entscheidungen. Zudem stellte der BFH fest, dass die bisher im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung für Gegenstände des Unternehmensvermögens nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.

Diese Regelung sah vor, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände zu mindestens 95 % für Umsätze genutzt wurden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Darüber hinaus gelten laut BFH auf dem Feld befindliche Früchte vor der Ernte noch nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Das BMF hat den UStAE entsprechend angepasst und die neuen Regelungen in mehreren Abschnitten umgesetzt. Diese sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 30.06.2026 ausgeführte Umsätze wird es aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin die bisherigen Regelungen anwenden und die Rechnungen entsprechend ausstellen.

Bei nachträglicher Berichtigung einer Rechnung auf den regulären Steuersatz sind die vorgeschriebenen Regeln zu beachten. Bei einem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Unternehmensvermögen mit Regelbesteuerung kann die zuvor pauschal angesetzte Vorsteuer zeitanteilig korrigiert werden.

Hinweis: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollten prüfen, wann die Pauschalbesteuerung gilt, welche Umsätze noch von der Übergangsregelung bis Mitte 2026 begünstigt werden und in welchen Fällen eine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie in einen EU-Verordnungsanhang aufgenommen, in dem Schiffe aufgeführt sind, die als "Schattenflotte" bezeichnet werden und im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff.

Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht; dieses ordnete in erster Instanz im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich des Schiffs und der Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.

Der BFH folgte dieser Entscheidung und hatte ebenfalls begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen. Was das Schiff angeht, ist rechtlich unklar, ob ein nach der EU-Sanktionsverordnung verbotenes "Verbringen in die Union" auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet.

Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein "Verbringen aus der Union" erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt, ob eine in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, auch das Wiederauslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte.

Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner bzw. Charterer daher Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Grundstücksunternehmen vermietet Kaufhaus: Mitvermietung eines Lastenaufzugs bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht zu Fall

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Hinweis: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der - nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Grundstücksunternehmen bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steuerlich Vorsicht walten lassen müssen. Geklagt hatte ein Grundstücksunternehmen, das drei Kaufhäuser in Innenstadtlagen vermietet hatte. Bei einem der Kaufhäuser vermietete es einen eingebauten Lastenaufzug mit, was das Finanzamt dazu veranlasste, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen. Die Auffassung der Behörde: Eine Mitvermietung solcher Betriebsvorrichtungen sei eine begünstigungsschädliche Nebentätigkeit, denn der Aufzug stünde in einem besonderen Zusammenhang mit dem Warenumsatz und nicht mit der Gebäudenutzung.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise nun zum Glück eine Absage und entschied, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung weiterhin zustand, da die Mitvermietung des Lastenaufzugs ein erlaubtes (begünstigungsunschädliches) Nebengeschäft darstellt. Zwar zählen Lastenaufzüge als Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundbesitz, so dass deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung auch bei nur geringfügigem Umfang ausschließt.

Eine Ausnahme gilt aber, wenn deren Mitvermietung der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn das Gebäude war objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrstöckigen Kaufhauses ausgerichtet.

Die Mitvermietung des Lastenaufzugs war zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung erforderlich, da eine Vermietung als Kaufhaus nur möglich war, wenn ein sachgerechter Warentransport über mehrere Etagen sichergestellt werden kann. Ein Lastenaufzug gehört zur typischen Infrastruktur eines mehrgeschossigen Kaufhauses. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht ein unbedeutendes Nebengeschäft war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb: Vom Ehepartner genutztes häusliches Arbeitszimmer kann absetzbar sein

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, sofern der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen kann pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) abgezogen werden.

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, sofern der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen kann pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) abgezogen werden.

Dass auch häusliche Arbeitsräume von unentgeltlich im Betrieb mitarbeitenden Ehepartnern absetzbar sein können, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Professor zwei Musikschulen betrieben. Seine Ehefrau hatte die Büroarbeiten für beide Schulen unentgeltlich und in Vollzeit in einem häuslichen Arbeitszimmer (26 qm) im privaten Einfamilienhaus der Eheleute erledigt. Der Professor selbst hatte zu hause ein 40 qm großes Arbeitszimmer und ein 31,5 qm großes Musikzimmer genutzt. Die Musikschulen selbst hatten keine geeigneten Räume, um Verwaltungstätigkeiten erledigen zu können.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitszimmer der Ehefrau steuerlich nicht an und vertrat den Standpunkt, dass der Raum kein Arbeitszimmer des Ehemannes (als Musikschulbetreiber) sei. Infolge der daraus resultierenden Kostenkürzung entstand eine Steuernachzahlung, für die der Ehemann vor dem BFH eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) begehrte.

Der BFH gewährte die AdV und entschied, dass ein Kostenabzug des Ehegatten-Arbeitszimmers nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden darf. Nach Gerichtsmeinung ist es durchaus möglich, dass auch das von der Ehefrau des Antragstellers für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der Musikschulen genutzte Zimmer Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Ehemannes ist. Der BFH verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der auch ein anwaltliches Besprechungszimmer und ein separater Sekretariatsarbeitsplatz in häuslicher Sphäre zu einem häuslichen Arbeitszimmer des Betriebsinhabers gehören können.

Eine solche funktionale Büroeinheit kann nach Gerichtsmeinung auch im vorliegenden Fall anzunehmen sein. Dem muss nach Auffassung des BFH nicht entgegenstehen, dass der Ehegatte des Betriebsinhabers ein Zimmer ausschließlich im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit nutzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Abschließendes Urteil aus Luxemburg: Wie Spezialwerkzeuge steuerlich bewertet werden

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen (Tools), die im Rahmen internationaler Lieferketten eingesetzt werden, war 2025 Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Tooling bezeichnet die Bereitstellung oder Lieferung spezieller Maschinen, Formen oder Werkzeuge, die zur Herstellung von Bauteilen genutzt werden. In der Regel verbleiben die Werkzeuge beim Hersteller, während die hergestellten Bauteile an den Auftraggeber oder dessen Konzerngesellschaft geliefert werden.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen (Tools), die im Rahmen internationaler Lieferketten eingesetzt werden, war 2025 Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Tooling bezeichnet die Bereitstellung oder Lieferung spezieller Maschinen, Formen oder Werkzeuge, die zur Herstellung von Bauteilen genutzt werden. In der Regel verbleiben die Werkzeuge beim Hersteller, während die hergestellten Bauteile an den Auftraggeber oder dessen Konzerngesellschaft geliefert werden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall, in dem eine Gesellschaft innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge jedoch beim Hersteller in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.

Der EuGH entschied, dass die Lieferung von Werkzeug grundsätzlich als eigenständige Leistung zu behandeln ist, auch wenn das Werkzeug physisch beim Hersteller verbleibt. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt einen tatsächlichen Transport in einen anderen Mitgliedstaat voraus, der hier nicht stattfand. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn das Werkzeug keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck erfüllt und ausschließlich der Nutzung der Hauptleistung dient.

Wird das Werkzeug jedoch dazu genutzt, um dem Erwerber zusätzliche Rechte zu verschaffen - etwa zur Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferers oder zur Übertragung an einen anderen Standort -, erfüllt die Lieferung einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck und ist nicht als Nebenleistung anzusehen.

Außerdem begründet der Zusammenhang verschiedener Lieferungen im Produktionsprozess oder die Beteiligung unterschiedlicher Lieferanten nicht automatisch eine untrennbare wirtschaftliche Einheit. Eine künstliche Aufspaltung der Leistung zum Zweck der Steuervermeidung konnte hier nicht festgestellt werden, so dass die Lieferungen getrennt zu behandeln sind. Die EuGH-Rechtsprechung unterstreicht, dass die wirtschaftliche Realität, vertragliche Vereinbarungen und die Übergabe der Verfügungsmacht entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung sind.

Hinweis: Beim Hersteller verbleibende Werkzeuge sind meist eigenständige Lieferungen und nicht automatisch steuerfrei. Unternehmen sollten prüfen, ob ein eigener wirtschaftlicher Zweck vorliegt, und die Abläufe für Vorsteuer und Steuerplanung sorgfältig dokumentieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Grundbesitzende Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung für einen Treuhänder

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin eines mit einem Fachmarktzentrum und Parkplätzen bebauten Grundstücks, welches sie vermietete. Die Mietverträge umfassten auch Betriebsvorrichtungen. Diese übertrug die GmbH, um die erweiterte Kürzung zu sichern, wirtschaftlich an eine Schwestergesellschaft. Gleichzeitig schloss sie mit der Schwestergesellschaft einen unentgeltlichen Treuhandvertrag. Danach vermietete sie die Betriebsvorrichtungen weiterhin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und Risiko der Schwestergesellschaft. Die Einnahmen daraus leitete sie an die Schwestergesellschaft weiter.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht solch eine treuhänderische Vermietung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Klägerin hat durch ihre treuhänderische Tätigkeit im Erhebungszeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht zu den gesetzlich unschädlichen gehört. Denn die vermieteten Gegenstände sind nicht mehr als eigene, sondern vielmehr als fremde Gegenstände zu qualifizieren. Und die Vermietung fremder Gegenstände ist schädlich für die erweiterte Kürzung. Unerheblich ist dabei, dass nach dem Treuhandvertrag die GmbH nur Ersatz für die ihr entstandenen Kosten erhalten sollte.

Auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gilt als entgeltliche Tätigkeit. So diente die treuhänderische Vermietung der rechtlich oder wirtschaftlich übertragenen Gegenstände weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch war sie notwendig zur Grundstücksverwaltung und -nutzung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Teure Erbschaft: Strenge Voraussetzungen für eine Steuerstundung

Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.

Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.

Die Antragstellerin A ist neben zwei weiteren Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wohn- und Gewerbegrundstücke einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, ein Wertpapierdepot und diverse Verbindlichkeiten. Das Finanzamt setzte gegenüber A Erbschaftsteuer von rund 936.000 EUR fest. Hiervon zahlte A ca. 300.000 EUR und beantragte eine Stundung des verbleibenden Betrags. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da A nicht alle Bemühungen unternommen habe, um für entsprechende Liquidität zu sorgen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vor. Zwar könne auf Antrag eine Stundung der Steuer auf begünstigtes Vermögen gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des erworbenen Vermögens begleichen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei aber der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ob am Fälligkeitstag noch ausreichend Mittel vorhanden seien, sei nicht entscheidend. Könne der Erbe im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Steuer begleichen, komme eine Stundung nicht in Betracht.

Zur Zahlung könne auch die Aufnahme eines Darlehens dienen. Nach Ansicht des Gerichts war das zur Tilgung zur Verfügung stehende Vermögen höher als die bisherige Zahlung. Im Streitfall wurde außerdem angenommen, dass die geerbten Gewerbegrundstücke zeitnah hätten veräußert werden können und A auch ihr Sparguthaben oder einen Kredit zur Tilgung hätte einsetzen können. Da A keine Unterlagen vorlegte, aus denen sich eine Kreditablehnung ergab, war eine Stundung nicht zu gewähren.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Keine Leistung, keine Steuer: Klare Grenze beim Forderungseinzug gezogen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.

Im Besprechungsfall hatte eine bulgarische Handelsgesellschaft einer Stiftung im Rahmen eines Darlehens Mittel zur Organisation eines Benefizkonzerts zur Verfügung gestellt. Der Darlehensbetrag wurde allerdings nicht auf das Konto der Stiftung ein-, sondern unmittelbar an Dritte (Personen und Unternehmen) ausgezahlt. Das Konzert fand letztendlich aus nicht von der Stiftung zu vertretenden Gründen nicht statt.

Zur Rückforderung der gezahlten Beträge beauftragte die Gesellschaft US-amerikanische Anwaltskanzleien, die rechtliche Schritte gegen die Zahlungsempfänger einleiteten. Die Kanzleien stellten ihre Rechnungen an die Gesellschaft, die diese auch beglich. Die bulgarische Steuerverwaltung sah darin eine unentgeltliche Dienstleistung an die Stiftung und setzte Umsatzsteuer fest.

Das vorlegende Verwaltungsgericht ersuchte den EuGH um Klärung, ob Forderungsbeitreibungen eines umsatzsteuerlich registrierten Gläubigers ohne Auftrag oder Vollmacht als steuerbare oder unentgeltliche Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL einzuordnen sind. Der EuGH verneinte dies eindeutig. Eine steuerbare Dienstleistung setze zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Leistungsaustausch voraus sowie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine solche Vereinbarung habe es hier nicht gegeben.

Die Rückzahlung erhaltener Beträge stelle keine Gegenleistung der Stiftung dar, sondern lediglich die Folge der rechtlichen Durchsetzung der Forderung. Auch eine Gleichstellung mit einer entgeltlichen Dienstleistung schied aus, da die Handlungen der Wahrung der eigenen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft dienten und nicht unternehmensfremden oder privaten Zwecken. Maßnahmen zur Durchsetzung eigener Forderungen begründen jedoch keinen steuerbaren Umsatz.

Hinweis: Der eigenständige Forderungseinzug ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Unternehmen sollten aber prüfen, ob die damit verbundenen Kosten einer steuerfreien Darlehensgewährung zuzuordnen sind, da in diesem Fall regelmäßig kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Erben aufgepasst: Eine Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden

Ob Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck - wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt (FA). Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss der Behörde gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das FA daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Ob Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck - wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt (FA). Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss der Behörde gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das FA daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr FA innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden, des Weiteren der Todestag und der Sterbeort. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens müssen aufgeführt sein. Ergänzend muss das FA über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe informiert werden.

Die Erbschaftsanzeige kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform abgegeben werden. Das zuständige Erbschaftsteuer-FA für den jeweiligen Wohnbezirk ist einem Verzeichnis auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen. Nach dem Eingang der Meldung prüft das FA, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen.

Zum Glück ist nicht jede Erbschaft steuerpflichtig. Das Gesetz gewährt Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Daher ist es für den Fiskus von Interesse, in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinander stehen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 EUR steuerfrei. Kinder dürfen von jedem Elternteil 400.000 EUR und Enkel von ihren Großeltern 200.000 EUR steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten können mit einem Freibetrag von 20.000 EUR rechnen.

Auch wenn die Erbschaft unterhalb der steuerfreien Grenze liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Die Freibeträge befreien zwar von der Steuer, jedoch nicht von der Anzeigepflicht. Doch auch die FA lassen in diesem Punkt gesunden Menschenverstand walten: Ausnahmsweise kann auf die Anzeige verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Könnte sich aber eine Steuer ergeben, ist es keine gute Idee, die Meldepflicht zu vernachlässigen. Denn Behörden wie das Standesamt, das Nachlassgericht und Notare informieren das FA über Todesfälle und Nachlassvorgänge.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen erst dann gerichtlich geltend gemacht werden können, wenn das Amt den Anspruch zuvor abgelehnt hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler einen Datenschutzverstoß seines Finanzamts angenommen und unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht. Beim Amt hatte er seinen Anspruch zuvor erst gar nicht deklariert.

Das FG wies die Klage des Manns in erster Instanz ab. Der BFH wies die Revision dagegen nun als unbegründet zurück und erklärte, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz voraussetze, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerzahlers. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.

Hinweis: Dem Finanzamt muss zuvor also außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen nach dem BFH-Beschluss nicht einfach um ein Schadensersatzbegehren erweitert werden (unzulässige Klageerweiterung).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Steuertermine April 2026

Steuertermine April 2026
10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.04.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2026]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2026)

Zweck verfehlt: Zuwendungen an eine Landesstiftung sind nicht von Schenkungsteuer befreit

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Geklagt hatte eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden war. Kurz nach ihrer Gründung hatte die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag geschlossen; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und eine Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei Zahlungen an die Klägerin. Das Finanzamt setzte für diese Zuwendungen Schenkungsteuer fest.

Der BFH bestätigte diesen Steuerzugriff und entschied, dass es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen handelt, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin - etwa für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht von der Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung, die für Zuwendungen an Bund und Länder gilt, kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung nicht ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienten.

Auch eine Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke scheidet aus, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt solche steuerbegünstigten Zwecke waren.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Klageerhebung durch Steuerberater: Wirrwarr bei elektronischer Registrierung rechtfertigt keine Einreichung per Fax

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für sie seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für sie seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Dass Steuerberater bei einer verspäteten Einrichtung ihres Postfachs kaum mit Nachsicht bei den Gerichten rechnen dürfen, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Steuerberater im September 2023 eine Klage an das Finanzgericht München (FG) noch per Fax und auf Papier eingereicht hatte.

Zu seiner Entschuldigung führte er an, dass sein elektronisches Postfach erst im Dezember 2023 aktiviert werden konnte, da er der Steuerberaterkammer zwecks Legitimation einen nicht anerkannten Reisepass vorgelegt hatte. Er habe daraufhin erst einen Personalausweis neu beantragen müssen, den er erst im Dezember 2023 zwecks Freischaltung des Postfachs habe einreichen können. Ihm sei es daher aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Das FG wies seine Klage aufgrund fehlender elektronischer Form als unzulässig ab. Der BFH bestätigte diesen Schritt nun und erklärte, dass innerhalb der einmonatigen Klagefrist keine Klage in der gebotenen elektronischen Form bei Gericht eingegangen sei. Der Steuerberater war zur elektronischen Einreichung verpflichtet gewesen. Die Ausnahmeregelung, eine Klage bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit noch per Fax oder Papier einreichen zu dürfen, fand nach Gerichtsmeinung im vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie nur bei (vorübergehenden) technischen Problemen während der Verwendung eines vollständig eingerichteten Postfachs gilt.

Im vorliegenden Fall ging es allerdings um Verzögerungen bei der erstmaligen Einrichtung, die keine Ausnahme rechtfertigen. Probleme bei der erstmaligen Legitimation sind keine technische Störung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Kann teuer werden: Verspätungszuschlag für Einkommensteuererklärung

Für die Abgabe von Steuererklärungen gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Diese sind grundsätzlich ausreichend bemessen und müssen eingehalten werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten aufgrund des Arbeitspensums Letzterer längere Abgabefristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Dieser soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die zukünftigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben. Doch was bedeutet eigentlich "Abgabe der Steuererklärung"? Ab welchem Zeitpunkt gilt eine übermittelte Erklärung als wirksam? Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu befassen.

Für die Abgabe von Steuererklärungen gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Diese sind grundsätzlich ausreichend bemessen und müssen eingehalten werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten aufgrund des Arbeitspensums Letzterer längere Abgabefristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Dieser soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die zukünftigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben. Doch was bedeutet eigentlich "Abgabe der Steuererklärung"? Ab welchem Zeitpunkt gilt eine übermittelte Erklärung als wirksam? Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu befassen.

Der verheiratete Kläger übermittelte am 11.06.2019 die Daten seiner elektronischen Steuererklärung 2018 an das Finanzamt, reichte jedoch kein unterschriebenes Exemplar nach. Im Mai 2021 teilte die Ehefrau dem Finanzamt mit, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Am 08.06.2021 ging beim Finanzamt die ausgedruckte, aber immer noch nicht unterschriebene Steuererklärung ein. Am 23.02.2022 setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Er vertrat die Auffassung, die Steuererklärung sei rechtzeitig übermittelt worden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und erläuterte dabei den Unterschied zwischen einer komprimierten und einer authentifiziert übermittelten Steuererklärung.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag waren erfüllt. Der Kläger war zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und hätte diese bis spätestens Ende Februar 2020 einreichen müssen. Zwar hatte er im Juni 2019 eine Datenübermittlung veranlasst. Allerdings hatte er sich für eine komprimierte Erklärung entschieden, welche im Anschluss an die Übermittlung noch unterschrieben an das Finanzamt hätte gesendet werden müssen.

Der Kläger hatte dies jedoch bis Ende Februar 2020 noch nicht getan. Ob er die Hinweise zur elektronischen Steuererklärung möglicherweise anders verstehen durfte, ließ das Gericht offen. Denn aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sendebericht zu seinem konkreten Steuerfall ergab sich ausdrücklich der Hinweis auf die Notwendigkeit der Unterschrift. Ein Ausnahmetatbestand, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hätte ausschließen können, lag ebenfalls nicht vor.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)

Dividende: Keine Gewerbesteuerfreiheit von Gewinnausschüttungen privilegierter Einrichtungen

Wenn Sie gewerblich tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch für bestimmte Einrichtungen Steuerbefreiungen vor, obwohl diese dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig wären. Dabei wird zwischen persönlichen Befreiungen, die sämtliche Einkünfte erfassen, und sachlichen Befreiungen, die nur bestimmte Einkünfte betreffen, unterschieden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war zu klären, ob die Steuerbefreiung auch für eine bezogene Dividende galt.

Wenn Sie gewerblich tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch für bestimmte Einrichtungen Steuerbefreiungen vor, obwohl diese dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig wären. Dabei wird zwischen persönlichen Befreiungen, die sämtliche Einkünfte erfassen, und sachlichen Befreiungen, die nur bestimmte Einkünfte betreffen, unterschieden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war zu klären, ob die Steuerbefreiung auch für eine bezogene Dividende galt.

Die Klägerin betrieb einen ambulanten Krankenpflegedienst, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllte. Daneben war sie zu 50 % an der B-GmbH beteiligt, die Einrichtungen zur ambulanten Palliativversorgung betrieb und ebenfalls gewerbesteuerbefreit war. Im Jahr 2019 erhielt die Klägerin eine Dividende. Das Finanzamt setzte gemäß der gesetzlichen Regelung 5 % der Dividende als steuerpflichtigen Gewerbeertrag an. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, die Dividende sei komplett von der Gewerbesteuer zu befreien.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das Finanzamt rechtsfehlerhaft nur 5 % berücksichtigt hatte. Tatsächlich sei aber der volle Ausschüttungsbetrag zu berücksichtigen, da es sich bei der B-GmbH nicht um eine nichtsteuerbefreite Kapitalgesellschaft handle. Zwar seien deren eigene Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit, was dazu führe, dass sie als steuerbefreite Kapitalgesellschaft gelte. Diese Befreiung erstrecke sich aber nicht auf den Ausschüttungsertrag bei der Anteilseignerin. Die Ausschüttung könne vom begünstigten Betrieb der Klägerin abgegrenzt werden.

Die Tatsache, dass die Erträge der ausschüttenden Gesellschaft von der Gewerbesteuer befreit seien, führe nicht dazu, dass die Ausschüttung bei der Klägerin ebenfalls befreit sei. Da im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verböserung - also eine Schlechterstellung der Klägerin - jedoch unzulässig ist, blieb es trotz der fehlerhaften Erfassung bei der bisherigen Festsetzung, ohne Änderung zu ihrem Nachteil.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Vorweggenommene Erbfolge: Führt ein Nießbrauchsverzicht zu einer Steuerbefreiung?

Wer seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, kann dies durch eine Schenkung tun. Das ist steuerlich oft sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Benötigt der Schenker weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen, kann er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. So lässt sich ein Mietshaus schon an die Kinder verschenken, während die Miete nach wie vor dem Schenker zusteht. Im Streitfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen. Fraglich war, ob dafür eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden.

Wer seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, kann dies durch eine Schenkung tun. Das ist steuerlich oft sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Benötigt der Schenker weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen, kann er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. So lässt sich ein Mietshaus schon an die Kinder verschenken, während die Miete nach wie vor dem Schenker zusteht. Im Streitfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen. Fraglich war, ob dafür eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden.

Der Kläger erhielt von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Hof und landwirtschaftliche Flächen, an denen sich der Vater ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen ließ. Danach erwarb der Vater weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlichen Flächen übertrug er später ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden.

Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Schenker zum Hausbau zu übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es sowohl den Nießbrauchsverzicht als auch die vom Schenker an den Kläger übertragenen Grundstücke sowie die Grundstücksübertragung des Klägers an den Schenker (Abzinsung des Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des Übertragungsvertrags). Der Kläger begehrte - allerdings vergeblich - die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Betriebe und wandte sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Grundbesitzwerts.

Die Klage vor dem FG war nur hinsichtlich der Abzinsung des Grundbesitzwerts erfolgreich. Die vom Kläger beantragte Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht wurde hingegen nicht gewährt. Ob ein Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, muss für den Betrieb des Schenkers und für den des Klägers getrennt betrachtet werden.

Im Schenkungsvertrag war nämlich nicht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb Schenkungsgegenstand, sondern lediglich die Grundstücke als dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung sind. Damit wurde die Voraussetzung der Weiterführung des Betriebs nicht erfüllt. Im Übrigen kann der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht nicht erbschaftsteuerlich begünstigt sein.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Schulden eines Dritten: Einfach so kann das Finanzamt den Arbeitslohn auch nicht pfänden

Wie heißt es so treffend? Vor dem Finanzamt gibt es kein Entkommen. Und das kann nicht nur die eigenen Steuerschulden betreffen, sondern auch "geerbte" Verbindlichkeiten. Werden diese - aus welchem Grund auch immer - nicht beglichen, kann das Finanzamt Pfändungen veranlassen, um die offenen Beträge einzutreiben. Im Streitfall ging es um Schulden des Vaters, für die der Sohn herangezogen wurde. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste feststellen, ob die eingeleiteten Pfändungen zu Recht erfolgten.

Wie heißt es so treffend? Vor dem Finanzamt gibt es kein Entkommen. Und das kann nicht nur die eigenen Steuerschulden betreffen, sondern auch "geerbte" Verbindlichkeiten. Werden diese - aus welchem Grund auch immer - nicht beglichen, kann das Finanzamt Pfändungen veranlassen, um die offenen Beträge einzutreiben. Im Streitfall ging es um Schulden des Vaters, für die der Sohn herangezogen wurde. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste feststellen, ob die eingeleiteten Pfändungen zu Recht erfolgten.

Das Finanzamt betrieb gegen den Antragsteller die Vollstreckung aus einem Duldungsbescheid, mit dem er für Abgabenrückstände seines Vaters in Anspruch genommen wurde. Der Antragsteller legte Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Bereits während des Einspruchsverfahrens veranlasste das Finanzamt jedoch Kontopfändungen - darunter war auch das Gehaltskonto des Antragstellers. Außerdem pfändete es mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Ansprüche des Antragstellers auf Arbeitseinkommen gegen seine Arbeitgeberin.

Der Antrag auf AdV vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Das Finanzamt muss die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Bank und der Arbeitgeberin vorläufig aufheben. Die Vollstreckung des Duldungsbescheids ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf AdV einzustellen. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine mildere Maßnahme vermieden werden könnte.

Nach Ansicht des Senats war dies hier der Fall: Die Pfändungen gefährdeten die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts des Antragstellers, was dieser auch glaubhaft darlegte. Damit waren sowohl die Pfändung des Gehaltskontos als auch die Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unbillig.

Hinweis: Im Übrigen hat der darüber hinausgehende Antrag auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Duldungsbescheid keinen Erfolg.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Steuertermine Januar 2026

Steuertermine Januar 2026
12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 12/2025)

Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung geht die Statistik aus, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft gegründet oder aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen unterhaltene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist in Deutschland im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit lag die Zuwachsrate wie bereits im März 2025 (+ 5,7 %) im einstelligen Bereich, nachdem zuvor von Juli 2024 bis Januar 2025 zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich verzeichnet worden waren.

Für den Februar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.068 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 15,9 % mehr als im Februar 2024. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9 Mrd. EUR. Im Februar 2024 hatten die Forderungen bei rund 4,1 Mrd. EUR gelegen.

Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 9,3 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fahrten zur Arbeit: Wann greift die Pendlerpauschale, wann der Reisekostenabzug?

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Hinweis: Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung soll die Pendlerpauschale zum 01.01.2026 bereits ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent angehoben werden.

Die Pendlerpauschale gilt allerdings nach wie vor nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Für Fahrten zu anderen beruflichen Zielen, die keine erste Tätigkeitsstätte sind (z.B. zu Kunden), können Arbeitnehmer ihre Fahrten deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg). Zusätzlich lassen sich in diesem Fall noch Verpflegungspauschalen von bis zu 28 EUR und die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten absetzen.

Selbst an Homeoffice-Tagen müssen die Fahrtkosten für Auswärtstermine steuerlich nicht unter den Tisch fallen: Hat der Arbeitnehmer an solchen Tagen mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, erkennt das Finanzamt neben der Homeoffice-Tagespauschale von 6 EUR pro Tag zusätzlich auch die Fahrtkosten zu Auswärtsterminen nach Reisekostengrundsätzen an. Fahren Angestellte an ihrem Homeoffice-Tag aber in ihren Betrieb (erste Tätigkeitsstätte), erhalten sie für diesen Tag nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeoffice-Tagespauschale.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Berufstätige, die beim Arbeitgeber keinen Platz zum Arbeiten vorfinden, wie z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-EUR-Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen - selbst, wenn sie an den jeweiligen Tagen nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte - und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten - absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fortbildungen richtig absetzen: Was Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug beachten sollten

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung absolviert wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten beruflichen Position, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Absetzbar sind bspw. Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern - aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren.

Hinweis: Sofern der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit eine Fortbildungsmaßnahme finanziert, sind die Kosten nicht absetzbar, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht wirtschaftlich belastet ist. Wird die Fortbildung jedoch nur zum Teil von dritter Seite erstattet, können zumindest die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Absetzbar sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit, Fachliteratur, Laptop, Software und Schreibmaterial. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für das Homeoffice von 6 EUR angesetzt werden, sofern die Bildungseinrichtung an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde.

Wird die Fortbildung auswärts absolviert, dürfen zusätzlich Reisekosten abgesetzt werden. Hierzu zählen neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR und für Fahrten mit Bahn, Bus und Taxi mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, auch Parkgebühren, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

Hinweis: Wer sich beruflich fortbildet, sollte alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege zu den Bildungsmaßnahmen für die eigene Steuererklärung sammeln. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für absetzbare Fortbildungskosten gibt es übrigens nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

1-Prozent-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene Fährkosten für Urlaubsreise sind nicht vorteilsmindernd

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber bekräftigt, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers nur dann vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst würden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-Prozent-Vorteil um selbst getragene Fährkosten mindern wollte, die ihm auf einer privaten Urlaubsfahrt entstanden waren.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-Prozent-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Ein Abzug der Fährkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten war ebenfalls ausgeschlossen, da sie ausschließlich privat veranlasst waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Verschonungsregelung: Begünstigtes Betriebsvermögen

Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, können Sie Befreiungen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sollen eine Weiterführung des Betriebs erleichtern, indem für die Zahlung der Steuer nicht Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Da für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann die Steuerbefreiung noch rückwirkend entfallen, wenn die Bedingungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise wenn sich die Lohnsumme vermindert). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, können Sie Befreiungen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sollen eine Weiterführung des Betriebs erleichtern, indem für die Zahlung der Steuer nicht Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Da für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann die Steuerbefreiung noch rückwirkend entfallen, wenn die Bedingungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise wenn sich die Lohnsumme vermindert). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger war Erbe eines Einzelunternehmens. Innerhalb eines Jahres übertrug er dieses im Wege einer Ausgliederung auf die neugegründete O-GmbH. Als Gegenleistung erhielt er alle Geschäftsanteile und eine Darlehensforderung gegen die O-GmbH. Ein Teil der Forderung wurde zum Jahresende in eine Kapitalrücklage der O-GmbH umgewandelt. Nach Ansicht des Finanzamts war die Ausgliederung ein Verstoß gegen die Behaltensfrist, da neben den Geschäftsanteilen zusätzlich eine Darlehensforderung als Gegenleistung gewährt wurde.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuervergünstigung entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist einen Gewerbebetrieb veräußert. Die Ausgliederung des Einzelunternehmens in die O-GmbH war unschädlich, soweit der Kläger als Gegenleistung Anteile an der O-GmbH erhalten hat. Der Sinn der Steuervergünstigungen ist, dass das Unternehmen nicht ganz oder teilweise in die private Sphäre übertragen wird.

Allerdings ist dies nicht mehr gegeben, wenn neben den Anteilen noch eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft eingeräumt wird, weil dadurch das Betriebsvermögen quasi entnommen und wieder als Fremdkapital zur Verfügung gestellt wird. Es ist für die Beurteilung nicht relevant, dass weiterhin die Buchwerte fortgeführt werden. Entscheidend ist die Darlehensgewährung und die damit einhergehende Verlagerung, die wie ein schädlicher Veräußerungsvorgang gewertet wird.

Hinweis: Die Revision wurde eingelegt. Es zeigt sich, dass bei solchen Unternehmensumstrukturierungen die steuerlichen Folgen immer im Auge behalten werden sollten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Werbungskosten: Tätigkeitsstätte eines Berufssoldaten

Wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit anfallen, als Werbungskosten berücksichtigen. Arbeitet man nicht die gesamte Zeit im Homeoffice, können also auch Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten genau ermitteln zu können, ist es wichtig zu wissen, ob und wo man eine erste Tätigkeitsstätte hat. Im Streitfall ging es um einen Berufssoldaten. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wo dessen erste Tätigkeitsstätte ist.

Wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit anfallen, als Werbungskosten berücksichtigen. Arbeitet man nicht die gesamte Zeit im Homeoffice, können also auch Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten genau ermitteln zu können, ist es wichtig zu wissen, ob und wo man eine erste Tätigkeitsstätte hat. Im Streitfall ging es um einen Berufssoldaten. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wo dessen erste Tätigkeitsstätte ist.

Der Kläger war zunächst Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er absolvierte die Offiziersausbildung verbunden mit einem entsprechenden Studium. Aufgrund einer Versetzungsverfügung wurde er von seinem bisherigen Dienstort zu einem Ausbildungszentrum der Bundeswehr versetzt. Er wurde zum Berufssoldaten ernannt und zum Leutnant befördert. Parallel dazu wurde ihm mit dem Dienstortwechsel ein anderer Dienstposten an dem bisherigen Dienstort zugewiesen. Der Kläger machte Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die Entfernungspauschale.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger war der Dienststelle der Bundeswehr zugeordnet. Das ergibt sich aus der Verfügung zum Dienstpostenwechsel. Er wurde zum Berufssoldaten ernannt und dann nach abgeschlossener Ausbildung und Studium entsprechend dem ihm zugewiesenen Rang dienstlich eingesetzt. Der Dienstherr hatte klargestellt, an welcher Dienststelle dies geschehen sollte. Diese Zuordnung war entgegen der Ansicht des Klägers dauerhaft, da er unbefristet der Dienststelle zugeordnet wurde. Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist grundsätzlich unbefristet und endet erst durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Daher ist ab der Ernennung des Klägers zum Berufssoldaten eine Zuordnung zu einer Dienststätte maßgeblich.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Börsengehandelte Indexfonds: Besteuerungsregeln von ETFs im Überblick

Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.

Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.

Die Besteuerung von ETFs ist mittlerweile recht unkompliziert: Die Besteuerung übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die sog. Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer selbständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer - je nach Bundesland. Die Steuerlast liegt somit zwischen 26,38 bis 28 %. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert.

Hinweis: In vielen Fällen kommen die Abzugsteuern erst gar nicht zum Tragen, denn der Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Person und Jahr belässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der automatische Steuereinbehalt durch die Bank kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde.

Die Besteuerung von Aktien-ETFs erfolgt nur ausschnittsweise, denn je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 % des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 %. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung.

Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Wird der Fonds eines Tages - unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer - verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer dann die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz wird besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Privates Veräußerungsgeschäft: Grundstücksübertragung mit Schuldübernahme ist teilweise steuerpflichtig

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Grundstücksübertragung in diesem Fall aufgrund der Schuldübernahme teilentgeltlich ist und daher anteilig ein privater Spekulationsgewinn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Vater, der im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 EUR erworben und teilweise fremdfinanziert hatte. Fünf Jahre später hatte er das Grundstück auf seine Tochter übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 EUR. Die Tochter hatte im Rahmen der Übertragung die noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 EUR übernommen.

Das Finanzamt teilte den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf - ausgehend vom Verkehrswert im Übertragungszeitpunkt. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Spekulationssteuer (Einkommensteuer) gegenüber dem Vater fest.

Der BFH bestätigte diese Berechnung nun und erklärte, dass regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vorliege, wenn ein Wirtschaftsgut übertragen wird und zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten vom Erwerber übernommen werden. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Hinweis: Bei der Übertragung von Immobiliarvermögen an die nächste Generation sollte daher unbedingt die zehnjährige Spekulationsfrist im Auge behalten werden - auch wenn für die Übertragung kein Kaufpreis, sondern nur eine Schuldübernahme festgelegt wurde.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Urteil zum Grundstücksverkauf: Wann wird privat zu steuerpflichtig - und für wen?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

Die Eheleute im Besprechungsfall lebten in gesetzlicher Gütergemeinschaft in Polen und erhielten im Jahr 1989 von den Eltern der Ehefrau unentgeltlich landwirtschaftliche Grundstücke. 2011 beschlossen sie deren Verkauf und beauftragten dafür einen Geschäftsbesorger. Dieser übernahm unter anderem die Parzellierung, Umwidmung in Bauland, Erschließung, den Erwerb eines Zufahrtsgrundstücks sowie die Vermarktung.

Seine erfolgsabhängige Vergütung entsprach der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Zwischen 2017 und 2021 wurden die Grundstücke verkauft. Die polnische Steuerverwaltung sah in diesen Verkäufen eine wirtschaftliche Tätigkeit und unterwarf beide Ehegatten einzeln der Mehrwertsteuer.

Der EuGH entschied, dass eine ursprünglich zum Privatvermögen gehörende Fläche dann steuerlich relevant wird, wenn aktive Vermarktungsmaßnahmen ergriffen werden, wie sie typischerweise von Händlern oder Dienstleistern ausgeübt werden. Dazu zählen insbesondere: Umwidmung von Nutzungsarten, Erschließung, Werbung und aktive Verkaufsorganisation. Diese Maßnahmen gehen laut EuGH über eine bloße Verwaltung von Privatvermögen hinaus und stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dass ein Geschäftsbesorger eingeschaltet worden sei, ändere daran nichts, denn das wirtschaftliche Risiko sei letztlich bei den Eheleuten verblieben.

Der EuGH betonte, dass die Bestimmung des Steuerpflichtigen dem nationalen Recht obliegt. Im konkreten Fall kann die Ehegattengemeinschaft als Steuerpflichtiger angesehen werden, sofern sie als wirtschaftlich Handelnde auftritt und das unternehmerische Risiko trägt. Nationale Regelungen können auch nichtrechtsfähige Gemeinschaften als eigenständige Unternehmer anerkennen.

Hinweis: Ob der Verkauf von Grundstücken durch Ehegatten der Umsatzsteuer unterliegt, hängt maßgeblich von der Art der Vermarktung ab. Ehegatten sollten prüfen lassen, ob sie einzeln oder gemeinsam als Unternehmer gelten. In Deutschland ist diese Frage weiterhin umstritten.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Grundstücksübertragung: Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?

Es gibt Lebenssachverhalte, die für das Steuerrecht schwer zu erfassen sind und sich für die Beteiligten oft unterschiedlich darstellen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem ist die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist. Aber auch die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorgang um ein Veräußerungsgeschäft oder eine gemischte Schenkung handelt, kann im Einzelfall zu Problemen führen. Im Streitfall ging die Klägerin von einer gemischten Schenkung und das Finanzamt von einem Veräußerungsgeschäft aus. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber urteilen.

Es gibt Lebenssachverhalte, die für das Steuerrecht schwer zu erfassen sind und sich für die Beteiligten oft unterschiedlich darstellen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem ist die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist. Aber auch die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorgang um ein Veräußerungsgeschäft oder eine gemischte Schenkung handelt, kann im Einzelfall zu Problemen führen. Im Streitfall ging die Klägerin von einer gemischten Schenkung und das Finanzamt von einem Veräußerungsgeschäft aus. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber urteilen.

Die Klägerin war zu 50 % Erbin ihres verstorbenen Vaters. Die anderen 50 % erbte ihre Mutter. Das Vermögen bestand nur aus Kapitalvermögen. Beide Erbinnen vereinbarten, das geerbte Kapitalvermögen langfristig anzulegen bzw. nicht kurzfristig aufzulösen und dass das Erbe durch Ratenzahlungen seitens der Mutter an die Klägerin ausgeglichen wird. Im Jahr 2014 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter ein bebautes Grundstück zu einem Verkehrswert von 52.000 EUR.

Im Jahr 2016 veräußerte sie es für 160.000 EUR weiter (Zufluss in 2017). Die Klägerin erklärte in der Einkommensteuererklärung Vermietungseinkünfte. Sie war der Ansicht, es handele sich bei der Grundstücksübertragung um einen erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. eine gemischte Schenkung. Das Finanzamt sah darin jedoch ein privates Veräußerungsgeschäft.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt ging zutreffend von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und hatte dieses dementsprechend der Besteuerung unterworfen. Die Klägerin hatte das Grundstück nach dem Erwerb in 2014 innerhalb von weniger als zehn Jahren veräußert. Entgegen ihrer Ansicht lag kein erbrechtlicher Vorgang mit Versorgungscharakter vor. Hierfür gab es nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. Auch lag keine gemischte Schenkung vor, da sich dafür die Beteiligten einig sein müssen, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Klägerin hatte das Grundstück in Höhe des Marktwerts erworben.

Das FG konnte aber nicht feststellen, dass die Klägerin und ihre Mutter um den tatsächlichen Wert des übertragenen Grundstücks wussten und sich hinsichtlich der Wertdifferenz darüber einig waren, dass die Mutter ihrer Tochter das Grundstück teilweise unentgeltlich zuwendet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steueranrechnungsmethode: Nationaler Switch-over setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts positioniert und entschieden, dass der sogenannte nationale Switch-over zur Steueranrechnungsmethode die Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraussetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts positioniert und entschieden, dass der sogenannte nationale Switch-over zur Steueranrechnungsmethode die Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraussetzt.

Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30 % (und damit nicht mehrheitlich) an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet; in den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren.

Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das Finanzamt (FA) aber zum Anlass, die Auslandsgewinne doch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel (Switch-over) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das FA berechtigt.

Der BFH hielt diese Vorgehensweise jedoch für rechtswidrig und verwies auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen, wonach inländische Steuerpflichtige die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7ff. Außensteuergesetz) nicht dadurch umgehen sollen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten.

Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft - anders als die Klägerin - die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fleischwirtschaft: Fremdpersonalverbot kann nicht prognostisch gerichtlich überprüft werden

Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) ist geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. Hier können demnach keine Selbständigen mehr tätig werden; auch Dritte dürfen keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.

Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) ist geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. Hier können demnach keine Selbständigen mehr tätig werden; auch Dritte dürfen keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.

Für Unternehmen im Bereich der Fleischwirtschaft ist mitunter schwer zu beurteilen, ob sie aufgrund ihrer jeweiligen Betriebsabläufe dem Fremdpersonalverbot unterfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Wurstproduzent nicht jederzeit gerichtlich klären lassen kann, ob er dem Fremdpersonalverbot nach dem GSA Fleisch unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wurstproduzentin die gerichtliche Feststellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhält und deshalb nicht dem Fremdpersonalverbot unterliegt. Hilfsweise hatte sie die Feststellung beantragt, dass bestimmte Betriebsbereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung unterfielen. Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass die Wurstproduzentin noch überhaupt nicht mit einer Prüfungsmaßnahme des zuständigen Hauptzollamts (HZA) zu dieser Frage konfrontiert war.

Der BFH hielt die Klage für unzulässig und erklärte, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nur begehrt werden könne, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe (Feststellungsklage). Vorliegend fehlte es bereits an einem hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Behörde. Denn das HZA hatte keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet, die darauf abzielten, die Anwendung des Fremdpersonalverbots bei der Wurstproduzentin zu prüfen.

Die Klägerin war daher lediglich "potentielle Adressatin" einer abstrakt-generellen Norm. Zudem fehlte es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Denn die Klägerin hatte lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt, nicht dem Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots zu unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Betriebsausgaben: Kleinflugzeug als "Firmenwagen"?

Wenn man als Geschäftsführer häufig unterwegs ist, macht es durchaus Sinn, einen Firmenwagen zu haben. Sind jedoch weite Strecken zurückzulegen, ist oftmals ein Flug die schnellste Option. So wie man ein Auto für sein Unternehmen erwerben kann, geht das natürlich auch mit einem Flugzeug. Aber ist das noch wirtschaftlich und angemessen? Muss das Finanzamt die Kosten akzeptieren? Das Finanzgericht Münster musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn man als Geschäftsführer häufig unterwegs ist, macht es durchaus Sinn, einen Firmenwagen zu haben. Sind jedoch weite Strecken zurückzulegen, ist oftmals ein Flug die schnellste Option. So wie man ein Auto für sein Unternehmen erwerben kann, geht das natürlich auch mit einem Flugzeug. Aber ist das noch wirtschaftlich und angemessen? Muss das Finanzamt die Kosten akzeptieren? Das Finanzgericht Münster musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug, welches überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer genutzt wurde. Da dieser keinen Flugschein besaß, wurden immer betriebsfremde Piloten engagiert und die Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die Ausgaben könnten, soweit sie als unangemessen anzusehen seien, nicht berücksichtigt werden. Nur Kosten in Höhe der Entfernungspauschale, ein Stundenlohn von 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten könnten berücksichtigt werden. Den darüber hinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Betriebsausgabenabzug aus.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde allenfalls nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Zudem habe das Flugzeug auch anderen Betriebsangehörigen zur Verfügung gestanden. Des Weiteren sei es in einem späteren Veranlagungszeitraum nach der Verlegung des Firmensitzes an einen verkehrsgünstigeren Ort veräußert worden. Zwar seien die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen, jedoch habe die Klägerin einen positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren Geschäftserfolg darlegen können.

Die Ansicht des Finanzamts, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung unter anderem ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten "lohnender" sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und Leistungsort

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps, gibt es wichtige Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft derzeit, wie diese Umsätze korrekt zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps, gibt es wichtige Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft derzeit, wie diese Umsätze korrekt zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutsches Unternehmen Apps über einen Appstore mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Apps waren zunächst kostenlos, jedoch konnten kostenpflichtige Zusatzleistungen erworben werden. Nach der vertraglichen Vereinbarung bot der App Store die Produkte im eigenen Namen, aber für Rechnung der App-Entwicklerin an und erhielt dafür eine Provision. Die Endkunden erhielten vom App Store eine Bestellbestätigung, in der das deutsche Unternehmen als Verkäufer genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Das Unternehmen behandelte seine Leistung an den App Store als Dienstleistungskommission.

Das zuständige Finanzgericht bestätigte zunächst, dass der Leistungsort im Ausland liege und keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof stellte diese Sichtweise allerdings in Frage und legte dem EuGH mehrere zentrale Fragen vor:

  • Ist der App Store bei Umsätzen vor 2015 als leistender Unternehmer anzusehen, auch wenn die App-Entwicklerin als Verkäuferin genannt wird und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
  • Welcher Ort ist für die Umsatzsteuer maßgeblich? Der Sitz des App Stores oder der Wohnort des Endkunden?
  • Führt der Ausweis deutscher Umsatzsteuer in Bestellbestätigungen an Endkunden zu einer Steuerpflicht der App-Entwicklerin?

Der Generalanwalt beim EuGH schlägt eine enge Auslegung vor: Der App Store gilt als Leistungserbringer gegenüber den Endkunden, die Leistung der App-Entwicklerin wird an den App Store erbracht. Leistungsort ist der Sitz des App Stores, nicht der Wohnort des Endkunden. Ein deutscher Umsatzsteuerausweis in Bestellbestätigungen löst, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, nicht automatisch eine Steuerpflicht aus. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob Bestellbestätigungen überhaupt als umsatzsteuerliche Rechnungen gelten.

Hinweis: Wir empfehlen Unternehmen, die über digitale Plattformen Umsätze erzielen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und bei Bedarf ihre umsatzsteuerlichen Abläufe anzupassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Umsatzsteuer bei IT-Dienstleistungen: Finanzgericht stärkt Unternehmen bei Projektmitwirkung

Müssen Unternehmen für Mitwirkungshandlungen bei IT-Migration Umsatzsteuer zahlen? Eine Genossenschaftsbank, die regelmäßig IT-Dienstleistungen von einem konzernangehörigen Anbieter bezog, stand vor genau dieser Frage. Im Rahmen der Einführung eines neuen Kernbanksystems war eine umfassende IT-Migration erforderlich. Die Bank war hierbei laut Projektvertrag unter anderem verpflichtet, Personal bereitzustellen, Daten zu pflegen und die Umstellung aktiv zu begleiten. Diese Mitwirkung war unverzichtbar, da der Dienstleister keinen direkten Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Für ihre Unterstützung erhielt die Bank anschließend eine pauschale Kompensationszahlung je umgestellten Arbeitsplatz.

Müssen Unternehmen für Mitwirkungshandlungen bei IT-Migration Umsatzsteuer zahlen? Eine Genossenschaftsbank, die regelmäßig IT-Dienstleistungen von einem konzernangehörigen Anbieter bezog, stand vor genau dieser Frage. Im Rahmen der Einführung eines neuen Kernbanksystems war eine umfassende IT-Migration erforderlich. Die Bank war hierbei laut Projektvertrag unter anderem verpflichtet, Personal bereitzustellen, Daten zu pflegen und die Umstellung aktiv zu begleiten. Diese Mitwirkung war unverzichtbar, da der Dienstleister keinen direkten Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Für ihre Unterstützung erhielt die Bank anschließend eine pauschale Kompensationszahlung je umgestellten Arbeitsplatz.

Das Finanzamt wertete diese Zahlung als steuerpflichtige Gegenleistung für eine Leistung der Bank. Die Bank argumentierte hingegen, dass es sich bei den Mitwirkungshandlungen um projektimmanente, nicht eigenständig wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten gehandelt habe und die Zahlung keine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung, sondern eine reine Unterstützungsleistung gewesen sei.

Das Finanzgericht Münster schloss sich der Auffassung der Bank an und entschied, dass die Kompensationszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Mitwirkung sei projektimmanent und keine eigenständige steuerbare Leistung gewesen. Der IT-Dienstleister habe durch die Mitwirkung der Bank keinen verwertbaren Vorteil erzielt. Es habe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung bestanden. Die Kompensation habe ausschließlich der Unterstützung der Bank während der Systemumstellung gedient.

Zudem liege keine Entgeltminderung vor, da die Zahlung unabhängig von den Abrechnungen auf Basis des neuen Servicevertrags erfolgt sei und dessen Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst habe. Wirtschaftlich habe es sich um ein Entgelt für den Abschluss des neuen Servicevertrags gehandelt, was als steuerfreie Begründung einer Geldverbindlichkeit zu bewerten sei.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung steht also noch aus, könnte jedoch grundsätzliche Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung vergleichbarer IT-Projekte - auch in anderen Branchen - haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Keine Umsatzsteuerbefreiung: Reitunterricht dient in der Regel der Freizeitgestaltung

Die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht ist nach dem Umsatzsteuergesetz in der Regel umsatzsteuerfrei. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung in Grenzfällen mit der Frage auseinandersetzen, ob Unterrichtsleistungen unter diese Steuerbefreiung fallen oder aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um die Erteilung von Reitunterricht ging.

Die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht ist nach dem Umsatzsteuergesetz in der Regel umsatzsteuerfrei. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung in Grenzfällen mit der Frage auseinandersetzen, ob Unterrichtsleistungen unter diese Steuerbefreiung fallen oder aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um die Erteilung von Reitunterricht ging.

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger die Steuerbefreiung für verschiedene Reitkurse in Anspruch nehmen, die er für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof durchgeführt hatte. In der sog. "Ponygruppe" waren Kinder und Jugendliche, bei Klassenfahrten ganze Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet worden. Zudem hatte er Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen waren zudem von ihm verpflegt worden und hatten teilweise auch auf dem Reiterhof übernachtet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass sämtliche Leistungen des Reiterhofs steuerpflichtig seien.

Der BFH urteilte, dass die Erteilung von Reitunterricht nur von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn sie der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dient. Bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen handelte es sich zunächst einmal um selbständige steuerpflichtige Leistungen neben dem Reitunterricht.

Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) ist kein Schul- und Hochschulunterricht. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als steuerfreie Ausbildung oder Fortbildung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist nach Auffassung des BFH in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, da er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet.

Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der Klassenfahrten waren daher umsatzsteuerpflichtig. Die Kurse der "Großen Pferdegruppe" waren ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Verfahren zu Verlustausgleichszahlungen: Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiv diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob staatliche Zuschüsse zur Verlustdeckung von Verkehrsunternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Anlass ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu pauschalen Ausgleichszahlungen an ein polnisches Verkehrsunternehmen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiv diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob staatliche Zuschüsse zur Verlustdeckung von Verkehrsunternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Anlass ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu pauschalen Ausgleichszahlungen an ein polnisches Verkehrsunternehmen.

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin beim EuGH zu dem Ergebnis, dass Verlustausgleichszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Leistung haben. Sie seien somit keine Gegenleistung für eine steuerbare Lieferung oder Dienstleistung. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Subventionen nur dann in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie direkt mit dem Preis der Leistung verknüpft sind. Diese Voraussetzung liegt im Besprechungsfall nicht vor.

Entscheidend für die umsatzsteuerrechtliche Relevanz ist, dass eine steuerbare Subvention einen unmittelbaren Preisbezug hat, sie also an eine konkrete Leistung gebunden ist und deren Preis beeinflusst. Auch der Zweck der Zahlung ist maßgeblich: Zuschüsse, die nur Verluste ausgleichen oder der allgemeinen Unternehmensförderung dienen, gelten als echte Zuschüsse und sind nicht steuerbar. Zudem muss geprüft werden, ob die Zahlung dem Zuschussgeber oder einem Dritten einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Ist dies nicht der Fall, so liegt keine steuerbare Leistung vor.

Auch der Bundesfinanzhof stellte im Jahr 2024 klar, dass Strukturhilfen der Länder keine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Das Bundesfinanzministerium hat ergänzend präzisiert, dass maßgeblich ist, ob die Zahlung dem Gemeinwohl dient oder an eine konkrete Leistung gebunden ist. Die Entwicklungen in der Rechtsprechung schaffen mehr Rechtssicherheit: Pauschale Verlustausgleichszahlungen, beispielsweise anhand von Fahrzeugkilometern statt Fahrgastzahlen bemessen, können künftig als nichtsteuerbare Zuschüsse behandelt werden.

Dies bedeutet: keine Umsatzsteuer auf Zuschüsse, volle Verwendung der Mittel, keine Vorsteuerkürzung und ein geringeres Risiko der Umsatzsteuerpflicht bei allgemein und pauschal formulierten Vereinbarungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Bilanzierungsregeln: Aktivierungsverbot einer später bestrittenen Schuld

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Die Klägerin betrieb eine Unternehmensberatung. Der Gewinn hieraus wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Es wurde eine Bilanz erstellt. Diese Bilanz enthielt Forderungen gegenüber der Firma E aus Beratungsleistungen. Diese wurden in voller Höhe wertberichtigt. Das Finanzamt erkannte dies allerdings nicht an, weil weder ein Mahnverfahren noch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Wertberichtigung war zulässig. In einem Schreiben des Rechtsanwalts der E wurden die Beratungsleistungen insgesamt bestritten, was im vorliegenden Fall entscheidend war. Grundsätzlich sind Forderungen eines Dienstleisters auf Bezahlung in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem dieser seine Dienstleistung vertragsgemäß erbracht hat. Auf Rechnungsstellung oder Fälligkeit kommt es nicht an. Die Klägerin durfte aufgrund des vollständigen Bestreitens durch die E im November 2014 die offenen Forderungen in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag 31.12.2014 nicht (mehr) aktivieren.

Es bestand insoweit kein Aktivierungswahlrecht, sondern sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Daher wurden die einzelnen Forderungen durch eine Teilwertabschreibung auf null ausgebucht. Auch etwaige Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses sind nicht von Bedeutung. Die Forderung kann nicht - auch nicht teilweise - aktiviert werden, weil durch das Schreiben des Anwalts der E die Ansprüche ernsthaft bestritten wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ausländische Anteilseignergesellschaften: Zu erstattende Kapitalertragsteuerbeträge sind zu verzinsen

Gute Nachrichten für ausländische Anteilseignergesellschaften: Ist ihnen die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen (nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.; heute § 50c Abs. 3 S. 1 EStG) zu erstatten, haben sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Verzinsungsanspruch auf der Grundlage des Unionsrechts, wenn

Gute Nachrichten für ausländische Anteilseignergesellschaften: Ist ihnen die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen (nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.; heute § 50c Abs. 3 S. 1 EStG) zu erstatten, haben sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Verzinsungsanspruch auf der Grundlage des Unionsrechts, wenn

  • ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder
  • die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird.

Die Entscheidung hat eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus, denn in der Vergangenheit hatte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vielen ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer verweigert. Dies verstieß nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 (C 504/16 und C 613/16) jedoch gegen das Unionsrecht. In all diesen Fällen kann es nunmehr zur Festsetzung von Zinsen kommen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft (AG) Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen. Für drei der Gewinnausschüttungen wurde die Erstattung der von der AG einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren vom BZSt unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt. Für eine weitere Gewinnausschüttung war der österreichischen Muttergesellschaft zunächst eine sogenannte Freistellungsbescheinigung erteilt worden, nach der die AG keine Kapitalertragsteuer hätte einbehalten müssen. Diese Freistellungsbescheinigung wurde vom BZSt in unionsrechtswidriger Weise widerrufen.

Das BZSt hatte nach Ergehen der EuGH-Entscheidung Deister Holding und Juhler Holding die Kapitalertragsteuer im Rahmen der zeitweise ruhenden Einspruchsverfahren erstattet. Die allein streitgegenständlichen Verzinsungsanträge der österreichischen Muttergesellschaft hatte es abgelehnt. Das Argument: Eine Verzinsung für erstattete Kapitalertragsteuerbeträge sei nicht zu gewähren, wenn die Steuer unter Abhilfe eines Einspruchs erstattet werde. Das Finanzgericht gab der Klage hingegen teilweise statt.

Der BFH entschied, dass der österreichischen Muttergesellschaft eine Verzinsung nach dem unionsrechtlichen Zinsanspruch zusteht. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt und im Erstattungsverfahren in unionsrechtswidriger Weise vorenthalten werde, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ergebnislose Außenprüfung: Mitteilung des Finanzamts ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt

Das Leben hält bekanntlich viele Prüfungen bereit - für Unternehmer kommen zusätzlich noch Betriebsprüfungen des Finanzamts hinzu. Die Erleichterung ist daher groß, wenn letztere Prüfung zu keiner Änderung führt - man spricht dann im Verwaltungsjargon von einer ergebnislosen Außenprüfung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Das Leben hält bekanntlich viele Prüfungen bereit - für Unternehmer kommen zusätzlich noch Betriebsprüfungen des Finanzamts hinzu. Die Erleichterung ist daher groß, wenn letztere Prüfung zu keiner Änderung führt - man spricht dann im Verwaltungsjargon von einer ergebnislosen Außenprüfung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Hinweis: Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Mitteilungen über eine ergebnislose Außenprüfung fallen nach Auffassung des BFH nicht unter diese Definition, da ihnen lediglich eine Dokumentations- und Protokollfunktion zukommt - sie geben nur Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung. Diese Einordnung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Hinweis: Beantragt der geprüfte Steuerzahler während der Außenprüfung, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen bereits ergangenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern, und kommt die Außenprüfung stattdessen zu dem Ergebnis, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ändern sind, so beseitigt dies nicht die Verpflichtung der Finanzbehörde, über den Antrag des Steuerzahlers zu entscheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Wegweisende Schlussanträge: Mehr Klarheit bei Konzernverrechnungen

Am 03.04.2025 veröffentlichte der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Verrechnungspreisanpassungen im Konzernkontext. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Konzernzentrale in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement.

Am 03.04.2025 veröffentlichte der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Verrechnungspreisanpassungen im Konzernkontext. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Konzernzentrale in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement.

Die Leistungen wurden im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung auf Basis der Nettomargenmethode (TNNM) abgerechnet. Bei Überschreitung der vereinbarten Gewinnspanne stellte die Zentrale eine Ausgleichszahlung in Rechnung. Die nationale Steuerbehörde sah diese Zahlung als umsatzsteuerpflichtig an, versagte jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug, da die Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Veranlassung und Verwendung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend belegen konnte. In der Folge ersuchte das zuständige Gericht den EuGH um Klärung, ob solche Ausgleichszahlungen der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Anforderungen an den Nachweis für den Vorsteuerabzug zu stellen sind.

Der Generalanwalt stellte klar, dass die Umsatzsteuerpflicht von Verrechnungspreisanpassungen stets im Einzelfall geprüft werden müsse. Maßgeblich sei, ob ein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der Gegenleistung bestehe. Im konkreten Fall bejahte der Generalanwalt diese Voraussetzungen: Die konzerninterne Leistungserbringung sei hinreichend bestimmt, der wirtschaftliche Nutzen für die Tochtergesellschaft nachvollziehbar und die Vergütung - trotz Ex-post-Festlegung - aufgrund vertraglich definierter Modalitäten ausreichend konkretisiert.

Bezüglich des Vorsteuerabzugs führte der Generalanwalt aus, dass neben einer ordnungsgemäßen Rechnung auch weitere Unterlagen verlangt werden dürfen. Diese müssen allerdings verhältnismäßig und geeignet sein, die Verwendung der Leistungen für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zu belegen.

Hinweis: Verrechnungspreisanpassungen erfolgen regelmäßig aus ertragsteuerlichen Gründen. Ihre umsatzsteuerliche Behandlung ist bislang uneinheitlich geregelt. Eine Entscheidung des EuGH könnte hier für mehr Rechtsklarheit sorgen, insbesondere für international tätige Unternehmen mit Blick auf Planungssicherheit und Dokumentationspflichten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Entlastung für Gastronomen: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung auf Speisen

Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung für die Gastronomiebranche getroffen: Ab dem 01.01.2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Damit wird eine während der Corona-Pandemie eingeführte Maßnahme nun fest ins Umsatzsteuerrecht übernommen. Im Einzelnen gelten die folgenden steuerlichen Regelungen:

Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung für die Gastronomiebranche getroffen: Ab dem 01.01.2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Damit wird eine während der Corona-Pandemie eingeführte Maßnahme nun fest ins Umsatzsteuerrecht übernommen. Im Einzelnen gelten die folgenden steuerlichen Regelungen:

  • Ermäßigter Steuersatz auf Speisen: Ab dem 01.01.2026 unterliegen Speisen in gastronomischen Betrieben dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Diese Regelung gilt sowohl für den Verzehr vor Ort als auch für die Mitnahme.
  • Abgrenzung Speisen vs. Getränke: Der ermäßigte Steuersatz gilt ausschließlich für Speisen. Getränke unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine wichtige Ausnahme bilden hier weiterhin Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 %, die wie auch schon bisher mit 7 % besteuert werden.
  • Technische Umsetzungspflichten: Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass ihre Kassensysteme zum 01.01.2026 korrekt programmiert sind, um die neue Steuersatzregelung umzusetzen.
  • Anzahlungen und Leistungszeitpunkt: Gerade für Caterer ist relevant, dass bei Anzahlungen die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung des Entgelts zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz entsteht. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, ist dieser zu korrigieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird hierzu voraussichtlich noch Vereinfachungsregelungen erlassen.
  • Sonderfall Silvesternacht: Umsätze unmittelbar zum Jahreswechsel 2025/2026 können hinsichtlich des genauen Leistungszeitpunkts schwierig einzuordnen sein. Auch hier wird eine Klarstellung durch das BMF erwartet.
  • Gutscheine und Umsatzsteuer: Bei vor dem 01.01.2026 verkauften Restaurantgutscheinen, die erst danach eingelöst werden, ist zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Einzweckgutscheine werden bereits zum Verkaufszeitpunkt versteuert, somit also noch mit dem bis Ende 2025 gültigen Steuersatz. Mehrzweckgutscheine werden erst bei Einlösung versteuert. Erfolgt diese erst im neuen Jahr, dann greift bereits der ermäßigte Satz von 7 %.

Hinweis: Die dauerhafte Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen ab 2026 stellt eine klare Entlastung für gastronomische Betriebe dar. Die Umsetzung erfordert jedoch sorgfältige Vorbereitung in der Kassenführung, Vertragsgestaltung und steuerlichen Abwicklung. Weitere Verwaltungshinweise durch das BMF werden erwartet und sind für eine rechtssichere Umsetzung essentiell.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Petitions-Plattform kann das demokratische Staatswesen fördern

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Online-Plattformen gemeinnützig sein, die es den Nutzern ermöglichen, verschiedenste Petitionen oder Kampagnen zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen. Geklagt hatte ein Plattform-Betreiber, dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt hatte. Das Amt hatte argumentiert, dass eine Petitions-Plattform nur dann das demokratische Staatswesen fördere, wenn sie ausschließlich an staatliche Stellen gerichtete Anliegen erfasst. Vorliegend konnten aber auch Anliegen online gestellt werden, die an nicht staatliche Stellen adressiert waren.

Der BFH erklärte jedoch, dass das demokratische Staatswesen durch die Online-Plattform durchaus gefördert werden konnte, sofern die Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen - auch parteipolitisch - neutral und ohne inhaltliche Wertung gefördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt hatten.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun eine erneute gemeinnützigkeitsrechtliche Prüfung durchführen. Der BFH gab dem Gericht hierfür u.a. den zu prüfenden verfassungsrechtlichen Rahmen vor. Danach muss der Bedeutungsgehalt des demokratischen Staatswesens unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung (Art. 20 GG) ermittelt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Einzelfallprinzip statt pauschaler Sanktion: EuGH nimmt die Folgen von Verstößen ins Visier

Wie weit dürfen Steuerbehörden bei formalen Verstößen gehen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Pflichtverletzungen im Mehrwertsteuerrecht gesetzt. Eine automatische Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister allein aufgrund formaler Versäumnisse verstößt demnach gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit.

Wie weit dürfen Steuerbehörden bei formalen Verstößen gehen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Pflichtverletzungen im Mehrwertsteuerrecht gesetzt. Eine automatische Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister allein aufgrund formaler Versäumnisse verstößt demnach gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit.

Im Besprechungsfall wurde ein bulgarisches Bauunternehmen nach einer Steuerprüfung im Jahr 2022 von der nationalen Steuerbehörde aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen. Grundlage waren mehrere Verstöße gegen steuerliche Pflichten. So hatte das Unternehmen im Zeitraum von 2013 bis 2018 wiederholt erklärte und geschuldete Mehrwertsteuer nicht gezahlt. Zum Teil resultierten diese Verstöße aus Streitigkeiten mit Geschäftspartnern, was das Unternehmen auch in einem Berufungsverfahren vorbrachte. Die Steuerbehörde hielt aber an der Streichung fest.

Das zuständige bulgarische Verwaltungsgericht legte daraufhin dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vor - insbesondere dahin gehend, ob nationale Regelungen, die eine Streichung ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls erlauben, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Der EuGH stellte klar, dass Mitgliedstaaten zwar befugt sind, Maßnahmen zur Sicherstellung der Steuererhebung und Steuerbetrugsbekämpfung zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen jedoch mit den grundlegenden Prinzipien des EU-Rechts in Einklang stehen:

  • Verhältnismäßigkeit: Eine Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister darf nicht automatisch erfolgen. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, die die Art und Schwere des Verstoßes sowie mögliche mildere Maßnahmen berücksichtigt.
  • Rechtssicherheit: Steuerpflichtige müssen die Konsequenzen ihres Verhaltens eindeutig erkennen können. Sanktionen, die ohne umfassende Prüfung des Sachverhalts zur Beendigung der Registrierung führen, sind mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.
  • Unionsrechtskonformität der nationalen Regelungen: Nationale Vorschriften, die formale Verstöße ohne individuelle Prüfung sanktionieren, verstoßen gegen die MwStSystRL.

Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmern gegen unverhältnismäßige Maßnahmen nationaler Steuerverwaltungen. Künftig müssen Behörden im Binnenmarkt Pflichtverletzungen individuell prüfen. Pauschale Sanktionen sind unzulässig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Milliardenbetrug in der Bargeldbranche: Bundesrechnungshof fordert häufigere Kassen-Nachschauen

Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat nun kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden.

Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat nun kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden.

Hinweis: Über eine Kassen-Nachschau kann die Finanzverwaltung unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen direkt vor Ort in den Betrieben prüfen. Über dieses Kontrollinstrument sollten ursprünglich jährlich 2,4 % aller Betriebe überprüft werden - dies sind aber lediglich rund 190.000 Betriebe pro Jahr, so dass jeder Betrieb damit durchschnittlich nur alle 42 Jahre mit einer Kassen-Nachschau rechnen müsste.

Der BRH kritisiert, dass die Finanzverwaltung tatsächlich nur höchstens 15.000 Kassen-Nachschauen pro Jahr durchführt. Für unehrliche Steuerzahler besteht also kaum ein Risiko, entdeckt zu werden. Eine präventive Wirkung kann die Kassen-Nachschau aus Sicht des BRH daher nicht entfalten.

Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist es nach Auffassung des BRH nicht gelungen, mit den Bundesländern überhaupt Ziele für die Zahl der Kassen-Nachschauen und Grundlagen einer einheitlichen Ausgestaltung zu vereinbaren. Es hat diese Bemühungen auf unbestimmte Zeit verschoben. Der BRH erklärt, dass dies nicht hinnehmbar sei und das BMF die milliardenschweren Steuerausfälle in bargeldintensiven Branchen entschlossen eindämmen müsse.

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(aus: Ausgabe 08/2025)

Fristversäumnis: Grundsätze für die Berechnung von Verspätungszuschlägen

Das Steuerrecht gibt bestimmte einzuhaltende Fristen vor, sei es für Steuerklärungen oder auch Voranmeldungen. Werden diese überschritten, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Damit soll dem Steuerpflichtigen ein Fristversäumnis "schmerzhafter" gemacht und er zur Einhaltung der Frist beim nächsten Mal angeleitet werden. Aber wie berechnet sich eigentlich dieser Verspätungszuschlag? Macht es einen Unterschied, ob man die jährliche Umsatzsteuererklärung oder die monatliche/quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung zu spät abgibt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Finanzamt die Höhe des Verspätungszuschlags richtig ermittelt hatte.

Das Steuerrecht gibt bestimmte einzuhaltende Fristen vor, sei es für Steuerklärungen oder auch Voranmeldungen. Werden diese überschritten, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Damit soll dem Steuerpflichtigen ein Fristversäumnis "schmerzhafter" gemacht und er zur Einhaltung der Frist beim nächsten Mal angeleitet werden. Aber wie berechnet sich eigentlich dieser Verspätungszuschlag? Macht es einen Unterschied, ob man die jährliche Umsatzsteuererklärung oder die monatliche/quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung zu spät abgibt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Finanzamt die Höhe des Verspätungszuschlags richtig ermittelt hatte.

Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt ein Handelsunternehmen. Sie war in den Jahren 2018 und 2019 zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Die zunächst bestehende Dauerfristverlängerung für die Abgabe wurde auf Antrag der Klägerin zum 08.04.2019 beendet. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2019 reichte sie erst am 10.09.2019 beim Finanzamt ein. Da sie bereits vorher Voranmeldungen verspätet abgegeben hatte, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag für Juli 2019 fest. Die Klägerin legte gegen die Höhe des Zuschlags Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags richtet sich nach dem Gesetz. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist monatlich oder vierteljährlich abzugeben und bezieht sich nicht auf ein Kalenderjahr. Die Klägerin kam ihrer Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung für Juli 2019 nicht fristgerecht nach. Sie hat auch keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Die Höhe des Verspätungszuschlags bemisst sich nach dem Gesetz. Maßgebend sind Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer. Das Finanzamt hat das ihm dabei eingeräumte Ermessen nach Ansicht des Gerichts fehlerfrei ausgeübt. Somit ist die Höhe nicht zu beanstanden.

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(aus: Ausgabe 08/2025)

Sichergestellte Festplatte: Finanzamt darf ungefilterte Daten der Staatsanwaltschaft nicht verwerten

In Zeiten, in denen die Kommunikation innerhalb von Unternehmen weitestgehend digital stattfindet, sind Festplatten ein wahrer Datenschatz, für den sich auch das Finanzamt interessiert. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass die Daten im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die jeweilige Festplatte in einem Ermittlungsverfahren außerhalb von Steuerstraftraten sichergestellt worden ist und von der Staatsanwaltschaft ungefiltert übersandt wird.

In Zeiten, in denen die Kommunikation innerhalb von Unternehmen weitestgehend digital stattfindet, sind Festplatten ein wahrer Datenschatz, für den sich auch das Finanzamt interessiert. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass die Daten im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die jeweilige Festplatte in einem Ermittlungsverfahren außerhalb von Steuerstraftraten sichergestellt worden ist und von der Staatsanwaltschaft ungefiltert übersandt wird.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmenskomplex, in den eine Kapitalgesellschaft nach zypriotischem Recht eingebunden war. Das Finanzamt (FA) beschäftigte sich im Rahmen einer bei der deutschen Anteilseigner-Gesellschaft stattfindenden Außenprüfung mit der Frage, ob die geschäftliche Leitung der zypriotischen Gesellschaft faktisch von Deutschland aus erfolgt war, so dass hierzulande eine unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Der Prüfer richtete ein Amtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft, die gegen die Akteure bereits Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel führte.

Die Staatsanwaltschaft übersandte dem Prüfer eine im Ermittlungsverfahren sichergestellte Festplatte mit dem gespeicherten E-Mail-Verkehr der beteiligten Akteure; sie hatte die Daten vorher jedoch nicht nach relevanten Informationen gefiltert. Das FA leitete aus den Daten schließlich her, dass der zypriotische Geschäftsführer im Tagesgeschäft keine maßgebliche Rolle gespielt hatte und die Geschäfte faktisch von Deutschland aus geleitet worden waren.

Der BFH entschied nun, dass die Daten der sichergestellten Festplatte im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterlagen. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Festplatte auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtmäßig in Besitz genommen, einer Auswertung durch das FA stand jedoch entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Daten vor der Übersendung nicht durchgesehen hatte und somit nicht die für die strafrechtliche Ermittlung irrelevanten Daten herausgefiltert hatte. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien obliegt nach der Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft und bezweckt, dass nur verfahrensrelevante Informationen für eine vertiefte Analyse greifbar bleiben.

Eine übermäßige Datenerhebung soll vermieden werden. Die Übersendung der Festplatte ohne vorherige Filterung durch die Staatsanwaltschaft stellte nach Auffassung des BFH einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar und führte zu einem qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverbot.

Hinweis: Der Grundrechtsschutz hinderte das FA somit daran, die Daten der Festplatte im Besteuerungsverfahren zugrunde zu legen. Ob auch ohne die Daten von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgegangen werden kann, muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun in einem zweiten Rechtsgang klären.

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(aus: Ausgabe 08/2025)

Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staats schrumpfen

Im Mai 2025 hat die 168. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden. Dieser Arbeitskreis ist ein unabhängiger Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen insgesamt niedriger ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Oktober 2024 prognostiziert.

Im Mai 2025 hat die 168. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden. Dieser Arbeitskreis ist ein unabhängiger Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen insgesamt niedriger ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Oktober 2024 prognostiziert.

Die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen entwickeln sich unter Berücksichtigung der bis Mai 2025 in Kraft getretenen Steuererleichterungen mit einem Volumen von 979,7 Mrd. EUR in diesem Jahr etwas schwächer als in der Oktober-Schätzung erwartet - über den gesamten Schätzzeitraum bis 2029 liegen die Steuereinnahmen im Vergleich zur Schätzung im Oktober 2024 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger, davon ist mit Mindereinnahmen von durchschnittlich 7 Mrd. EUR für den Bund zu rechnen.

Gegenüber der Oktober-Schätzung ergeben sich diese Mindereinnahmen jedoch insbesondere durch die Berücksichtigung der seit der letzten Schätzung in Kraft getretenen Steuererleichterungen, maßgeblich zur Abfederung der kalten Progression. In den Planungen für den Haushalt sind diese absehbaren Veränderungen bereits berücksichtigt. Für die Haushaltsaufstellung ergeben sich somit keine Änderungen.

Hinweis: Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2025 der Bundesregierung zugrunde. Neben bereits bestehenden konjunkturellen und strukturellen Belastungen haben die internationalen Handelskonflikte und die US-Zollpolitik die wirtschaftspolitische Unsicherheit weltweit erheblich erhöht.

Die damit verbundene Abschwächung der Weltwirtschaft trifft auch die deutschen Unternehmen. Das Bruttoinlandsprodukt dürfte daher laut Frühjahrsprojektion der Bundesregierung in diesem Jahr in realer Rechnung stagnieren (+ 0,0 %). 2026 wird wieder mit einem preisbereinigten Zuwachs der Wirtschaftsleistung gerechnet (+ 1,0 %). Diese Steigerung wird u.a. durch die Impulse aus dem Sondervermögen Infrastruktur erwartet.

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(aus: Ausgabe 08/2025)

Achtung, Trickbetrug! Gefälschte Steuerpost fordert zu Zahlungen auf

Wer einen Brief vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in seinem Briefkasten vorfindet, vermutet erst einmal einen behördlichen Hintergrund. Bei ihnen ist momentan allerdings erhöhte Vorsicht geboten, denn Betrüger versenden verstärkt Schreiben im Namen des BZSt, in denen sie zu Steuerzahlungen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 auffordern.

Wer einen Brief vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in seinem Briefkasten vorfindet, vermutet erst einmal einen behördlichen Hintergrund. Bei ihnen ist momentan allerdings erhöhte Vorsicht geboten, denn Betrüger versenden verstärkt Schreiben im Namen des BZSt, in denen sie zu Steuerzahlungen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 auffordern.

Die gefälschte Post sieht auf den ersten Blick täuschend echt aus. Bei genauerer Betrachtung fallen jedoch einige Ungereimtheiten auf: Entscheidende Angaben sind in der Regel falsch oder fehlen ganz (z.B. die Steuernummer oder Identifikationsnummer). Auch die Datierung ist mitunter unschlüssig. Auf der ersten Seite wird behauptet, das Finanzamt habe das BZSt beauftragt, diesen Fall zu übernehmen. Weiterhin wird vorgetäuscht, die Steuererklärung für das Jahr 2023 sei zu spät eingegangen.

Aufgrund dieser falschen Tatsachen setzt der Absender einen Verspätungszuschlag fest und beruft sich dabei auf die Steuergesetzgebung. Auffällig ist zudem, dass der Adressat in der Anrede nicht namentlich angesprochen wird - die Schreiben beginnen mit "Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler".

Hinweis: Solch allgemeine Anreden sind oft schon ein Hinweis auf Fälschungen. Das Finanzamt kennt den Namen und die Identifikationsnummer des Empfängers und verwendet diese in seiner Kommunikation.

Die zweite Seite der gefälschten Schreiben soll eine Rechnung darstellen. Der Leser wird aufgefordert, 350,11 EUR auf ein Konto zu überweisen. Auf der vermeintlichen Rechnung ist ein QR-Code zu finden, der vermutlich auf eine betrügerische Website von Cyberkriminellen führt. Zudem wird starker Druck aufgebaut, indem erklärt wird, dass der Empfänger nur zwei Tage Zeit habe, um die Überweisung zu tätigen. Sollte keine Zahlung erfolgen, würden den Adressaten weitere finanzielle Strafen drohen; auch von Pfändung ist die Rede.

Bei den Kontoangaben fällt auf, dass es sich nicht um eine deutsche Kontoverbindung handelt. Die IBAN deutscher Konten beginnt immer mit der Buchstabenkombination "DE". Auf dem Betrugsschreiben beginnt die Kontoverbindung indes mit "ES" - was für Spanien steht.

Hinweis: Die Steuerbehörden würden eine Zahlung niemals auf ein ausländisches Konto und nicht innerhalb von zwei Tagen einfordern. Auch mit einer Pfändung würden echte Finanzämter nicht vorschnell drohen. Betrügerische Schreiben lassen sich zudem entlarven, indem die eigene Identifikationsnummer oder Steuernummer mit den im Brief gemachten Angaben verglichen wird. Steuerzahler sollten wissen, dass ausnahmslos das örtliche Finanzamt für die Einkommensteuerveranlagung zuständig ist; das BZSt hat andere Aufgaben. Wer eine Fälschung vermutet, sollte sein zuständiges Finanzamt kontaktieren.

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(aus: Ausgabe 08/2025)

Familiengenossenschaft: Private Ausgaben sind steuerlich kritisch zu betrachten

In jüngster Zeit werden zunehmend sogenannte Familiengenossenschaften gegründet. Diese bestehen im Kern aus Angehörigen einer Familie und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie umfangreiche Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zugerechnet werden können. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Freizeitaktivitäten, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen oder Swimmingpools auf den Grundstücken der Mitglieder.

In jüngster Zeit werden zunehmend sogenannte Familiengenossenschaften gegründet. Diese bestehen im Kern aus Angehörigen einer Familie und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie umfangreiche Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zugerechnet werden können. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Freizeitaktivitäten, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen oder Swimmingpools auf den Grundstücken der Mitglieder.

Die Mitglieder (und Steuerpflichtigen) dieser Familiengenossenschaften vertreten gemeinhin die Ansicht, dass solche Aufwendungen zulässig und als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Sie stützen dies auf § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz, wonach die Genossenschaft den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange fördern soll. Daraus folgern sie auch eine volle Abzugsfähigkeit der Vorsteuer.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt hierzu eine differenzierte Stellungnahme ab. Im Folgenden wird lediglich die umsatzsteuerliche Behandlung betrachtet. Die Beurteilung des Vorsteuerabzugs von Familiengenossenschaften erfolgt ausschließlich auf Grundlage umsatzsteuerlicher Prinzipien, wobei maßgeblich ist, ob die Aufwendungen für unternehmerische oder für unternehmensfremde Tätigkeiten verwendet werden.

Ein Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen zulässig, die für ein Unternehmen und dessen unternehmerische Tätigkeit eingesetzt werden. Aufwendungen, die der privaten Förderung der Mitglieder dienen, sind dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen und schließen folglich einen Vorsteuerabzug aus. Dabei ist es unerheblich, wie der Unternehmensgegenstand in der Satzung definiert ist oder wie das genossenschaftsrechtliche Verständnis der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgestaltet ist.

Hinweis: Das BayLfSt bewertet Aufwendungen von Familiengenossenschaften, die der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen, aus steuerlicher Sicht kritisch. Umsatzsteuerlich ist ein Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen ausgeschlossen, da sie dem unternehmensfremden Bereich zuzurechnen sind.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ambulanter Pflegedienst: Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung

Wenn man selbständig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb. Entscheidender Unterschied zwischen beiden Varianten ist die Tatsache, dass auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch noch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Aber auch wenn man einen Gewerbebetrieb hat, kann es Ausnahmen von der Gewerbesteuer geben. So sind Pflegeheime unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob diese Regelung auch für ambulante Pflegedienste gilt.

Wenn man selbständig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb. Entscheidender Unterschied zwischen beiden Varianten ist die Tatsache, dass auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch noch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Aber auch wenn man einen Gewerbebetrieb hat, kann es Ausnahmen von der Gewerbesteuer geben. So sind Pflegeheime unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob diese Regelung auch für ambulante Pflegedienste gilt.

Der Kläger betrieb einen ambulanten Pflegedienst und erzielte damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er erklärte einen positiven Gewerbeertrag und begehrte die Gewerbesteuerbefreiung. Die Pflegekosten für die betreuten Personen seien unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beihilfe in mehr als 40 % der Fälle von Sozialversicherungsträgern übernommen worden (Voraussetzung für die Gewerbesteuerbefreiung). Das Finanzamt gewährte jedoch keine Steuerbefreiung. Nach seiner Ansicht wurden die Pflegekosten nicht in mindestens 40 % der Fälle von den Sozialversicherungsträgern übernommen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung lagen dem Gericht zufolge bei der ambulanten Pflegeeinrichtung des Klägers vor. Auch seien im Streitjahr in mindestens 40 % der Fälle die Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden. Bei der Ermittlung dieses Prozentsatzes seien auch die Fälle zu berücksichtigen, bei denen die Kosten nicht vollständig, sondern nur überwiegend übernommen wurden.

Zudem sei auch allein die Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger in 39,51 % der Fälle kaufmännisch auf 40 % aufzurunden, denn im Gesetz finde sich keine spezifische Rundungsregelung. Somit seien die Voraussetzungen der Gewerbesteuerfreiheit erfüllt.

Hinweis: Die Steuerbefreiung soll zu einer Kostenentlastung bei den entsprechenden Einrichtungen führen und als "Verschonungssubvention" mittelbar auch einen Anreiz für die Vornahme von Investitionen in diesem Bereich schaffen.

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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Bürokratieentlastung im Außenhandel: Rückwirkende Anhebung der Intrahandelsstatistik-Anmeldeschwellen

Mit dem Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 sowie der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 wurden im Bereich der Außenhandelsstatistik wesentliche Entlastungen für Unternehmen eingeführt. Ziel ist es, die bürokratischen Belastungen durch die Meldung von Warenbewegungen innerhalb der EU zu reduzieren und die Verwaltung zu vereinfachen. Rückwirkend zum 01.01.2025 wurden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) deutlich angehoben:

Mit dem Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 sowie der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 wurden im Bereich der Außenhandelsstatistik wesentliche Entlastungen für Unternehmen eingeführt. Ziel ist es, die bürokratischen Belastungen durch die Meldung von Warenbewegungen innerhalb der EU zu reduzieren und die Verwaltung zu vereinfachen. Rückwirkend zum 01.01.2025 wurden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) deutlich angehoben:

  • Für Versendungen (Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten): Die Meldepflicht gilt erst, wenn der Warenwert im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr 1 Mio. EUR überschreitet (bisher: 500.000 EUR).
  • Für Eingänge (Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten): Die Meldepflicht greift erst, wenn der Warenwert 3 Mio. EUR überschreitet (bisher: 800.000 EUR).

Überschreitet ein Unternehmen im laufenden Kalenderjahr eine dieser Schwellen, besteht ab dem Monat der Überschreitung eine Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung. Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten haben, sind ab sofort von der Pflicht zur Abgabe der Intrastat-Anmeldungen befreit. Die Meldungen müssen erst bei Überschreiten der neuen Schwellenwerte wieder aufgenommen werden. Eine freiwillige weitere Meldung ist weiterhin möglich.

Durch die Anhebung der Schwellenwerte sinkt die Zahl der meldepflichtigen Unternehmen deutlich. Viele mittelgroße Firmen sind nun von der Meldepflicht befreit, was die Bürokratie erheblich reduziert. Auch die Bagatellgrenzen wurden erhöht, so dass vereinfachte Anmeldungen von Warenzusammenstellungen möglich sind. Es können sowohl genehmigungspflichtige als auch genehmigungsfreie Erleichterungen genutzt werden.

Das Änderungsgesetz schafft zudem Klarheit zu Meldepflichten, etwa zur Korrektur fehlerhafter Meldungen und zur Anmeldung von Teilsendungen. Ein aktualisierter Leitfaden zur Intrastat erklärt diese Neuerungen. Bereits abgegebene Intrastat-Meldungen für Januar 2025 bleiben gültig und müssen nicht neu eingereicht, aber bei Bedarf korrigiert werden.

Hinweis: Während in Deutschland die Schwellenwerte deutlich angehoben wurden, können sie sich in anderen EU-Ländern abweichend entwickeln. Unternehmen sollten daher die jeweiligen nationalen Vorschriften prüfen, um ihre Meldepflichten zu erfüllen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Vertretungszwang: Sozialrichter kann sich nicht selbst vor dem BFH vertreten

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten wie bspw. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sog. Vertretungszwang.

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten wie bspw. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sog. Vertretungszwang.

Hinweis: Diese Regelung aus der Finanzgerichtsordnung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. So soll zum einen das Gericht vor einer Flut unnötiger Prozesse geschützt und zum anderen auch der rechtssuchende Steuerzahler abgesichert werden, indem ihm fach- und sachkundige Vertreter zur Seite gestellt werden.

Nach einem neuen Beschluss des BFH gilt der Vertretungszwang vor dem BFH auch für einen aktiven Richter, der in eigener Sache vor dem BFH prozessiert. Geklagt hatte ein aktiver Sozialrichter, der sich selbst vertreten wollte. Der BFH erklärte jedoch, dass der Schutz des rechtssuchenden Steuerzahlers unterlaufen würfen, wenn bereits eine nachgewiesene juristische Ausbildung den Vertretungszwang aushebelt. Aktive oder pensionierte Richter dürfen daher nicht als Vertreter zugelassen werden. Der Vertretungszwang verletzt nach Gerichtsmeinung auch nicht die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutzgarantie, denn die Anrufung des BFH wird durch den Zwang nicht unzumutbar erschwert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fehler in finanzgerichtlichen Entscheidungen: Bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist die Revision zuzulassen

Wer in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt, hat häufig die Möglichkeit, sich mit einer Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu wenden. Nach der Finanzgerichtsordnung muss eine Revision u.a. zugelassen werden, wenn sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine offensichtlich entscheidende Vorschrift außer Acht gelassen hat. Ein neuer Fall des BFH zeigt, wie eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit aussehen kann.

Wer in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt, hat häufig die Möglichkeit, sich mit einer Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu wenden. Nach der Finanzgerichtsordnung muss eine Revision u.a. zugelassen werden, wenn sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine offensichtlich entscheidende Vorschrift außer Acht gelassen hat. Ein neuer Fall des BFH zeigt, wie eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit aussehen kann.

Vorliegend hatten zusammen veranlagte Eheleute gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geklagt. Das Niedersächsische FG hatte die Klage abgewiesen, sich aber nicht mit den Vorschriften der Abgabenordnung befasst, die für die Zuschlagsfestsetzung gegenüber mehreren Personen gelten.

Auf die Beschwerde der Eheleute hin ließ der BFH nun die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die Bundesrichter sahen in der finanzgerichtlichen Entscheidung eine greifbare Gesetzeswidrigkeit. Da das FG die Vorschriften zur Zuschlagsfestsetzung gegenüber mehreren Personen komplett ausgeblendet hatte, obwohl diese im Fall der klagenden Eheleute entscheidungserheblich waren, litt das FG-Urteil an einem qualifizierten Rechtsfehler, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Das Urteil war in einem solchen Maße fehlerhaft, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Behinderten-Pauschbetrag: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

GdB Pauschbetrag in EUR
20 384
von 25 und  30 620
von 35 und  40 860
von 45 und  50 1.140
von 55 und  60 1.440
von 65 und  70 1.780
von 75 und  80 2.120
von 85 und  90 2.460
von 95 und 100 2.840
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen 7.400

 

Wer als pflegebedürftige Person unter schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leidet und in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft ist, wird einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen "H" gleichgestellt und kann daher ebenfalls jährlich 7.400 EUR als Pauschbetrag geltend machen - und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. Hierfür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssen keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" beantragen.

Hinweis: Wer den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr beim Finanzamt abgeben und die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen. Auch wenn ein entsprechender GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewährt das Finanzamt den Pauschbetrag in voller Höhe für das gesamte Jahr.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ein gar nicht so feiner Unterschied: Zur Höhe von Aussetzungszinsen bzw. Nachzahlungszinsen

Schulden Sie dem Finanzamt Geld, müssen Sie nach einer bestimmten Zeit Zinsen auf diesen Geldbetrag zahlen. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie selbst die Aussetzung der Zahlung beantragt haben oder sich die Nachzahlung erst später ergibt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung eines Geldbetrags unproblematisch ist (dort ging es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021). Für Nachzahlungszinsen war in dem Zeitraum nur ein Zinssatz von 0,15 % zu veranschlagen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste kürzlich entscheiden, ob diese unterschiedlichen Zinssätze gerechtfertigt sind.

Schulden Sie dem Finanzamt Geld, müssen Sie nach einer bestimmten Zeit Zinsen auf diesen Geldbetrag zahlen. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie selbst die Aussetzung der Zahlung beantragt haben oder sich die Nachzahlung erst später ergibt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung eines Geldbetrags unproblematisch ist (dort ging es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021). Für Nachzahlungszinsen war in dem Zeitraum nur ein Zinssatz von 0,15 % zu veranschlagen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste kürzlich entscheiden, ob diese unterschiedlichen Zinssätze gerechtfertigt sind.

Das Finanzamt setzte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für die Monate Februar 2023 bis November 2024 fest und legte hierbei einen monatlichen Zinssatz von 0,5 % zugrunde. Die Antragsteller legten Einspruch ein und beantragten, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Sie begründeten dies - unter Berufung auf den BFH-Beschluss aus dem Jahr 2024 - mit ernstlichen Zweifeln an der unterschiedlichen Verzinsung von Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich der BFH-Beschluss nur auf Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Auch gebe es spätestens seit dem 01.01.2023 keine Niedrigzinsphase mehr.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Antragsteller müssen die geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zahlen. Das FG hat schon deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, da der BFH eine von der Ansicht der Finanzverwaltung abweichende Auffassung vertritt. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe laut BFH Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet, vielmehr habe der BFH auch die unterschiedliche Höhe der Zinssätze ab 2019 beanstandet. Daher sind nach Auffassung des Gerichts ernstliche Zweifel angebracht, wenn über die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten wird.

Hinweis: Das Finanzamt hatte die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen, nahm diese jedoch nicht wahr.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steuertermine Juli 2025

Steuertermine Juli 2025
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

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(aus: Ausgabe 06/2025)

Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Verrechnungsbeschränkung ist auch bei definitiven Verlusten verfassungsgemäß

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auch im Falle sogenannter definitiver Verluste verfassungsgemäß ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt wurden den potenziellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten erst ab 2008 anfallen.

Bis 2020 sollten die Anleger dann einen Totalüberschuss von rund 155 % erwirtschaften. Der Plan, die Anfangsverluste später wieder auszugleichen, ging jedoch gründlich schief: Schon im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Der BFH war gleicher Ansicht und ging im vorliegenden Fall von einem Steuerstundungsmodell aus. Die Annahme eines solchen Modells setzt nach Auffassung der Bundesrichter nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt.

Der Anwendbarkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 aufgelaufenen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden konnten und somit definitiv waren.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Zweite Leichenbeschauerin: Ärztin ist nicht sozialversicherungspflichtig tätig

Ob jemand mit seiner Beschäftigung abhängig beschäftigt (= sozialversicherungspflichtig) oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in einen Betrieb eingegliedert und an das Weisungsrecht seines Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung gebunden ist. Eine selbständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben sind.

Ob jemand mit seiner Beschäftigung abhängig beschäftigt (= sozialversicherungspflichtig) oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in einen Betrieb eingegliedert und an das Weisungsrecht seines Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung gebunden ist. Eine selbständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben sind.

In einem neuen Fall ist das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg der Frage nachgegangen, ob eine Ärztin mit ihrer Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin einer kreisfreien Gemeinde abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war.

Hinweis: Die Durchführung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung dafür, dass ein Leichnam zur Feuerbestattung freigegeben wird. Hierfür muss ein natürlicher Tod bescheinigt werden.

Die Ärztin im vorliegenden Urteilsfall hatte diese Tätigkeit nach mündlicher Beauftragung im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten übernommen. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Friedhofs war nur insoweit erfolgt, dass ein städtischer Mitarbeiter die Leichen bereitstellte und entkleidete. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit der Ärztin als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ein.

In erster Instanz entschied das Sozialgericht (SG), dass die Ärztin nicht versicherungspflichtig war. Das LSG hat diese Entscheidung nun in zweiter Instanz bestätigt. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe ist nicht möglich. Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte (hier: auf die beigeladene Ärztin) übertragen.

Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eine eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes, der Friedhofsverwaltung oder der Ortspolizeibehörde.

Bereits dieser rechtliche Rahmen sprach nach Überzeugung des LSG für eine selbständige Tätigkeit. Darüber hinaus hatte die Ärztin hinsichtlich des Inhalts ihrer Tätigkeit völlig weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Gemeinde zusammengearbeitet. Nicht zuletzt war die Leistung der Beigeladenen gebührenpflichtig. Die von der Ärztin angesetzten Kosten in Höhe von 30 EUR pro Leichenschau wurden von der Gemeinde zunächst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Damit fehlte den Zahlungen auch die Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Kindergeld: Sprachkurse sind keine beruflichen Ausbildungen

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Die Tochter des Klägers hatte das 18. Lebensjahr vollendet, befand sich jedoch bis Juli 2023 noch in Schulausbildung. Ab Oktober 2023 plante sie ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Im März 2024 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass seine Tochter seit Februar 2024 einer bis Ende September 2024 befristeten Tätigkeit nachgehe. Die Familienkasse zahlte daher ab April 2024 kein Kindergeld mehr. Da die Tochter das FSJ nicht angetreten, sondern einen Sprachkurs absolviert hatte, forderte die Familienkasse zudem das Kindergeld von November 2023 bis März 2024 zurück.

Im April 2024 informierte der Kläger die Familienkasse, dass die Tochter sich für das Wintersemester an der Universität eingeschrieben habe, so dass ab April 2024 wieder Kindergeld gezahlt wurde.

Die Klage vor dem FG hinsichtlich des Zeitraums November 2023 bis März 2024 war nicht erfolgreich. Es wurde zu Recht kein Kindergeld für diesen Zeitraum gezahlt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Sprachkurs mit drei Stunden Unterricht wöchentlich und zusätzlich mindestens fünf Wochenstunden Selbststudium erfüllt nicht den Tatbestand der Ausbildung für einen Beruf.

Ein Sprachunterricht ist nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Das war hier nicht der Fall. Auch ein Anspruch aufgrund einer Übergangszeit kam im Streitfall nicht in Betracht, da die Übergangszeit länger als vier Monate war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungsteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Bereits im Jahr 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer ausgenommen werden müssen. Seither nehmen sämtliche Übernachtungsteuergesetze in Deutschland solche Übernachtungen von der Besteuerung aus, so dass nur noch privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden.

Der Erste Senat des BVerfG hat nun entschieden, dass die Vorschriften zur Übernachtungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind und die Länder die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen konnten. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist. Die Verfassungsrichter betonten, dass die Gesetzgebungsbefugnis der Länder nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt sei. Die Regelungen zur Bettensteuer seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach BVerfG-Meinung belasteten sie die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig.

Gegenstand der nun zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zugrunde lagen. Sämtliche Beschwerdeführer waren Beherbergungsbetriebe aus Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau.

Hinweis: Die Entscheidung des BVerfG zeigt, dass die Übernachtungsteuer für die Gemeinden verfassungsrechtlich durchsetzbar ist. Dies dürfte wie eine Einladung auf andere Städte und Gemeinden wirken, die bisher noch keine Bettensteuer einfordern und auf der Suche nach neuen Geldquellen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2022)

Noch nicht abschließend geklärt: Wann bei einer Familienstiftung Schenkungsteuer anfällt

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Die Klägerin ist eine Familienstiftung, die durch die Eheleute A und B errichtet wurde. Der Stiftungszweck lag in der Förderung des Familienzusammenhalts über Generationen und der anlass- und bedarfsunabhängigen finanziellen Unterstützung der Begünstigten. Das Grundstockvermögen betrug 80.000 EUR und wurde von A und B eingezahlt. Das Finanzamt erließ zwei getrennte Schenkungsteuerbescheide für den Übergang von jeweils 40.000 EUR von den beiden Stiftern auf die Klägerin. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wandte es die Steuerklasse III an, berücksichtigte also jeweils einen Freibetrag von 20.000 EUR, und wandte auf den verbleibenden Erwerb (je 20.000 EUR) einen Steuersatz von 30 % an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat eine unzutreffende Steuerklasse ermittelt und damit einen zu niedrigen Freibetrag berücksichtigt. Es hat die Klägerin zwar zu Recht als Familienstiftung eingeordnet, für die Bestimmung der relevanten Steuerklasse ist jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde "entferntest Berechtigten" zum Schenker relevant. Berechtigte der Stiftung sind alle aktuell und potentiell Begünstigten. Allerdings muss hier zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten unterschieden werden. Bezugsberechtigte erhalten während der Dauer des Bestehens der Stiftung Leistungen, Anfallsberechtigte erst bei deren Auflösung.

Für die Steuerklassenbestimmung sind die Bezugsberechtigten entscheidend und hier die "entferntest Berechtigten". Das heißt, es ist danach zu fragen, welche Steuerklasse einschlägig wäre, wenn die Zuwendung direkt vom Stifter kommen würde. Hiernach würden die "entferntest Berechtigten" unter die Steuerklasse I fallen, so dass ein Freibetrag von 100.000 EUR zu berücksichtigen wäre.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage bisher nicht entschieden wurde und grundsätzliche Bedeutung hat.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Mündliche Verhandlung: Verhinderte Anreise wegen Bauernstreiks erfordert Terminverlegung

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag verhindert, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung trotzdem durch, verletzt es dadurch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag verhindert, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung trotzdem durch, verletzt es dadurch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.

Ein erheblicher Grund für eine Terminverschiebung kann z.B. ein unfallbedingter Stau sein, der das termingerechte Erscheinen verhindert. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine mündliche Verhandlung auch zu verschieben, wenn ein Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands auf sein Auto angewiesen ist, er jedoch aufgrund einer Protestaktion an der Anreise gehindert ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger nachgewiesen, dass er unter Gleichgewichtsstörungen und Schwindel litt. Während seiner Anreise zum Verhandlungstermin hatte er das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) telefonisch kontaktiert und erklärt, dass aufgrund der Proteste der Bauernverbände sämtliche Auf- und Abfahrten gesperrt seien, so dass er mit seinem Auto feststecke.

Das FG führte die mündliche Verhandlung trotzdem in Abwesenheit des Klägers durch. Das finanzgerichtliche Urteil wurde nun jedoch vom BFH wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Die Bundesrichter sahen das rechtliche Gehör des Klägers darin verletzt, dass das FG die Verhandlung trotz des Verlegungsantrags trotzdem durchgeführt hatte.

Der BFH verwies darauf, dass die Bauernproteste nachweislich stattgefunden hätten und die Anreise daher unverschuldet unmöglich gewesen sei. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Zum einen hätte sein Gesundheitszustand eine solche Anreise nicht zugelassen, zum anderen sei auch der öffentliche Verkehr am Verhandlungstag als Ausweichoption stark durch die Proteste belastet gewesen.

Weiter erklärte der BFH, dass dem Kläger auch kein Planungsverschulden wegen seiner kalkulierten Reisezeit hätte angelastet werden können. Zwar seien die Bauernproteste langfristig angekündigt und Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen, gleichwohl hätte auch eine frühere Abfahrt hier keine Abhilfe geschaffen, da sämtliche Verkehrswege durch die Proteste faktisch gesperrt gewesen seien.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vorzugsbesteuerung im Ausland: Britisches Steuerprivileg rechtfertigt erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Wer nach Großbritannien umzieht, kann unter bestimmten Umständen erreichen, dass er dort nur sein dorthin überführtes Einkommen versteuern muss - diese Vorzugsbesteuerung wird als "remittance basis" bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses britische Steuerprivileg eine kompensierende steuerliche Belastung in Deutschland nach sich ziehen kann.

Wer nach Großbritannien umzieht, kann unter bestimmten Umständen erreichen, dass er dort nur sein dorthin überführtes Einkommen versteuern muss - diese Vorzugsbesteuerung wird als "remittance basis" bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses britische Steuerprivileg eine kompensierende steuerliche Belastung in Deutschland nach sich ziehen kann.

Geklagt hatte eine deutsche Staatsangehörige, die im Jahr 2000 von Deutschland nach Großbritannien verzogen war. In Deutschland war sie gleichwohl mit ihren hierzulande erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig geblieben. Darüber hinaus hatte das deutsche Finanzamt ihre von einer deutschen Bank stammenden Zins- und Dividendenzuflüsse besteuert; hierzu hatte sich das Amt auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) berufen.

Hinweis: Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Frau würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte.

Die Frau wehrte sich gerichtlich gegen die Besteuerung in Deutschland, jedoch ohne Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 AStG ist. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerzahlern, die dort nicht beheimatet ("non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens kann die gesamte Steuerbelastung - wie § 2 AStG voraussetzt - erheblich gemindert werden.

Dieser Vorteil soll durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Bundesverfassungsgericht: Der Solidaritätszuschlag darf bleiben

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden - dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich entschieden. Für den Staatshaushalt ist dies eine gute Nachricht, denn nun steht fest, dass die Regierung weiterhin mit mehr als 12 Mrd. EUR pro Jahr aus dem Solidaritätszuschlag rechnen kann. Bedeutsam ist auch, dass der Staat keine Einnahmen aus den vergangenen fünf Jahren zurückzahlen muss; dies wären rund 65 Mrd. EUR gewesen.

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden - dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich entschieden. Für den Staatshaushalt ist dies eine gute Nachricht, denn nun steht fest, dass die Regierung weiterhin mit mehr als 12 Mrd. EUR pro Jahr aus dem Solidaritätszuschlag rechnen kann. Bedeutsam ist auch, dass der Staat keine Einnahmen aus den vergangenen fünf Jahren zurückzahlen muss; dies wären rund 65 Mrd. EUR gewesen.

Gleichwohl betonten die Verfassungsrichter, dass eine Sonderabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht unbegrenzt erhoben werden dürfe, sondern nur so lange, bis der Grund für die Abgabe "evident wegfällt". Dieser Zeitpunkt ist nach Gerichtsmeinung aber noch nicht gekommen. Die Abgabe war ursprünglich im Jahr 1995 eingeführt worden, um die Wiedervereinigung und den Aufbau Ost zu finanzieren. Das BVerfG erklärte jedoch, dass es auch heute noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West gäbe. Die Bundesregierung hatte im Verfahren ein Gutachten vorgelegt, wonach die Kosten der Deutschen Einheit zumindest noch bis 2030 bestünden.

Dass der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 nur noch von Besserverdienern, Unternehmen und Kapitalanlegern entrichtet werden muss, ist nach Auffassung des BVerfG keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Staffelung ist nach Gerichtsmeinung zwar nicht verpflichtend, aber durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Auch angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einkommensteuerzahler darf der Gesetzgeber eine solche Abstufung vornehmen.

Hinweis: Seit 2021 zahlen nur noch 10 % der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag. Privatleute müssen die Ergänzungsabgabe derzeit erst ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 73.484 EUR zahlen; für Paare ist der Grenzbetrag doppelt so hoch.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Lohnsteuer: Ist die Übernahme von ausländischen Pensionsbeiträgen lohnsteuerpflichtig?

Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen.

Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen.

Die Klägerin ist ein weltweit tätiger Konzern, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge über einen Pensionsfond anbietet. Die Arbeitnehmer nehmen das Angebot in der Regel zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Sie erwerben Pensionsansprüche in dem Land, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge. Die Arbeitnehmer werden häufig auch in anderen Ländern des Konzerns eingesetzt. So waren von Januar 2012 bis Dezember 2015 ausländische Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt.

Es wurde vereinbart, dass diese Arbeitnehmer Mitglieder ihres jeweiligen ausländischen Pensionsfonds bleiben. Die Beiträge wurden weiterhin durch die ausländischen Gesellschaften entrichtet und konzernintern der Klägerin weiterbelastet. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht und die Klägerin nahm keinen Lohnsteuerabzug vor. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, es handle sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, und nahm die Klägerin in Haftung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung liegen nicht vor. Die Zuwendung darf nicht in Geld bestehen. Die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds stellen Barlohn dar. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht. Die Beiträge wurden direkt von der Heimatgesellschaft an die Pensionsfonds geleistet und dann der Klägerin weiterbelastet. Darin liegt kein Sachbezug.

Den jeweiligen Arbeitnehmern wird bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht ist aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder gegebenenfalls Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Investmentsteuergesetz 2004: Besteuerung ausländischer Investmentfonds ist unionsrechtswidrig

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Hinweis: Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben. Nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs belaufen sich diese auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein französischer Investmentfonds in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Der BFH sah die Sache jedoch anders. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen nach Ansicht der Bundesrichter auch einem ausländischen Fonds die (in § 11 InvStG 2004) geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten wäre die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt.

Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds "nachgeholt" wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist nach Auffassung des BFH im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem ist der Erstattungsanspruch im Grundsatz mit 6 % pro Jahr zu verzinsen.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat das InvStG mittlerweile mit Wirkung zum 01.01.2018 reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Kapitalertragsteuer belastet.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Fallstrick bei Gehaltsumwandlung: Fahrradleasing kann die Rente schmälern

Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Hinweis: Die private Nutzung des Fahrrads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu zahlen, hat einen Haken: Da die Rate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet indes niedrigere Beiträge an die Rentenkasse - und dies wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.

Viele Fahrradleasing-Anbieter betonen zwar, dass die späteren Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lässt sich das pauschal so nicht sagen. Hinzu kommt: Wenn die Leasingrate das Bruttogehalt senkt, verringern sich natürlich nicht nur die Beiträge an die Rentenkasse, sondern auch Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, deren Höhe sich prozentual am Bruttoeinkommen bemisst.

Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 EUR entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing. Sein Bruttogehalt reduziert sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 EUR. Dadurch zahlt er monatlich rund 9 EUR weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert sich das auf 324 EUR. Laut Deutscher Rentenversicherung verringert sich dadurch die spätere Rente um rund 3 EUR monatlich.

Je teurer das Fahrrad und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto niedriger fallen die Beiträge in die Rentenversicherung aus, und wer nach den drei Jahren Laufzeit erneut ein Fahrrad least, muss bei der späteren Rentenhöhe weitere Einbußen hinnehmen.

Es gibt jedoch eine Ausweichgestaltung: Der Arbeitgeber kauft oder least ein Rad auf eigene Kosten und stellt dieses dem Mitarbeiter als Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung. In diesem Fall bleibt das Bruttogehalt unverändert - es ergeben sich also keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen. Weiterer Vorteil dieser Variante: Arbeitnehmer müssen das Rad in solchen Fällen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls, solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h begrenzt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Nichtselbständige Tätigkeit: Besteuerung eines Grenzgängers während der Freistellung

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.

Im Streitfall war ein Arbeitnehmer aus der Schweiz in Deutschland tätig und wurde später freigestellt. Mit der Schweiz gibt es die besondere Regelung der Nichtrückkehrtage, wonach der Tätigkeitsstaat Steuern einbehalten kann, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 60 Tagen im Jahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob Deutschland Steuern einbehalten durfte.

Der Kläger hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland war er beschränkt steuerpflichtig. Er erzielte Vermietungseinkünfte und Einkünfte als Arbeitnehmer in Deutschland. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2018 zum 31.12.2018 aufgehoben. Unter Fortzahlung der Bezüge wurde der Kläger freigestellt. Im Jahr 2019 erhielt er einen Bonus für 2018 und eine Abfindung. Im Jahr 2020 veranlagte das Finanzamt für 2018 nur die Vermietungseinkünfte.

Der Kläger beantragte die Erstattung der in Deutschland gezahlten Lohnsteuer. Er gab 35 Arbeitstage als Tage ohne Rückkehr in die Schweiz an. Nach Ansicht des Finanzamts hatte er zwar die jährliche Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen nicht überschritten, allerdings seien diese aufgrund der Freistellung zu kürzen, so dass sich im Streitfall eine Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen ergebe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es liegt kein Erstattungsanspruch des Klägers vor. Die Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber zutreffend abgeführt. Der Arbeitslohn des Klägers gehörte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit diesen war er im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ein Lohnsteuerabzug wurde auch nicht durch die Grenzgängerregelung mit der Schweiz ausgeschlossen.

Das Finanzamt hatte die Anzahl der Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen ermittelt, so dass der Kläger diese Grenze mit 35 Nichtrückkehrtagen überschritten hatte. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland zu. Dies gilt für das gesamte Jahr - also vor und in der Freistellungsphase. Daher sind die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht zu erstatten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bei beruflicher Veranlassung: Wie sich die Kreditkarte von der Steuer absetzen lässt

Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.

Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.

Die Jahresgebühr der Kreditkarte kann nur dann komplett steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt ist. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen und Bahntickets für berufliche Flüge/Fahrten, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen, da ihm dann privat keine Kosten entstehen.

Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche bzw. betriebliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür sollten alle Posten auf den Kontoauszügen zunächst sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend sollte die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil der Jahresgebühr der Kreditkarte ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.

Beispiel: Ein Freiberufler hat im Jahr 2023 Rechnungen in Höhe von 4.500 EUR mit seiner Kreditkarte beglichen, davon 1.350 EUR für betriebliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus, so dass dieser Anteil an der Kreditkartengebühr absetzbar ist.

Vielnutzer von Kreditkarten sowie Freiberufler und Selbständige haben es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Karte der Einfachheit halber gleich zwei Kreditkarten nutzen: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise muss später nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden, denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr genau daran, ob etwa die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist. Zwei separate Kreditkarten sind aber vonseiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Das Gesetz fordert nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind.

Hinweis: Arbeitnehmer können sich den Aufwand der Kostenaufteilung bei Kreditkarten sparen, wenn ihre gesamten Werbungskosten ohnehin unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen. Nur wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten diesen Betrag erreichen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen, denn nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bescheidbekanntgabe: Kann man einer Gesellschaft nach deren Ende noch Post senden?

So wie eine Gesellschaft gegründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft ist dabei nur eine Möglichkeit. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusammenführung mit einer anderen Gesellschaft, etwa durch Verschmelzung, Anwachsung oder Einbringung. Hierfür gibt es sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht genaue Regelungen, wie dies zu erfolgen hat. Aber was ist eigentlich, wenn sich nach der Beendigung der Gesellschaft noch steuerliche Konsequenzen ergeben? An wen sind diese zu adressieren? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

So wie eine Gesellschaft gegründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft ist dabei nur eine Möglichkeit. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusammenführung mit einer anderen Gesellschaft, etwa durch Verschmelzung, Anwachsung oder Einbringung. Hierfür gibt es sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht genaue Regelungen, wie dies zu erfolgen hat. Aber was ist eigentlich, wenn sich nach der Beendigung der Gesellschaft noch steuerliche Konsequenzen ergeben? An wen sind diese zu adressieren? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die X-GmbH war Komplementärin einer KG, Z deren Kommanditist und zugleich alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Mit notariellem Vertrag übertrug Z seine Kommanditbeteiligung und seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH auf die O-GmbH & Co. KG (O-KG). Die Komplementärin schied aus und die O-KG übernahm das Vermögen der KG durch Anwachsung zum 31.12.2016. Die KG wurde Anfang Januar 2017 im Handelsregister gelöscht. Am 30.01.2017 ging der notarielle Einbringungs- und Abtretungsvertrag beim Finanzamt ein. Im Jahr 2018 fand eine Außenprüfung für das Jahr 2013 statt, aufgrund derer ein geänderter Bescheid für die KG an Z erging.

Die Klage des Z vor dem FG ist begründet. Der Bescheid ist nichtig. Er war Z als Bevollmächtigtem zwar zugegangen, der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids vom 26.01.2018 ist jedoch die KG. Der Bescheid richtet sich damit an ein nicht mehr existierendes Steuersubjekt. Die KG war bereits erloschen. Der Bescheid lässt sich auch nicht dahin gehend auslegen, dass er an die O-KG gerichtet war. Es fehlt an der Mehrdeutigkeit der Inhaltsadressatin.

Ist ein Verwaltungsakt an eine nicht mehr existente Person als Inhaltsadressat gerichtet, so kann er nicht wirksam werden. Dem Finanzamt war die Löschung der KG auch bekannt. Der Bekanntgabemangel konnte zwar dahin gehend geheilt werden, dass der Bescheid Z als Feststellungsbeteiligtem zuging. Der angefochtene Bescheid ist jedoch aufgrund des falschen Inhaltsadressaten nichtig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Fristen und Termine: Was Unternehmer zur E-Rechnung wissen sollten

Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.

Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.

Ab Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen tritt stufenweise in Kraft: Ab dem 01.01.2027 gilt sie für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR und ab dem 01.01.2028 dann für alle inländischen Unternehmen.

In der Übergangszeit bis Ende 2026 dürfen Unternehmen Rechnungen auch weiterhin in anderen Formaten, wie auf Papier oder als PDF, ausstellen. Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise. Auch Umsätze an private Endverbraucher und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze sind vorerst nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.

Unternehmen müssen für den Empfang von E-Rechnungen über ein entsprechendes technisches System verfügen, das die Daten verarbeiten kann. Die E-Rechnungen müssen gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form unverändert aufbewahrt werden.

Hinweis: Die E-Rechnung bringt nicht nur Neuerungen für Unternehmen, sondern soll auch die Verarbeitung von Rechnungen effizienter gestalten. Weitere Details werden in einem noch ausstehenden Schreiben des Bundesfinanzministerium erläutert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Steckersolargeräte: Anhebung der Einspeiseleistung ab Mai 2024 und Anpassung des UStAE

Am 15.08.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte veröffentlicht. Dieses Schreiben passt die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die neuesten gesetzlichen Vorgaben an. Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere die zulässige maximale Einspeiseleistung von Steckersolargeräten und deren steuerliche Behandlung.

Am 15.08.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte veröffentlicht. Dieses Schreiben passt die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die neuesten gesetzlichen Vorgaben an. Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere die zulässige maximale Einspeiseleistung von Steckersolargeräten und deren steuerliche Behandlung.

Zum 16.05.2024 wurde die maximal zulässige Einspeiseleistung für Steckersolargeräte von bisher 600 Watt auf 800 Voltampere angehoben. Diese Anpassung resultiert aus dem "Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" vom 08.05.2024. Die Anhebung der maximalen Einspeiseleistung zielt darauf ab, den Ausbau der photovoltaischen Energieerzeugung zu fördern und die Nutzung von Steckersolargeräten weiter zu erleichtern.

Hinweis: Infolge der Gesetzesänderung wurde der UStAE entsprechend geändert. Die Angabe "600 Watt" wurde durch die Angabe "800 Voltampere" ersetzt. Die neuen Grundsätze gelten für alle ab dem 16.05.2024 getätigten Umsätze.
 
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Pflicht ab 01.01.2025: Gerüstet für den Empfang von E-Rechnungen

Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Hinweis: E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen computerlesbaren Format vorliegen, damit sie leicht verarbeitet werden können.

Diese neue Regelung gilt auch für gemeinnützige Vereine, sofern sie Dienstleistungen an andere Unternehmen erbringen oder ihnen Produkte verkaufen. Auch wenn ein Verein bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen eines Vereins (auch Sphären genannt) erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen sein können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 EUR Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder (mit Zustimmung des Leistungsempfängers) einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR gibt es zudem eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.

Vereine sollten sich in jedem Fall darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können (gegebenenfalls als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen. Um weitere Fragen zu klären, wird das Bundesministerium der Finanzen voraussichtlich ein offizielles Schreiben mit den Details veröffentlichen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Zukunftsfinanzierungsgesetz II: Neue Impulse für Investitionen und Kapitalmärkte

Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), veröffentlicht am 27.08.2024, stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Der Entwurf umfasst mehr als 200 Seiten und zielt insbesondere darauf ab, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien zu verbessern.

Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), veröffentlicht am 27.08.2024, stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Der Entwurf umfasst mehr als 200 Seiten und zielt insbesondere darauf ab, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien zu verbessern.

Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Anpassung des Investmentsteuerrechts. Hierbei wird klargestellt, dass Investitionen von Investmentfonds in gewerblich tätige Personengesellschaften die steuerliche Qualifikation dieser Fonds nicht gefährden. Zudem sollen Erträge aus Investitionen in erneuerbare Energien von der Gewerbesteuer befreit werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Investitionstätigkeit in Infrastruktur- und Energieprojekte zu fördern und eine Gleichstellung der Fonds mit Direktinvestitionen zu erreichen.

Ein weiteres Ziel des ZuFinG II ist die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere durch die Einführung englischsprachiger Wertpapierprospekte und die Möglichkeit, Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 EUR auszugeben. Diese Maßnahmen sollen die Aktienkultur fördern und den Börsengang als Exit-Option für VC-Fonds attraktiver machen.

Im Bereich des Arbeitsrechts sieht der Entwurf eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener im Finanzsektor vor. Diese sollen künftig wie leitende Angestellte behandelt werden, um die Flexibilität der Arbeitsbedingungen in dieser Branche zu erhöhen. Zudem werden verschiedene EU-rechtliche Vorgaben - wie der Listing Act und der MiFiR-Review - in nationales Recht umgesetzt, um die Kapitalmarktunion zu vertiefen und den Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger zu machen.

Hinweis: Der Entwurf wurde an die Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Das Gesetz soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten. Die Umsetzung des ZuFinG II gilt als entscheidender Schritt, um den Finanzstandort Deutschland zu stärken und den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen.
 
 
 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Ein unerfüllter Kinderwunsch kann für ein Paar eine belastende Situation sein, vor allem wenn die Kinderlosigkeit darauf gründet, dass bereits von Anfang an die Wahrscheinlichkeit für die Weitergabe einer Erbkrankheit sehr groß ist. Zwar können die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei Vorliegen einer Krankheit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aber ist auch eine chromosomale Translokation des Partners eine Krankheit? Darüber musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.

Die Klägerin war im Streitjahr ledig. Der Partner der Klägerin leidet an einer chromosomalen Translokation, einer genetischen Veränderung, die bei einem gemeinsamen Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwersten Behinderungen führen würde. Ende 2018 besuchte die Klägerin daher ein Kinderwunschzentrum. In der Einkommensteuererklärung beantragte sie, die Aufwendungen in Verbindung mit der bei ihr durchgeführten künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da der Grund für die Kinderwunschbehandlung nicht in der Person der Klägerin gelegen habe, denn diese sei gesund.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach der Rechtsprechung könnten Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn dadurch die auf einer Krankheit der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit behoben werden könne. Die chromosomale Translokation beim Mann sei als Krankheit anzusehen. Für den Abzug der Aufwendungen müsse keine Ehe bestehen. Bei der Klägerin könnten allerdings nur die von ihr gezahlten Beträge angesetzt werden. Die vom Partner gezahlten Beträge seien nicht zu berücksichtigen. Es gebe hier auch kein Wahlrecht wie bei verheirateten Paaren, die Aufwendungen durch den einen oder anderen Partner geltend zu machen.

Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen und auch bereits eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt also abzuwarten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2022)

In Deutschland wie auch in der Eurozone: Konjunkturerwartungen sind eher mau

Die Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich. Wie das ZEW (Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim) errechnet hat, liegen sie nach einer Umfrage vom August 2024 aktuell mit plus 19,2 Punkten um 22,6 Punkte unter dem Vormonatswert. Einen ähnlich starken Rückgang der Erwartungen gab es zuletzt im Juli 2022.

Die Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich. Wie das ZEW (Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim) errechnet hat, liegen sie nach einer Umfrage vom August 2024 aktuell mit plus 19,2 Punkten um 22,6 Punkte unter dem Vormonatswert. Einen ähnlich starken Rückgang der Erwartungen gab es zuletzt im Juli 2022.

Die Einschätzung zur aktuellen konjunkturellen Lage verschlechterte sich ebenfalls. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 8,4 Punkte und liegt bei minus 77,3 Punkten. Die Konjunkturerwartungen für den Euroraum, die USA und China fallen ebenfalls deutlich. Dadurch sinken bei den deutschen Unternehmen insbesondere die Erwartungen in den exportintensiven Sektoren. Dies lässt vermuten, dass die Konjunkturerwartungen weiterhin unter dem Eindruck hoher Unsicherheit stehen - getrieben durch eine unsichere Geldpolitik, enttäuschende Geschäftszahlen aus der US-Wirtschaft und wachsende Sorgen über eine Eskalation des Nahost-Konflikts.

Die Erwartungen der Finanzmarktexperten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone liegen mit aktuell plus 17,9 Punkten um 25,8 Punkte unter dem Juli-Wert. Einen stärkeren Rückgang der Erwartungen für den Euroraum gab es zuletzt im April 2020. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verbessert sich hingegen leicht. Der Lageindikator stieg immerhin um 3,7 Punkte auf einen neuen Wert von minus 32,4 Punkten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Selbständige aufgepasst: Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer startet in Kürze

Bereits zum 01.07.2007 wurde in Deutschland die steuerliche Identifikationsnummer eingeführt. Jeder in Deutschland gemeldete Bürger bekommt seitdem eine persönliche, elfstellige Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig und ermöglicht den Finanzbehörden eine eindeutige Identifizierung der Person. Nun folgt der nächste Schritt: Zum 01.11.2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung bekommt nun dieses neue Zuordnungsmerkmal, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht.

Bereits zum 01.07.2007 wurde in Deutschland die steuerliche Identifikationsnummer eingeführt. Jeder in Deutschland gemeldete Bürger bekommt seitdem eine persönliche, elfstellige Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig und ermöglicht den Finanzbehörden eine eindeutige Identifizierung der Person. Nun folgt der nächste Schritt: Zum 01.11.2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung bekommt nun dieses neue Zuordnungsmerkmal, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht.

Hinweis: Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.

Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich tätigen Personen bzw. Personenvereinigungen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen sein. Ein Antrag muss hierfür nicht gestellt werden. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei Adress- oder Namensänderungen.

Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer. Vielmehr werden sie durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Eine individuelle Mitteilung der zugeteilten Wirtschafts-Identifikationsnummer erübrigt sich, da die Wirtschafts-Identifikationsnummer mit der bereits bekannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Aufbau identisch ist.

Für wirtschaftlich Tätige ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder als Kleinunternehmer tätig sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein Elster-Benutzerkonto verfügen. Hat er einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, so erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, so dass die steuerlichen Berater die Wirtschafts-Identifikationsnummer über ihre Kanzleisoftware abrufen können.

Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Geplanter Wegfall der Steuerklassen III und V: Deutliche Beschäftigungsanreize erwartet

Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden. Für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst: Das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler.

Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden. Für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst: Das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler.

Der "erdrückende" Steuerabzug in Steuerklasse V gehört damit der Vergangenheit an. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare durch die Reform zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da die Vorauszahlungen über den Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet werden.

Das Ifo-Institut (Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.) erwartet, dass die Steuerklassenreform bundesweit einen Beschäftigungsgewinn von 67.000 Vollzeitkräften auslöst. Durch Fehlanreize, welche durch den hohen Steuerabzug in Steuerklasse V (besonders häufig für Frauen) geschaffen wurden, liegen bislang erhebliche Erwerbspotenziale brach.

Hinweis: Ein Übergang vom Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting würde nach Berechnungen des Instituts in Deutschland zudem ein Beschäftigungs-Plus von etwa 200.000 Vollzeitstellen auslösen, ein Ende der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung würde 150.000 Vollzeitkräfte in die Beschäftigung bringen.

Höhere Rentenabschläge bei Frührentnern würden ein Beschäftigungsplus von umgerechnet 180.000 Vollzeitkräften bewirken. Laut Ifo-Institut ist für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns ein Rentenabschlag von 0,5 % versicherungsmathematisch gerechtfertigt. Derzeit werden nur 0,3 % abgezogen.

Das Institut fordert, dass Erwerbstätigkeit durch das Steuer- und Sozialsystem konsequenter belohnt wird und hat errechnet, dass eine ausgebaute Kinderbetreuung mit 400.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen ein Beschäftigungs-Plus von 58.000 Vollzeitstellen auslösen würde. Der Effekt ließe sich noch steigern, wenn die Betreuungsplätze vornehmlich in Mangelregionen geschaffen würden. Laut Ifo-Institut sind dies vor allem die Großstädte in Westdeutschland.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage

Die Anzahl von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. An vielen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert, um so dem hohen Strompreis zu trotzen - aber auch, um Steuervorteile zu nutzen. Diese sind - vor allem im gewerblichen Bereich - aber auch nicht immer ganz frei von Fallstricken. In einem Streitfall hatte eine Grundstücksgesellschaft das Dach einer Immobilie für die Installation einer PV-Anlage vermietet. Daraufhin versagte das Finanzamt der Gesellschaft Befreiungen bei der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Anzahl von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. An vielen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert, um so dem hohen Strompreis zu trotzen - aber auch, um Steuervorteile zu nutzen. Diese sind - vor allem im gewerblichen Bereich - aber auch nicht immer ganz frei von Fallstricken. In einem Streitfall hatte eine Grundstücksgesellschaft das Dach einer Immobilie für die Installation einer PV-Anlage vermietet. Daraufhin versagte das Finanzamt der Gesellschaft Befreiungen bei der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Grundstücksgesellschaft hatte mit der W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der auch zwei ihrer eigenen Gesellschafter beteiligt waren, einen Vertrag geschlossen, demzufolge die W-GbR auf genau bestimmten Gebäudeflächen der Grundstücksgesellschaft eine PV-Anlage installieren und betreiben darf. Der produzierte Strom wurde dann an die Stadtwerke verkauft.

Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der Grundstücksgesellschaft die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, nach der die Gewinne aus Grundstücksgeschäften nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Begründung: Der Grundbesitz diene zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Das sei für die erweiterte Kürzung schädlich. Denn durch die PV-Anlage würden gewerbliche und keine Vermietungseinkünfte erzielt, da die W-GbR den Strom selbst produziere.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vor dem FG war unbegründet. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nur beantragt und gewährt werden, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Im Streitfall diente er teilweise der W-GbR, an der zwei Gesellschafter der Antragstellerin beteiligt waren, zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (PV-Anlage).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine bloße Nutzungsüberlassung der PV-Anlage an die Stadtwerke vor, da den Stadtwerken nicht die Anlage, sondern nur der erzeugte Strom überlassen wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs

Wenn Sie etwas verschenken, fällt dafür grundsätzlich Schenkungsteuer an. Allerdings gibt es einige Regelungen, die einen Teil des Erwerbs von der Steuer befreien. Eine sehr bekannte Regelung ist die Steuerfreiheit des Familienheims. Eine weitere ist die vollständige oder teilweise Befreiung des Betriebsvermögens. Jedoch sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zum Beispiel sogenanntes begünstigtes Vermögen vorliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen. Aber muss man dafür selbst die Anteile erhalten oder reicht es, mittelbarer Besitzer zu werden? Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, ob die Verschonungsregelung anwendbar ist.

Wenn Sie etwas verschenken, fällt dafür grundsätzlich Schenkungsteuer an. Allerdings gibt es einige Regelungen, die einen Teil des Erwerbs von der Steuer befreien. Eine sehr bekannte Regelung ist die Steuerfreiheit des Familienheims. Eine weitere ist die vollständige oder teilweise Befreiung des Betriebsvermögens. Jedoch sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zum Beispiel sogenanntes begünstigtes Vermögen vorliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen. Aber muss man dafür selbst die Anteile erhalten oder reicht es, mittelbarer Besitzer zu werden? Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, ob die Verschonungsregelung anwendbar ist.

Die Klägerin, ihre Schwester und ihre Eltern waren Gesellschafter einer GmbH. Die Eltern waren an dieser mit jeweils 24,83 %, die beiden Schwestern mit jeweils 25,17 % beteiligt. Zudem waren alle vier Kommanditisten einer KG, an der die Eltern mit jeweils 30 % und die Schwestern mit jeweils 20 % beteiligt waren. Mit Vertrag vom 15.09.2015 wurden alle Anteile an der GmbH ohne Gegenleistung an die KG übertragen. Bei der KG wurde dies als verdeckte Einlage erfasst.

Am 11.08.2016 erklärte die Klägerin eine Zuwendung (Anteile an der GmbH) an ihren Vater und machte geltend, es handle sich um begünstigtes Vermögen. Sie erklärte sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen, und beantragte die Optionsverschonung für die Schenkung. Das Finanzamt gewährte diese nicht.

Die Klage vor dem FG war begründet. Führt ein Gesellschafter einer KG deren Gesellschaftsvermögen mittels einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung dieses Gesellschafters an die anderen Gesellschafter vorliegen. Danach liegt eine Schenkung der Klägerin an ihren Vater vor. Die Verschonungsregelung ist anwendbar, da der Vater begünstigtes Vermögen erworben hat.

Es ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend, dass der unmittelbare Anteilserwerb durch die Personengesellschaft (KG) erfolgt und die Mitgesellschafter nur mittelbar über die KG eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (GmbH) erlangen. Aus dem Gesetz geht auch nicht hervor, dass die Begünstigung nur für unmittelbar vom Erwerber gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile gilt. Daher ist die Verschonung zu gewähren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Jahr für Jahr zu beachten: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast

Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr.

Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr.

Wichtig ist, dass über die Arbeiten Rechnungen ausgestellt werden, diese unbar beglichen werden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden, denn für diese gibt es im Gegensatz zu den Lohnkosten keine Steuerermäßigung. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.

Auch für den Einsatz von Handwerkern im Privathaushalt existiert ein Steuerbonus. Begünstigt sind unter anderem Badezimmerrenovierungen, der Austausch von Bodenbelägen, das Anlegen eines Gartens sowie das Pflastern von Hof oder Terrasse. Wer für solche Arbeiten einen Handwerker beauftragt, kann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 EUR pro Jahr von seiner Einkommensteuer abziehen (separater Höchstbetrag).

Die Arbeiten müssen aber in einem bereits bestehenden Haushalt ausgeübt werden - Handwerkereinsätze am Neubau sind also nicht steuerlich begünstigt. Es muss (genau wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen) eine Rechnung vorliegen und diese unbar bezahlt werden. In Rechnung gestellte Materialkosten werden vom Finanzamt auch bei Handwerkerleistungen nicht anerkannt. Zu den Arbeitskosten gehören aber neben den reinen Lohnkosten auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Abgabefristen: Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn die Verspätung beispielsweise entschuldbar ist oder sich eine Erstattung ergibt, wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, ob eine automatische Festsetzung berechtigt war.

Der Kläger ist mit 55 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Er war deren Empfangsbevollmächtigter. Am 18.12.2022 reichte er die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2020 ein. Schon im Vorfeld (2021) hatte der Kläger eine Heraufsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt, da er von einem hohen Gewinn ausging. Da die Feststellungserklärung zu spät eingereicht wurde, setzte das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung. In manchen Fällen ist jedoch ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Das ist hier aufgrund der verspäteten Abgabe der Fall: Die Abgabefrist endete am 31.08.2022. Die Erklärung wurde aber erst fast vier Monate später eingereicht.

Die Pflicht zur Festsetzung des Verspätungszuschlags entfällt allerdings wieder, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dies gilt auch für Feststellungserklärungen. Zwar gibt es im Feststellungsverfahren keine festzusetzende Steuer, nach Ansicht des Senats bezieht sich aber der Vergleich der festgesetzten Steuer mit den festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen auf die Steuerbescheide, die auf die Feststellungsbescheide folgen. Ansonsten würde die Regelung ins Leere laufen.

Da die festgesetzten Vorauszahlungen des Klägers die festgesetzte Steuer übersteigen, hätte ein Verspätungszuschlag nur nach einer Ermessensentscheidung getroffen werden dürfen. Dies war nicht der Fall, so dass der Verspätungszuschlag aufzuheben ist.

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(aus: Ausgabe 11/2024)

Recycelter Abfall: Gericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht bei Wiederverwendung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat jüngst entschieden, dass die Lieferung von als Abfall klassifizierten Gegenständen, die von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmer aus dem Bereich "Hausratverwertung", die unentgeltlich erworbene Gegenstände (z.B. ausrangierte Bürostühle) reparieren und weiterverkaufen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat jüngst entschieden, dass die Lieferung von als Abfall klassifizierten Gegenständen, die von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmer aus dem Bereich "Hausratverwertung", die unentgeltlich erworbene Gegenstände (z.B. ausrangierte Bürostühle) reparieren und weiterverkaufen.

Der Kläger, ein im Bereich der Hausratverwertung gewerblich tätiger Unternehmer, sammelte solche ausrangierten Bürostühle, reparierte sie soweit möglich und verkaufte sie weiter. Für das Steuerjahr 2020 beantragte er beim Finanzamt erfolglos, seine Umsätze aus dem Verkauf dieser Bürostühle aufgrund von deren Abfalleigenschaft von der Umsatzsteuer zu befreien. Er argumentierte, dass es sich bei den Bürostühlen um Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handele, deren Lieferung ja bereits der Umsatzsteuer unterlegen habe.

Eine erneute Besteuerung würde somit eine unzulässige Doppelbesteuerung darstellen, die sowohl gegen die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) als auch gegen Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verstoße, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze.

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die Lieferung von aufbereitetem Abfall, auch wenn dieser ursprünglich unentgeltlich erworben wurde, umsatzsteuerpflichtig ist. Die aufbereiteten Bürostühle sind sowohl nach dem Umsatzsteuergesetz als auch nach der MwStSystRL steuerbare Gegenstände. Der Kläger kann die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Weder die Abfallrahmenrichtlinie noch Artikel 20a GG ändern etwas an der Umsatzsteuerpflicht.

Hinweis: Unternehmer im Bereich der Hausratverwertung und in ähnlichen Branchen sollten sicherstellen, dass sie ihre Umsätze ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterwerfen, denn sie können nicht auf eine Befreiung aufgrund des "Abfallstatus" vertrauen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milchersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.

Das FG stellte fest, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG darstellen. Die relevanten Bestimmungen dieser Anlage, insbesondere Nr. 4 (Milch) und Nr. 35 (Milchmischgetränke), beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung "Gemelk" von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt.

Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nicht-tierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.

Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern kann und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung. Die betroffenen Unternehmen und Verbände könnten allenfalls beim Gesetzgeber darauf drängen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine ermäßigte Besteuerung für pflanzliche Produkte zu erreichen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).

Bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 EUR können zudem Beiträge für Riesterverträge abgesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze liegt bei diesen Kosten bei 1.900 EUR für Steuerzahler, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 EUR für diejenigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Deshalb ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht.

Wer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke spendet, kann diese Gabe ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden bis 300 EUR genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann ein Kontoauszug oder der Screenshot einer Überweisung bzw. ein anderer Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 EUR erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt die Organisation aus, die die Spende erhalten hat.

Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, so können auch Spenden von mehr als 300 EUR mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein.

Wer Kinder hat, sollte auch folgenden Sonderausgabenabzug auf dem Schirm haben: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 EUR pro Kind und Jahr - also bis zu 4.000 EUR. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten bzw. Kita sowie für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen. Es muss dafür eine Rechnung vorliegen und diese muss unbar beglichen worden sein. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebensowenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen.

Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Rentenbesteuerung: Letztes Jahr waren 68 % der Leistungen steuerpflichtig

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement dieser Regelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags, so dass viele Renten steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für das Jahr 2023 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Damals mussten rund 40 % bzw. 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 war der Anteil um 2,7 Prozentpunkte bzw. 636.000 Personen gestiegen.

Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - lagen neben Renten noch andere Einkünfte, wie etwa Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren waren dies mitunter auch Einkünfte des Partners.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Arbeitnehmer aufgepasst: Diese drei Werbungskostenarten sind häufig absetzbar

Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

  • Entfernungspauschale: In vielen Fällen lohnt es sich für Arbeitnehmer, ihre absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Einkommensteuererklärung abzurechnen. Pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte lassen sich 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 EUR) absetzen. Allein mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 1.290 EUR pro Jahr (215 Tage x 20 km x 0,30 EUR), so dass die Werbungskostenpauschale bereits übersprungen wird.
  • Tagespauschale bei Homeoffice: Seit 2023 können Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, 6 EUR pro Tag abrechnen, an dem sie zu Hause arbeiten. Pro Jahr dürfen auf diese Weise maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause aus ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 EUR steuerlich geltend machen - und allein damit die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überspringen.

    Wer an manchen Tagen zur Arbeit fährt (erste Tätigkeitsstätte) und an anderen Tagen im Homeoffice arbeitet, kann in der Regel an den "Bürotagen" die Entfernungspauschale und an den "Heimtagen" die Tagespauschale fürs Homeoffice nutzen.

    Wer im Betrieb dauerhaft keinen Arbeitsplatz (beispielsweise für Schreibarbeiten) hat, kann die Homeoffice-Pauschale ab 2023 sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale für den gleichen Tag geltend machen. Dies ist möglich, wenn man an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause aus gearbeitet hat.

  • Arbeitsmittel: Arbeitnehmer könne Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 EUR netto gekostet und wird er nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 %), können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer.

    Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerzahler eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen als in den AfA-Tabellen angegeben, so müssen sie dies gegenüber dem Finanzamt besonders begründen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

EuGH-Entscheidung: Weiterverkauf von Beförderungsleistungen nun unter Sonderregelung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.

Im Besprechungsfall kaufte ein rumänisches Reisebüro Flugtickets von Fluggesellschaften für Flüge innerhalb der EU und verkaufte diese Tickets im eigenen Namen weiter. Neben dem Verkauf erbrachte es gelegentlich Beratungs- und Informationsleistungen für seine Kunden, bot jedoch keine zusätzlichen Reiseleistungen wie Unterbringung oder Transfers an.

Das Unternehmen versteuerte die Einnahmen aus diesen Verkäufen nach allgemeinen Vorschriften, da es davon ausging, es führe als Kommissionär steuerbefreite grenzüberschreitende Personenbeförderungen durch. Die rumänischen Steuerbehörden sahen jedoch die Sonderregelung für Reisebüros auf diese Dienstleistungen als anwendbar an, mit der Folge, dass zumindest die Marge der rumänischen Umsatzsteuer unterlag.

Der EuGH entschied, dass die Sonderregelung für Reisebüros, wie sie in der EU gilt, auch auf den bloßen Weiterverkauf von Beförderungsleistungen anwendbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderungsleistungen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden sind oder ob der Anbieter auch Informations- und Beratungsleistungen erbringt. Diese Entscheidung basiert auf zwei zuvor ergangenen Urteilen, bei denen der EuGH festgestellt hatte, dass schon die bloße Bereitstellung von Übernachtungsleistungen oder Beherbergungsdienstleistungen die Anwendung der Sonderregelung rechtfertigt.

Hinweis: Diese Entscheidung verändert die bisherige Praxis in Deutschland. Der EuGH hat bestätigt, dass die Sonderregelung für Reisebüros auch auf einzelne Beförderungsleistungen anwendbar ist - nicht nur auf umfassende Leistungsbündel oder Beherbergungsleistungen. Unternehmen, die Beförderungsleistungen weiterverkaufen, müssen ihre Marge nach dieser Regelung versteuern und können die Vorsteuer für die Einkaufsleistungen nicht abziehen. Dies kann insbesondere bei zentralisierten Einkaufsgesellschaften zu zusätzlichen Kosten führen und erfordert eine Anpassung der Umsatzsteuerpraxis.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Ehescheidung: Welche steuerlichen Besonderheiten die Ex-Partner kennen sollten

Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen:

Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen:

  • Scheidungskosten: Kosten etwa für Anwälte, das Gericht, Notare oder Sachverständige sind steuerlich nicht absetzbar. Bis 2012 konnten solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden, ab 2013 änderte der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Regelungen.
  • Zugewinnausgleich: Bei einer Scheidung (ohne Ehevertrag) kann der Zugewinn ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt - der Zugewinn kann also nie negativ sein. Wenn sich ein Paar scheiden lässt und ein Partner mehr Zugewinn hat als der andere, wird dieser Unterschied ausgeglichen, so dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben.

    Dieser Ausgleich ist für beide steuerfrei, aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder dem Ex-Ehepartner übertragen, so hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss.

  • Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten gerecht verteilt werden. Er soll sicherstellen, dass keiner der Ex-Partner nach der Scheidung ungleich schlechter gestellt wird, was die Altersvorsorge betrifft. Hierzu werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte zwischen den Partnern aufgeteilt. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung.

    Anders verhält es sich, wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen ist neben der versorgungsrechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu empfehlen.

  • Realsplitting: Das Realsplitting ermöglicht es geschiedenen oder getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Der zahlende Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wer Unterhaltszahlungen erhält, muss diese als sonstige Einkünfte versteuern und dem Realsplitting zustimmen. Der Sonderausgabenabzug des zahlenden Partners muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden.

    Die Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung muss jedoch nicht jedes Mal neu abgegeben werden, wenn die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls niedrigere Steuerlast, während der empfangende Part den Unterhalt als sonstige Einkünfte angeben muss und dadurch unter Umständen eine höhere Steuerlast zu tragen hat.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht den Bürgern bundesweit den elektronischen Zugriff auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie teilweise auf das Vereinsregister. Neben der kostenfreien Einsichtnahme können Bürger auch einfache, kostenpflichtige Auszüge aus dem Grundbuch und anderen öffentlichen Registern beantragen. Diese Auszüge können sowohl in Papierform als auch elektronisch bereitgestellt werden.

Das BMF hat klargestellt, dass bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.

Bei einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Stattdessen wird der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG festgelegt. Diese Vorschriften kommen zum Tragen, da bei Auszügen aus anderen Registern der direkte Bezug zum Grundstück fehlt, der für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erforderlich ist.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Trend erfasst Behörden: Steuerverwaltungen nehmen künstliche Intelligenz in den Fokus

Zum 01.08.2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass in der EU entwickelte und verwendete KI vertrauenswürdig ist und sie soll Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bieten. KI-Systeme, die als klare Bedrohung für die Grundrechte gelten, werden ganz verboten. Dazu gehören Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Behörden und Unternehmen eine Bewertung des sozialen Verhaltens (Social Scoring) ermöglichen.

Zum 01.08.2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass in der EU entwickelte und verwendete KI vertrauenswürdig ist und sie soll Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bieten. KI-Systeme, die als klare Bedrohung für die Grundrechte gelten, werden ganz verboten. Dazu gehören Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Behörden und Unternehmen eine Bewertung des sozialen Verhaltens (Social Scoring) ermöglichen.

Dass auch Steuerverwaltungen die Möglichkeiten der KI nutzen, zeigt ein Blick über die Grenze: Die österreichische Steuerverwaltung hat nahezu zeitgleich mit Inkrafttreten der EU-Verordnung verkündet, dass sie bereits im Jahr 2023 rund 185 Mio. EUR Steuern durch den Einsatz von KI eingenommen hat. Eine Spezialeinheit des Finanzministeriums hat durch den Einsatz von KI-Technologien unter anderem falsche Angaben bei Arbeitnehmerveranlagungen und weitere Betrugsversuche bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer aufgedeckt.

Insgesamt 34 Millionen Fälle waren überprüft worden, 375.000 Fälle wurden von den eingesetzten Systemen als unplausibel eingestuft und durch Sachbearbeiter nachgeprüft. KI-Systeme werden in Österreich auch bereits im Zuge der Gründung neuer Betriebe eingesetzt (Realtime-Prüfungen), um Risikobewertungen durchzuführen und Personen mit höherem Risiko für Steuerbetrug zu identifizieren.

Auch hierzulande ist der Einsatz von KI-Technologie von der Finanzverwaltung begehrt. Die bayerische Finanzverwaltung startete beispielsweise kürzlich eine Kooperation mit der Technischen Universität Nürnberg, um zukunftsträchtige KI-Technologien und Projekte voranzutreiben. Ziel soll sein, traditionelle Verwaltungsprozesse effektiver zu gestalten, Routineaufgaben zu automatisieren und Personalressourcen zu optimieren. Aus der Zusammenarbeit sollen auch KI-Modelle hervorgehen, die selbständig Schlussfolgerungen im rechtlichen und regulatorischen Steuerrahmen ziehen können. Auch die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer zeigen Bestrebungen, die Möglichkeiten von KI für ihre Zwecke zu nutzen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Lieferung wider Willen: Entschädigungen nach Enteignung sind mehrwertsteuerpflichtig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer behördlich angeordneten Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Landwirt keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und die Eigentumsübertragung nicht freiwillig erfolgt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer behördlich angeordneten Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Landwirt keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und die Eigentumsübertragung nicht freiwillig erfolgt.

Im Urteilsfall ging es um einen polnischen Landwirt, der landwirtschaftliche Flächen besaß, die zum Teil im Rahmen einer behördlichen Entscheidung enteignet wurden, um dort Straßenbauprojekte zu realisieren. Im Gegenzug erhielt der Landwirt eine Entschädigungszahlung. Er war als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert und hatte die enteigneten Flächen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt.

Nachdem die polnische Steuerbehörde die Enteignung als eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt wertete, beschritt der Landwirt den Rechtsweg. Ein nationales Gericht entschied zunächst zu seinen Gunsten, indem es argumentierte, die Enteignung sei nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers erfolgt, da dieser die Flächen nicht freiwillig veräußert habe. Die Steuerbehörde legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, was schließlich zur Vorlage einer Frage an den EuGH führte.

Laut EuGH ist die Übertragung des Eigentums an enteigneten landwirtschaftlichen Flächen gegen Zahlung einer Entschädigung als Lieferung von Gegenständen im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu betrachten und unterliegt somit der Mehrwertsteuerpflicht. Die Enteignung stellt eine steuerbare Lieferung dar, auch wenn die Eigentumsübertragung behördlich angeordnet war, wobei die Entschädigung als Entgelt angesehen wurde. Der Landwirt handelte dabei als Steuerpflichtiger, da die enteigneten Flächen zu seinem Unternehmensvermögen gehörten, und zwar obwohl er weder im Immobilienhandel tätig war noch die Eigentumsübertragung freiwillig erfolgte.

Hinweis: Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass selbst unfreiwillige Eigentumsübertragungen, wie bei Enteignungen, der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Enteignete als Steuerpflichtiger handelt - auch ohne typische Verkaufstätigkeit. Dies erweitert den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer auf gesetzlich angeordnete Übertragungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Einkommensteuerbescheid nach Trennung: Wie sich Ex-Partner ihren Anteil an der Erstattung sichern können

Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.

Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.

Es gibt aber einen Ausweg: Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung, sollte schnell gehandelt werden, denn solange der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann durch einen der getrennten Partner beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuererstattung beantragt werden. Hierfür wird die Unterschrift des Ex-Partners nicht benötigt. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird.

Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid auch noch nach dem Erlass des Bescheids angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten.

Hinweis: Wird die Einkommensteuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal den Splittingvorteil mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Dann sollte unbedingt gemeinsam mit der Steuererklärung eine getrennte Steuererstattung verlangt werden.

Nur wenn eine Aufteilung beantragt wurde, muss das Finanzamt ausrechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung dem einen und welcher Anteil dem anderen Partner zusteht. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres.

Hinweis: Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, so dass ein formloses Schreiben genügt. In dem Antrag sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten angegeben werden, ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten erstatten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Vermietung von Seniorenwohnungen: Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig hierfür ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ausschließlich erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Vermieter von seniorengerechten Appartements seinen Mietern dazu verhilft, parallel Dienstleistungsverträge zu erheblich reduzierten Preisen abzuschließen (Service-Zubuchung) und er hierfür aber das Doppelte der ortsüblichen Miete kassiert. Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls standen zwei Brüder, die je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt waren, welche eine Seniorenresidenz betrieb.

Das Gebäude war auf einem Grundstück der Brüder errichtet worden, das unmittelbar neben einem Hotel- und Restaurantbetrieb lag. Letzteren führten die Brüder als Kommanditisten über eine GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft betrieb das Cafe im Gebäude der Seniorenresidenz. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten hierzu mit privatwirtschaftlichem "Kaufvertrag" an die KG "übertragen bzw. abgetreten" (so der Wortlaut des Vertrags).

Ein weiterer Synergieeffekt ergab sich für die Brüder daraus, dass durch die KG diverse Servicedienstleistungen an die Bewohner der Residenz erbracht wurden - darunter die Reinigung der Wohnungen, ein Wäscheservice, ein Hausmeisterdienst und Verpflegungsleistungen. Hierzu hatten die Bewohner - neben den mit der GmbH geschlossenen Mietverträgen - separate Dienstleistungsverträge mit der KG abgeschlossen.

Die GmbH beantragte in ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen, da ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werde. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nicht anwendbar sei.

Der BFH gab der Behörde recht und urteilte, dass die erweiterte Kürzung nicht beansprucht werden konnte, da die GmbH gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz verstoßen hatte, denn sie hatte den Senioren eben nicht nur Wohnungen zur Nutzung überlassen, sondern ihnen mit dem Abschluss des Mietvertrags auch zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen verholfen. Darin sah das Gericht eine weder zwingend notwendige noch quantitativ geringfügige Nebentätigkeit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Grundrente: Freiwillige Einkommensteuererklärung kann Anspruch begründen oder erhöhen

Hierzulande erhalten rund 1,1 Millionen Menschen die sogenannte Grundrente als Aufstockung zu ihrer regulären Rente. Die Höhe der Grundrente berechnet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Bezieher kleiner Renten sollten wissen, dass sie durch die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung einen Grundrentenanspruch auslösen oder ihre vorhandene Grundrente erhöhen können.

Hierzulande erhalten rund 1,1 Millionen Menschen die sogenannte Grundrente als Aufstockung zu ihrer regulären Rente. Die Höhe der Grundrente berechnet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Bezieher kleiner Renten sollten wissen, dass sie durch die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung einen Grundrentenanspruch auslösen oder ihre vorhandene Grundrente erhöhen können.

Zum Hintergrund: Die Höhe der Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jedes Jahr automatisch neu berechnet. Zu diesem Zweck lässt sich die DRV vom Finanzamt das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres mitteilen. Viele Bezieher kleiner Renten sind jedoch von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, so dass keine Daten zum Einkommen vorliegen. In diesem Fall verwendet die DRV die ihr vorliegenden Daten, also die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Von diesem Einkommen zieht sie dann lediglich den steuerfrei gestellten Rententeil, Freibeträge für betriebliche und Riesterrenten sowie Steuerpauschalen ab.

Diese umfassen nur die Werbungskostenpauschale von 102 EUR und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR; mehr wird nicht einkommensmindernd berücksichtigt.

Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung können hingegen zusätzlich sowohl die Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch andere private Versicherungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Krankheitskosten, beispielsweise Zahnersatz, Brille, Medikamente, Rollator oder die Kosten eines Pflegeheims abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung, senken als außergewöhnliche Belastung das zu versteuernde Einkommen.

Nicht zu vergessen sind Werbungskosten, wie Kosten einer Renten- oder Steuerberatung, gegebenenfalls Freibeträge für Kinder, Handwerkerkosten, Spenden oder die gezahlte Kirchensteuer. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann also das rentenrechtlich maßgebende Einkommen stärker gemindert werden, so dass ein Grundrentenanspruch ausgelöst oder erhöht werden kann.

Hinweis: Alleinstehende Rentner erhalten im Jahr 2024 die volle Grundrente, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen maximal 1.375 EUR monatlich beträgt. Bei Ehepaaren dürfen 2.145 EUR nicht überschritten werden. Wer seine Einkommensteuererklärung freiwillig einreicht, hat dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31.12.2024 läuft somit die Frist für die Steuererklärung 2020 ab.

Auch Steuererklärungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 können noch abgegeben werden, so dass ein erstmaliger Grundrentenanspruch entstehen oder eine bestehende Grundrente erhöht werden kann. Wer seinen Grundrentenbescheid bereits erhalten hat, kann jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Monat einen Widerspruch einlegen. Danach ist eine Änderung für das betreffende Jahr nicht mehr möglich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Statistik 2023: Über zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2022 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche im Jahr 2023 um beachtliche 233,5 % gesteigert, da 2023 eine Flut von Einsprüchen allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68,8 %) waren die Steuerzahler 2023 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 12,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 18,5 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen; sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt.

Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, so verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, dann können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.

Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2023 insgesamt 47.309 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Aussetzungszinsen: Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Hinweis: Für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Jahr 2021 entschieden, dass ein sechsprozentiger Zinssatz ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde dem Steuergesetzgeber vom BVerfG auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb nun ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen sollte. Der BFH erklärte, dass es zumindest in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr erforderlich sei, einen Zinssatz von 6 % anzusetzen, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Weiter verwies der BFH auf die Ungleichbehandlung, die nun im Hinblick auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bestehe.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich das BVerfG in dieser Frage positionieren wird. Steuerzahler, die sechsprozentige Aussetzungszinsen zahlen sollen, können dagegen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Kindergeld: Wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steckt

Haben Sie Kinder? Dann versorgen Sie diese vermutlich auch materiell und werden wohl Kindergeld für sie erhalten. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 18 Jahren. Danach müssen weitere Voraussetzungen vorliegen - zum Beispiel dass Ihr Kind noch in die Schule geht oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Aber wie definieren sich diese Voraussetzungen ganz konkret? Im Streitfall ging es um ein Kind, das sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, ob das Kindergeld hier zu Recht versagt wurde.

Haben Sie Kinder? Dann versorgen Sie diese vermutlich auch materiell und werden wohl Kindergeld für sie erhalten. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 18 Jahren. Danach müssen weitere Voraussetzungen vorliegen - zum Beispiel dass Ihr Kind noch in die Schule geht oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Aber wie definieren sich diese Voraussetzungen ganz konkret? Im Streitfall ging es um ein Kind, das sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, ob das Kindergeld hier zu Recht versagt wurde.

Der Kläger ist Vater der in 1999 geborenen A. Mit Bescheid vom 12.07.2019 wurde die Kindergeldfestsetzung für A aufgehoben. Am 29.07.2019 beantragte der Kläger erneut Kindergeld, was mit Bescheid vom 28.08.2019 wieder abgelehnt wurde, da das Kind weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. A absolvierte vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr in B (Drittstaat). Vom 06.07.2019 bis zum 21.08.2019 hielt sie sich im Elternhaus in Deutschland auf.

Am 21.08.2019 kehrte sie nach B zurück, wo sie am 24.10.2019 ein Studium begann. Die Zusage hierfür hatte sie schon im März 2019 erhalten. In B wohnte sie zunächst bei ihrem Freund und anschließend in einer von ihm vom 13.09.2019 bis zum 12.09.2020 angemieteten gemeinsamen Wohnung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kindergeldfestsetzung wurde zu Recht abgelehnt. B ist kein Mitgliedstaat der EU und auch kein Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet. Nach Ansicht des Gerichts hatte A im fraglichen Zeitraum auch keinen Wohnsitz im Inland. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss zu dieser eine so enge Beziehung bestehen, dass das Kind sie nach wie vor auch als seine eigene betrachtet.

Im Streitfall lag daher kein Wohnsitz im Inland vor. A hatte ihre ausbildungsfreie Zeit nicht überwiegend bei den Eltern verbracht, sondern war schon nach sechs Wochen nach B zurückgekehrt. Bis zum Studienbeginn dauerte es da noch zwei Monate. Auch hatte sie nach der Rückkehr mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung gesucht. Der Aufenthalt bei den Eltern war nach Ansicht des Gerichts eher ein Besuch.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Veräußerungsgeschäfte: Können Steuerberatungskosten für andere Einkünfte Veräußerungskosten sein?

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erklärten im Jahr 2021 einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Als Veräußerungskosten machten sie unter anderem Steuerberatungskosten geltend. Diese waren für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemanns angefallen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten im Rahmen der Veranlagung nicht gewinnmindernd, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stünden.

Die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Erstellung der Einkommensteuererklärung entstandenen Steuerberatungskosten könnten nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, da sie nur der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten.

Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Der Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten ist möglich. Weder ist der Begriff der Veräußerungskosten gesetzlich definiert noch gibt es hierzu eine einheitliche Rechtsprechung. So gibt es durchaus auch die Ansicht, dass kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, sondern ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht.

Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment" für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Denn erst aufgrund der Veräußerung benötigten die Kläger einen Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, wodurch die Kosten entstanden sind. Sie sind daher als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Steuertermine Dezember 2024

Steuertermine Dezember 2024
10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

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(aus: Ausgabe 11/2024)

Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung bleibt unbesteuert

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten Eheleute, die ihre Darlehen zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie nach 14-jähriger Laufzeit unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den Verträgen widerrufen hatten. Vor dem Landgericht schlossen sie mit ihrer Bank einen Vergleich, nach dem sie noch offene Darlehensbeträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zurückzahlen durften und die Bank ihnen einen Nutzungsersatz zahlte. Unklar war, ob diese Zahlung den Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten hatte (entgeltlicher Rechtsverzicht) oder ob sie ein Nutzungsersatz für die von den Eheleuten bislang rechtsgrundlos erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen war.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung der Bank bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung liegen keine steuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Sollte die Zahlung eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht darstellen, der im Rahmen eines Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wurde, so führt sie nicht zu steuerbaren Einkünften, da sie nicht das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit war.

Auch bei Einordnung der Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Abwicklung der Darlehensverträge liegen keine steuerbaren Kapitalerträge vor, da die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit ist.

Hinweis: Nach Ansicht des BFH lagen auch keine sonstigen Einkünfte vor, da es an einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit bzw. einem Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre fehlte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Steuertermine August 2024

Steuertermine August 2024
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
12.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 19.08.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 07/2024)

Verletzter Anspruch auf rechtliches Gehör: Überraschend fallengelassene Zeugenvernehmung begründet Verfahrensfehler

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör - das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör - das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein kann, wenn ein Gericht zunächst eine Zeugenvernehmung anordnet, dann jedoch später von der Vernehmung abrückt und die Klage abweist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Berlin-Brandenburg einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen, der jedoch zu dem Termin nicht erschienen war. Die Klägerseite beantragte in der Verhandlung daraufhin, den Zeugen erneut zur Verhandlung zu laden. Das FG überging diesen Antrag, führte die mündliche Verhandlung durch und wies die Klage ab - die Zeugenvernehmung fiel also komplett unter den Tisch.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG, so dass der Zeuge in einem zweiten Rechtsgang nun zu vernehmen ist. Die Bundesrichter sahen durch das Vorgehen des FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Prozessbeteiligten vor Erlass des Urteils nicht darauf hingewiesen hatte, dass es von der Vernehmung des Zeugen absehen wollte.

Hinweis: Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können also grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt wird.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Vorsteuerabzug: Für Bruchteilsgemeinschaften gelten besondere Regeln

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften Stellung genommen. Hintergrund ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften Stellung genommen. Hintergrund ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der BFH hatte in den Jahren 2014 und 2017 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und daher keine unternehmerische Tätigkeit entfalten kann. Vielmehr liegen anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor. Die Finanzverwaltung hat die geänderte Rechtsprechung umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Die Frage der Unternehmereigenschaft ist unter anderem im Hinblick auf den Vorsteuerabzug und im Zusammenhang mit der Option zur Steuerpflicht bedeutsam. Dies ist insbesondere für Grundstücksgemeinschaften relevant, deren Bruchteilseigentümer als Gemeinschafter umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen (z.B. Vermietung unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung). Zukünftig muss nicht mehr die Grundstücksgemeinschaft selbst, sondern jeder Gemeinschafter Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und ist einzeln zum Vorsteuerabzug berechtigt (in Abhängigkeit von der Beteiligung und der unternehmerischen Verwendung).

Eingangsrechnungen dürfen laut BMF auch an die Bruchteilsgemeinschaft adressiert sein. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sich die Namen und Anschriften sowie die Beteiligung der Gemeinschafter aus den zu führenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen ergeben.

Bei Mietverträgen sollte darauf geachtet werden, dass die Option zur Steuerpflicht durch jeden Gemeinschafter erklärt wird.

Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft für bis zum 31.12.2021 verwirklichte Sachverhalte einheitlich auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Bejahung der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft) berufen.

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, bestehende Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls Vertragsanpassungen vorzunehmen, um die rechtzeitige Umsetzung zum 01.01.2022 sicherzustellen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Wohnungsbau: Ist die Pflicht zu verbilligter Wohnraumüberlassung eine sonstige Leistung?

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Wert der Gegenleistung ab - bei einem Grundstückskauf vom Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die im Rahmen eines Grundstückskaufs übernommene Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis verbilligt zu vermieten, als sonstige Leistung zu werten ist.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Wert der Gegenleistung ab - bei einem Grundstückskauf vom Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die im Rahmen eines Grundstückskaufs übernommene Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis verbilligt zu vermieten, als sonstige Leistung zu werten ist.

Die Verkäuferin war Eigentümerin eines großen Grundstücks, das mit einer großen Anzahl von Wohneinheiten bebaut werden sollte. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, ca. 6.100 qm der gesamten Geschossfläche für den geförderten Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Die Verkäuferin erhielt hierfür ein zinsgünstiges Darlehen sowie einen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschuss und verpflichtete sich zur verbilligten Vermietung der Wohnungen an von der öffentlichen Hand benannte Personen. Noch im selben Jahr veräußerte sie ein Teilgrundstück an die Klägerin, die auch die Verpflichtung gegenüber der Stadt übernahm. Das Finanzamt sah in der Übernahme der aus dem städtebaulichen Vertrag herrührenden Verpflichtung der Verkäuferin, neugeschaffenen Wohnraum an von der Stadt benannte Mieter verbilligt zu überlassen, eine sonstige Leistung der Klägerin, die der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die übernommene Verpflichtung zur Errichtung der verbilligten Mietwohnungen ist keine sonstige Leistung im Sinne der Grunderwerbsteuer. Sie ist daher bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen. Zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der erhaltenen Gegenleistung besteht keine kausale Verknüpfung. Eine vom Nennwert abweichende Bewertung aufgrund des zinsvergünstigten Darlehens aus öffentlichen Mitteln zur Errichtung von Mietwohnungen ist nicht gerechtfertigt. Die der Klägerin gewährten zinsgünstigen Darlehen und nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse sind keine bestimmten Vorteile nur für sie. Diese Vorteile sollen vielmehr von ihr durch eine niedrigere Miete an die zukünftigen Mieter weitergegeben werden. Daher stehen sich die Rechte und Pflichten zwischen der Stadt und der Klägerin ausgewogen gegenüber.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Daher bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Abzug der Entfernungspauschale: Wann liegt steuerlich ein Sammelpunkt vor?

Wenn Sie als Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte begründen, bedeutet dies noch nicht, dass Sie sämtliche beruflichen Fahrten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern nach Reisekostengrundsätzen abrechnen dürfen. Denn muss ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen (z.B. ein Busdepot, einen Fährhafen oder einen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport), dürfen die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesen Orten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden (somit nur mit den Entfernungskilometern, die zwischen Wohnung und Sammelpunkt liegen).

Wenn Sie als Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte begründen, bedeutet dies noch nicht, dass Sie sämtliche beruflichen Fahrten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern nach Reisekostengrundsätzen abrechnen dürfen. Denn muss ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen (z.B. ein Busdepot, einen Fährhafen oder einen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport), dürfen die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesen Orten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden (somit nur mit den Entfernungskilometern, die zwischen Wohnung und Sammelpunkt liegen).

Damit steuerlich ein Sammelpunkt angenommen werden kann, muss dieser Ort nach dem Einkommensteuergesetz "dauerhaft" und "typischerweise arbeitstäglich" aufgesucht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass ein "typischerweise arbeitstägliches" Aufsuchen aber kein ausnahmsloses Aufsuchen des Ortes an sämtlichen Arbeitstagen erfordert. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitnehmer den Sammelpunkt "im Normalfall" bzw. "in der Regel" ansteuert. Eine tageweise oder prozentuale Grenze darf hier nach Gerichtsmeinung nicht gezogen werden.

Das erforderliche "dauerhafte" Aufsuchen des Sammelpunkts ist nach dem Urteil zudem gegeben, wenn die zugrundeliegende Anordnung des Arbeitgebers unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus ergangen ist.

Hinweis: Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist, dass die Sammelpunktregelung nur den Abzug der Fahrtkosten einschränkt. Für die anderen Kostenarten liegt weiterhin eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, so dass Arbeitnehmer auch bei Sammelpunkten noch Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten absetzen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Geerbte Familienheime: Erbschaftsteuerbefreiung erfordert keine "Blitz-Renovierung"

Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (ein sogenanntes "Familienheim") erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder die Immobilie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Bestimmung muss "unverzüglich" und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (ein sogenanntes "Familienheim") erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder die Immobilie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Bestimmung muss "unverzüglich" und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Hinweis: Die 200-qm-Begrenzung gilt nur für die Größe der geerbten Wohneinheit. Wird diese nach dem Erbfall mit einer angrenzenden, bereits selbstgenutzten Wohneinheit verbunden, ist es unerheblich, ob die Gesamtwohnfläche diese Grenze anschließend übersteigt.

Wie schnell die Selbstnutzung durch die Kinder erfolgen muss, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im zugrundeliegenden Fall war ein Sohn der Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Er hatte eine von seinem Vater bis zu dessen Tod selbstbewohnte Doppelhaushälfte geerbt, die direkt an seine bereits selbstbewohnte Haushälfte angrenzte. Der Sohn führte umfassende Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der hinzuerworbenen Doppelhaushälfte durch. Aufgrund eines Feuchtigkeitsschadens zogen sich die Arbeiten über knapp drei Jahre hin. Im Zuge dessen verband der Sohn beide Haushälften zu einer großen Wohneinheit, die er im Anschluss komplett selbst nutzte. Das Finanzgericht Münster (FG) lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime ab und verwies darauf, dass keine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorgelegen habe. Der Sohn habe nicht alle technischen denkbaren Maßnahmen unternommen, um die geerbte Haushälfte schnell zu renovieren (z.B. durch den Einsatz von Trocknungsgeräten)

Dem BFH waren die vom FG gesetzten Maßstäbe jedoch zu streng, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwies. Für eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung muss es nach Auffassung des BFH bereits genügen, wenn der Erbe den Baufortschritt nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen fördert. Er muss keinen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben, um den Baufortschritt zu beschleunigen, sondern nur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen.

Hinweis: Für die Steuerbefreiung von Familienheimen darf also nicht gefordert werden, dass der Erbe alle Register zieht, um die Renovierung schnellstmöglich abzuschließen. Es muss aber erkennbar sein, dass er bei den Arbeiten "am Ball" bleibt. Zur Beweisvorsorge kann es sinnvoll sein, zu diesem Zweck ein Bautagebuch zu führen. Aus diesem kann später abgeleitet werden, wann welche Arbeiten erfolgt sind und wann ein stockender Baufortschritt beispielsweise wegen Lieferengpässen oder Handwerkermangel nicht selbst zu vertreten war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Überraschungsbesuch des Finanzamts: Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen

Seit 2018 dürfen Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassen-Nachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Überprüft wird bei diesen Überraschungsbesuchen auch, ob im Kassensystem eine ordnungsgemäß zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt wird. Die Prüfer der Finanzämter beobachten die Bedienung der Kasse in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen häufig sogar vorab verdeckt und führen Testkäufe durch, um zu überprüfen, ob Belege korrekt ausgegeben werden.

Seit 2018 dürfen Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassen-Nachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Überprüft wird bei diesen Überraschungsbesuchen auch, ob im Kassensystem eine ordnungsgemäß zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt wird. Die Prüfer der Finanzämter beobachten die Bedienung der Kasse in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen häufig sogar vorab verdeckt und führen Testkäufe durch, um zu überprüfen, ob Belege korrekt ausgegeben werden.

Hinweis: Stößt der Prüfer im Rahmen der Kassen-Nachschau auf Unstimmigkeiten, kann er direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Betriebsprüfung übergehen, die dann zu einer Hinzuschätzung von Einnahmen und damit zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.

Unternehmen der Bargeldbranche sind häufig gut beraten, wenn sie die Abläufe einer Kassen-Nachschau vorab mit ihrem Personal und ihrem steuerlichen Berater durchsprechen und sich gezielt auf solche Überraschungsbesuche des Finanzamts vorbereiten. So sollte unter anderem geklärt werden, wer Auskünfte erteilen bzw. Unterlagen herausgeben darf und wo die Bedienungsanleitungen der Kasse liegen. Es empfiehlt sich zudem, gemeinsam mit dem steuerlichen Berater im Vorfeld eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation zu erstellen, in der insbesondere folgende Punkte dargestellt sind:

  • Beschreibung der betrieblichen Organisation und Abläufe bei der Kassenführung, der Regelungen zum Kassensturz, zur Kassenauszählung, zum Umgang mit Kassenfehlbeträgen und zur Führung des Kassenbuchs
  • Beschreibung sämtlicher kassenbezogener Datenverarbeitungsprozesse
  • Darstellung der Zugriffs- und Benutzungsrechte aller Angestellten
  • Beschreibung zum Umgang mit besonderen Vorgängen (z.B. Erstellung von Hausbons bei Verzehr durch Angestellte)

Hinweis: Wird ein Unternehmen einer Kassen-Nachschau unterzogen, sollte es schnellstmöglich seinen steuerlichen Berater kontaktieren, damit die Nachschau von ihm begleitet werden kann. Der Prüfer ist allerdings nicht verpflichtet, auf das Eintreffen des Beraters zu warten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Kassensystem/Registrierkasse: Wie sind Kleinbetragsrechnungen aufzubewahren?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Pflicht der Rechnungsaufbewahrung geäußert. Danach reicht es für Kleinbetragsrechnungen aus, wenn bei elektronischen Kassensystemen ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) reproduziert werden kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Pflicht der Rechnungsaufbewahrung geäußert. Danach reicht es für Kleinbetragsrechnungen aus, wenn bei elektronischen Kassensystemen ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) reproduziert werden kann.

Umsatzsteuerrechtlich sind Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Zudem sind die Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung zu beachten. Bei Rechnungen, die mittels elektronischer Registrierkassen erstellt werden, reicht es nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aus, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden. Diese Bons müssen den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten. Während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sind die Rechnungen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.

Der UStAE ist in diesem Zusammenhang geändert worden. Werden Kleinbetragsrechnungen mithilfe elektronischer Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, reicht es nun aus, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Das BMF hat außerdem klargestellt, dass auch die übrigen Anforderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) gelten. Das BMF verweist hier insbesondere darauf, dass die Erfassung vollständig, richtig und zeitgerecht sein muss.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Zweifelsfragen: Wann sind grenzüberschreitende Beförderungsleistungen steuerbefreit?

Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Leistung durch den Unternehmer an den Versender oder den Empfänger der Ware ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird.

Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Leistung durch den Unternehmer an den Versender oder den Empfänger der Ware ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2017 entschieden, dass grenzüberschreitende Güterbeförderungen steuerfrei sind, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Dies stand nicht in Einklang mit der bisherigen Verwaltungsauffassung. Daraufhin änderte die Finanzverwaltung im Februar 2020 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung die Anwendungsgrundsätze. Eine Steuerbefreiung komme danach nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht. Eine Nichtbeanstandungsregelung wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

Das BMF hat sich nun zu gemischten Sendungen geäußert und darüber hinaus eine Vertrauensschutzregelung eingeführt. Die Steuerbefreiung ist nach den Vorgaben des EuGH nur dann möglich, wenn die drittlandsgrenzüberschreitende Beförderung eines Gegenstands durch den Unternehmer unmittelbar an den Versender oder den Empfänger ausgeführt wird. Eine gemischte Sendung liegt vor, wenn

  • ein Versender oder Empfänger einen Hauptfrachtführer mit der grenzüberschreitenden Beförderung beauftragt,
  • dieser hierzu einen Unterfrachtführer beauftragt und
  • neben der Beförderung der Gegenstände auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist.

In diesem Fall kommt die Steuerbefreiung nur für die Beförderung des Unterfrachtführers hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender ist. Die Beförderungsleistung ist in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen.

Für den Hauptfrachtführer gelten besondere Nachweispflichten. Er muss nachweisen, dass er Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt. War trotz der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben gemacht hat, kann die Steuerbefreiung im Billigkeitswege trotzdem gewährt werden (Vertrauensschutzregelung).

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Tonnagebesteuerung: Wie wirken sich Sondervergütungen auf den Gewerbeertrag aus?

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben und Gewerbesteuer zahlen müssen, kann als Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewerbeertrag genutzt werden. Früher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Gewerbesteuer auch Sondervergütungen zu berücksichtigen sind. Das sind zum Beispiel Vergütungen, die ein KG-Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhält. Nachdem der BFH diesbezüglich seine Rechtsprechung änderte, verankerte der Gesetzgeber die Hinzurechnung im Gesetz. In einem vom Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Streitfall stellte sich die Frage, wie Sondervergütungen zu behandeln sind, wenn der Gewerbebetrieb mittlerweile aufgegeben wurde.

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben und Gewerbesteuer zahlen müssen, kann als Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewerbeertrag genutzt werden. Früher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Gewerbesteuer auch Sondervergütungen zu berücksichtigen sind. Das sind zum Beispiel Vergütungen, die ein KG-Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhält. Nachdem der BFH diesbezüglich seine Rechtsprechung änderte, verankerte der Gesetzgeber die Hinzurechnung im Gesetz. In einem vom Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Streitfall stellte sich die Frage, wie Sondervergütungen zu behandeln sind, wenn der Gewerbebetrieb mittlerweile aufgegeben wurde.

Die Klägerin, eine GmbH, war die einzige Komplementärin der X-GmbH & Co. KG, einer Einschiffsgesellschaft, die mittlerweile aufgelöst ist. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen. Die Klägerin erhielt für die Haftungsübernahme 2.500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer pro Jahr. Mit Wirkung zum 01.01.2011 optierte die KG zur Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage. Am 21.04.2016 wurde das Schiff an den Erwerber übergeben. Weitere Geschäftstätigkeiten gab es nicht. In der Gewerbesteuererklärung für 2016 gab die KG einen Gewerbeertrag an, der sich aus einem pauschal ermittelten Gewinn und zeitanteiligen Sondervergütungen zusammensetzte. Das Finanzamt berücksichtigte die Haftungsvergütung in voller Höhe als hinzuzurechnende Sondervergütung.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Gesetz nicht nur den Gewerbeertrag fingiert, sondern auch einen Gewerbebetrieb. Der ermittelte Gewinn - einschließlich Hinzurechnungen - ist der Gewerbeertrag. Der Hinweis "einschließlich der Hinzurechnungen" wurde im Gesetz ergänzt. Allerdings hat der Gesetzgeber nur auf die Änderung der ständigen Rechtsprechung des BFH reagiert. Sondervergütungen, die erst nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft entstehen, gehören nicht zum fiktiven Gewerbeertrag. Ein fiktiver Gewerbebetrieb wird damit nicht begründet. Die Fiktionswirkung setzt vielmehr einen noch bestehenden Gewerbebetrieb voraus. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass durch die Hinzurechnung eine Regelung über das Bestehen eines Gewerbebetriebs getroffen werden sollte.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Jetzt muss der BFH entscheiden, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft auch insoweit Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags ist, als sie auf die Zeit nach Einstellung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft entfällt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Elektromobilität: Welche Steuervorteile gelten für dienstliche E-Autos oder E-Bikes?

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unterwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 EUR bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 EUR gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge und für dienstliche E-Bikes gelten:

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unterwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 EUR bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 EUR gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge und für dienstliche E-Bikes gelten:

  • Steuervorteile für E-Bikes: Wenn Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung an Arbeitnehmer überlassen werden (Herabsetzung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 EUR bzw. 0,35 EUR je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von dieser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren, denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.
  • Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 EUR in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 EUR müssen monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Arbeitskleidung: Wann ist ein Werbungskostenabzug und eine steuerfreie Überlassung möglich?

Ob ein Arbeitnehmer di Aufwendungen für seine Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen darf bzw. ihm die Kleidung steuerfrei durch den Arbeitgeber überlassen oder übereignet werden kann, sorgt regelmäßig für Konflikte mit dem Finanzamt. Es gilt hierbei die Grundregel, dass nur die Kosten für typische Arbeitskleidung abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden können. Als typische Berufskleidung anerkannt werden Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die

Ob ein Arbeitnehmer di Aufwendungen für seine Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen darf bzw. ihm die Kleidung steuerfrei durch den Arbeitgeber überlassen oder übereignet werden kann, sorgt regelmäßig für Konflikte mit dem Finanzamt. Es gilt hierbei die Grundregel, dass nur die Kosten für typische Arbeitskleidung abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden können. Als typische Berufskleidung anerkannt werden Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe) oder
  • die private Kleidung schonen sollen (z.B. Laborkittel) oder
  • aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.

Wird einem Arbeitnehmer typische Arbeitskleidung kostenlos vom Arbeitgeber gestellt (z.B. Polizeiuniform), muss er auf diesen Vorteil keine Steuern zahlen.

Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Vorteilsversteuerung kann aber in Einzelfällen abgewendet werden, wenn die Überlassung der Kleidung lediglich die zwangsläufige Folge des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist. Diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit angenommen, wenn ein Lebensmitteleinzelhändler seinen Arbeitnehmern einheitliche bürgerliche Kleidung überlässt (Shirts, Hemden, Krawatten und Blusen ohne Einstickung des Firmennamens), die während der Arbeitszeit getragen werden muss, um ein homogenes Erscheinungsbild aller Mitarbeiter und eine bessere Erkennbarkeit für Kunden sicherzustellen. Des Weiteren hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit die Kosten für schwarze Anzüge von Geistlichen und Bestattern zum steuerlichen Abzug zugelassen.

Dahingegen wurden die Schuhe einer Schuhverkäuferin oder die Anzüge eines Rechtsanwalts bislang nicht als typische Berufskleidung anerkannt. In einem weiteren Fall hatte der BFH entschieden, dass der Trachtenanzug des Geschäftsführers eines bayerischen Lokal ebenfalls keine typische Berufskleidung ist, obwohl dieser verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Der BFH begründete diese Entscheidung damals mit dem Argument, dass die private Nutzung der Trachtenkleidung als bürgerliche Kleidung nicht ausgeschlossen sei.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Organschaft: Neues zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, sofern er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Das gilt unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet. Der Leistungsempfänger muss diese Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Das ist der Fall, wenn er mindestens 10 % seines Umsatzes als Bauleistungen erbringt.

Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger für die Bauleistungen der Steuerschuldner, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. In die Berechnung der 10-%-Grenze fließen nur die Umsätze ein, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat. Aufgrund der BFH-Rechtsprechung schränkt das BMF dies dahingehend ein, dass nichtsteuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Keine Verpflegungspauschalen: Erste Tätigkeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern mit berufsbildbedingten Aufgaben in Diensträumen

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

In einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) wollte eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts diese steuerlich günstige Regelung für sich nutzen. Sie war im Außendienst des Allgemeinen Ordnungsdienstes tätig und vertrat den Standpunkt, dass sie deshalb über keine erste Tätigkeitsstätte in den Diensträumen ihres Ordnungsamts verfüge. Sie suchte diese Räume jedoch arbeitstäglich zu Dienstbeginn für etwa 45 Minuten auf, um sich umzuziehen, ihre EDV-Geräte und ihr Dienstfahrzeug entgegenzunehmen und Anzeigen zu bearbeiten. Zu Dienstende war sie ebenfalls noch einmal für jeweils etwa 25 Minuten im Dienstgebäude tätig.

Der BFH urteilte, dass die Mitarbeiterin eine erste Tätigkeitsstätte im Dienstgebäude begründet hatte und deshalb keine Verpflegungsmehraufwendungen für ihre Arbeitseinsätze abziehen dürfe. Die Bundesrichter begründeten diese Entscheidung mit den Tätigkeiten, die arbeitstäglich in den Räumlichkeiten des Ordnungsamts zu erledigen waren. Sie wiesen einen inhaltlich ergänzenden Bezug zur Außendiensttätigkeit auf, gehörten ebenso zum Berufsbild wie der Außendienst selbst und erschöpften sich nicht nur in rein organisatorischen Maßnahmen wie dem Stempeln der Dienstzeit.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Außendienstmitarbeiter die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht abwenden können, wenn sie in den Diensträumen Tätigkeiten erbringen, die sie dienstrechtlich schulden und die zu ihrem Berufsbild gehören.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Aufspaltung: Wer muss einen Übertragungsgewinn bei einer Organschaft versteuern?

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall wurde eine Organgesellschaft aufgespalten. Bis dato hatte sie ein Einzelhandelsunternehmen in Form zahlreicher Filialen betrieben. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Privatisierung des Filialgeschäfts wurde jede einzelne Niederlassung auf eine jeweils neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen. Auch die Zentralfunktionen der bisherigen Gesellschaft wurden von einer eigens gegründeten Tochtergesellschaft übernommen. Durch die Aufspaltung endete die Organgesellschaft.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall wurde eine Organgesellschaft aufgespalten. Bis dato hatte sie ein Einzelhandelsunternehmen in Form zahlreicher Filialen betrieben. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Privatisierung des Filialgeschäfts wurde jede einzelne Niederlassung auf eine jeweils neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen. Auch die Zentralfunktionen der bisherigen Gesellschaft wurden von einer eigens gegründeten Tochtergesellschaft übernommen. Durch die Aufspaltung endete die Organgesellschaft.

Die Aufspaltung wurde rückwirkend unter Ansatz der Buchwerte vorgenommen; entsprechend wurde die Buchwertfortführung beantragt. Die Muttergesellschaft (Organträgerin) der aufgespaltenen (Organ-)Gesellschaft schloss nur wenige Tage später jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag mit ihren neuen Tochtergesellschaften. Viele der neuen Tochtergesellschaften wurden wiederum kurze Zeit später an diverse Käufer veräußert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass eine Buchwertfortführung wegen der anschließenden Veräußerung eines maßgeblichen Teils der Gesellschaftsanteile an den Nachfolge-GmbHs nicht möglich sei. Es erließ daraufhin gegenüber allen Nachfolge-GmbHs gleichlautende Gewerbesteuer-Messbescheide und ermittelte einen gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinn. Die Prüfer begründeten dies mit einer Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz, nach der die Aufspaltung nicht steuerneutral erfolgen dürfe, wenn die Aufspaltung - wie vorliegend - der Vorbereitung einer Veräußerung dienen solle.

Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Steuerfestsetzung als rechtswidrig und hielt eine Fortführung der Buchwerte für möglich. Ein eventuell entstandener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn sei Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens. Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.

Hinweis: Dient eine Aufspaltung der Vorbereitung einer Veräußerung von Vermögensteilen einer Gesellschaft, kann die Aufspaltung selbst nicht zu Buchwerten erfolgen. Handelt es sich bei der aufgespaltenen Gesellschaft um eine Organgesellschaft, muss der Organträger "die Zeche zahlen".

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Grundstückskauf: Wann entsteht die Umsatzsteuer bei Vermittlung und Ratenzahlung?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen.

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ging es um die Frage der Steuerentstehung bei einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird. Es ging ferner darum, ob die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Vorauszahlungszeiträume bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts führe. Im vorliegenden Fall ging es bei dem strittigen Umsatz um eine einmalige Dienstleistung (Vermittlung eines Grundstückskaufes), die vollständig in 2012 bewirkt wurde und das in fünf Raten zu zahlende Honorar (1 Million EUR zuzüglich Mehrwertsteuer) sich vollumfänglich nur auf diese Leistung bezog.

Der EuGH entschied, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht zur Entstehung der Umsatzsteuer mit Ablauf der jeweiligen Ratenzahlung führt. Der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.

Zudem stellte der EuGH fest, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises eingestuft werden kann und daher nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Handakten: Hat man bei einer Betriebsprüfung das Recht auf Akteneinsicht?

Der Schutz persönlicher Daten ist in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund getreten, da sich durch den technischen Fortschritt auch die Datennutzung geändert hat. So ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten, in der unter anderem ein Auskunftsrecht geregelt ist. Danach kann eine betroffene Person von der Person, die die Daten verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert oder verarbeitet werden. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers nach diesem in der DSGVO verankerten Recht.

Der Schutz persönlicher Daten ist in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund getreten, da sich durch den technischen Fortschritt auch die Datennutzung geändert hat. So ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten, in der unter anderem ein Auskunftsrecht geregelt ist. Danach kann eine betroffene Person von der Person, die die Daten verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert oder verarbeitet werden. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers nach diesem in der DSGVO verankerten Recht.

Der Kläger ist selbständiger Apotheker. Im Jahr 2020 fand bei ihm eine Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 statt, die die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer umfasste. Der Kläger beantragte am 21.08.2020 aufgrund der DSGVO während der laufenden Betriebsprüfung Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin, die die angeblich fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beträfen. Der Antrag wurde am 23.10.2020 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde verworfen.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht werde nicht durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach der DSGVO begründet. Sinn und Zweck der DSGVO ist es, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Das Auskunftsrecht und das Recht auf Erhalt einer Kopie erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte. Denn erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, versetzt die betroffene Person in die Lage, weitere Rechte auszuüben. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn ein datenschutzrechtlicher Anspruch kann auch ohne Akteneinsicht erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst bestimmen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich in diesem Fall auch aus keinem anderen Gesetz.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Corona-Pandemie: Gericht darf mündliche Verhandlung mit Schutzkonzept durchführen

Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.

Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann unter anderem verletzt sein, wenn ein Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminverlegung (aus erheblichen Gründen) gestellt hat.

Ein neuer Fall des BFH zeigt, dass einem coronabedingten Terminverlegungsantrag aber nicht zwingend stattgegeben werden muss, wenn ein Gericht ein tragfähiges Schutzkonzept bei der mündlichen Verhandlung anwendet.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin Anfang 2021 eine (erneute) Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt und damit argumentiert, dass bei der Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr erhebliche Gesundheitsgefahren bestünden. Zugleich erklärte sie, dass ihr Prozessbevollmächtigter in höherem Alter, schwer vorerkrankt und noch ungeimpft sei.

Das FG München lehnte die erneute Verlegung des Termins jedoch ab und verwies auf das umfangreiche gerichtliche Schutzkonzept (Einsatz eines Luftreinigungsgeräts, regelmäßiges Lüften, Desinfizieren der Tische, Nutzung von Plexiglasabtrennungen). Das Gericht sah daher keine besondere Ansteckungsgefahr und führte die Verhandlung in Abwesenheit der Klägerseite durch.

Der BFH wies die dagegen gerichtete Beschwerde nun zurück und erklärte, dass eine schwere Vorerkrankung nicht per se eine Terminverlegung rechtfertigt. Zwar hatte die Verhandlung auf dem Höhepunkt der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie stattgefunden, gleichwohl aber hatte das FG bei seiner Ablehnung zulässigerweise auf das ergriffene Schutzkonzept im Gerichtsgebäude verwiesen. Der Klägerseite war zudem durchaus zuzumuten gewesen, für die Anreise auf einen Pkw oder ein Taxi umzusteigen. Der BFH verwies weiter darauf, dass ein Prozessbevollmächtigter nach der Bundesrechtsanwaltsordnung angehalten ist, bei längerer gesundheitlicher Beeinträchtigung für eine Vertretung zu sorgen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Außergewöhnliche Belastungen: Kappung durch Eigenanteil gilt auch für beihilfefähige Krankheitskosten

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerzahlern 5 % 6 % 7 %
bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerzahlern 4 % 5 % 6 %
bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung

 

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann aus Baden-Württemberg hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, die Kürzung beihilfefähiger Krankheitskosten um die zumutbare Belastung zu kippen. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass der Steuergesetzgeber den Eigenanteil nicht undifferenziert von sämtlichen Krankheitskosten in Abzug bringen dürfe. Vielmehr müssten Kosten, die bei beihilfeberechtigten Steuerzahlern (Beamten) von der Beihilfe erstattet würden, ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Konkret wollte er die Kosten für ein Zahnimplantat und eine Brille ungekürzt absetzen, soweit sie bei Beamten beihilfefähig wären.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Kürzung um die zumutbare Belastung auch für beihilfefähige Krankheitskosten gilt und dies nicht gegen die Verfassung verstößt. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege insoweit nicht vor. Zwar erhielten Beamte durch ihre Beihilfe teils höhere Kostenerstattungen als gesetzlich Krankenversicherte, diese Be- oder Entlastungsentscheidung aus dem Versicherungs- bzw. Beihilferecht müsse jedoch nicht durch Steuerentlastungen kompensiert werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 19.11.2021 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG)
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.

Ausgewiesen ist in dem Schreiben zudem der Arbeitgeberanteil, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2022 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2022 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des "Brexit" nun auch für das Vereinigte Königreich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Rentner und Pensionäre: Pilotprojekt zur vereinfachten Steuererklärung wird fortgeführt

Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften") abgeben.

Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften") abgeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mitgeteilt, dass diese Möglichkeit auch für das Steuerjahr 2021 fortbesteht - allerdings nur in den genannten Bundesländern. Auf seinen Internetseiten hat das BMF den entsprechenden Erklärungsvordruck für 2021 veröffentlicht.

Da die meisten steuerlich relevanten Daten von Ruheständlern ohnehin bereits beim Finanzamt vorliegen (z.B. elektronisch übermittelte Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge), müssen auf dem Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu bestimmten Versicherungsbeiträgen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuerzahlungen, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemacht werden. Damit sind dann alle einkommensteuerlichen Pflichten des Ruheständlers erfüllt. Renten und Pensionen, sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nicht eingetragen werden, diese werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Wer darüber hinaus noch Kosten geltend machen will (z.B. Unterhaltszahlungen) oder Nebeneinkünfte erzielt (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb), muss weiterhin die regulären Erklärungsvordrucke nutzen. Gleiches gilt, wenn sich Ruheständler gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt zurückholen wollen oder sie Kapitalerträge erklären müssen, die noch nicht abgeltend besteuert worden sind.

Hinweis: Um kein Geld zu verschenken, sollten Ruheständler mit ihrem steuerlichen Berater besprechen, welche Erklärungsvariante für den eigenen Fall sinnvoll ist. Nicht immer ist der einfachste Weg der beste.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Kinderkrankengeld: Die Regelungen im Überblick

Viele Eltern haben in Zeiten von Quarantäne, Lockdown und der pandemiebedingten Schließung von Kitas auf Kinderkrankentage zurückgegriffen. Für diese Tage erhalten Eltern ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Ursprünglich galten die Regelungen nur bei der Erkrankung eines Kindes, der Gesetzgeber hat den Anspruch aber mittlerweile auch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung ausgeweitet. Ist ein Kind unter 12 Jahren erkrankt, muss in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, kann ein Elternteil also der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen. Für Kinder über 12 Jahre kann dies auch noch möglich sein - und zwar, wenn sie eine Behinderung haben oder besondere Hilfe benötigen.

Viele Eltern haben in Zeiten von Quarantäne, Lockdown und der pandemiebedingten Schließung von Kitas auf Kinderkrankentage zurückgegriffen. Für diese Tage erhalten Eltern ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Ursprünglich galten die Regelungen nur bei der Erkrankung eines Kindes, der Gesetzgeber hat den Anspruch aber mittlerweile auch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung ausgeweitet. Ist ein Kind unter 12 Jahren erkrankt, muss in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, kann ein Elternteil also der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen. Für Kinder über 12 Jahre kann dies auch noch möglich sein - und zwar, wenn sie eine Behinderung haben oder besondere Hilfe benötigen.

Der betreuende Elternteil eines in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Kindes kann von seiner Krankenkasse Kinderkrankengeld einfordern. Da die berufliche Freistellung in der Regel unentgeltlich erfolgt, ersetzt die Lohnersatzleistung der Krankenkasse 90 % des entgangenen Nettogehalts. Private Krankenkassen zahlen kein Kinderkrankengeld, es sei denn, es wurde eine spezielle private Zusatzversicherung dafür abgeschlossen.

Gab es zuvor nur zehn Kinderkrankentage jährlich pro Kind und Elternteil, wurden diese mittlerweile mehrmals durch den Gesetzgeber aufgestockt. Aktuell gibt es 30 Betreuungstage pro Elternteil für den Nachwuchs. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist möglich, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Alleinerziehenden stehen insgesamt sogar 60 Tage für das erste Kind zu. Mit der Anzahl der Kinder in der Familie erhöht sich auch die Zahl der Kinderkrankentage. Bis zu 65 Tage pro Elternteil bzw. bis zu 130 Betreuungstage für Alleinerziehende sind drin. Dies gilt für das Ausnahmejahr 2021 und soll für das Jahr 2022 verlängert werden.

Das von Eltern bezogene Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber als Lohnersatzleistung - wie das Elterngeld oder das Kurzarbeitergeld - dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz, der für die übrigen Einkünfte gilt.

Erhalten Mütter oder Väter Lohnersatzleistungen wie das Kinderkrankengeld von mehr als 410 EUR pro Jahr, sind sie zudem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Summe des Kinderkrankengeldes muss im Mantelbogen unter "Einkommensersatzleistungen" eingetragen werden. Eltern wird von ihrer zuständigen Krankenkasse automatisch eine "Bescheinigung für das Finanzamt" ausgestellt, aus der die Höhe des gezahlten Kinderkrankengeldes hervorgeht. Zudem werden die Daten über ausgezahlte Lohnersatzleistungen von den Krankenkassen elektronisch an die zuständigen Finanzämter gemeldet, so dass die Daten dort maschinell abgeglichen werden können.

Hinweis: In Fällen, in denen nur ein Elternteil das Kinderkrankengeld bezogen hat, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater prüfen, ob für Sie eine Einzelveranlagung günstiger als eine Zusammenveranlagung ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Entschädigung: Können Zahlungen für ein Ehrenamt steuerpflichtig sein?

Wer sich für ein Ehrenamt entscheidet, möchte damit in der Regel etwas für das Gemeinwohl tun. Mitunter gibt es dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Damit das Ehrenamt attraktiv bleibt und man die - meist geringe - Vergütung nicht auch noch versteuern muss, hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesetz verankert. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse und Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Für bestimmte Tätigkeiten kommt zudem die Inanspruchnahme des Übungsleiter-Freibetrags (3.000 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (840 EUR) in Betracht. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden steuerfrei ist.

Wer sich für ein Ehrenamt entscheidet, möchte damit in der Regel etwas für das Gemeinwohl tun. Mitunter gibt es dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Damit das Ehrenamt attraktiv bleibt und man die - meist geringe - Vergütung nicht auch noch versteuern muss, hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesetz verankert. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse und Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Für bestimmte Tätigkeiten kommt zudem die Inanspruchnahme des Übungsleiter-Freibetrags (3.000 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (840 EUR) in Betracht. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden steuerfrei ist.

Der Kläger war als Vorsitzender des Vorstands einer Regionalvertretung der Deutschen Rentenversicherung ehrenamtlich tätig. Er erhielt für diese Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Für eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit wurden ihm seine Fahrtkosten erstattet. Das Finanzamt erfasste die Entschädigungszahlung der Deutschen Rentenversicherung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Das FG hat diese Einschätzung des Finanzamts bestätigt. Der Kläger war im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit selbständig, nachhaltig und auch mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Dass er seine Leistung nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erbrachte, spricht nicht gegen eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Das können zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied sein. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Die Tätigkeit des Klägers enthält Elemente einer Aufsichtsratstätigkeit und auch seine Stellung als Vorsitzender des Vorstands gleicht einer Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats.

Der Vorstand ist ein Organ der Selbstverwaltung und verkörpert den Verwaltungsträger. Seine Handlungen gelten als eigene Handlungen des Selbstverwaltungskörpers. Der Vorstand ist also primär kein Verwaltungsorgan, sondern ein Willensorgan der Körperschaft oder Anstalt. Bei der Tätigkeit des Vorstands stehen die gemeinsamen Interessen der Rentenversicherungsbeitragszahler (Versicherte und Arbeitgeber) im Vordergrund. Damit ist die Tätigkeit vermögensverwaltender Art.

Aufgrund dieser Analyse der Tätigkeit des Klägers ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entschädigung steuerbar ist, weil sie keine der Voraussetzungen einer möglichen Steuerbefreiung erfüllt.

Hinweis: Das FG hat lediglich den Ersatz von Fahrtkosten als steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen beurteilt. Denn insoweit handelt es sich um Bezüge, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Wir beraten Sie gerne zu den Steuerbefreiungen, die für ehrenamtliche Tätigkeiten in Betracht kommen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Vollverzinsung: Wie sind Steuernachzahlungen und -erstattungen zu verzinsen?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vollverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vollverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geäußert.

Das BVerfG hatte die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen als verfassungswidrig beurteilt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Verzinsung neu zu regeln. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiter anwendbar.

Die Finanzverwaltung hat sich nun zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG geäußert und die Besteuerungspraxis geregelt. Danach sind sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auszusetzen. Es erfolgt keine Festsetzung anfallender Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019.

Zudem hat das BMF erläutert, wie mit geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen, mit vorläufigen Zinsfestsetzungen, mit Einspruchsfällen, rechtsanhängigen Fällen und im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zu verfahren ist. Es hat ferner klargestellt, dass Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nicht von dieser Regelung betroffen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Außergewöhnliche Belastungen: Wie hoch darf das eigene Vermögen einer unterstützten Person sein?

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 EUR (bis einschließlich 2021: 9.744 EUR) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 EUR (bis einschließlich 2021: 9.744 EUR) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

  • Sie gegenüber dieser Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind,
  • Sie für diese Person keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR angesehen. Diese Grenze ist allerdings schon im Jahr 1975 festgelegt worden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen ist.

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten sie, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen von 10.537 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kamen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.123 EUR. Empfänger der Unterhaltszahlungen war ihr Sohn, der in dieser Zeit an einer Universität studierte. Im Rahmen der Veranlagung forderte das Finanzamt die Kläger auf, ihre Zahlungen und das Vermögen des Sohnes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin reichten die Kläger eine Saldenbestätigung der Sparkasse bezüglich der Konten ihres Sohnes ein. Danach betrug der Saldo 15.950 EUR am 01.01.2019 und 16.216 EUR am 30.09.2019. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist unter anderem, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Grenze wird die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen. Nach Ansicht des FG ist die 1975 definierte Wertgrenze von 15.500 EUR auch für das Streitjahr 2019 noch gültig. Die Zahlungen der Kläger sind aufgrund des eigenen Vermögens des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sein Vermögen bereits zu Beginn des Jahres 2019 den Betrag von 15.500 EUR überschritten hatte. Zum Vermögen gehören auch die Zahlungen, die voraussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden. Daher wurden auch die Zahlungen berücksichtigt, die der Sohn im Hinblick auf seinen baldigen Studienabschluss und die ungewisse Zukunft angespart hatte.

Hinweis: Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Nun bleibt das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten, der die seit 1975 nicht erhöhte Grenze allerdings wiederholt gebilligt hat.

Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, unter denen Sie Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Kapitalvermögen: Wie sind Zuwendungen einer ausländischen Stiftung zu behandeln?

Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Im Streitfall hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass die Kläger eine satzungsgemäße Zuwendung einer ausländischen Stiftung erhalten hatten. Zuvor hatten die Kläger diese Zuwendung als Schenkung deklariert. Das Finanzamt erließ zunächst einen Schenkungsteuerbescheid, den es später wieder aufhob. Es änderte jedoch den Einkommensteuerbescheid für 2017 dahin gehend, dass es die Zuwendung als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Nach Ansicht des Finanzamts war die Zuwendung der ausländischen Familienstiftung mit einer Gewinnausschüttung an Anteilseigner wirtschaftlich vergleichbar. Dass die Destinatäre rechtlich nicht die Stellung eines Anteilseigners besäßen, sei unbeachtlich.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Zuwendung der Stiftung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die nach liechtensteinischem Recht gegründete, rechtsfähige Familienstiftung zählt zu den Vermögensmassen, deren Ausschüttungen nach dem Gesetz der Einkommensteuer unterliegen. Sie hat ihren Sitz in Vaduz und ist einer rechtsfähigen inländischen Stiftung vergleichbar. Die Stiftung hat eine Leistung, nämlich die Ausschüttung, erbracht. Als Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe. Ein Leistungsaustausch lag nicht vor, da die Stiftung von den Klägern nichts erhalten hat. Für die Annahme von wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbaren Einnahmen aus Leistungen kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger rechtlich die Stellung eines Anteilseigners innehat und am Vermögen beteiligt ist.

Hinweis: Wenn Sie vergleichbare Zuwendungen erhalten, klären wir für Sie, zu welcher Art von Einkünften diese gehören. Wir beraten Sie auch gerne dazu, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert an nachfolgende Generationen weitergeben können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Beweisaufnahme des Finanzgerichts: Überraschendes Absehen von Zeugenvernehmung begründet Verfahrensfehler

Allen Verfahrensbeteiligten muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen, denn jeder hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Allen Verfahrensbeteiligten muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen, denn jeder hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird, wenn ein Gericht in einem Beweisbeschluss zunächst eine Zeugenvernehmung anordnet und eine spätere Entscheidung über die Art und Weise der Vernehmung ankündigt, dann jedoch im Zuge der Klageabweisung überraschend erklärt, dass es von einer Zeugenvernehmung Abstand genommen habe, weil der Zeuge aufgrund eines Auslandsaufenthalts unerreichbar sei.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerseite eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und dem FG mitgeteilt, dass sich einer der zu vernehmenden Zeugen in Thailand aufhalte und aufgrund der Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Das Gericht hatte die Terminverlegung abgelehnt und darauf verwiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Vernehmung anderer Zeugen - darüber entschieden werde, wie die Vernehmung des Auslandszeugen vonstattengehen solle. Dann jedoch erging das klageabweisende Urteil.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung nun auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG. Die Bundesrichter sahen durch das Vorgehen des FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör als verletzt an, da das FG bis zum Urteilsspruch nicht zu erkennen gegeben hatte, dass es die Vernehmung des Auslandszeugen gar nicht mehr beabsichtigte.

Hinweis: Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können also grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist. Das FG hatte diese Grundsätze mit seiner direkten Klageabweisung unbeachtet gelassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Steuertermine März 2022

Steuertermine März 2022
10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.03.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2022; ** für das I. Quartal 2022]

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(aus: Ausgabe 02/2022)

Hinterziehungszinsen im Kindergeldverfahren: Einspruchsführer erhalten keine Kostenerstattung von der Familienkasse

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung für den Einspruchsführer gibt.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung für den Einspruchsführer gibt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine klagende Mutter in der Vergangenheit zu Unrecht Kindergeld bezogen, so dass die Familienkasse später Hinterziehungszinsen gegen sie festsetzte. Zwar war der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin in der Sache erfolgreich; die Familienkasse entschied aber, dass ihr die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten waren. Das Finanzgericht Bremen gab der Klage der Mutter statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Der BFH sah die Sache jedoch anders. Zwar werden einem erfolgreichen Einspruchsführer nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide erstattet. Diese Vorschrift kann aber nach dem BFH-Urteil nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich - wie im vorliegenden Fall - erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. Denn die entsprechende Regelung des EStG ist ihrem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn der Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" erfolgreich war. Eine Kostenerstattungspflicht kann auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der Regelung begründet werden, denn es fehlt für eine solche Analogie nach Gerichtsmeinung an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Neue Steuerschätzung: "Corona-Einbruch" fällt moderater aus als erwartet

Im November 2021 hat die 161. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesfinanzministeriums, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Ergebnis: Nach der neuen Schätzung fallen die Steuereinnahmen für 2021 bis einschließlich 2025 jährlich um 35 Mrd. EUR höher aus, als noch in der vorhergehenden Steuerschätzung im Mai 2021 angenommen. Insgesamt kann der Staat in dem Fünfjahreszeitraum also mit Mehreinnahmen von knapp 180 Mrd. EUR rechnen.

Im November 2021 hat die 161. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesfinanzministeriums, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Ergebnis: Nach der neuen Schätzung fallen die Steuereinnahmen für 2021 bis einschließlich 2025 jährlich um 35 Mrd. EUR höher aus, als noch in der vorhergehenden Steuerschätzung im Mai 2021 angenommen. Insgesamt kann der Staat in dem Fünfjahreszeitraum also mit Mehreinnahmen von knapp 180 Mrd. EUR rechnen.

Die Differenz zum Ergebnis der Mai-Steuerschätzung resultiert nahezu vollständig aus Schätzabweichungen aufgrund nach oben revidierter makroökonomischer Kenngrößen und gut laufender Steuereinnahmen im Jahr 2021 sowie der besseren Aussichten bezüglich der weiteren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Hinweis: Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2021 der Bundesregierung zugrunde. Die Regierung erwartet hiernach für 2021 insbesondere aufgrund der Lieferengpässe in der Wirtschaft einen mit 2,6 % etwas geringeren Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts als noch in der Frühjahrsprojektion 2021. Angesichts der hohen Auftragsbestände in der Industrie und daraus resultierender Impulse ist im Jahr 2022 aber mit einem deutlichen Zuwachs des realen Bruttoinlandsprodukts um 4,1 % zu rechnen. Im Jahr 2023 dürfte das Bruttoinlandsprodukt mit 1,6 % allerdings wieder moderater zulegen und für die Jahre 2024 bis 2026 wird ein jahresdurchschnittliches Wachstum von 0,8 % prognostiziert.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Zusammenveranlagung: Wann lohnt das Ehegatten-Splitting?

"Warum willst du mich eigentlich heiraten?" Wer bei dieser Frage nur auf Steuervorteile hinweist, beabsichtigt wohl keine klassische Liebesheirat. Gleichwohl sollten sich (Ehe-)Paare aber natürlich auch der steuerlichen Vorteile bewusst sein, die der Fiskus für (Frisch-)Vermählte bereithält. Im deutschen Steuerrecht gilt: Unverheiratete Paare werden vom Fiskus wie zwei Singles besteuert - mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

"Warum willst du mich eigentlich heiraten?" Wer bei dieser Frage nur auf Steuervorteile hinweist, beabsichtigt wohl keine klassische Liebesheirat. Gleichwohl sollten sich (Ehe-)Paare aber natürlich auch der steuerlichen Vorteile bewusst sein, die der Fiskus für (Frisch-)Vermählte bereithält. Im deutschen Steuerrecht gilt: Unverheiratete Paare werden vom Fiskus wie zwei Singles besteuert - mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt statt einer Einzelveranlagung die Zusammenveranlagung wählen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt addiert das Jahreseinkommen beider Partner, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

In der Regel zahlen Paare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung. Denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können so viel Steuern sparen.

Beispiel: Die Eheleute A verdienten im Jahr 2020 einzeln jeweils 45.000 EUR bzw. 15.000 EUR. Beantragen sie eine Einzelveranlagung, müsste der eine Partner 10.244 EUR und der andere 1.085 EUR Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 11.329 EUR). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssten sie aufgrund des Splittingtarifs 955 EUR weniger zahlen.

Die Einzelveranlagung von Ehepaaren kann in Einzelfällen günstiger als die Zusammenveranlagung sein - beispielsweise, wenn ein Partner eine hohe Abfindung oder Lohnersatzleistungen erhalten hat.

Hinweis: Ob die Einzel- oder die Zusammenveranlagung für ein Paar günstiger ist, erklärt Ihnen Ihr Steuerberater. Erste Anhaltspunkte lassen sich auch durch den Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums (www.bmf-steuerrechner.de) gewinnen. Hier kann die voraussichtliche Einzelsteuerlast für jeden Partner errechnet (Berechnung wie für zwei Alleinstehende) und in der Summe anschließend mit der Steuerlast bei Zusammenveranlagung verglichen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Plausibilitätsprüfung: Möglicher Handlungsbedarf bei Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Bei Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert sich der Besteuerungsort ab Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 EUR an den Ankunftsort der Waren. Versender haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abzugeben und die ausländischen Umsatzsteuern dort zu entrichten ("Verfahren OSS EU-Regelung").

Die Steuererklärung in diesem Verfahren ist vierteljährlich elektronisch zu übermitteln. In Deutschland ist das BZSt dafür zuständig. Nach Absenden der Steuererklärung erfolgt eine Überprüfung der eingegebenen Daten. Sofern die Daten nicht plausibel sind, können dazu Nachrichten im BZStOnline-Portal-Postfach (BOP-Postfach) eingehen. Das BZSt hat darauf hingewiesen, welche Nachrichten das sein können und welcher Handlungsbedarf dann besteht.

Das "Verfahren OSS EU-Regelung" ist die Weiterentwicklung des "Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens". Es ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind, sowie an andere berechtigte Unternehmer. Registrierte Unternehmen haben damit die Möglichkeit, ab dem 01.07.2021 ausgeführte und unter diese Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das BZSt zu übermitteln.

Hinweis: Ausführliche Informationen zur Steuererklärung im "Verfahren OSS EU-Regelung" finden sich auf der Homepage des BZSt.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Frühere Gesetzesänderung: Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, da in dem Verfahren in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber damals (im November 2016) erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, da in dem Verfahren in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber damals (im November 2016) erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

Hinweis: Auslöser für den Rechtsstreit war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Dezember 2014, wonach das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, gleichwohl aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden durfte. Der Gesetzgeber wurde damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

Im Urteilsfall des BFH war der Erbfall für die Klägerin am 28.09.2016 eingetreten. An diesem Tag war ihre Tante verstorben, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts jedoch noch nicht abgeschlossen, weshalb die Klägerin die Auffassung vertrat, dass ihr Erwerb nicht der Erbschaftsteuer unterliege, die Rückwirkung der Neuregelung unzulässig sei und die Neuregelung selbst verfassungswidrig.

Der BFH war jedoch anderer Auffassung. Da das BVerfG festgelegt habe, dass das bisherige Recht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter anwendbar bleibe, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen.

Hinweis: Die Bundesrichter verwiesen weiter darauf, dass der Gesetzgeber in 2016 lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt habe, nicht hingegen die Bestimmungen zum Erwerb von Privatvermögen - wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Doppelte Haushaltsführung: Kann eine Wohnung im Ausland "unangemessen groß" sein?

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind bis zu 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland werden demgegenüber die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Dabei stellen die Finanzämter auf die "Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung" am Beschäftigungsort ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat geklärt, ob das Finanzamt die Werbungskosten für eine Dienstwohnung im Ausland mit der Begründung kürzen darf, die Wohnung sei unangemessen groß.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind bis zu 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland werden demgegenüber die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Dabei stellen die Finanzämter auf die "Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung" am Beschäftigungsort ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat geklärt, ob das Finanzamt die Werbungskosten für eine Dienstwohnung im Ausland mit der Begründung kürzen darf, die Wohnung sei unangemessen groß.

Der Kläger war im Streitjahr als deutscher Botschafter in zwei deutschen Botschaften im Ausland tätig. Seine Einkünfte setzten sich aus steuerpflichtigem Bruttoarbeitslohn und steuerfreien Bezügen als Arbeitnehmer einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammen. Im Ausland wohnte der Kläger in Wohnungen mit Flächen von 249 qm bzw. 186 qm, die ihm jeweils vom Auswärtigen Amt zugewiesen worden waren. Seine Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahres in der gemeinsamen inländischen Wohnung. In seinen Gehaltsabrechnungen wurden dem Kläger die Kosten der beiden ausländischen Wohnungen monatlich direkt als "Dienstwohnungsvergütung" abgezogen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die gesamten Wohnungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte diese Kosten jedoch jeweils um den Anteil, der auf eine Wohnfläche von über 60 qm entfiel.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage des Botschafters für begründet. Das Finanzamt hat die Aufwendungen zu Unrecht gekürzt. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung waren erfüllt. Die Wohnungsmieten des Klägers sind in voller Höhe als notwendige Mehraufwendungen im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie waren für den Kläger unvermeidbar, denn sein Dienstherr hatte ihn angewiesen, die jeweilige Wohnung zu beziehen, und ihn hierzu auch verpflichtet. Deshalb wurde ihm auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als Sachbezug auf seine Dienstbezüge angerechnet. Außerdem hätte der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich seiner Arbeit als Botschafter, ohne eine Wohnung im Ausland gar nicht nachgehen können. Daher sind die hierfür angefallenen Kosten unabhängig von der Wohnfläche ungekürzt zu berücksichtigen.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob in diesem Fall ein ungekürzter Abzug möglich ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Protokoll: Folgen des Brexits für die Verwaltungszusammenarbeit

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.

Zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde am 24.12.2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen trat vorläufig zum 01.01.2021 in Kraft. Das Europäische Parlament stimmte dem Abkommen am 27.04.2021 zu. Der Europäische Rat genehmigte das Abkommen am 29.04.2021. Das Abkommen beinhaltet im Bereich der Umsatzsteuer das "Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben".

Bereits im Dezember 2020 hatte das BMF zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Stellung genommen. Die dort getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen wurden nun aufgrund des Abkommens aufgehoben. Das BMF hat die Anwendung dieses Protokolls erläutert, insbesondere hinsichtlich der Übergangsregelungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerjahr 2020: Gewerbesteuereinnahmen eingebrochen, Grundsteuereinnahmen stabil

Die Corona-Krise trifft die Gemeinden hart: Sie hatten im Jahr 2020 bei den Gewerbesteuereinnahmen ein Minus von rund 10,1 Mrd. EUR bzw. 18,2 % gegenüber dem Vorjahr zu verkraften. Ihre Gesamteinnahmen aus der Gewerbesteuer beliefen sich in 2020 auf rund 45,3 Mrd. EUR. Dies geht aus einer neuen Datenerhebung des Statistischen Bundesamts hervor.

Die Corona-Krise trifft die Gemeinden hart: Sie hatten im Jahr 2020 bei den Gewerbesteuereinnahmen ein Minus von rund 10,1 Mrd. EUR bzw. 18,2 % gegenüber dem Vorjahr zu verkraften. Ihre Gesamteinnahmen aus der Gewerbesteuer beliefen sich in 2020 auf rund 45,3 Mrd. EUR. Dies geht aus einer neuen Datenerhebung des Statistischen Bundesamts hervor.

Den höchsten Rückgang bei den Flächenländern verzeichneten Nordrhein-Westfalen mit 19,8 % und Sachsen mit 19,1 %. Bei den Stadtstaaten hatte Hamburg mit 32,2 % das stärkste Minus gegenüber dem Jahr 2019 zu verzeichnen.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, betrugen 2020 insgesamt 0,4 Mrd. EUR. Dies war ein Anstieg um 0,8 % gegenüber dem Vorjahr. Über die Grundsteuer B (für Grundstücke) nahmen die Gemeinden im Jahr 2020 insgesamt 14,3 Mrd. EUR ein und damit 1,7 % mehr als 2019.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2020 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) von rund 60 Mrd. EUR. Gegenüber 2019 ist dies ein Rückgang um 9,8 Mrd. EUR bzw. 14,1 %.

Hinweis: Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2020 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 400 % und damit 2 Prozentpunkte unter dem des Vorjahres. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 345 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2019 ebenfalls bundesweit um 3 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2020 bei 478 %.

 

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz 2020

Hamburg 470 %
Bremen 460 %
Nordrhein-Westfalen 450 %
Saarland 449 %
Sachsen 421 %
Hessen 411 %
Berlin 410 %
Thüringen 409 %
Niedersachsen 405 %
Mecklenburg-Vorpommern 384 %
Rheinland-Pfalz 382 %
Sachsen-Anhalt 382 %
Schleswig-Holstein 380 %
Baden-Württemberg 368 %
Bayern 367 %
Brandenburg 324 %
Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Update: Neues zu Garantiezusagen von Kfz-Händlern als Versicherungsleistung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Jahr bereits zweimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Jahr bereits zweimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist.

Die Finanzverwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung geändert und entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen bewertet. Versicherungsteuerrechtlich erfolgen die Garantiezusagen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, so dass der Garantiegeber die Versicherungsteuer anzumelden und abzuführen hat. Diese Neuregelung war zunächst auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben wurden. Wenig später wurde der Anwendungszeitraum auf Garantiezusagen verlängert, die nach dem 31.12.2021 gegeben werden.

Die Neuregelung wurde seitens der Verbände allerdings unverändert heftig kritisiert. Daher hat das BMF die Fristen nochmals verlängert: Jetzt sind die neuen Grundsätze auf alle nach dem 31.12.2022 geschlossenen Garantiezusagen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2023 abgegebene Garantiezusagen bereits die neuen Grundsätze angewendet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Steuerfreiheit für Zuschläge bleibt bei variabler Grundlohnaufstockung erhalten

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten (z.B. in der Nacht) gezahlt werden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten (z.B. in der Nacht) gezahlt werden.

Bereits in 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einfließen. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Betreiber einer Raststätte seinen Arbeitnehmern unabhängig von den übernommenen Arbeitsschichten einen festen durchschnittlichen Nettolohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde garantiert. Die Vergütungsvereinbarung sah einen festen Basisgrundlohn und eine variable Grundlohnergänzung vor. Ergab sich aufgrund der Schichteinteilung zunächst ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag pro Stunde als vereinbart, wurde der Basisgrundlohn um eine Grundlohnergänzung so weit aufgestockt, bis der festgelegte Auszahlungsbetrag pro geleisteter Arbeitsstunde erreicht war.

Der BFH entschied damals, dass die Zuschläge trotz eines gleichbleibenden Auszahlungsbetrags pro Stunde - wie gesetzlich gefordert - nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Zuschlagszeiten berechnet wurden und somit steuerfrei sind. Selbst wenn der Grundlohn wie im Urteilsfall variabel ist, besteht nach Gerichtsmeinung die erforderliche Trennung zwischen Grundlohn und Zuschlägen fort, so dass die Steuerfreiheit für die Zuschläge erhalten bleibt.

Der BFH hat diese Rechtsprechung nun im Fall einer Sängerin bestätigt, die von ihrem Arbeitgeber eine Theaterbetriebszulage nach einem Manteltarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di erhalten hatte. Dieser tarifliche Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit war ihr steuerfrei ausgezahlt worden, soweit er auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfiel. Der Grundlohn wurde ebenfalls in Abhängigkeit von der Höhe der "erarbeiteten" steuerfreien Zuschläge aufgestockt, um im Ergebnis einen bestimmten (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die Bundesrichter hielten an den Rechtsprechungsgrundsätzen aus 2010 fest und entschieden, dass die variable Grundlohnergänzung der Steuerfreiheit der Zuschläge nicht entgegenstand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Vergütungsansprüche: Verlegeranteil an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2016 entschieden, dass den Verlegern nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil im Verwertungsgesellschaftengesetz verankert.

Eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommt daher nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. Der Urheber hat anstelle der nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte gilt Entsprechendes.

Das BMF hat insbesondere zu den umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten der gesetzlichen Vergütungsansprüche Stellung genommen und ist auf folgende Punkte näher eingegangen:

  • keine Leistungen des Urhebers
  • keine Leistungen des Verlegers
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger

Hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen folgende Themen im Fokus:

  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft (verlegerische Leistungen, Service- und Administrations- sowie Vermittlungsleistungen)
  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leistung des Verlegers an den Urheber (Leistung des Urhebers an den Verleger, Leistung des Verlegers an den Urheber, Fallgestaltungen)
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber bzw. an den Verleger

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schenkungsteuer: Beschenkter kann Zahlungen an beeinträchtigten Nacherben abziehen

Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen unter anderem:

Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen unter anderem:

  • vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie
  • Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben als steuermindernde Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern ihre drei Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter jedoch einem der Söhne (dem Kläger) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen den Kläger geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger letztlich eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche. Er wollte diese Zahlung an seinen Bruder rückwirkend bei der von seiner Mutter erhaltenen Schenkung steuermindernd berücksichtigt wissen. Dies lehnte das zuständige Finanzamt jedoch zunächst ab.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Abzug und erklärte, dass es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können nach Auffassung des Gerichts daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Das Finanzamt musste daraufhin den bereits ergangenen Schenkungsteuerbescheid entsprechend ändern.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Drittstaaten: Kein Sonderausgabenabzug für Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Der Kläger war bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig. Im Streitjahr verbrachte er insgesamt 224 Arbeitstage in China. Er erzielte sowohl im Inland als auch im Ausland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den erklärten Einkünften im Streitjahr entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige und 87,72 % auf im Inland steuerfreie Einkünfte (aufgrund des DBA-China). In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung des gesamten Jahres als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ jedoch die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Beträge unberücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die mit den steuerfreien Einkünften aus China zusammenhängenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Auf die steuerfreien Einnahmen aus China musste der Kläger aufgrund seines Verbleibs in der deutschen Sozialversicherung Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung leisten. Somit besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen, bei dem aber die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. Ob die Vorsorgeaufwendungen im Drittstaat geltend gemacht werden können, ist für die Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht relevant.

Hinweis: Die inländische Sozialversicherungspflicht und ein mögliches anteiliges Abzugsverbot wegen Drittstaateneinkünften können also zusammentreffen, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind.

Aufgrund der eingelegten Revision bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kein Kindergeld für Zeitsoldaten: Einzelne Lehrgänge ergeben noch keine Berufsausbildung

Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.

Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.

So auch kürzlich in einem Fall, in dem ein volljähriger Sohn als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten war. Zwei Jahre nach Aufnahme des Dienstes war er zum Stabsgefreiten befördert worden (Besoldungsgruppe A5). Seine Mutter begehrte für ihren Sohn Kindergeld aufgrund einer "Berufsausbildung als Berufssoldat" und verwies darauf, dass er in die Versorgungsgruppe seiner Einheit versetzt worden war und dafür schließlich entsprechende Lehrgänge durchlaufen hatte. Die Familienkasse lehnte dies jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte den Kindergeldanspruch ebenfalls, da die Tätigkeit bei der Bundeswehr in ihrer Gesamtheit keine Berufsausbildung mehr gewesen sei. Bei Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen mit verwendungsbezogenen Lehrgängen ist eine Berufsausbildung nach Gerichtsmeinung nur anzunehmen, wenn der Ausbildungscharakter und nicht der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall war jedoch der Erwerbscharakter prägend. Der BFH sah sich an die Würdigung des vorinstanzlichen Finanzgerichts gebunden, nach der es für den Zeitsoldaten an einem Ausbildungsplan gefehlt habe. Im Klageverfahren war lediglich eine rückblickende Auflistung der absolvierten Lehrgänge vorgelegt worden, die kein Ausbildungskonzept oder -ziel hatte erkennen lassen. Der Sohn hatte zudem keiner weiteren Ausbildung und keines Abschlusses mehr bedurft, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad ausüben zu können. Es war nicht erkennbar, wie er das Gelernte in einem späteren zivilen Beruf in erheblichem Umfang hätte anwenden können. Zudem war der Sohn durchgehend im üblichen Umfang besoldet worden. All diese Umstände sprachen letztlich dafür, dass der Erwerbscharakter bei seiner Tätigkeit im Vordergrund gestanden hatte.

Hinweis: Bei der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis eines Kindes einen Erwerbs- oder einen Ausbildungscharakter hat, müssen die Lehrgangszeiten und die übrigen (Praxis-)Zeiten zusammengefasst betrachtet werden. Lehrgangsmonate dürfen also nicht isoliert als Berufsausbildung gewertet werden, so dass für diese Monate kein Kindergeldanspruch entstehen kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Betriebsfeiern und die Einkommensteuer: Auch für virtuelle Veranstaltungen gelten die Freibeträge

Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie denken viele Unternehmen wieder über Betriebsfeiern für ihre Angestellten nach. Auch Firmenjubiläen stehen mittlerweile wieder auf der Agenda. Damit auf das Feiern nicht das böse Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun auf die wichtigsten steuerlichen Fallstricke hingewiesen:

Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie denken viele Unternehmen wieder über Betriebsfeiern für ihre Angestellten nach. Auch Firmenjubiläen stehen mittlerweile wieder auf der Agenda. Damit auf das Feiern nicht das böse Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun auf die wichtigsten steuerlichen Fallstricke hingewiesen:

  • Freibetrag von 110 EUR: Betriebsfeiern wie etwa zu Weihnachten oder zum Jahresauftakt, Sommerfeste, Betriebsausflüge und Firmenjubiläen sind rechtlich als Betriebsveranstaltungen einzustufen, wenn sie einen geselligen Charakter haben. Wichtig ist dabei, dass Arbeitgeber bei der Veranstaltung den Freibetrag in Höhe von 110 EUR pro Arbeitnehmer einhalten, damit das Event lohnsteuer- und abgabenfrei vonstattengehen kann. Für die 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke, Musik und Raummiete zusammengerechnet werden.
  • Offener Teilnehmerkreis: Arbeitgeber sollten beachten, dass der 110-EUR-Freibetrag nur beansprucht werden kann, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Eine hierarchische Beschränkung der Feier (z.B. nur für Führungskräfte) wird steuerlich nicht gefördert.
  • Berechnung der Pro-Kopf-Zuwendung: Steuerliche Probleme erwachsen Arbeitgebern durch Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht teilnehmen. Denn bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags müssen die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Für Arbeitgeber hat das den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste zu der Veranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig (nahezu) gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als ursprünglich geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.
  • Überschreiten des Freibetrags: Wird der Freibetrag von 110 EUR trotz sorgfältiger Planung überschritten, so kommt für den Betrag, der über die 110 EUR hinausgeht, eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber in Betracht. Für die Angestellten entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile - die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.
  • Virtuelle Firmenevents: Unternehmen suchen in Zeiten der Corona-Pandemie verstärkt nach virtuellen Alternativen für eine Betriebsveranstaltung. Ob Online-Weinproben, digitales Kochen oder gemeinsames Spielen im Internet: Für virtuelle Events gelten die gleichen Regelungen wie in der analogen Welt. Wichtig ist also bei den gewährten Zuwendungen auch hier die 110-EUR-Grenze etwa für Warenlieferungen wie Weinpakete oder Kochzutaten. Zudem muss für die gesamte Belegschaft die Möglichkeit zur Teilnahme bestehen und auch das gesellige Beisammensein sowie der tatsächliche Austausch untereinander müssen gewährleistet sein.
  • Geschenke statt Firmenevents: Wer seinem Personal in diesem Jahr anstatt eine Feier zu veranstalten lieber Präsente als Dankeschön überreichen möchte, muss die geltenden Freigrenzen von 60 EUR für Geschenke aus besonderem persönlichen Anlass bzw. 44 EUR für Sachgeschenke beachten. Der Freibetrag für Veranstaltungen von 110 EUR kann hier nicht herangezogen werden. Bei Überschreiten der Grenzen von 60 EUR bzw. 44 EUR werden die Sachzuwendungen in voller Höhe lohnsteuer- und auch beitragspflichtig.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Investitionsabzugsbetrag: Bis wann muss die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts bei einer Betriebsaufgabe erfolgen?

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Werden diese zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten, ist der Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, wie sich eine Betriebsaufgabe auf die Nutzungsvoraussetzungen auswirkt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Einzelunternehmerin in 2012 einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines Pkw gebildet. Nachdem sie das Fahrzeug im Mai 2014 erworben hatte, gab sie ihren Betrieb im Juli 2015 auf. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag daraufhin rückgängig, weil es den Standpunkt vertrat, dass das Fahrzeug aufgrund der Betriebsaufgabe schließlich nicht bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung (also bis Ende 2015) betrieblich genutzt worden war.

Der BFH sah die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für den Pkw jedoch als erfüllt an und urteilte, dass es im Fall einer im Folgejahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgten Betriebsaufgabe genügt, wenn das Wirtschaftsgut - wie im vorliegenden Fall - bis zur Betriebsaufgabe (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde.

Hinweis: Im Jahr der Betriebsaufgabe liegt ein Rumpfwirtschaftsjahr mit weniger als zwölf Monaten vor. Die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut sind nach Gerichtsmeinung erfüllt, wenn die betriebliche Nutzung bis zur Betriebsaufgabe und damit bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres erfolgt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Urheberrechtsverletzungen: Wie sind Abmahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Sofern ein Unternehmer einen Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen oder wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnt und dafür eine Gebühr verlangt, ist zu klären, ob es sich um

  • einen nichtsteuerbaren Schadenersatz oder
  • eine steuerbare Leistung des Abmahnenden

handelt. Der Bundesfinanzhof hatte sich bereits 2016 und 2019 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.

Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Abmahnleistungen nun umgesetzt und sich insbesondere zu folgenden Punkten geäußert:

  • zum Leistungsgegenstand,
  • zum Zeitpunkt der Leistung,
  • zur Bemessungsgrundlage,
  • zum Steuersatz,
  • zum unberechtigten Steuerausweis und
  • zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Die Leistung des Abmahnenden soll darin bestehen, dass der Abgemahnte nicht nur Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern auch erstmalig von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Abmahnleistung gilt als ausgeführt, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird. Dabei bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn die Zusendung einer Abmahnung an einen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs erfolgt und der Abmahnende eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hat. Bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens schuldet der Abmahnende den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 01.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen von einem nichtsteuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kirchenaustritt: Was passiert bei falschen Angaben zur Religionszugehörigkeit?

Wenn man in Deutschland einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erheben darf, wird diese direkt mit der Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten. Das kann abhängig vom Einkommen ein nicht unwesentlicher Betrag sein. Immer mehr Menschen wollen sich diese Zahlung "sparen" und treten daher aus der Kirche aus. Warum nach einem Kirchenaustritt unbedingt darauf zu achten ist, dass in der Steuererklärung keine Kirchenmitgliedschaft mehr angegeben wird, veranschaulicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Wenn man in Deutschland einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erheben darf, wird diese direkt mit der Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten. Das kann abhängig vom Einkommen ein nicht unwesentlicher Betrag sein. Immer mehr Menschen wollen sich diese Zahlung "sparen" und treten daher aus der Kirche aus. Warum nach einem Kirchenaustritt unbedingt darauf zu achten ist, dass in der Steuererklärung keine Kirchenmitgliedschaft mehr angegeben wird, veranschaulicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Der Kläger erzielte im Jahr 2017 gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Bereits am 22.12.2014 war er durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus der Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde teilte dem Bundeszentralamt für Steuern den Austritt am 23.12.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 mit. Trotzdem gab der Kläger in der zusammen mit seinem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung 2017 an, dass er Mitglied der evangelischen Kirche sei. Das Finanzamt setzte daraufhin für das Jahr 2017 Kirchensteuer in Höhe von 9.790 EUR fest. Der Bescheid wurde an den Steuerberater versandt und bestandskräftig.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die bestandskräftig gewordene Kirchensteuerfestsetzung kann nicht geändert werden. Eine Änderung des Bescheids aufgrund einer Datenübermittlung durch Dritte ist nicht möglich. Voraussetzung für die Anwendung dieser Korrekturvorschrift ist, dass übermittelte Daten "bei der Steuerfestsetzung" nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Des Weiteren muss es sich um für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten handeln. Beides war hier nicht der Fall.

In der Einkommensteuererklärung des Klägers war angegeben, dass er einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörte.

Andere Änderungsvorschriften waren ebenfalls nicht anwendbar, denn es handelte sich nicht um einen offensichtlichen Fehler, den das Finanzamt hätte erkennen können. Obwohl der Kirchenaustritt eine neue Information für das Finanzamt war und erst nach dem Erlass des Bescheids bekannt wurde, kann keine Änderung erfolgen. Denn den Kläger trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Kirchenaustritts. Er hatte die Angaben in der Steuererklärung grob fahrlässig nicht überprüft.

Hinweis: Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort in der Sache hat.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Rennwett- und Lotteriegesetz: Besteuerung von Sportwetten ist verfassungs- und europarechtskonform

Wetteinsätze bei Pferderennen, Sportwetten und Lotterien werden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) besteuert. Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung: Das Steueraufkommen lag im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Mrd. EUR.

Wetteinsätze bei Pferderennen, Sportwetten und Lotterien werden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) besteuert. Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung: Das Steueraufkommen lag im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Mrd. EUR.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BHF) die seit 2012 geltenden Besteuerungsregeln nun als verfassungskonform und mit dem Europarecht vereinbar eingestuft.

Geklagt hatten ausländische Unternehmen, die ihre Sportwetten über das Internet an in Deutschland lebende Kunden angeboten hatten. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze eine Sportwettensteuer von 5 % an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sie sich gegen den Steuerzugriff, da dieser gegen zahlreiche Regelungen des Grundgesetzes verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH stufte die Besteuerungsregeln für Sportwetten jedoch als rechtmäßig ein. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung im RennwLottG war nach Gerichtsmeinung formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Zudem lag kein strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Steuererhebung entgegenstand, da das RennwLottG inländische und ausländische Anbieter von Sportwetten gleichermaßen zur Besteuerung heranzieht. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze war die Steuer nach Meinung der Bundesrichter auch nicht "erdrosselnd".

Hinweis: Auch europarechtliche Zweifel an dem Regelwerk verneinte der BFH. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen trifft, ist der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerpflicht von Alterseinkünften: Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Viele (Neu-)Rentner stellen sich die Frage, ob sie überhaupt einem Steuerzugriff ausgesetzt sind und wann sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Hier gilt:

  • Pflichtveranlagung: Ruheständler sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag lag 2021 für Alleinstehende bei 9.744 EUR pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner galt der doppelte Wert, also 19.488 EUR. Für 2022 gilt ein Grundfreibetrag von 9.984 EUR (bzw. 19.968 EUR).
  • Besteuerungsanteil der Rente: Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang noch steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2021 bereits 81 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung). Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
  • Steuerpflicht nach Rentenanpassung: Jedes Jahr zum 01.07. erhöht die Bundesregierung die Renten. Einige Senioren fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich in die Steuerpflicht "hineinrutschen". Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal. Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlung zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):
Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost
Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2)
2015 15.278 EUR 1.295 EUR 15.048 EUR 1.280 EUR
2016 15.033 EUR 1.274 EUR 14.913 EUR 1.268 EUR
2017 14.751 EUR 1.250 EUR 14.688 EUR 1.249 EUR
2018 14.492 EUR 1.228 EUR 14.456 EUR 1.229 EUR
2019 14.226 EUR 1.206 EUR 14.226 EUR 1.210 EUR
2020 13.815 EUR 1.171 EUR 13.815 EUR 1.175 EUR
1)Bruttorente 2)Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % als Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht aktualisierte Musterbescheinigungen

Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:

Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum abzugsfähig sind maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 EUR

 

Der Bonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten.

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • die Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Die Inanspruchnahme der Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun für Baumaßnahmen überarbeitet, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde. Damit berücksichtigt das BMF, dass die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung im Sommer 2021 angepasst und der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt wurde. Auch Personen mit Ausstellungsberechtigung für Energieausweise sind nun zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.

Hinweis: Vorgegeben werden vom BMF der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Betriebe nicht abweichen dürfen. Die Bescheinigungen können von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschickt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Grundstückslieferungen: Wie lange der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung widerrufen werden kann

Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden, existiert im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Danach kann die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden ohne Umsatzsteuer erfolgen. Im UStG besteht aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden, existiert im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Danach kann die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden ohne Umsatzsteuer erfolgen. Im UStG besteht aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. Zwar ist im UStG geregelt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur in dem der Grundstückslieferung zugrundeliegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann, so dass eine spätere Option hin zur Steuerpflicht in einer nachfolgenden Fassung des Vertrags ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft nach Gerichtsmeinung aber nicht den Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Volljährige Kinder: Welche Regeln gelten für den Kindergeldbezug?

Das Kindergeld stellt insbesondere bei kinderreichen Familien eine nicht zu vernachlässigende Rechengröße im Haushaltseinkommen dar. Für das erste und zweite Kind bekommen Sie als Eltern seit dem 01.01.2021 monatlich jeweils 219 EUR. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 EUR, für jedes weitere Kind gibt es 250 EUR. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung für 2022 noch Erhöhungen beschließen.

Das Kindergeld stellt insbesondere bei kinderreichen Familien eine nicht zu vernachlässigende Rechengröße im Haushaltseinkommen dar. Für das erste und zweite Kind bekommen Sie als Eltern seit dem 01.01.2021 monatlich jeweils 219 EUR. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 EUR, für jedes weitere Kind gibt es 250 EUR. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung für 2022 noch Erhöhungen beschließen.

Ist Ihr Kind volljährig, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fort, wenn das Kind in dieser Zeit

  • für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert (auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium),
  • auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss,
  • einen Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  • eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten macht.

Absolviert das Kind bereits eine zweite Berufsausbildung, darf es währenddessen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nebenher arbeiten, damit das Kindergeld fortgezahlt wird (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit, so dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt.

Hinweis: Nimmt das Kind unmittelbar nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss ein passendes Masterstudium auf, gilt letzteres Studium in der Regel nicht als zweite Berufsausbildung, sondern noch immer als Teil der ersten Ausbildung. Daraus folgt, dass die Familienkasse noch keine Erwerbstätigkeitsprüfung anstellen darf und deshalb das Kindergeld unabhängig vom zeitlichen Umfang eines Nebenjobs ausbezahlt werden muss.

Liegen zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten Ausbildung des Kindes mehr als vier Monate, haben Eltern für diese Monate keinen Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend dabei sind für die Familienkassen zwei Zeitpunkte: der Abschluss der ersten Ausbildung und der Beginn der zweiten. Die erste Ausbildung gilt für die Familienkasse als abgeschlossen, wenn das Zeugnis schriftlich vorliegt und beispielsweise über ein Online-Portal heruntergeladen werden kann (also nicht erst, wenn das Kind sein Zeugnis tatsächlich abholt). Die zweite Ausbildung beginnt aus Sicht der Familienkasse dann, wenn die Ausbildung tatsächlich startet. Heißt für ein Studium: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Bewerbung oder Immatrikulation, sondern der Besuch von Seminaren und Vorlesungen. Nur wenn diese Zeitspanne zwischen Ende der ersten und Beginn der zweiten Ausbildung kürzer ist als vier Monate, gilt sie als "Übergangszeit", in der Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Eingetragener Verein: Wann Kritik an Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit entfallen lässt

Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.

Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.

Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Kritik an staatlichen Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit ausschließt, wenn sie verschwörungstheoretische Ansätze verfolgt.

Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall verfolgte ein eingetragener Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er aber insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren in Frage. Zudem veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche Corona-Maßnahmen sofort aufzuheben. Für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen forderte der Verein die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies auf das verfassungsrechtlich verankerte Recht zum Widerstand hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach zudem über die mögliche Abhängigkeit der Politiker "von anderen Mächten".

Der BFH entschied, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins ausschließen. Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist.

Zwar gehört zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über Krankheiten. Diese Informationen dürfen grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen dient. Der Hinweis auf das Widerstandsrecht oder die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern "von anderen Mächten" hängen nach Auffassung des BFH aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen zusammen. Solche Äußerungen gehen nach Gerichtsmeinung über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.

Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Denn dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hatte der Verein jedoch nicht getan.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Haftungsbescheid: Finanzamt darf eine Haftung im Rechtsbehelfsverfahren neu begründen

Das Finanzamt kann den Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlichen Vertreter in Haftung nehmen. Diese Möglichkeit besteht, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Darüber hinaus haftet derjenige für verkürzte Steuern, der eine Steuerhinterziehung begeht. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Streitfall ging es unter anderem um nichtabgeführte Körperschaftsteuer. Fraglich war, ob Festsetzungsverjährung eintritt, wenn das Finanzamt die Haftungsnorm im Rechtsbehelfsverfahren auswechselt.

Das Finanzamt kann den Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlichen Vertreter in Haftung nehmen. Diese Möglichkeit besteht, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Darüber hinaus haftet derjenige für verkürzte Steuern, der eine Steuerhinterziehung begeht. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Streitfall ging es unter anderem um nichtabgeführte Körperschaftsteuer. Fraglich war, ob Festsetzungsverjährung eintritt, wenn das Finanzamt die Haftungsnorm im Rechtsbehelfsverfahren auswechselt.

Der Kläger war Geschäftsführer einer Restaurant-GmbH. Die Körperschaftsteuererklärung 2004 wurde im Oktober 2005 abgegeben; der Bescheid erging im September 2006. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass in den Jahren 2000 bis 2004 Steuern hinterzogen worden waren. Die GmbH wurde nach einem Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Als das Einspruchsverfahren der GmbH nicht fortgeführt und das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt wurde, nahm das Finanzamt Letzteren mit Haftungsbescheid (September 2016) in Haftung. Der Kläger erhob Einspruch. Mit Bescheid vom September 2017 reduzierte das Finanzamt die Haftungssumme und stützte die Haftungsinanspruchnahme nunmehr auf eine andere Vorschrift. Im Oktober 2017 wurde der Bescheid erneut geändert. Nach Ansicht des Klägers war die Festsetzungsfrist aber bereits abgelaufen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheids vom September 2016 begann mit Ablauf des Jahres 2006. Sie beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre und endet daher erst mit Ablauf des Jahres 2016. In diesem Jahr wurde der angefochtene Haftungsbescheid erlassen. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich das Finanzamt im ursprünglichen Bescheid auf eine andere Haftungsnorm gestützt und diese erst im Jahr 2017 im Rahmen des Einspruchsverfahrens ausgetauscht hatte. Entscheidend ist allein, wann das Finanzamt den ursprünglichen Haftungsbescheid erlassen hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Substanzwertermittlung: Wie wird der Mindestwert eines GmbH-Anteils ermittelt?

Wer etwas erbt, muss in der Regel Erbschaftsteuer zahlen. Um die Erbschaftsteuer zu berechnen, ist zunächst der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln. Bei Geld ist das einfach. Bei einem Gebäude wiederum kann zum Beispiel ein Vergleichspreis für ähnliche Gebäude herangezogen werden. Schwieriger gestaltet sich hingegen die Bewertung des angefallenen Vermögens, wenn GmbH-Anteile vererbt wurden. Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, welcher Wert als Mindestwert heranzuziehen ist.

Wer etwas erbt, muss in der Regel Erbschaftsteuer zahlen. Um die Erbschaftsteuer zu berechnen, ist zunächst der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln. Bei Geld ist das einfach. Bei einem Gebäude wiederum kann zum Beispiel ein Vergleichspreis für ähnliche Gebäude herangezogen werden. Schwieriger gestaltet sich hingegen die Bewertung des angefallenen Vermögens, wenn GmbH-Anteile vererbt wurden. Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, welcher Wert als Mindestwert heranzuziehen ist.

Die Kläger sind die Erben ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte eine Beteiligung an einer GmbH mit der Funktion einer Familienholding. Mit dem Erbfall fielen freiwillige Einziehungen von Geschäftsanteilen zusammen, das heißt, andere Gesellschafter schieden aus der GmbH aus. Die Kläger gingen davon aus, dass sich der gemeine Wert des geerbten Anteils für die Erbschaftsteuer aus dem Einziehungskurs der zurückgegebenen Anteile ableiten lasse. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass eine Wertermittlung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu erkennen sei. Der gemeine Wert sei vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. Den gemeinen Wert des Anteils der Erblasserin an der GmbH ermittelte das Finanzamt daher anhand des Substanzwerts.

Hinweis: Der Substanzwert ist gesetzlich definiert als die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge der Gesellschaft.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Das Finanzamt hatte den gemeinen Wert des Anteils zutreffend anhand des höheren Substanzwerts ermittelt. Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag gesondert festzustellen, sofern er für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Bei der Bewertung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils bildet der Substanzwert nach Ansicht des FG stets den Mindestwert. Das gelte auch dann, wenn der Steuerzahler die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend mache.

Hinweis: Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob der gemeine Wert eines GmbH-Anteils auch aus der (freiwilligen) Einziehung von Geschäftsanteilen abgeleitet werden kann.

Sollten Sie Unterstützung bei der Wertermittlung im Rahmen der Erbschaftsteuer benötigen, unterstützen wir Sie gerne.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Sonderbetriebseinnahmen: Schadenersatz eines Kommanditisten ist steuerpflichtig

Ob ein Schadenersatzanspruch eines Kommanditisten der Einkommensteuer unterliegt, darüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden.

Ob ein Schadenersatzanspruch eines Kommanditisten der Einkommensteuer unterliegt, darüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger, ein Kommanditist einer gewerblich tätigen Fonds-KG, vor einem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadenersatz zugesprochen worden war. Der Anspruch resultierte aus fehlerhaften Angaben in dem Beteiligungsprospekt. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliegt.

In dieser Frage urteilte der BFH nun, dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG wegen unzureichender Informationen über eine eingegangene Beteiligung gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nach Auffassung des BFH nicht nur für den Schadenersatz aus der Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadenersatzprozesses erstritten hat.

Der BFH verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben gehören, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben.

Hinweis: Erhält der Gesellschafter Schadenersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Europäische Staatsschuldenkrise: Erhöhung der Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen ist zulässig

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert zum Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden (sogenannte Teilwertzuschreibung), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert zum Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden (sogenannte Teilwertzuschreibung), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertänderung angenommen werden kann, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental geändert haben, wie dies zum Bilanzstichtag des 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war. Für diesen Fall sahen die Bundesrichter die Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit  als berechtigt an.

Hinweis: Das BFH-Urteil zeigt, dass für Teilwertzuschreibungen also durchaus Raum ist, wenn sich die wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume so einschneidend ändern, wie es in der europäischen Staatsschuldenkrise ab 2010 der Fall war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Gesellschafterdarlehen: Risikozuschlag wegen Nachrangigkeit ist fremdüblich

Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Folge ist, dass die die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese "überhöht" sind.

Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Folge ist, dass die die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese "überhöht" sind.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte die Klägerin (eine inländische GmbH) zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs (unter anderem) zwei Darlehen aufgenommen:

  • ein mit 4,78 % verzinstes Bankdarlehen; die Bank hatte hinsichtlich des Darlehens vollumfängliche Sicherheiten am Vermögen der Klägerin;
  • ein mit 8 % verzinstes Darlehen der Muttergesellschaft der Klägerin, das gänzlich unbesichert war.

In Höhe der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen (ca. 3 %) verneinte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug und qualifizierte diese Zinsen in vGA um. Während das Finanzgericht die Klage für unbegründet hielt, hatte die Klägerin vor dem BFH Erfolg.

Der BFH hat bestätigt, dass auch ein fremder Dritter bei einem unbesicherten Darlehen einen Risikozuschlag einkalkulieren würde. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe über ausreichendes Vermögen verfügte, um das Darlehen zurückzuzahlen, denn ein gedachter fremder Dritter würde die Ungewissheit, ob auch in Zukunft ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, durch einen Risikoaufschlag berücksichtigen.

Hinweis: Nahezu jede mittelständische Kapitalgesellschaft ist durch Gesellschafterdarlehen finanziert. Dieses wichtige und grundlegende Urteil des BFH bietet Argumentationshilfen für eine - gegenüber einem besicherten Bankdarlehen - erhöhte Zinszahlung an die Darlehensgeber.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Ehrenamtliche Richtertätigkeit: Bereits die Anklage führt zur Amtsentbindung

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die unmittelbare Mitwirkung des Volkes an Gerichtsentscheidungen wird durch die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern bewirkt. Sie sind im Regelfall keine Juristen und sollen ihre außerrechtlichen Erfahrungen und Kenntnisse in den Entscheidungsprozess einbringen, so dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die unmittelbare Mitwirkung des Volkes an Gerichtsentscheidungen wird durch die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern bewirkt. Sie sind im Regelfall keine Juristen und sollen ihre außerrechtlichen Erfahrungen und Kenntnisse in den Entscheidungsprozess einbringen, so dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Hinweis: Die Senate der FG entscheiden in einer Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit. Bei der Urteilsfindung haben sie das gleiche Stimmrecht.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sind ehrenamtliche FG-Richter von ihrem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen sie eine Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Im zugrundeliegenden Fall war gegen einen ehrenamtlichen Richter eines FG eine Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben worden. Die Gerichtspräsidentin wollte ihn von seinem Amt entbinden, der ehrenamtliche Richter vertrat hingegen den Standpunkt, dass für ihn weiter die Unschuldsvermutung gelte. Der bloße Verdacht einer Steuerhinterziehung könne keine Amtsentbindung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Beschluss war aber noch nicht rechtskräftig.

Der BFH wies die Beschwerde des ehrenamtlichen Richters jedoch als unbegründet zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass es für die Entbindung nicht darauf ankommt, ob in dem Verfahren das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Erforderlich ist vielmehr die abstrakte Möglichkeit des Verlusts der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Diese war im vorliegenden Fall vorhanden. Es kommt also nicht darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls mit der Aberkennung tatsächlich zu rechnen ist.

Hinweis: Den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern sieht der BFH dadurch als gewahrt an, dass ein ehrenamtlicher Richter die Aufhebung des Beschlusses über seine Amtsentbindung beantragen kann, sobald er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Erbschaftsteuerbefreiung: Es kann nur ein steuerfreies Familienheim geben

Wer ein Haus erbt, in dem der Erblasser vorher gelebt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht weiter im Familienheim wohnen bleiben konnte. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin mehr als eine Immobilie bewohnt hatte. Daher stellte sich die Frage, welches der Objekte als Familienheim begünstigt sein soll.

Wer ein Haus erbt, in dem der Erblasser vorher gelebt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht weiter im Familienheim wohnen bleiben konnte. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin mehr als eine Immobilie bewohnt hatte. Daher stellte sich die Frage, welches der Objekte als Familienheim begünstigt sein soll.

Die Erblasserin war am 19.06.2015 verstorben. Ihre beiden Kinder erbten jeweils die Hälfte des Nachlasses, der unter anderem aus einem Haus in X (Wert ca. 1 Mio. EUR) und einem Haus in Y (Wert ca. 2 Mio. EUR) bestand. Die Erblasserin hatte mit der Schwester des Klägers im Haus in X gelebt und war dort auch gemeldet. Der Kläger bewohnte das Haus in Y. Mit Vertrag vom 08.06.2016 vereinbarten der Kläger und seine Schwester, dass er das Haus in Y und sie das Haus in X bekommt. Das Finanzamt setzte bei der Erbschaftsteuer des Klägers den Wert des Hauses in Y an. Die Schwester erklärte das Haus in X als steuerbefreites Familienheim. Der Kläger beantragte diese Steuerbefreiung auch für das Haus in Y, was ihm jedoch verwehrt wurde. Er argumentierte, dass seine Eltern das Haus in Y erworben und es selbst bewohnt hätten, bis dem Vater dies aufgrund einer Behinderung nicht mehr möglich gewesen sei. Also habe es zwingende gesundheitliche Gründe dafür gegeben, dass die Eltern ausgezogen seien.

Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich, nämlich hinsichtlich des zu hoch angesetzten Werts des erbschaftsteuerlichen Erwerbs. Der Umfang des erbschaftsteuerlichen Erwerbs richtet sich ausschließlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbanfalls. Die nachträgliche Umverteilung zwischen den Geschwistern ist nicht entscheidend. Dem Kläger ist daher jeweils die Hälfte des Hauses in X und des Hauses in Y zuzurechnen, wodurch sich die Höhe seines steuerpflichtigen Erwerbs reduziert.

Eine Steuerbefreiung für das Familienheim setzt voraus, dass die Erblasserin bis zum Tod darin gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war. Die Steuerbefreiung kann nur für ein Objekt gewährt werden. Das gilt sowohl für die gleichzeitige Nutzung als auch die zeitlich aufeinanderfolgende Nutzung mehrerer Wohnungen. Das Haus in Y konnte daher nicht von der Erbschaftsteuer befreit werden. Auch eine Steuerbefreiung für seine Hälfte des Hauses in X kam laut FG nicht in Betracht, da der Kläger darin nicht wohnt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen: Nur für Mandanten - aber nicht in eigener Sache des Beraters

Fertigt ein Steuerzahler seine Steuererklärung selbst an, muss er sie nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres abgeben (Frist zum 31.07. des Folgejahres). Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde diese Frist um drei Monate verlängert, so dass entsprechende Erklärungen erst bis zum 01.11.2021 abgegeben werden mussten.

Fertigt ein Steuerzahler seine Steuererklärung selbst an, muss er sie nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres abgeben (Frist zum 31.07. des Folgejahres). Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde diese Frist um drei Monate verlängert, so dass entsprechende Erklärungen erst bis zum 01.11.2021 abgegeben werden mussten.

Wer einen steuerlichen Berater damit beauftragt hat, seine Steuererklärung anzufertigen, erhält eine Sonderfrist und hat generell länger Zeit: Die AO sieht vor, dass die Erklärungen in diesen Fällen erst Ende Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden müssen.

Hinweis: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde auch diese Frist einmalig vom 28.02.2022 auf den 31.05.2022 verlängert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratene Fälle nicht für Erklärungen gilt, die ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe in eigener Sache anfertigt. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Einkommensteuererklärung für sich und seine Ehefrau (Zusammenveranlagung) erst nach Ablauf der regulären Frist für steuerlich unberatene Steuerzahler abgegeben hatte. Er gab an, als Angehöriger der steuerberatenden Berufe an der Anfertigung der Erklärung mitgewirkt zu haben. Später klagte er gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 125 EUR und wandte ein, dass er die Erklärung schließlich noch vor Ablauf der Sonderfrist für steuerlich beratene Steuerzahler abgegeben habe.

Der BFH gestand ihm diese Sonderfrist jedoch nicht zu und verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus 2003, nach der ein Steuerberater für die Abgabe seiner eigenen Steuererklärung nicht die allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratende Steuerzahler beanspruchen kann. Diese Rechtsgrundsätze gelten nach Gerichtsmeinung weiterhin und sind nicht auf den Prüfstand zu stellen. Zwar wurden die Regelungen zu den Abgabefristen zwischenzeitlich gesetzlich in der AO festgeschrieben, sie entsprechen aber im Wesentlichen den zuvor in Ländererlassen getroffenen Fristenregelungen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Finanzgerichtsprozess: Darf die gesamte Akte bei einer Akteneinsicht eingescannt werden?

Prozessbeteiligte haben in einem finanzgerichtlichen Verfahren das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Auf eigene Kosten können sie sich bei einem solchen Termin zudem -  in der Regel einzelne - Kopien anfertigen lassen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf gewährt. Sofern die Akten in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.

Prozessbeteiligte haben in einem finanzgerichtlichen Verfahren das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Auf eigene Kosten können sie sich bei einem solchen Termin zudem -  in der Regel einzelne - Kopien anfertigen lassen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf gewährt. Sofern die Akten in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.

Dass das Recht zur Akteneinsicht überstrapaziert werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Kläger verlangte, die gesamte Akte während der Einsicht einscannen zu dürfen.

Die Bundesrichter lehnten einen solchen Anspruch ab und verwiesen darauf, dass sich die Grenzen des Akteneinsichtsrechts danach richten, was zur Erleichterung der Prozessführung erforderlich ist.

Ein Anspruch auf die Kopie der gesamten Akte besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, wenn substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, warum nur eine "Vollkopie" eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht. Über solche Ausnahmefälle hinaus besteht kein Anspruch auf "Vollkopie". Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Prozessbeteiligter den gesamten Akteninhalt mit einem eigenen Gerät kopieren bzw. einscannen will.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen, dass nur ein Scannen der gesamten Akte ihn in die Lage versetzen kann, den Prozess sachgerecht zu führen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Wahlrecht: Ausschlussfrist zur Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen rechtens

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen geltenden Fristen auseinandergesetzt. Das Gericht hat diese Fristen nicht grundsätzlich verworfen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen geltenden Fristen auseinandergesetzt. Das Gericht hat diese Fristen nicht grundsätzlich verworfen.

Ein Unternehmer hat bei Anschaffung eines Gegenstands bzw. Gebäudes ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Dieses Wahlrecht ist bereits bei der Anschaffung auszuüben. Aus praktischen Gründen ist jedoch eine zeitnahe Zuordnung auch noch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglich. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abgabefrist (31.07. des Folgejahres) einzuhalten. Wird die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Finanzamt dokumentiert, geht die Behörde davon aus, dass der Gegenstand nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Die Folge ist die endgültige Versagung des Vorsteuerabzugs.

Der BFH hatte Fragen der Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen für Zwecke des Vorsteuerabzugs in zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Damit sollte geklärt werden, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzverwaltung erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde. Zudem sollte geklärt werden, welche Rechtsfolgen bei Fristversäumnis eintreten.

Der EuGH hat diese feste Zuordnungsfrist nicht grundsätzlich aus unionsrechtlichen Gründen verworfen und überlässt nun die Entscheidung über die Frage der Frist für eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung dem BFH.

Ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen darf laut EuGH nicht zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führen. Ein Verstoß gegen die Dokumentationsfrist allein darf den Unternehmer aber nicht daran hindern, den sicheren Nachweis für eine Zuordnungsentscheidung zum Zeitpunkt der Anschaffung zu führen. Der BFH wird nun prüfen, ob eine feste Zuordnungsfrist verhältnismäßig ist, um das Ziel der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu erreichen. Ferner ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auch andere Sanktionsmaßnahmen gegen säumige Steuerpflichtige hat.

Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Bis dahin sollte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen (in der Regel 31.07. des Folgejahres) für die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen weiterhin eingehalten werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Zu versteuerndes Einkommen: "Vorrang" des Verlustabzugs ist verfassungsrechtlich o.k.

Wie hoch die festzusetzende Einkommensteuer eines Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach der Höhe seines zu versteuernden Einkommens. Um diese Ausgangsgröße zu ermitteln, müssen zunächst die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten zusammengerechnet werden (z.B. Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Von dieser Summe der Einkünfte aus wird dann - vereinfacht dargestellt - wie folgt weitergerechnet:

Wie hoch die festzusetzende Einkommensteuer eines Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach der Höhe seines zu versteuernden Einkommens. Um diese Ausgangsgröße zu ermitteln, müssen zunächst die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten zusammengerechnet werden (z.B. Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Von dieser Summe der Einkünfte aus wird dann - vereinfacht dargestellt - wie folgt weitergerechnet:

Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustrücktrag bzw. -vortrag
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- Freibeträge für Kinder
= zu versteuerndes Einkommen

Der Bundesfinanzhof hat nun bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des vorrangigen Abzugs von Verlusten vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bestehen.

Hinweis: Die "Position" des Verlustabzugs innerhalb der Berechnung des zu versteuernden Einkommens hat den Nachteil, dass bestehende Verluste schneller verbraucht werden und sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eines Jahres steuerlich nicht mehr auswirken können, wenn ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag zuvor den Gesamtbetrag der Einkünfte abgeschmolzen hat. Steuerlich ungenutzt gebliebene Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eines Jahres können selbst nicht durch einen Vor- oder Rücktrag in ein anderes Steuerjahr übertragen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuertermine Februar 2022

Steuertermine Februar 2022
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
15.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.02. bzw. 18.02.2021. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 21 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2022; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 01/2022)

Haarausfall: Transplantation von Haarwurzeln

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass Transplantationen von Haarwurzeln zur Behandlung von Haarausfall umsatzsteuerpflichtig sind.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass Transplantationen von Haarwurzeln zur Behandlung von Haarausfall umsatzsteuerpflichtig sind.

Der Kläger ist ein niedergelassener Chirurg, der sich auf die Behandlung von Hautproblemen und insbesondere auf die Transplantation von patienteneigenen Haarwurzeln spezialisiert hat. Er betrachtete diese Transplantationen als medizinische Heilbehandlungen, die der Umsatzsteuerbefreiung unterlägen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien. Dem hat das FG zugestimmt, weil es sich um eine kosmetische Behandlung handle, die dem Regelsteuersatz unterliege. Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt würden, seien zwar steuerfrei. Eine Haarwurzeltransplantation diene aber nicht der Heilung. Eine therapeutische Zielsetzung fehle. Die Transplantation führe in erster Linie zu einem kosmetisch-ästhetischen Ergebnis.

Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hatte 2013 entschieden, dass kosmetische Eingriffe nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie Teil einer umfassenden Gesamtbehandlung aufgrund einer Krankheit oder Verletzung sind. Dieser Auffassung schloss sich 2014 auch der Bundesfinanzhof (BFH) an.

Hinweis: Die Revision beim BFH wurde zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Einspruchsfrist: Wann kommt die Post vom Finanzamt beim Empfänger an?

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, gegen den Sie Einspruch einlegen möchten, müssen Sie wissen, wann die einmonatige Einspruchsfrist endet. Um zu ermitteln, wann die Frist zu laufen beginnt, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Ein Steuerbescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen - auch wenn der Brief tatsächlich früher bei Ihnen im Briefkasten liegt. In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt den Bescheid mit Zustellungsurkunde verschickt, kannte also das genaue Datum des Zugangs. Die Frage war nun, ob die Vereinfachungsregelung auch in diesem Fall anzuwenden ist.

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, gegen den Sie Einspruch einlegen möchten, müssen Sie wissen, wann die einmonatige Einspruchsfrist endet. Um zu ermitteln, wann die Frist zu laufen beginnt, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Ein Steuerbescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen - auch wenn der Brief tatsächlich früher bei Ihnen im Briefkasten liegt. In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt den Bescheid mit Zustellungsurkunde verschickt, kannte also das genaue Datum des Zugangs. Die Frage war nun, ob die Vereinfachungsregelung auch in diesem Fall anzuwenden ist.

Die Klägerin, eine GbR, war aufgrund ihrer Steuererklärung zunächst - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - antragsgemäß vom Finanzamt veranlagt worden. Nach einer abschließenden Prüfung erließ das Finanzamt am 28.12.2018 einen geänderten Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung. Wörtlich hieß es darin: "Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung." Der Bescheid wurde den steuerlichen Beratern der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 29.12.2018 zugestellt. Am 30.01.2019 ging beim Finanzamt ein Einspruch der steuerlichen Berater ein. Mit Schreiben vom 25.07.2020 teilte die Rechtsbehelfsstelle den Beratern mit, dass der Einspruch unzulässig sei.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist zwar einen Monat und beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheids zur Post. Bei einer förmlichen Zustellung - wie im Streitfall - gilt diese dreitägige Zugangsfiktion aber nicht, weil der genaue Zugangszeitpunkt bekannt ist. Somit ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Frist begann danach am Sonntag, den 30.12.2018, und endete mit Ablauf des 29.01.2019. Der Einspruch war also erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt eingegangen und konnte daher nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Wenn Sie Post vom Finanzamt bekommen, sollten Sie sich immer zügig mit uns in Verbindung setzen. Wir sorgen für eine zuverlässige Fristenkontrolle.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Dreitagesfiktion: Wie lange kann ein Einspruch zurückgenommen werden?

Wer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss mitunter damit rechnen, dass das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid daraufhin zu seinen Ungunsten ändert ("Verböserung"). Um das zu verhindern, können Steuerzahler den Einspruch zurücknehmen.

Wer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss mitunter damit rechnen, dass das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid daraufhin zu seinen Ungunsten ändert ("Verböserung"). Um das zu verhindern, können Steuerzahler den Einspruch zurücknehmen.

Wenn das Finanzamt einen Brief verschickt, gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen ("dreitägige Zugangsfiktion" oder auch "Dreitagesfiktion"). Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) ist der Frage nachgegangen, ob ein Einspruch am Tag der Bekanntgabe der verbösernden Einspruchsentscheidung auch außerhalb der Dreitagesfiktion wirksam zurückgenommen werden kann.

Im Streitfall hatten die steuerlichen Berater des Klägers - nachdem das Finanzamt vorher eine Verböserung angedroht hatte - den Einspruch am 22.10.2019 zurückgenommen. Das Fax war um 18:57 Uhr beim Finanzamt eingegangen. Daraufhin wies das Finanzamt den Kläger auf die vermeintlich zuvor erfolgte Bekanntgabe mit Ablauf des drittens Tages nach der Aufgabe zur Post (21.10.2019) und die Unwirksamkeit der Rücknahme hin. Die steuerlichen Berater konnten jedoch nachweisen, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst am 22.10.2019 in ihrem Büro eingegangen war. Der genaue Eingang der Einspruchsentscheidung (Stunde, Minute) ließ sich nicht feststellen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass der tatsächliche Zugang der Einspruchsentscheidung jedenfalls vor dem Eingang der Rücknahme erfolgt sein müsse. Aufgrund dessen lehnte es eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung ab.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung sei auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Dreitagesfrist erfolge. Nach dem Gesetz könne der Einspruch "bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch" zurückgenommen werden. Laut FG ist damit der Ablauf des Tages des tatsächlichen Zugangs gemeint. Auf die genaue Uhrzeit während des Tages komme es nicht an. Eine solche praktisch nicht handhabbare Gesetzesauslegung könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Auch bei einer förmlichen Zustellung werde auf dem Umschlag in der Regel nur das Zustellungsdatum vermerkt. Selbst in der Postzustellungsurkunde werde die Uhrzeit nur auf besondere Anordnung der Geschäftsstelle aufgenommen.

Hinweis: Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, wird der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort haben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Physiotherapie: Leistungserbringung ohne ärztliche Verordnung?

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen entschieden, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen entschieden, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden.

Die Klägerin ist eine Gesundheitsdienstleisterin im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte sie die physiotherapeutischen Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen; eine fortlaufende Verordnung sei nicht erforderlich. Zudem seien auch gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (z.B. Reha-Sport, bestimmte zertifizierte Kurse, Wärme- und Kältetherapie) nicht umsatzsteuerpflichtig, denn sie hätten mit steuerfreien Heilbehandlungen zusammengehangen.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für ihre Umsätze mit Selbstzahlern den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Die übrigen Leistungen stellten keine unselbständigen Nebenleistungen, sondern optionale Leistungen dar.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Leistungen im Bereich des Reha-Sports sind als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zu qualifizieren. Dies wurde durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen. Die Erlöse von Selbstzahlern waren teilweise steuerfrei. Der Therapiezweck war allerdings nur in den Fällen nachgewiesen, in denen

  • bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen hatte und
  • spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden war.

Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Physiotherapeuten, die nicht zugleich Heilpraktiker sind, müssen den therapeutischen Zweck der Behandlung nachweisen. Bei Selbstzahlerleistungen sollten sie sich vor Beginn der Behandlung eine ärztliche Verordnung vorlegen lassen. Sofern eine Erkrankung chronisch ist, sollte die Notwendigkeit der Therapie spätestens nach einem Jahr erneut von einem Arzt bescheinigt werden.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Neues Bundesamt: Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Im UStAE sind unter anderem Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen geregelt. Hier wurden nun die Bescheinigungen des Auswärtigen Amts um Bescheinigungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten, einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland, ergänzt.

Diese Neuregelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Hinweis: Für die Belegnachweise wird unterschieden, ob es sich um einen Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt. Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst, das heißt mit dem eigenen Lkw, in ein Drittland transportiert. In diesen Fällen soll der Nachweis grundsätzlich durch einen Beleg geführt werden, der folgende Angaben enthält: Name und Anschrift des Unternehmers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr, Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Steuertermine Januar 2022

Steuertermine Januar 2022
10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2021]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 12/2021)

Erbschaft: Lässt sich eine Zahlung für die Ablösung eines Wohnrechts absetzen?

Wer ein Gebäude erbt, kann es möglicherweise nicht selbst nutzen oder vermieten, weil aufgrund eines Wohnrechts noch jemand darin wohnt. Oftmals besteht ein solches Wohnrecht bis zum Todestag des Bewohners. Man kann aber auch mit dem Bewohner vereinbaren, dass das Wohnungsrecht gegen einen bestimmten Betrag abgelöst wird, um die Wohnung anschließend vermieten zu können. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob der Ablösebetrag in einem solchen Fall steuerlich geltend gemacht werden kann.

Wer ein Gebäude erbt, kann es möglicherweise nicht selbst nutzen oder vermieten, weil aufgrund eines Wohnrechts noch jemand darin wohnt. Oftmals besteht ein solches Wohnrecht bis zum Todestag des Bewohners. Man kann aber auch mit dem Bewohner vereinbaren, dass das Wohnungsrecht gegen einen bestimmten Betrag abgelöst wird, um die Wohnung anschließend vermieten zu können. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob der Ablösebetrag in einem solchen Fall steuerlich geltend gemacht werden kann.

Der Kläger hatte mit seiner Schwester im Jahr 2012 unter anderem das Erbbaurecht für ein Grundstück geerbt. Auf dem Grundstück befand sich eine Doppelhaushälfte. Das Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht für A belastet. Am 31.03.2017 schlossen die Geschwister einen notariellen "Erbteilübertragungsvertrag". Damit übertrug die Schwester ihren Anteil an dem Erbbaurecht auf den Kläger. Als Ausgleich zahlte der Kläger ihr 30.000 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 19.09.2017 verzichtete A auf ihr Wohnungsrecht. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung von 40.000 EUR an A und übernahm die gesamten Notarkosten. Nach umfangreicher Renovierung wurde die Doppelhaushälfte ab dem 01.05.2018 vermietet. Der Kläger machte unter anderem die Zahlung an A sowie die Notarkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch als nachträgliche Anschaffungskosten und ließ nur die Abschreibung als Werbungskosten zu.

Die Klage vor dem FG war diesbezüglich nicht erfolgreich. Die streitige Ablösezahlung an A in Höhe von 40.000 EUR und die angefallenen Notarkosten sind auch nach Ansicht der Richter als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Das heißt, sie sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steht einem Dritten ein dingliches Recht wie ein Wohnungsrecht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Im Streitfall hatte der Kläger mit der Ablösung des dinglichen Wohnungsrechts erstmals das unbelastete Erbbaurecht erhalten, aufgrund dessen er die Doppelhaushälfte vermieten konnte.

Hinweis: Der Kläger hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof entscheiden wird, wie die Zahlung zur Ablösung des Wohnrechts zu berücksichtigen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Betriebsstätte in der mit dem Lebensgefährten gemieteten Wohnung?

Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.

Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.

Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung gemietet. Einen Raum, der 12,5 % der Wohnungsfläche ausmachte, nutzte sie für ihre betrieblichen Zwecke als Pilatestrainerin. Um diesen Raum zu erreichen, musste ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchquert werden. Die Klägerin machte 1.475 EUR (12,5 % der gesamten Jahresmiete) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass nur 6,25 % (also die Hälfte von 12,5 %) abziehbar sind, weil der Lebensgefährte der Klägerin die Hälfte der Miete getragen hatte.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dafür müssen die Räume betrieblich genutzt werden und der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung müssen sich anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Im Streitfall lag ein betriebsstättenähnlicher Raum vor. Die Klägerin hatte den Raum mit Pilatesgeräten ausgestattet und als Trainings- und Unterrichtsraum genutzt. Auch wenn sie nur die Hälfte der Miete getragen hat, kann sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Nach dem allen Einkunftsarten zugrundeliegenden Nettoprinzip werden die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Vor diesem Hintergrund sieht das FG keinen Grund, diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Paare zu übertragen.

Hinweis: Bei Ehepaaren wird nach der "Zuwendungsfiktion" vermutet, dass jeder Miteigentümer-Ehegatte die Hälfte der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dass jeder Ehegatte die Hälfte der Mietaufwendungen für die gemeinsam angemietete Wohnung getragen hat.

Auf die Zuwendungsfiktion kam es laut FG im Streitfall nicht an, weil der von der Betriebsinhaberin getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen überstieg. Das sich aus dem Mietvertrag ergebende Nutzungsrecht der Klägerin habe sich zudem auf den gesamten Raum bezogen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kein Steuerbonus: Versorgungsnetzausbau und Straßenerschließung nicht begünstigt

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Geklagt hatten Eheleute, deren Haus an eine zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Abwasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzuschuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend machten. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab und verwies darauf, dass der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehlte, da die Kosten für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung angefallen waren. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde mithin nicht "im Haushalt" erbracht.

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung muss also unterschieden werden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss (steuerbegünstigt) betrifft.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung nun aufgenommen und in einem neuen Schreiben erklärt, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand generell nicht abziehbar sind, wenn sie nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an der Maßnahme beteiligten Haushalten zugutekommen. Nicht abziehbar sind demnach der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes und die Erschließung einer Straße.

Hinweis: Das BMF hat zudem eine Aufstellung aktualisiert, nach der nun Straßenreinigungsgebühren, die auf den Gehweg entfallen, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, Kosten, die auf die Fahrbahnreinigung entfallen, aber nicht. Die gleiche Unterscheidung nimmt das BMF für Kosten des Winterdienstes vor.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Einkommensteuererklärung: Wann gilt für Arbeitnehmer (k)eine elektronische Übermittlungspflicht?

Steuerzahler müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen, wenn sie selbständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus Land- oder Forstwirtschaft erzielen (also sogenannte "Gewinneinkünfte" erzielen). Reichen sie die Erklärung auf Papiervordrucken beim Finanzamt ein, gilt die Einkommensteuererklärung als nicht abgegeben.

Steuerzahler müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen, wenn sie selbständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus Land- oder Forstwirtschaft erzielen (also sogenannte "Gewinneinkünfte" erzielen). Reichen sie die Erklärung auf Papiervordrucken beim Finanzamt ein, gilt die Einkommensteuererklärung als nicht abgegeben.

Arbeitnehmer und Rentner hingegen dürfen ihre Einkommensteuererklärungen noch in Papierform einreichen. Erzielen sie jedoch nebenher Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR pro Jahr (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit), so gilt grundsätzlich auch für sie die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Papierform aber auch bei nebenberuflichen Gewinneinkünften von über 410 EUR noch erlaubt, wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich bestimmte Pflichtveranlagungstatbestände erfüllt.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer-Ehepaar mit Steuerklasse III/V nebenbei eine Photovoltaikanlage betrieben und daraus gewerbliche Nebeneinkünfte von über 410 EUR pro Jahr erzielt. Die Steuerklassenwahl der Eheleute verpflichtete sie schon - unabhängig vom Betrieb der Photovoltaikanlage - dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagungstatbestand). Das Gericht entschied, dass sie ihre Erklärung wegen dieser zusätzlich bestehenden Abgabepflicht nicht zwangsläufig in elektronischer Form abgeben müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kosten für Unterricht: Wann Nachhilfestunden und Schulgebühren absetzbar sind

Die Corona-Pandemie hat auch das Schulleben von Kindern und Jugendlichen komplett verändert. Durch Homeschooling und die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts sind bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden, die nun geschlossen werden müssen. Eltern, die das schulische Fortkommen ihrer Kinder nun durch Nachhilfe fördern, sollten wissen, dass die dafür anfallenden Kosten in der Regel nicht steuermindernd abgezogen werden können. Generell gilt, dass diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Die Corona-Pandemie hat auch das Schulleben von Kindern und Jugendlichen komplett verändert. Durch Homeschooling und die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts sind bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden, die nun geschlossen werden müssen. Eltern, die das schulische Fortkommen ihrer Kinder nun durch Nachhilfe fördern, sollten wissen, dass die dafür anfallenden Kosten in der Regel nicht steuermindernd abgezogen werden können. Generell gilt, dass diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Ein Werbungskostenabzug scheidet in aller Regel auch aus. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Müssen Kinder wegen eines beruflich begründeten Umzugs der Eltern die Schule wechseln und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, können die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Höhe hängt vom Zeitpunkt des Umzugs ab: Erfolgte der Umzug zwischen dem 01.03. und 01.06.2020, sind bis zu 2.066 EUR pro Kind abziehbar. Bei einem Umzug nach dem 01.06.2020 sind höchstens 1.146 EUR absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert wurde. Seit dem 01.04.2021 sind 1.160 EUR abziehbar. Wichtig ist, alle Belege und Quittungen aufzubewahren.

Gebühren für Privatschulen können zudem seit 2007 als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln, jedoch müssen die Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien muss die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen. Von den unterrichtsbezogenen Kosten können 30 %, maximal 5.000 EUR pro Kind und Jahr, geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil wird bei demjenigen Elternteil angerechnet, der die Kosten trägt.

Hinweis: Die Abzugsmöglichkeiten für Schulgeld können auch genutzt werden, wenn das Kind eine private Schule in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eine deutsche Schule im Ausland besucht, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Steuerlich nicht anerkannt werden allerdings Fahrtkosten und Ausgaben für Verpflegung und Schulbücher.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kapitalerträge: Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer müssen versteuert werden

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen.

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin in einem Verfahren vor dem Finanzgericht obsiegt und neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Prozesszinsen erhalten. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wogegen die Klägerin bis vor den BFH zog.

Die Bundesrichter wiesen ihre Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unbegründet zurück und verwiesen darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Erträge aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen versteuert werden müssen. Denn die Zinsen sind Gegenleistung dafür, dass der Steuerzahler dem Fiskus Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war. Auch Prozesszinsen werden damit wie andere Zinsen dafür gezahlt, dass dem Gläubiger die Kapitalnutzung vorübergehend nicht möglich war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Gerichtsverhandlung: Keine Terminverlegung bei schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflicht

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Hinweis: Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Richters glaubhaft gemacht werden. Wird der Verlegungsantrag aber "in letzter Minute" vor dem Termin gestellt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (z.B. direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Gericht eine Terminverlegung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ablehnen darf, wenn der Kläger bereits zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und er trotz einer schon seit längerem bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für seine Vertretung getroffen hat.

Dem BFH-Beschluss lag eine Entscheidung des Finanzgerichts München zugrunde, das einen "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminverlegung abgelehnt hatte, obwohl erhebliche Gründe dafür vorgelegen hatten (attestierte Krankheit und Verhandlungsunfähigkeit). Der BFH sah die Ablehnung dieses Antrags gleichwohl als rechtmäßig an, da das Kläger-Ehepaar seine Mitwirkungspflichten im Verfahren erheblich verletzt hatte. Es hatte gegen Schätzungsbescheide seines Finanzamts geklagt und bis in das Klageverfahren hinein nicht die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben. Zudem war den Eheleuten anzulasten, dass sie ihr Klagebegehren innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nicht einmal begründet hatten. Erschwerend kam hinzu, dass der Ehemann vor Gericht bereits vorher mit der Erkrankung argumentiert hatte, die nach seinem Bekunden "nicht ausgeheilt" war. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation hätte er daher prozessuale Vorsorge für eine Vertretung bei der mündlichen Verhandlung treffen müssen.

Hinweis: Die BFH-Entscheidung zeigt, dass die Hürden für eine Terminverlegung höher werden, wenn die Kläger im Verfahren bislang nicht mitgewirkt haben und zudem eine bereits länger andauernde Krankheit besteht, die eine Vertretungsvorsorge erfordert hätte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Vorsteuerabzug: Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in Rechnungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Der BFH hatte bereits 2018 entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das ist der Fall, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Jahr später hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt.

Das BMF hat nun klargestellt, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nur ausnahmsweise möglich, wenn das Finanzamt über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. Zweifel sind nach Auffassung des BMF insbesondere dann gegeben, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum

  • nicht branchenüblich ist,
  • eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchgeführt wird oder
  • sonstige Zweifel bestehen.

Das BMF hat auch zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung Stellung genommen. Diese muss nicht nur eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, sondern zusätzlich Rückschlüsse auf den Leistungsort und die Steuerpflicht zulassen.

Zudem ist der Vorsteuerabzug unzulässig, sofern der Rechnungsaussteller einen Gewerbebetrieb vortäuscht, ohne tatsächlich Leistungen mit dem vermeintlichen Leistungsempfänger ausgetauscht zu haben (Strohmanngeschäfte).

Hinweis: Die Umsetzung der BFH-Rechtsprechung ist zu begrüßen, da nun in Einzelfällen der Vorsteuerabzug gerettet werden kann. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen korrigierte Rechnungen nicht mehr eingeholt werden können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Spende an Tierheim: Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbetrag von 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonderausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.

Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach Meinung der Bundesrichter steht die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.

Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende beispielsweise einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war vorliegend aber nicht auszugehen, weil der "Problemhund" nicht der Klägerin gehörte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Organschaft: "Fußstapfentheorie" bei rückwirkender Verschmelzung

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Eine der Voraussetzungen ist die "finanzielle Eingliederung". Das bedeutet, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bis zu dessen Ende beherrschend an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Maßgeblich sind hierbei die Stimmrechte.

In einem kürzlich vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall ging es genau um dieses Thema: Eine GmbH (A-GmbH) war schon seit Jahren an ihrer Tochtergesellschaft (B-GmbH) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprach. Zum 30.12.2011 wurde die A-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft, weil für die ganzjährige finanzielle Eingliederung der A-GmbH ein Tag im Jahr 2011 gefehlt habe. Die Organgesellschaft sei zudem auch nicht finanziell in die C-GmbH eingegliedert, da diese nicht seit Beginn des Jahres 2011 an der B-GmbH beteiligt gewesen sei.

Das sahen die Richter jedoch anders: Nach der "Fußstapfentheorie" sei die C-GmbH hinsichtlich der Beteiligung an der B-GmbH per Gesamtrechtsnachfolge in die "Fußstapfen" der A-GmbH eingetreten. Mithin sei die B-GmbH ganzjährig durch die C-GmbH beherrscht worden. Die Organschaft war laut FG also anzuerkennen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Wann sind nachgezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Im Streitfall hatte der Kläger seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 am 09.01.2018 an das Finanzamt geleistet. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 berücksichtigte der Kläger in seiner Gewinnermittlung 2017, da sie nach seiner Ansicht unter die Zehntageregelung fielen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerzahler kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, abgeflossen seien, gälten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als "kurze Zeit" gelte ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handle es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet worden seien. Die Zuordnung der Zahlungen zum Kalenderjahr 2017 scheitere allerdings an deren Fälligkeit. Die Zahlungen seien bereits am 10.06, 10.07. und 10.08.2017 und damit außerhalb des Zehntageszeitraums fällig gewesen. Eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben werde als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung angesehen. Somit konnten die Zahlungen erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Freibetrag: Wie wird die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung errichtet. Zweck sollte die angemessene Versorgung der Eheleute selbst, ihrer Tochter sowie weiterer, noch nicht geborener Abkömmlinge sein, sofern die vorherige Generation weggefallen wäre. Die Stifter übertrugen der Stiftung Vermögen im Wert von ca. 443.000 EUR. Im Rahmen der Ermittlung des Freibetrags sah das Finanzamt als "entferntest Berechtigten" die weiteren Abkömmlinge an. Es ordnete den Vorgang daher der Steuerklasse I zu und zog einen Freibetrag von 100.000 EUR ab. Die Klägerin begehrte jedoch einen Freibetrag von 400.000 EUR, da zurzeit nur ihre Tochter tatsächlich existiere und es (noch) keine Enkelkinder gebe, die als "entferntest Berechtigte" hätten gelten können.

Das FG hielt ihre Klage für unbegründet. Das Finanzamt habe zutreffend auf die potentiell ebenfalls begünstigten Urenkel der Stifter als "entferntest Berechtigte" abgestellt. Für die Ermittlung des Freibetrags sei ausschlaggebend, welche Personen nach der Satzung Vorteile aus der Stiftung erlangen könnten. Der Stiftungszweck ende nicht bereits mit der Begünstigung der zum Errichtungszeitpunkt 22-jährigen Tochter. Vielmehr seien auch deren noch ungeborene Kinder begünstigt. Bei der Bestimmung des Freibetrags kommt es nach Ansicht des FG nicht darauf an, ob die Abkömmlinge bereits geboren sind. Zu den "entferntest Berechtigten" gehörten alle Personen, die nach der Satzung - auch nur theoretisch - in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen könnten.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsaufspaltung: Stimmen-Patt begründet keine personelle Verflechtung

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebsaufspaltung, so wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft – es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebsaufspaltung, so wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft – es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zur personellen Verflechtung nun um einen kleinen Mosaikstein erweitert und entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung (noch) nicht vorliegt, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter nach Gerichtsmeinung die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist.

Im zugrundeliegenden Fall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters zu Gesellschaftern der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin hatte dieser GmbH bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin könne die GmbH aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen - obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehatte -, so dass neben der sachlichen auch eine personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg und auch der BFH verneinte das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes waren der Klägerin nach Gerichtsmeinung nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft angeordnet war, die auch die Wahrnehmung von dessen Gesellschafterrechten umfasste. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der "Pattsituation" für eine Beherrschung nicht aus.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Wann Mietwohnungen ohne Bauantragspflicht gefördert werden

Damit in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird, hat der Steuergesetzgeber steuerliche Anreize für Vermieter gesetzt und in 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz). Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze). Interessant für Vermieter ist, dass die Sonderabschreibung zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden kann.

Damit in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird, hat der Steuergesetzgeber steuerliche Anreize für Vermieter gesetzt und in 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz). Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze). Interessant für Vermieter ist, dass die Sonderabschreibung zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden kann.

Hinweis: Zusammen mit der regulären linearen Gebäudeabschreibung von 2 % pro Jahr lassen sich in den ersten vier Jahren also insgesamt 28 % der Kosten steuerlich absetzen.

Gefördert wird nur neugeschaffener Wohnraum (entweder in einem neuen oder in einem bestehenden Gebäude). Vermieter von Ferienwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Erfasst werden zudem nur Wohnungen bis zu einem Quadratmeterpreis von 3.000 EUR (Baukostenobergrenze). Teurere Wohnungen fallen komplett aus der Förderung heraus.

Eine der zentralen Voraussetzungen für die Sonderabschreibung ist, dass der Bauantrag für das Bauprojekt nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, muss in dem vorstehend genannten Zeitfenster die Bauanzeige getätigt worden sein.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese zeitliche Fördervoraussetzung nun auch auf Mietwohnungen übertragen, die nach den baurechtlichen Vorschriften weder eines Bauantrags noch einer Bauanzeige bedürfen. Für diese Objekte kann die Sonderabschreibung nach einem neuen BMF-Schreiben in Anspruch genommen werden, wenn nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Gewinnabgrenzung in der Bilanz: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringem Aufwand zu bilden

Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.

Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.

Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines Gewerbetreibenden befasst. Dieser hatte zahlreiche Kleinbeträge im Zahlungsjahr direkt als Betriebsausgaben verbucht (ohne Rechnungsabgrenzung), darunter Aufwendungen für Haftpflichtversicherung, Werbung und Kfz-Steuer. Sämtliche Einzelpositionen führten pro Jahr zu einer Summe zwischen 1.315 und 1.550 EUR. Das Finanzamt war der Auffassung, dass auch diese vorausgezahlten Kleinbeträge aktiv abzugrenzen seien, so dass es zu Gewinnerhöhungen kam.

In erster Instanz entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen keine RAP gebildet werden mussten. Es orientierte sich dabei an der damaligen Wertgrenze von 410 EUR, die für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern galt (aktuell: 800 EUR netto). In zweiter Instanz trat der BFH dieser Meinung jedoch entgegen und urteilte, dass das Finanzamt zu Recht aktive RAP gebildet hatte.

Hinweis: Das Einkommensteuergesetz enthält ein abschließendes Aktivierungsgebot für entsprechende Ausgaben; ein Wahlrecht besteht nicht. Die Pflicht zur Bildung von RAP ist nicht auf wesentliche Fälle beschränkt, so dass es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, bei Aufwendungen von geringer Bedeutung ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP einzuräumen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

KöMoG: Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Ende September den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem versucht wird, auf viele dieser Fragen einzugehen und eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist deutlich erkennbar, dass das BMF die Fragestellungen der Praxis zur Kenntnis genommen hat. So wurde in der Literatur zum Beispiel umfangreich diskutiert, wie mit vorhandenem Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Dieses muss nämlich vor der Option zur Körperschaftsbesteuerung "entsorgt" werden, sei es durch Entnahme, Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen oder Übertragung auf die optierende Personengesellschaft.

Das BMF hat bestätigt, dass eine Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf die Personengesellschaft in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Option unschädlich ist und den übrigen Übertragungsvorschriften vorgeht. Das ist wichtig, weil so keine Sperrfristen ausgelöst werden.

Hinweis: Der Entwurf wurde einem ausgewählten Adressatenkreis zur Stellungnahme übersandt. Abzuwarten bleibt nun, wie viel von dem Entwurf tatsächlich im finalen Schreiben enthalten sein wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Förderung der betrieblichen Altersversorgung: BMF aktualisiert seine Aussagen

In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben. Einige neue Aussagen aus dem Schreiben im Überblick:

In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben. Einige neue Aussagen aus dem Schreiben im Überblick:

  • Voraussetzungen: Von einer betrieblichen Altersversorgung ist (nur) auszugehen, wenn die Versorgungszusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst wird und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) teilweise übernommen wird.
  • Versorgung Dritter: Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistung einem betriebsfremden Arbeitnehmer-Ehegatten verspricht. Gleiches gilt für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und für nichteheliche Lebensgefährten.
  • Risiko der Invalidität: Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt. Die Versicherung dieser Risiken erfüllt die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.
  • Grundfähigkeitenversicherung: Eine Grundfähigkeitenversicherung dient ebenfalls der Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität", da der Verlust einer Grundfähigkeit zum Eintritt eines Invaliditätsgrades führt. Auch sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes.
  • Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit stellt, auch wenn es sich um eine längerfristige handelt, keine Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität" dar und dient folglich nicht einer betrieblichen Altersversorgung.
  • Beitragsfreistellung: Ist in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten vereinbart, so ist dies betriebsrentenrechtlich unbedenklich und steht der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung somit nicht entgegen.

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Verfassungswidrige Zinsen: Wie die Finanzämter nun verfahren

Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für darauf folgende Verzinsungszeiträume hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung geäußert.

Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für darauf folgende Verzinsungszeiträume hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung geäußert.

Die Rechtsprechung betrifft nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht jedoch Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Anträge wegen Verfassungswidrigkeit solcher Zinsen werden die Finanzämter daher ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese Zinsen vom Steuerzahler entrichtet werden.

Zinsfestsetzungen für die Zeit bis zum 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden BVerfG-Entscheidung noch vorläufig waren, sind nun als endgültig anzusehen. Bislang ausgesetzte Beträge müssen gezahlt werden.

Die Finanzämter dürfen für die Zeit ab 2019 momentan "neue" Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssen abwarten, welche Neuregelung der Gesetzgeber zur Verzinsung von Nachzahlungen trifft. Bundestag und Bundesrat haben hierfür bis zum 31.07.2022 Zeit. Sie können die Neuregelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen. Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 2019 sind wegen der sogenannten Bestandskraft solcher Bescheide hiervon grundsätzlich nicht betroffen.

Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt:

  • Neu zu erlassende Bescheide mit erstmaliger Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig "auf null" gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle (gegebenenfalls rückwirkend) anwenden kann.
  • Bescheide, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen und vorläufig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin vorläufig, solange sie von keinem der Beteiligten "angefasst" werden. Sobald der Gesetzgeber die neue Ersatzregelung getroffen hat, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren "Anstoß" des Steuerzahlers von sich aus vornehmen.
  • Bei Bescheiden, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen sind und jetzt - aus welchen Gründen auch immer - geändert werden müssen, kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerzahler eine Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist. Bei einer Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen weiteren Zinsen - wie bei den Neufestsetzungen - vorläufig "auf null" setzen. Bei einer Erstattung wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen miterstatten.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Pauschalbesteuerung: Golfturnier und Weinprobe für Geschäftskunden steuerfrei?

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. In den Jahren 2012 und 2015 hatte sie Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. In der Einladung hatte sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hingewiesen. Alle geladenen Gäste unterhielten geschäftliche Beziehungen mit der Klägerin. Die Sachzuwendungen unterwarf sie der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass es sich um reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung gehandelt habe, für die keine pauschale Steuer abzuführen sei. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer unterliegen.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führten. Die Pauschalierungsregelung setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werde. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Kunden bei den Veranstaltungen näher kennenzulernen und damit eine Verbindung für spätere Beratergespräche zu knüpfen.

Zudem sei auf dem Golfturnier auch Werbung für Produkte einer anderen Bank gemacht worden. Die Klägerin hätte von dieser Bank eine Provision erhalten, wenn sie einen Kunden gewonnen hätte. Schließlich spreche auch das in den Jahren 2012 bis 2015 bestehende niedrige Zinsniveau gegen die Annahme, dass die Erhaltung oder Gewinnung von Kundengeldern für Spar- oder Festgeldkonten Anlass für die Sachzuwendungen gewesen sei. Daher waren die gesamten Aufwendungen nach Ansicht des FG solche, die der betrieblichen Klimapflege dienten. Sie unterlagen damit nicht der pauschalen Einkommensteuer.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof klären muss, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer im Streitfall erfüllt sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung in 2022 unverändert

Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Das BMF hat nun jedoch darauf hingewiesen, dass die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder pandemiebedingt diesmal nicht zum 01.01.2022 neu festgesetzt werden. Es bleibt somit bei den Pauschbeträgen, die von der Finanzverwaltung bereits zum 01.01.2021 veröffentlicht worden sind.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug. Hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

  • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Schenkung: Lässt sich ein Antrag auf Optionsverschonung begrenzen?

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist.

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist.

Die Klägerin hatte von ihrer Mutter zum 31.12.2010 schenkweise Beteiligungen an vier KGs erhalten. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Dabei wurde die "Regelverschonung" in Höhe von 85 % gewährt. Die Klägerin beantragte die Optionsverschonung für die Beteiligungen. Daraufhin stellte das Finanzamt für die Beteiligungen jeweils den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gesondert fest. Dabei wurde für drei KGs eine Verwaltungsvermögensquote von unter 10 % und für eine KG eine Quote von über 10 % ermittelt. Das Finanzamt änderte die Bescheide und gewährte für drei Anteile die Steuerbefreiung von 100 % (Optionsverschonung). Auf den vierten Anteil wandte es weder die Regel- noch die Optionsverschonung an, so dass dieser Erwerb mit dem festgestellten Wert als voll steuerpflichtig berücksichtigt wurde.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die vierte Beteiligung zu Recht verwehrt. Bei dieser Beteiligung sei die Höhe des zulässigen Anteils des Verwaltungsvermögens, nämlich maximal 10 %, überschritten gewesen. Die Verwaltungsvermögensquote sei bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gesondert für jede wirtschaftliche Einheit, das heißt jede Beteiligung, zu ermitteln. Der Antrag auf die Optionsverschonung habe bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur einheitlich für sämtliche erworbenen wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden können. Ein "Rückfall" auf die Begünstigung in Höhe von 85 % (Regelverschonung) hinsichtlich des vierten Kommanditanteils, der zwar nicht die Voraussetzungen der Optionsverschonung, wohl aber die Voraussetzungen der Regelverschonung erfülle, sei nicht möglich.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Verwaltungsvermögensquote und die Optionsverschonung jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Differenzbesteuerung: Beweislast liegt beim Wiederverkäufer von gebrauchten Pkws

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Pkws beschäftigt.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Pkws beschäftigt.

Hinweis: Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer.

Im Streitfall ging es um einen Autohändler, der einen Großteil der Ankäufe unter der Annahme tätigte, dass der jeweilige Verkäufer das Fahrzeug als Privatperson verkauft habe. Daher kamen die unter Privatleuten üblichen Musterverträge zum Einsatz. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht erfüllt seien. Die Verkäufer seien als Händler tätig gewesen. Das hätte der Kläger beim Ankauf erkennen müssen, da die Verkäufer nicht mit den letzten Halterdaten übereingestimmt hätten. Erschwerend kam hinzu, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei 22 Fahrzeugen keine Daten liefern konnte, weil in den letzten sieben Jahren keine Fahrzeuge mit diesen Fahrgestellnummern im Inland zugelassen waren. Das Finanzamt versagte daher die Anwendung der Differenzbesteuerung im Schätzungswege für etwa 20 % der betroffenen Umsätze.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt gewesen seien. Zudem sei eine Hinzuschätzung gerechtfertigt, da unzutreffende Fahrgestellnummern festgestellt worden seien und daher keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern hätten ermittelt werden können. Der Wiederverkäufer trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt seien. Nach Auffassung des FG kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung auch nicht aus Vertrauensschutzgründen fingiert werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kryptowährungen: Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werden

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 EUR bis 30.000 EUR gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 EUR erzielen.

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 EUR bis 30.000 EUR gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 EUR erzielen.

Die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen gestaltet sich wie folgt: Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst wird, wenn jemand Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kauft und wieder verkauft. Der Wertzuwachs muss beim Verkauf binnen Jahresfrist als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Hinweis: Die Einkünfte unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % (nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 %). Unerheblich ist für den Fiskus, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus Gewinne ohne Steuerzugriff einstreichen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - seinem digitalen Portemonnaie - belassen. In diesem Fall bleiben die Gewinne in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Hinweis: Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die "First-in-first-out"-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der "ältesten" Coins abgezogen werden. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer: Verpflegungspauschalen auch bei fehlender erster Tätigkeitsstätte zu kürzen

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende Pauschalsätze:

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende Pauschalsätze:

  • für ganztägige berufliche Auswärtstätigkeiten: 28 EUR pro Tag
  • für berufliche Auswärtstätigkeiten von mehr als acht, aber weniger als 24 Stunden: 14 EUR pro Tag
  • für An- und Abreisetage bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten: 14 EUR pro Tag

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Pauschalen bei Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte gekürzt werden, wenn ihnen arbeitgeberseitig Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Sofern sämtliche Mahlzeiten eines Tages gestellt werden, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen für diesen Tag komplett. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Mahlzeitengestellung aber auch nicht lohnversteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verpflegungspauschalen bei einer Mahlzeitengestellung auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Das Gesetz enthält insoweit eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte und ordnet eine Gleichstellung beider Gruppen an.

Geklagt hatte ein Offizier, der an Bord von Schiffen tätig war und dort unentgeltliche Mahlzeiten erhielt, die in seinen Abrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. Das Finanzamt hatte die Verpflegungspauschalen aufgrund der Mahlzeitengestellung gekürzt, wogegen der Offizier klagte und - ohne Erfolg - vortrug, dass er über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge und daher seine Verpflegungspauschalen ungekürzt zum Abzug bringen dürfe.

Hinweis: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2020 müssen Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden, wenn die Mahlzeiten zwar zur Verfügung gestellt, vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Spenden an Parteien: Arbeitseinsatz im Wahlkampf als Sonderausgabe absetzbar

Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:

Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:

  • Geldspende: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR) können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 EUR). Parteispenden, die über den jährlichen Betrag von 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR).

Hinweis: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis jeweils 300 EUR (bis 2020: 200 EUR) reicht zum Abzug ein vereinfachter Nachweis für das Finanzamt, beispielsweise ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Eine amtliche Spendenquittung (umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung) ist also nicht nötig. Generell müssen die Nachweise zudem nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt den Steuerzahler dazu auffordert.

  • Arbeitseinsatz: Wer sich ehrenamtlich für eine Partei engagiert und beispielsweise Plakate klebt, Flyer verteilt oder Wahlkampfpartys organisiert, kann sogar die "geschenkte Arbeitszeit" als Spende absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wahlkampfhelfer im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen.
  • Aufwandsentschädigung: Ehrenamtliche Wahlhelfer erhalten für einen Einsatz am Tag der Wahl ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 EUR pro Wahlhelfer und bis zu 35 EUR für Wahlvorstände. Zwischen 15 EUR und 50 EUR erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände bei Landes- und Kommunalwahlen. Es handelt sich bei diesen Zahlungen um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit. Sie sind daher steuerfrei und müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)